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Urteil

7 K 2881/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:1214.7K2881.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Bescheide der Beklagten vom 04. November 2014 zu den Aktenzeichen

-          www.angela-dorothea-merkel.de (Aktenzeichen: 1/13 T 12)

-          www.gewohnheitsverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 16)

-          www.menschenfolter.de (Aktenzeichen 1/13 T 18)

-          www.regierungsvernichter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 20)

-          www.regierungsverbrechen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 21)

-          www.serienverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 22)

-          www.tyrannenmord.de (Aktenzeichen: 1/13 T 23)

-          www.videofilmjournal.de (Aktenzeichen: 1/13 T 24)

-          www.videofilmreporter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 25)

-          www.verbrecherorganisationen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 26)

werden insoweit aufgehoben, als in ihnen unter der jeweiligen Nr. 2 jeweils eine Verwaltungsgebühr von mehr als 750 € festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Bescheide der Beklagten vom 04. November 2014 zu den Aktenzeichen - www.angela-dorothea-merkel.de (Aktenzeichen: 1/13 T 12) - www.gewohnheitsverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 16) - www.menschenfolter.de (Aktenzeichen 1/13 T 18) - www.regierungsvernichter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 20) - www.regierungsverbrechen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 21) - www.serienverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 22) - www.tyrannenmord.de (Aktenzeichen: 1/13 T 23) - www.videofilmjournal.de (Aktenzeichen: 1/13 T 24) - www.videofilmreporter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 25) - www.verbrecherorganisationen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 26) werden insoweit aufgehoben, als in ihnen unter der jeweiligen Nr. 2 jeweils eine Verwaltungsgebühr von mehr als 750 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit seitens der Beklagten unter dem 04.11.2014 erlassener Bescheide, mit denen Internetangebote des Klägers beanstandet werden, die weitere Verbreitung der Angebote untersagt wird, jeweils eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers getroffen und jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000 € festgesetzt wurde. Im Jahre 2013 wurde die Beklagte auf Internetangebote unter den Adressen - www.angela-dorothea-merkel.de (Aktenzeichen: 1/13 T 12) - www.endzeiter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 14) - www.gewohnheitsverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 16) - www.kriminalstaat.de (Aktenzeichen: 1/13 T 17) - www.menschenfolter.de (Aktenzeichen 1/13 T 18) - www.regierungsvernichter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 20) - www.regierungsverbrechen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 21) - www.serienverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 22) - www.tyrannenmord.de (Aktenzeichen: 1/13 T 23) - www.videofilmjournal.de (Aktenzeichen: 1/13 T 24) - www.videofilmreporter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 25) - www.verbrecherorganisationen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 26) aufmerksam, die teilweise untereinander verlinkt waren. Domaininhaber war jeweils der Kläger. Weil die Beklagte die Bestimmungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) als verletzt ansah, leitete sie die Vorgänge jeweils der Prüfgruppe der Kommission für Jugendschutz (KJM) zu. Unter dem 01.07.2013 teilte die Prüfgruppe der KJM jeweils mit, dass sie einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Nr. 8 und § 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV als gegeben ansehe. Nach Anhörung des Klägers unterbreitete die Beklagte der KJM jeweils Beschlussvorlagen. Dabei nahm sie die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV nicht mehr auf. Im Oktober 2014 stimmten die Mitglieder des 35. Prüfausschusses Telemedien der KJM (Prüfausschuss) einstimmig den Beschlussvorlagen der Beklagten nach Prüfung im schriftlichen Verfahren zu. Den Mitgliedern des Prüfausschusses hatten die jeweiligen Verwaltungsvorgänge, insbesondere auch die Prüfvorlagen der Beklagten für die Prüfgruppe und die Prüfbegründung nebst Prüfempfehlung der Prüfgruppe vorgelegen. In ihrer „Entscheidung“ setzten die Mitglieder des Prüfausschusses jeweils ein Kreuz zu dem Formularsatz: „Nach Sichtung der erhaltenen Unterlagen inklusive Mitschnitte/Aufzeichnungen stimme ich dem Beschlussvorschlag einschließlich der Begründung der zuständigen Landesmedienanstalt zu.“ Weitergehende Begründungen enthalten die „Entscheidungen“ der Mitglieder des Prüfausschusses nicht. Mit Bescheiden vom 04.11.2014 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger mit der Verbreitung seiner Internetangebote gegen die § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoße. Dieses wurde beanstandet. Gleichzeitig wurde dem Kläger die weitere Verbreitung des Angebots „in dieser Fassung“ untersagt, eine Kostenentscheidung gegen den Kläger getroffen und jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Die Bescheide wurden dem Kläger am 14. bzw. 19.11.2014 zugestellt. Am 08.12.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit der an das von ihm als unzuständig bezeichnete erkennende Gericht adressierten Klageschrift beantragte der Kläger im Wege der „Fortsetzungsfeststellungsklage“ die Feststellung, „dass das VG Minden in herablassender und menschenunwürdiger Weise die Rechte des Antragstellers mit Füßen tritt und für das verfassungsrechtlich garantierte rechtliche Gehör nicht einmal sich die Mühe macht, die eigenen Scheinbeschlüsse zu unterzeichnen“. Des Weiteren sollte mit Blick auf von der Beklagten erlassene Bescheide festgestellt werden: 1. „Es gibt keinen echten Staatsvertrag laut den Bescheiden, da die Bundesrepublik bislang keine Souveränität besitzt und nicht zeichnungsberechtigt ist. 2. Es gibt keinen Verfasser der Bescheide, da die Unterzeichnerin im Auftrag unterschrieben hat.“ Zudem führte der Kläger – Blatt 20 R der Gerichtsakte – an, dass festzustellen ist: „Dass die Platzverweise 1. vom 17.07.2003 und 2. vom 18.07.2003 und vom 29.06.2014 rechtswidrig waren. Dem Kläger wird eine Entschädigung von 900.000 Euro für die Verweise 1 und 2 ausgezahlt. Dass die Annahmeverweigerung einer Anzeige zu Herrn Q. , rechtswidrig war.“ In der Klageschrift benannte der Kläger folgende Bescheide der Beklagten nach dem Aktenzeichen: - 1/13 T 12 Verwaltungsverfahren (Bl. 66 GA) - 1/13 T 14 Verwaltungsverfahren (Bl. 82 R GA) - 1/13 T 16 Verwaltungsverfahren (Bl. 96 GA) - 1/13 T 17 Verwaltungsverfahren (Bl. 101 GA) - 1/13 T 18 Verwaltungsverfahren (Bl. 91 GA) - 1/13 T 20 Verwaltungsverfahren (Bl. 76 GA) - 1/13 T 21 Verwaltungsverfahren (Bl. 116 GA) - 1/13 T 22 Verwaltungsverfahren (Bl. 85 GA) - 1/13 T 23 Verwaltungsverfahren (Bl. 106 GA) - 1/13 T 24 Verwaltungsverfahren (Bl. 71 GA) - 1/13 T 25 Verwaltungsverfahren (Bl. 61 GA) - 1/13 T 26 Verwaltungsverfahren (Bl. 111 GA). Mit Verfügung vom 30.03.2015 hat der Vorsitzende den Kläger zur Klarstellung seines Begehrens innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Der Kläger reagierte darauf mit am 22.04.2015 eingegangenen Schriftsatz u.a. in der Weise, „dass es um einen geheimen nuklearen Raketen-Stützpunkt“ im Raum C. gehe. Unter dem 05.10.2016 (Bl. 185 GA) erklärte der Kläger, dass er schlüssig vorgetragen habe. Er begehre die Aufhebung der „Gebührenbescheide“. Dabei benannte er die Bescheide zu den Aktenzeichen - 1/13 T 20 Verwaltungsverfahren - 1/13 T 21 Verwaltungsverfahren - 1/13 T 22 Verwaltungsverfahren nicht mehr. Daraufhin hat die Kammer den Kläger mit Beschluss vom 12.10.2016 – Ziff. 2 – aufgefordert, innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang des Beschlusses zu erklären, auf welche konkreten Bescheide der Beklagten sich sein Aufhebungsbegehren bezieht, sowie im Weiteren, ob sich die vermeintlich erhobene Klage ausschließlich gegen den jeweils erfolgten Gebührenausspruch richte. Dazu führte der Kläger am 31.10.2016 aus: „Antrag: 1. Die Gebührenbescheide werden aufgehoben. Antrag: 2. Die Kosten, Gebühren und Auslagen trägt die Beklagte. Antrag: 3. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht gegen JMStV verstoßen hat. Antrag: 4. Es wird das Verbot zum Medienangebot aufgehoben. Diese Anträge gelten zu: Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 12 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 14 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 16 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 17 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 18 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 20 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 21 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 22 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 23 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 24 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 25 Verwaltungsverfahren LFM Düsseldorf 1/13 T 26.“ Zur weiteren Begründung führt der Kläger u.a. aus, dass die beanstandeten Inhalte seines Angebotes nicht jugendgefährdend seien. Die Gebührenentscheidungen stellten zudem in Ansehung der gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Doppelbestrafung dar. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 hat die Beklagte die Bescheide - www.endzeiter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 14) - www.kriminalstaat.de (Aktenzeichen: 1/13 T 17) aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage den Rechtsstreit insoweit als in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 04.11.2014 zu den Aktenzeichen LFM Düsseldorf 1/13 T 12, 1/13 T 16, 1/13 T 18, 1/13 T 20, 1/13 T 21, 1/13 T 22, 1/13 T 23, 1/13 T 24, 1/13 T 25 und 1/13 T 26 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann über die Klage wie schon über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers in ihrer geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, denn die vom Kläger gestellten weiteren noch nicht beschiedenen Befangenheitsgesuche sind rechtmissbräuchlich und daher unbeachtlich. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht erforderlich, sondern es genügt der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Für die Ablehnung des Richters reicht somit nicht allein die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit. Es müssen vielmehr vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichend gewichtige objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2016 – 1 A 2569/15 -, m. w. N. -. Derartige Zweifel sind hier auf der Grundlage der diversen Befangenheitsrügen des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger lehnt die zur Entscheidung berufenen Berufsrichter u.a. „wegen allgegenwärtiger Befangenheit durch Weisung von vorgesetzter Stelle“, weil sie gravierende private Ängste hätten erkennen lassen und weil sie einem Vertagungsgesuch nicht entsprochen hätten ab. Er zeigt damit und auch im Weiteren keine ernsthaften Umstände auf, welche auch nur im Entferntesten auf die Befangenheit der abgelehnten Richter – insbesondere der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung berufenen - schließen lassen könnten. Für die beiden erstgenannten „Ablehnungsgründe“ liegt das auf der Hand. Es handelt sich um Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit in Ansehung des Art. 97 GG gänzlich ungeeignet sind, also die Ablehnung der Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und deswegen das Instrument der Richterablehnung erkennbar missbrauchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2016 – 1 A 2569/15 -, m. w. N. -. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes der versagten Terminsverlegung. Die Kammer hat den Verlegungsantrag des Klägers mit Beschluss vom 07.12.2016 abgelehnt und den Kläger darauf hingewiesen, dass er nicht ansatzweise dargetan habe, welche Bemühungen er denn konkret zur Beauftragung eines Anwalts unternommen habe. Daran hat sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Von daher kommt für die Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs kein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung in Betracht. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die danach noch anhängige Klage ist zulässig. Dass die erhobene Klage selbst missbräuchlich und damit unzulässig sein könnte, kann die Kammer nicht feststellen, denn dass der Kläger über eine das staatliche Gewaltmonopol vollständig negierende Grundeinstellung verfügen sollte, was im Zusammenhang mit der Klageerhebung auf einen unauflöslichen Widerspruch führen würde, ist dem Vortrag des Klägers nicht mit der erforderlichen Überzeugung zu entnehmen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2016 – 19 A 1457/16 -. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Rechtsgrundlage der in Ziff. 1 der jeweiligen Bescheide enthaltenen Feststellung und Beanstandung eines Verstoßes des vom Kläger verbreiteten Internetangebotes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV und der darauf beruhenden Untersagung der künftigen Verbreitung des Internetangebotes in dieser Fassung ist – so wie in den angefochtenen Bescheiden von der Beklagten auch benannt - § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (RStV). Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft nach § 20 Abs. 4 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt die jeweilige Entscheidung durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 Telemediengesetz (TMG). Nach § 59 Abs. 3 RStV gilt: Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter (Satz 1). Sie kann nach Satz 2 insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die hier u.a. streitgegenständliche Feststellung und Beanstandung eines Verstoßes, die als einheitliche Maßnahme der Beanstandung zu verstehen ist, sowie die einhergehende Untersagung der weiteren Verbreitung des Angebots dem Grunde nach auf die genannten Vorschriften gestützt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass die Beanstandung anders als die Untersagung oder Sperrung von Angeboten weder in § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV noch in § 59 Abs. 2 bis 4 RStV ausdrücklich erwähnt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.06.2015 – 13 A 1072/12 – und 13 A 1215/12 -, m. w. N., jeweils juris Rn. 29 f. bzw. Rn. 32 f. Eine Beanstandung ist zudem auch bei in der Vergangenheit liegenden Verstößen möglich, allerdings unter der Voraussetzung, dass ihr Zweck noch erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.06.2015 – 13 A 1072/12 – und 13 A 1215/12 -, m. w. N., jeweils juris Rn. 34. Zweifel hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der jeweils unter der Nr. 1 der angefochtenen Bescheide getroffenen Regelungen bestehen nicht. Die Verfahrensgestaltung, die zu der den angefochtenen Bescheiden jeweils zu Grunde liegenden Beschlussfassung führte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschlussfassung der KJM erfolgte durch den 35. Prüfausschuss Telemedien im schriftlichen Verfahren mit jeweils einstimmigen Ergebnis. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensgestaltung ist nichts zu erinnern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2015 – 13 A 1072/12 –, m. w. N., juris Rn. 49 f. Sie ist in § 14 Abs. 5 JMStV ausdrücklich geregelt. Danach entscheiden die Prüfausschüsse – wie geschehen – bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil es an der den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV entsprechenden Begründung der zu Grunde liegenden Entscheidung der KJM – des Prüfausschusses – fehlt, wobei hinsichtlich des jeweils angenommen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV und des § 7 Abs. 1 JMStV weiter zu differenzieren ist. Zu dem angesprochenen Begründungserfordernis hat das OVG NRW, vgl. Urteil vom 17.06.2015 – 13 A 1215/12 -, juris Rn 38 f., grundlegend wie folgt ausgeführt: „Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV sind die Beschlüsse der KJM zu begründen. In dieser Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (Satz 4). Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu legen (Sätze 5 und 6). a) Bei der Auslegung dieser Vorschriften und zur Ermittlung der Anforderungen an das Begründungserfordernis nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist das nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag spezifisch ausgestaltete Verhältnis der Landesmedienanstalten und der KJM in den Blick zu nehmen. Danach ist bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit von Telemedien-Angeboten mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und die bei Verstößen zu treffenden Maßnahmen allein der KJM – als Organ der Landesmedienanstalt – zugewiesen (vgl. §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 4 JMStV). Die zuständige Landesmedienanstalt organisiert für die inhaltliche Entscheidung der KJM das Verfahren, ermittelt den Sachverhalt und setzt die Entscheidung der KJM, an die sie inhaltlich und nach der Begründung gebunden ist, nach außen gegenüber dem Anbieter um (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV). Zudem sind die hinter dem Erfordernis der Begründung der KJM gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV stehenden Zwecke zu berücksichtigen. Das Begründungserfordernis dient zum einen objektiven Zwecken: Es soll die KJM dazu anhalten, den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten. Weiter dient die Begründung der Klarheit für die Organe der zuständigen Landesmedienanstalt, weil diese an die Beschlüsse der KJM gebunden sind und sie einschließlich der Begründung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Zugleich dient die Begründung aber auch den Rechten der Anbieter von Telemedien. Das Begründungserfordernis für die KJM wurde ausdrücklich mit Blick auf die (Grund-) Rechte der Betroffenen, die eventuell gegen eine abschließende Entscheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, in den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aufgenommen. Der Betroffene bedarf der Begründung, da er ohne Kenntnis der Gründe, auf die die KJM ihre Entscheidung stützt, ein gerichtliches Verfahren nicht sinnvoll führen kann. Die Anbieter haben Anspruch darauf, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebotes unter Bekanntgabe ihrer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet. Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt durch. …… Unter Berücksichtigung der Bedingungen der Praxis der Medienaufsicht, des vielfach komplexen und umfangreichen Charakters dieser Prüfungsverfahren sowie der Gegebenheiten einer Gremienentscheidung wird einhellig für die Begründung des Beschlusses der KJM als ausreichend angesehen, wenn diese der von der zuständigen Landesmedienanstalt vorgelegten Beschlussvorlage einschließlich einer darin enthaltenen Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses durch Bezugnahme zustimmt. Dann müssen eine solche Bezugnahme bzw. Verweisung und der Wille, sich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen zu machen, aus der Niederschrift über den Beschluss der KJM oder aus sonstigen Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen. … Zudem kann nur dann die Bezugnahme der KJM auf eine Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt deren eigene Begründung ersetzen, wenn diese Beschlussvorlage überhaupt eine eigene Begründung für den Beschlussvorschlag enthält und diese Begründung ihrerseits klar und unmissverständlich ist. An letzterem Erfordernis kann es dann fehlen, wenn die Beschlussvorlage wiederum auf andere Vorlagen der Landesmedienanstalt, die Prüfempfehlung der Prüfgruppe der KJM oder sonstige Schriftstücke Bezug nimmt. In diesem Fall besteht nämlich die Gefahr, dass nicht mehr hinreichend eindeutig ist, was die Begründung der KJM sein soll. Deshalb geht eine verbreitete Ansicht davon aus, dass eine Begründung für einen Beschluss der KJM nicht ausreichend ist, wenn sich diese allein im Wege einer „Kettenverweisung“ ermitteln lässt. … Unter Berücksichtigung der Zwecke einer Begründung des Beschlusses der KJM ist nach Auffassung des Senats eine Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage im Grundsatz zulässig, wenn dadurch eine klare und unmissverständliche Begründung des Beschlusses zu Stande kommt. Eine Kettenverweisung wird diesen Maßstäben in der Regel nicht gerecht, weil mehrere Schritte erforderlich sind, um die in Bezug genommene „gemeinte Begründung“ zu ermitteln und hierbei die unmissverständliche Klarheit typischerweise fehlt. Die Bezugnahme muss dem Beschluss der KJM (Plenum oder Prüfausschuss) oder dem diesen enthaltenen Protokoll aber durch eindeutige Formulierungen zu entnehmen sein. Allein der Umstand, dass der Beschluss seinem Inhalt nach der in der Beschlussvorlage vorgeschlagenen Entscheidung entspricht, reicht nicht aus.“ Hiervon ausgehend liegt jeweils und differenziert nach den angenommenen Verstößen gegen § 4 bzw. § 7 JMStV eine den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV genügende Begründung vor. Die Mitglieder des Prüfausschusses haben – wenn auch durch Ankreuzen in einem Formularschreiben – nicht nur erklärt, dass sie dem Beschlussvorschlag der Landesmedienanstalt zustimmen, sondern auch, dass sie der Begründung der zuständigen Landesmedienanstalt zustimmen. D.h. der für die KJM handelnde Prüfausschuss hat sich damit ohne jeden Zweifel die ihm vorgelegte Begründung der Landesmedienanstalt zu Eigen gemacht. Die Beschlussvorlagen ihrerseits enthielten jeweils eine eigene Begründung für den Beschlussvorschlag. Die Begründungen waren zudem klar und unmissverständlich, weil sie nach der Darstellung des jeweiligen Verfahrensganges hinsichtlich der entscheidungserheblichen Erwägungen nicht etwa im Sinne der Kettenverweisung auf weitere und ggfl. abweichende Begründungen – etwa der Prüfgruppe – verwiesen, sondern eigenständig eine rechtliche Bewertung und damit Begründung der getroffenen Entscheidung enthielten. Ob die gegebenen Begründungen die getroffenen Entscheidungen inhaltlich tragen, ist keine Frage des formellen, sondern eine des materiellen Rechts. Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden Internetangebote des Klägers beanstandete und dies untersagte, ist dies materiell-rechtlich in rechtmäßiger Weise erfolgt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 RStV lagen im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV jeweils vor. Bei der von den angefochtenen Bescheiden jeweils angesprochenen „Domain“ handelt es sich um ein Angebot im Bereich der Telemedien im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 1 JMStV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Telemediengesetz (TMG). Gewöhnliche, an die Öffentlichkeit gerichtete und für jedermann zum Abruf bereitstehende Internetseiten stellen Angebote in diesem Sinne dar. vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2015 – 13 A 1072/12 -, juris Rn 58. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote unzulässig, wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich. Ob die Angebote des Klägers im vg. Sinne gegen die Menschenwürde verstoßen, ist gerichtlich voll überprüfbar, d.h. die KJM hat insoweit keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Vgl. dazu OVG NRW Urteil vom 17.06.2015 – 13 A 1072/12 -, juris Rn 61. Die Kammer folgt insoweit der eingehenden Darstellung der klägerischen Angebote und der Begründung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, denen sie nach Überprüfung uneingeschränkt folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Sie hat danach keinen Zweifel an der Annahme, dass die vom Kläger unterbreiteten Angebote unzulässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV waren. Daran ändert der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis auf „gleichartige“ Abbildungen in einem Lehrbuch zur Unfallrettung schon deshalb nichts, weil es sich bei dem „Lehrbuch“ nicht um ein Angebot im Sinne des § 4 Abs. 1 LMStV handelt. Selbiges gilt hinsichtlich der vom Kläger angeführten allgemein bekannten Ausstellungen „Körperwelten“. Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, die von der Beklagen beanstandeten Bilddarstellungen stünden in einem „Interview-Kontext“, führt auch das nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Damit wird insbesondere kein berechtigtes Interesse gerade an der gewählten Form der Darstellung begründet. Entsprechendes gilt hinsichtlich des weiter angenommenen Verstoßes gegen die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (vgl. § 7 Abs. 1 JMStV). Auch insoweit verweist die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Vgl. im Übrigen zur Regelung des § 7 Abs. 1 JMStV OVG NRW, Urteil vom 17.06.2015 – 13 A 1072/12 -, juris Rn 106 f. Der Kläger ist der richtige Adressat der Beanstandung bzw. Untersagung der streitgegenständlichen Angebote. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt Verstöße gegen die Bestimmungen des JMStV fest, so trifft sie nach § 20 Abs. 1 JMStV die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Für Anbieter von Telemedien verweist § 20 Abs. 4 JMStV auf die Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 TMG. Gemäß § 7 Abs. 1 TMG sind Dienstanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Verantwortlich für alle auf einer Domain vorhandenen Inhalte ist grundsätzlich der Inhaber der Domain, d.h. derjenige, auf den die Domain unterhalb der Top Level Domain (hier: „.de“) registriert ist. Das war in den von den Beanstandungen erfassten Zeiträumen nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge jeweils der Kläger. Abweichendes ergibt sich nicht hinsichtlich der – hier gegebenen - Fallkonstellation, dass der Kläger beanstandete Angebote – nur - im Wege der Verlinkung zugänglich machte. Nach den Grundsätzen der sog. Link-Haftung haftet derjenige, der durch Verlinkung auf eine andere Domain dort verfügbare Inhalte über seine Domain zugänglich macht, für die dortigen Inhalte jedenfalls dann wie für eigene Inhalte, wenn er sich die Verlinkung erkennbar zu eigen macht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2015 – 13 A 1072/12 -, juris Rn 74. So lag es hier in den entsprechenden Fällen. Zudem war der Kläger hier gerade auch Inhaber der durch die Verlinkung in Bezug genommenen Domain. Soweit die Beklagte die Internetangebote des Klägers beanstandete und die weitere Verbreitung des Angebots in dieser Fassung untersagte, genügen die Bescheide - www.angela-dorothea-merkel.de (Aktenzeichen: 1/13 T 12) - www.gewohnheitsverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 16) - www.menschenfolter.de (Aktenzeichen 1/13 T 18) - www.regierungsvernichter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 20) - www.regierungsverbrechen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 21) - www.serienverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 22) - www.tyrannenmord.de (Aktenzeichen: 1/13 T 23) - www.videofilmjournal.de (Aktenzeichen: 1/13 T 24) - www.videofilmreporter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 25) - www.verbrecherorganisationen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 26) auch dem Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW – VfVfG NRW. Zu diesem Gebot hat das OVG NRW, vgl. Urteil vom 17.06.2015 – 13 A 1215/12 -, juris Rn 57 f., wie folgt ausgeführt: „Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden Rechts. … Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr zukünftiges Verhalten danach ausrichten können. … Bevor eine zur Rechtswidrigkeit – und gegebenenfalls Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW – führende Unbestimmtheit festgestellt wird, ist der betroffene Verwaltungsakt in seinem Inhalt durch Auslegung zu bestimmen. Entsprechend den zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen ist bei Verwaltungsakten nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (sog. natürliche Auslegung), sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen musste (sog. normative Auslegung), abzustellen. Bei vermeintlichen Unklarheiten ist vom Adressaten zu erwarten, den wirklichen Willen der Behörde durch Auslegung des Bescheides zu erkennen, ohne am buchstäblichen Ausdruck zu haften. Auf Mehrdeutigkeit beruhende Unklarheiten über den Inhalt des Verwaltungsakts gehen immer zu Lasten der Behörde, weshalb ein Verwaltungsakt bei Unklarheit zu Gunsten des Betroffenen auszulegen ist.“ Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Gemessen an ihr ist unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit gegen die Beanstandungsverfügungen - www.angela-dorothea-merkel.de (Aktenzeichen: 1/13 T 12) - www.gewohnheitsverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 16) - www.menschenfolter.de (Aktenzeichen 1/13 T 18) - www.regierungsvernichter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 20) - www.regierungsverbrechen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 21) - www.serienverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 22) - www.tyrannenmord.de (Aktenzeichen: 1/13 T 23) - www.videofilmjournal.de (Aktenzeichen: 1/13 T 24) - www.videofilmreporter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 25) - www.verbrecherorganisationen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 26) nichts zu erinnern. Die sog. Verfügungssätze der Beanstandung enthalten jeweils den Ausspruch, dass die Verbreitung eines Internetangebots unter der benannten Domain gegen § 4 bzw. § 7 JMStV verstößt, was medienrechtlich beanstandet wird. Verstanden werden kann dies zunächst nur in dem Sinne, dass das gesamte unter der Domain vorgehaltene Angebot beanstandet wird. Aus der – nach obigen Ausführungen – hinzuzunehmenden Begründung der Beanstandung erhellt sich dann aber ohne jeden Zweifel, dass nicht das Gesamtangebot unter der benannten Domain, sondern nur die Verlinkung auf die Domain - www.kriminalstaat.de - beanstandet wird, deren Angebot Verstöße gegen § 4 JMStV enthält. Dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit ist damit Genüge getan. Dass auf der verlinkten Domain www.kriminalstaat.de selbst überhaupt ein Angebot vorgehalten wird, das zumindest in Teilen gegen § 4 JMStV verstößt, steht nach obigen Ausführungen außer Zweifel. Die in den angefochtenen Bescheiden jeweils weiter enthaltene Untersagung „des genannten Angebots in dieser Fassung“ teilt im Grundsatz das rechtliche Schicksal der jeweils vorangehenden Beanstandung, weil sie mit dem Passus „in dieser Fassung“ gerade auf den Umfang der Beanstandung aufsetzt. Vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit der gewählten Formulierung OVG NRW, Urteil vom 17.06.2015 – 13 A 1215/12 -, juris Rn 64. Die Beanstandungen/Untersagungen in den Bescheiden - www.angela-dorothea-merkel.de (Aktenzeichen: 1/13 T 12) - www.gewohnheitsverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 16) - www.menschenfolter.de (Aktenzeichen 1/13 T 18) - www.regierungsvernichter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 20) - www.regierungsverbrechen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 21) - www.serienverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 22) - www.tyrannenmord.de (Aktenzeichen: 1/13 T 23) - www.videofilmjournal.de (Aktenzeichen: 1/13 T 24) - www.videofilmreporter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 25) - www.verbrecherorganisationen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 26) sind schließlich auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil zeitweise, teilweise auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses kein Verstoß gegen § 4 JMStV mehr gegeben war. Eine Beanstandung eines Verstoßes gegen Vorschriften des JMStV hatte gegenüber dem Kläger weiter Sinn und war somit zur Erreichung der mit den Maßnahmen gemäß § 20 JMStV verfolgten Zwecke geeignet und erforderlich. Dies ergab sich hier schon daraus, dass der Kläger offensichtlich weiter davon ausging, Verlinkungen auf Darstellungen der beanstandeten Art vornehmen zu dürfen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des jeweiligen Untersagungsausspruchs. Was die fehlende Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (vgl. § 7 Abs. 1 JMStV) anging, hatte die Beklagte dem Kläger vor der Beanstandung auch wie unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten, im Anhörungsverfahren einen entsprechenden Hinweis gegeben. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17.06.2016 – 13 A 1072712 -, juris Rn. 109 f. Die in den Bescheiden - www.angela-dorothea-merkel.de (Aktenzeichen: 1/13 T 12) - www.gewohnheitsverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 16) - www.menschenfolter.de (Aktenzeichen 1/13 T 18) - www.regierungsvernichter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 20) - www.regierungsverbrechen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 21) - www.serienverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 22) - www.tyrannenmord.de (Aktenzeichen: 1/13 T 23) - www.videofilmjournal.de (Aktenzeichen: 1/13 T 24) - www.videofilmreporter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 25) - www.verbrecherorganisationen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 26) enthaltenen Kosten- und Gebührenentscheidungen sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtmäßig. Soweit sie jeweils über einen Betrag von 750 € hinausgehen, ist die Gebührenfestsetzung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der umstrittenen Kosten- und Gebührenentscheidungen kann nur § 116 Abs. 2 des Landesmediengesetzes NRW (LMG NRW) und die Satzung der Landesmedienanstalt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebührensatzung) sein. Die von der Beklagten jeweils alternativ angeführte Rechtsgrundlage – § 35 Abs. 11 RStV i. V. m. der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks – trägt diese Entscheidungen nicht. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VG Düsseldorf, vgl. Urteil vom 20.03.2012 – 27 K 603/11 -, m. w. N., juris, wonach die Bestimmungen des RStV i. V. m. der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks keine Gebührentatbestände – insbesondere § 35 Abs. 11 RSTV - für Amtshandlungen der umstrittenen Art enthalten bzw. Maßnahmen im Telemedienbereich – wie hier – nicht erfassen. Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 LMG NRW erhebt die Beklagte für Amtshandlungen nach dem LMG NRW, nach dem RStV und nach dem JMStV Verwaltungsgebühren; außerdem lässt sie sich die Auslagen ersetzen. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung festgelegt (§ 116 Abs. 2 Satz 2 LMG NRW). Die Höhe einer Gebühr beträgt mindestens 30 € und höchstens 100.000 € (§ 116 Abs. 2 Satz 3 LMG NRW). Auf der Grundlage des § 116 Abs. 2 Satz 2 LMG NRW hat die Beklagte die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen – Gebührensatzung – vom 22.01.2010 erlassen, hier anzuwenden in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.05.2012. Dafür, dass diese Gebührensatzung nichtig sein könnte, fehlt es an jedwedem Anwalt. Die Beklagte erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung (vgl. § 1 Satz 1 der Gebührensatzung). Nach § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung erhebt die Beklagte für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Im Unterschied zur ursprünglichen Fassung des in Bezug genommenen Gebührenverzeichnisses führt dieses in der hier maßgeblichen Fassung Maßnahmen aufgrund des JMStV – wie hier gegen einen bundesweiten Anbieter im Internet – ohne weitere Beschränkung auf. So formuliert Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses ganz allgemein, aber hinreichend bestimmt: „Maßnahmen aufgrund des JMStV: 50 bis 5.000 €“. Bei der zugrunde liegenden Maßnahme handelt es sich nach vorstehenden Ausführungen um eine Maßnahme der Beklagten aufgrund des JMStV. Hinsichtlich der Gebührenbemessung bestimmt § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Die in den Bescheiden - www.angela-dorothea-merkel.de (Aktenzeichen: 1/13 T 12) - www.gewohnheitsverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 16) - www.menschenfolter.de (Aktenzeichen 1/13 T 18) - www.regierungsvernichter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 20) - www.regierungsverbrechen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 21) - www.serienverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 22) - www.tyrannenmord.de (Aktenzeichen: 1/13 T 23) - www.videofilmjournal.de (Aktenzeichen: 1/13 T 24) - www.videofilmreporter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 25) - www.verbrecherorganisationen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 26) festgesetzte Gebühr von jeweils 1.000 € verhält sich in dem vom Gebührenverzeichnis vorgegebenen Rahmen. Sie genügt jedoch nicht dem Erfordernis der Angemessenheit. Als Beanstandungs- und Verbotsregelung hat die zugrundliegende Beanstandung und Untersagung für den Kläger als Anbieter keinen Mehrwert, sie bedingt das Gegenteil. Bestimmender Faktor der Gebührenbemessung ist von daher der Verwaltungsaufwand. Gemessen daran ist bezüglich der angeführten Bescheide eine über jeweils 750 € hinausgehende Gebührenerhebung nicht angemessen. Dies erhellt sich schon daraus, dass der Verwaltungsaufwand, der zu dem Erlass der Bescheide - www.angela-dorothea-merkel.de (Aktenzeichen: 1/13 T 12) - www.gewohnheitsverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 16) - www.menschenfolter.de (Aktenzeichen 1/13 T 18) - www.regierungsvernichter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 20) - www.regierungsverbrechen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 21) - www.serienverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 22) - www.tyrannenmord.de (Aktenzeichen: 1/13 T 23) - www.videofilmjournal.de (Aktenzeichen: 1/13 T 24) - www.videofilmreporter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 25) - www.verbrecherorganisationen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 26) geführt hat, deutlich geringer sein musste, als derjenige, der zu den Bescheiden - www.endzeiter.de (1/13 T 14) - www.kriminalstaat.de (1/13 T 17) geführt hat. Dies folgt daraus, dass insoweit nur Verlinkungen auf zuvor umfassend geprüfte Internetangebote in den Blick zu nehmen waren. Die Beklagte will die undifferenzierte Gebührenbemessung damit erklären, dass sie in jedem Einzelfall und strukturiert nach den einzelnen Verfahrensschritten die gleiche Anzahl sogenannter „Camtasia-Überprüfungen“ vorgenommen habe. Auch damit wird ein „gleicher“ Verwaltungsaufwand aber nicht belegt. Denn während es der Beklagten in den Fällen - www.endzeiter.de (1/13 T 14 - www.kriminalstaat.de (1/13 T 17 darum gehen musste, ob auf den „Seiten“ selbst beanstandungswürdige Inhalte weiter vorgehalten wurden – was eine umfangreiche Sichtung bedingte -, konnte es ihr hinsichtlich der Angebote - www.angela-dorothea-merkel.de (Aktenzeichen: 1/13 T 12) - www.gewohnheitsverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 16) - www.menschenfolter.de (Aktenzeichen 1/13 T 18) - www.regierungsvernichter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 20) - www.regierungsverbrechen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 21) - www.serienverbrecher.de (Aktenzeichen: 1/13 T 22) - www.tyrannenmord.de (Aktenzeichen: 1/13 T 23) - www.videofilmjournal.de (Aktenzeichen: 1/13 T 24) - www.videofilmreporter.de (Aktenzeichen: 1/13 T 25) - www.verbrecherorganisationen.de (Aktenzeichen: 1/13 T 26) nur darum gehen, Feststellungen dazu zu treffen, ob Verlinkungen weiter vorhanden waren. Das zeitigt nach allgemeiner Lebenserfahrung einen geringeren Überprüfungs- und damit Verwaltungsaufwand. Dafür und aufgrund des in den jeweiligen Verwaltungsvorgängen dokumentierten allgemeinen Verfahrensumfangs hält die Kammer einen in Ansatz zu bringenden Verwaltungsaufwand in Höhe von jeweils 500 € für angemessen. Hinzu tritt ein Aufwand in Höhe von jeweils 250 € hinsichtlich der Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, der in allen Verfahren mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als gleich anzusehen ist. Die Kostenpflicht des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 1 der Gebührensatzung, die Fälligkeitsbestimmung aus § 5 der Gebührensatzung. Mit Blick auf den Vortrag des Klägers, die Gebührenerhebung- und Festsetzung stelle eine Doppelbestrafung dar, sei lediglich darauf hingewiesen, dass dies schon deshalb unrichtig ist, weil die Gebührenerhebung wesentlich an einen Verwaltungsaufwand anknüpft, während ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren repressive Zwecke verfolgt. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beklagte mit den Kosten zu belegen, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstandes entfallen. Dies folgt hier aus dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger insoweit klaglos gestellt hat und insoweit wohl auch unterlegen gewesen wäre. Vgl. dazu den Beschluss der Kammer über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers vom 21.11.2016. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.