Beschluss
32 L 221/24
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1217.32L221.24.00
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Leitsätze
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieters eines Audio-Streamingdienstes für Musiktitel und Podcasts gegen die medienrechtliche Beanstandung unzureichender Transparenzangaben und die Aufforderung, diese nachzubessern, wird angeordnet.(Rn.37)
2. Die Erfolgsaussichten der Klage stellen sich als offen dar, weil Zweifel an der Vereinbarkeit von § 93 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 8 des Medienstaatsvertrags (juris: MedienStVtr BE) mit europäischem Recht, insbesondere dem in der E-Commerce-Richtlinieverankerten Herkunftslandprinzip, bestehen und ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof beabsichtigt ist.(Rn.52)
Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die weitere Veröffentlichung der Transparenzdaten vollendete Tatsachen geschaffen würden, ein höheres Gewicht beizumessen als dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.(Rn.90)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 222/24) gegen den Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2024 (Az. PLA10-648/23) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieters eines Audio-Streamingdienstes für Musiktitel und Podcasts gegen die medienrechtliche Beanstandung unzureichender Transparenzangaben und die Aufforderung, diese nachzubessern, wird angeordnet.(Rn.37) 2. Die Erfolgsaussichten der Klage stellen sich als offen dar, weil Zweifel an der Vereinbarkeit von § 93 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 8 des Medienstaatsvertrags (juris: MedienStVtr BE) mit europäischem Recht, insbesondere dem in der E-Commerce-Richtlinieverankerten Herkunftslandprinzip, bestehen und ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof beabsichtigt ist.(Rn.52) Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die weitere Veröffentlichung der Transparenzdaten vollendete Tatsachen geschaffen würden, ein höheres Gewicht beizumessen als dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.(Rn.90) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 222/24) gegen den Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2024 (Az. PLA10-648/23) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine medienrechtliche Beanstandung und die Aufforderung, bestimmte Transparenzangaben verfügbar zu halten. Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, in X..., bietet über verschiedene Anwendungen, darunter vier App-Versionen für Smartphones und Desktops, den Audio-Streamingdienst X... an, über den mehr als 100 Millionen Musiktitel, aber auch etwa 6 Millionen Podcasts abgerufen bzw. gestreamt werden können. Seit Mitte des Jahres 2022 fanden zwischen den Beteiligten Gespräche über die rechtliche Einordnung des Streamingdienstes der Antragstellerin und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen aus dem Medienstaatsvertrag - MStV - statt, insbesondere die mit der Qualifikation als Medienintermediär verbundene Verpflichtung zur Bereitstellung von Transparenzangaben. Die Gespräche hatten mit Blick auf diese rechtliche Einordnung als Medienintermediär in Abgrenzung zur Einstufung als rundfunkähnliches Telemedium auch die Modalitäten des Hochladens von Podcasts bei X... zum Gegenstand. Die „Prüfgruppe Medienintermediäre“ kam in ihrer Sitzung am 2. August 2022, für die die Antragsgegnerin eine Diskussionsvorlage erarbeitet hatte, zu dem Schluss, dass zur Einordnung von X... das Gesamtangebot der dort verfügbaren Podcasts maßgeblich sei, ohne zwischen nutzergenerierten Podcasts, für deren Inhalte X... ausweislich der Diskussionsvorlage nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verantwortlich sei, und Eigenproduktionen von X... oder ausschließlich dort verfügbaren Produktionen zu unterscheiden, die als rundfunkähnliche Telemedien eingestuft werden könnten. Mitte August 2022 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin ihre Einschätzung mit, dass die Antragstellerin aufgrund des offen gestalteten Podcast-Angebots Anbieterin eines Medienintermediärs sei. Im Laufe des weiteren Austauschs verwies die Antragstellerin unter anderem auf das ihrer Ansicht nach zu beachtende unionsrechtliche Herkunftslandprinzip. Die Antragsgegnerin betonte hingegen, die Einstufung als Medienintermediär ziehe die Verpflichtung aus dem Medienstaatsvertrag nach sich, Transparenzangaben vorzuhalten. Die Antragstellerin verwies in der Folge auf bereits abrufbare sowie weiter ergänzte Transparenzangaben. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. September 2023 wurde die Antragstellerin zu der Verpflichtung zum Verfügbarhalten von Transparenzangaben angehört. Der als Medienintermediär einzuordnende Streamingdienst der Antragstellerin erfülle die gesetzlichen Anforderungen an die im Medienstaatsvertrag vorgesehenen Transparenzangaben nicht. Dies gelte für die Browseranwendung, die App für Android Mobiltelefone, die iOS App, die Windows PC App und die App für Mac OS. Die Transparenzangaben seien weder leicht wahrnehmbar und unmittelbar erreichbar, noch entsprächen sie den inhaltlichen Anforderungen. Im Zuge der Darlegung ihrer vorläufigen rechtlichen Einschätzung nahm die Antragsgegnerin an mehreren Stellen auf die Satzung zur Regulierung von Medienintermediären (MI-Satzung) Bezug. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2024 äußerte die Antragstellerin Zweifel an der Zuständigkeit der Medienanstalt Berlin-Brandenburg und machte geltend, die lückenhafte Verfahrensakte der Antragsgegnerin lasse eine erschöpfende Stellungnahme nicht zu. Eine Subsumtion unter den Begriff des Medienintermediärs sei ebenso wenig erkennbar wie Ermittlungen zu einer etwaigen Privilegierung des Streamingdiensts. Außerdem sei die maßgebliche Rechtsgrundlage wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip nicht anwendbar. Ferner wies die Antragstellerin auf weitere Veränderungen der Transparenzinformationen hin. Unter dem 24. Juni 2024 erstellte die Antragsgegnerin in dem Verfahren zur Beanstandung bereitgehaltener Transparenzangaben durch den Streamingdienst X... eine Vorlage für die Prüfgruppe, die folgenden Beschlussvorschlag der Prüfgruppe an die Kommission für Zulassung und Aufsicht - ZAK - vorsah: „1. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Dienst ‚X...‘ hinsichtlich des offenen Podcastangebots um einen Medienintermediär gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 16 MStV handelt, deren Anbieterin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 21 MStV die X... F... ist. 2. Es wird festgestellt und beanstandet, dass die auf dem Medienintermediär ‚X...‘ am 24. Juni 2024 unter (https://www.x.../) bereitgehaltenen Transparenzangaben nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 93 Abs. 1, Abs. 3 MStV entsprechen. 3. Der X... wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides in den verfahrensgegenständlichen Anwendungen Transparenzangaben gemäß § 93 MStV leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. 4. Es wird eine Gebühr i.H.v. 25.000 € erhoben.“ Die Antragsgegnerin legte in der Beschlussvorlage an die Prüfgruppe den Sachverhalt dar und bezog sich auf die zum 24. Juni 2024 abrufbaren Transparenzangaben in der Android App, der iOS App, der Windows App sowie der MacOS App. Zudem erfolgte eine Bewertung des Sachverhalts, ohne dass nunmehr die MI-Satzung erwähnt wurde. Auf den näheren Inhalt der Beschlussvorlage wird Bezug genommen. Unter dem 25. Juni 2024 setzte die Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten zur Vorbereitung einer Entscheidung der ZAK daraufhin eine Prüfgruppe ein und übertrug der Antragsgegnerin die Federführung. Die Prüfgruppenmitglieder wurden um Abgabe eines Votums bis zum 2. Juli 2024 gebeten und darüber informiert, dass die Vorlage bei der nächsten Sitzung des „FA2“ (Fachausschuss 2) am 10. Juli 2024 behandelt werden solle. Nach Abgabe der Prüfgruppenvoten erstellte die Antragsgegnerin unter dem 2. Juli 2024 einen Abschlussbericht der Prüfgruppe, wonach diese dem Beschlussvorschlag der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2024 einstimmig (5:0) zugestimmt habe. Vorschläge der Prüfgruppe zu einzelnen Formulierungen würden in der Vorlage für den „FA2“ umgesetzt. In der Folge fertigte die Antragsgegnerin unter dem 2. Juli 2024 eine Beschlussvorlage für den „FA2“ und dessen Sitzung am 10. Juli 2024. Hierin wurde der ZAK ein Beschlussvorschlag des „FA2“ nebst Begründung unterbreitet, der mit der oben wiedergegebenen Beschlussvorlage vom 24. Juni 2024 weitestgehend identisch war. Unter dem 10. Juli 2024 fertigte die Antragsgegnerin sodann eine Beschlussvorlage für die ZAK in deren Sitzung am 23. Juli 2024, in der die Anmerkungen des Fachausschusses 2 umgesetzt wurden. Ausweislich des Protokolls der 146. Sitzung der ZAK vom 23. Juli 2024 fasste die ZAK einstimmig (Abstimmungsergebnis: 13:0:0) den Beschluss aus der Vorlage zu den Ziffern 2, 3 und 4, wobei nunmehr abweichend eine Gebühr i.H.v. 30.000 € festgelegt wurde. In diesem Protokoll wurde zunächst nicht festgehalten, dass sich die ZAK die Erwägungen der Beschlussvorlage zu eigen gemacht hat. In Vollziehung dieses Beschlusses der ZAK vom 23. Juli 2024 stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. Juli 2024 fest und beanstandete, dass die auf dem Medienintermediär „X...“ am 24. Juni 2024 bereitgehaltenen Transparenzangaben nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen (Ziffer 1). Der Antragstellerin wurde aufgegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides in den verfahrensgegenständlichen Anwendungen vollständige Transparenzangaben leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Ziffer 2). Außerdem wurde eine Gebühr i.H.v. 30.000 € erhoben (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, bei X... handele es sich angesichts dort abrufbarer journalistisch-redaktioneller Podcasts Dritter, die von der Antragstellerin inhaltlich nicht verantwortet würden, und angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin diese nutzergenerierten Podcasts in allgemein zugänglicher Form aggregiere, selektiere und präsentiere, ohne sie zu einem geschlossenen Gesamtangebot zusammenzufassen und ohne eine inhaltliche Auswahl zu treffen, um einen Medienintermediär. Als hierfür Verantwortliche sei die Antragstellerin Anbieterin eines Medienintermediärs. Eine förmliche Feststellung dieser Einordnung sehe der Medienstaatsvertrag nicht vor. In Ermangelung einer sich aus niedrigen Nutzerzahlen ergebenden Privilegierung sei die Antragstellerin als Anbieterin eines Medienintermediärs verpflichtet, bestimmte Transparenzangaben leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diesen Anforderungen werde X... in den verfahrensgegenständlichen App-Versionen mit Stand vom 24. Juni 2024 (Android App, IOS App, Windows App, MacOS App) nicht vollständig gerecht. Die verfügbar gehaltenen Transparenzangaben genügten nicht den formellen Anforderungen an die leichte Wahrnehmbarkeit und die unmittelbare Erreichbarkeit. Auch ihr Inhalt genüge den gesetzlichen Vorgaben nicht. Zudem seien Änderungen der Transparenzangaben nicht hinreichend wahrnehmbar gemacht worden. Angesichts dieser Verstöße hätten die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Die Beanstandung und die Verpflichtung zur Nachbesserung seien geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen. Sie dienten der Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Kriterien für die Auffindbarkeit und Sichtbarkeit von Inhalten. Die Gebühr i.H.v. 30.000 € entspreche im Übrigen dem überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Den Antrag der Antragstellerin vom 7. August 2024, die Vollziehung des Bescheides vom 31. Juli 2024 bis zu dessen Bestandskraft auszusetzen, wies die Antragsgegnerin zurück, weil ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht gegeben sei. Mit E-Mail der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten vom 10. September 2024 wurde das berichtigte Protokoll der 146. Sitzung der ZAK vom 23. Juli 2024 den Mitgliedern der ZAK zur Genehmigung übermittelt. Das Protokoll enthielt nunmehr unter Punkt 4.3 vor dem getroffenen Beschluss den Zusatz „Die ZAK macht sich die Erwägungen der Beschlussvorlage zu eigen und trifft folgenden (Beschluss)“. Die Protokollberichtigung wurde im schriftlichen Verfahren am 13. September 2024 mit 13 Zustimmungen bei einer Enthaltung genehmigt. Die Antragstellerin hat am 26. August 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2024 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie trägt zur Begründung vor, die ihr gegenüber geltend gemachte Bestimmung in § 93 MStV, bestimmte Transparenzangaben verfügbar zu halten, sei unionsrechtwidrig. Die Norm sei wegen Verstoßes gegen das in der E-Commerce-Richtlinie - ECRL - statuierte Herkunftslandprinzip nicht anwendbar. Dieses ermögliche es Diensteanbietern durch die unionsweite Anerkennung des im jeweiligen Sitz-Mitgliedstaat geltenden Rechtsregimes, in sämtlichen Mitgliedstaaten tätig zu werden, ohne hierfür jeweils die separaten Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten prüfen zu müssen. Das Herkunftslandprinzip lasse es nicht zu, dass Dienste der Informationsgesellschaft mit Blick auf den in der E-Commerce-Richtlinie festgelegten koordinierten Bereich strengeren Anforderungen unterworfen würden, als es das im Sitz-Mitgliedstaat des Dienstes geltende Sachrecht vorsehe. Die im Medienstaatsvertrag vorgesehene Transparenzverpflichtung falle in den koordinierten Bereich, weil sie Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffe. Außerdem sei keine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip einschlägig. Insbesondere ergebe sich keine Ausnahme aus Art. 1 Abs. 6 ECRL, wonach Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene, die unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienten, von der Richtlinie unberührt blieben. Fraglich sei, ob überhaupt eine Maßnahme zur Sicherung der Meinungsvielfalt streitbefangen sei, denn § 93 MStV fordere Transparenzangaben, ohne Bezug auf die Förderung deutschen Kulturguts oder den Schutz spezifischer deutscher Vielfalt zu nehmen; der Pluralismusschutz könne allenfalls reflexhaft erreicht werden. Jedenfalls aber bilde Art. 1 Abs. 6 ECRL keine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip, sondern stelle lediglich klar, dass die E-Commerce-Richtlinie den Pluralismus und die Vielfalt von Meinungsäußerung unter besonderen Schutz gestellt habe. Nationale Maßnahmen im koordinierten Bereich seien hingegen nur „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“ zulässig, wobei das Herkunftslandprinzip gerade der zentrale Grundsatz des Gemeinschaftsrechts sei. Von der Richtlinie ausgenommene Bereiche seien zudem abschließend in Art. 1 Abs. 5 ECRL geregelt. Die im Anhang der E-Commerce-Richtlinie aufgeführten Bereiche, die vom Geltungsbereich des Herkunftslandprinzips ausgenommen seien, seien schließlich ebenso wenig einschlägig wie die Ausnahmeklausel in Art. 3 Abs. 4 ECRL, die abstrakt-generelle Regelungen nicht erfasse. Dies habe auch die Europäische Kommission so gesehen und in den Notifizierungsverfahren zu §§ 1 Abs. 8, 93 MStV und den Regelungen der MI-Satzung Zweifel an der Europarechtskonformität geäußert, da die E-Commerce-Richtlinie auf die deutschen Regelungen anwendbar sei, insbesondere Art. 1 Abs. 6 ECRL nicht als Ausnahmevorschrift zu verstehen sei. Angesichts des Verstoßes von § 93 MStV gegen das Herkunftslandprinzip könne im Ergebnis offenbleiben, ob diese Vorschrift mit dem ebenfalls Transparenzverpflichtungen regelnden Art. 27 des Digital Services Act - DSA - vereinbar sei. Die Anwendungsbereiche dieser Bestimmungen überschnitten sich, zumal auch der DSA den Schutz des Pluralismus bezwecke. Für § 93 MStV sei neben dem mit Blick auf inhaltsbezogene Transparenzangaben abschließenden Art. 27 DSA kein Raum. Ferner erfülle § 93 Abs. 1 MStV nicht das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit; die Norm enthalte unklare Begriffe und sei so weit gefasst, dass sie einer Auslegung nicht zugänglich sei. Die zur Konkretisierung der Norm verfasste MI-Satzung sei noch nicht in Kraft getreten. Der streitgegenständliche Bescheid sei außerdem formell rechtswidrig. Die Anhörung sei unzureichend erfolgt und das Verfahren der Beschlussfassung nicht eingehalten worden, weil der zuständige Fachausschuss 2 die Entscheidung der ZAK hätte vorbereiten müssen, nicht hingegen die Prüfgruppe. Außerdem sei die Beschlussfindung der ZAK nicht nachvollziehbar, weil der streitgegenständliche Bescheid und die Beschlussvorlage, über die die ZAK abgestimmt habe, nicht übereingestimmt hätten. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht hinreichend begründet worden, weil insbesondere Ausführungen zum Herkunftslandprinzip fehlten. Abgesehen davon, dass sich die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides bereits aus der Unanwendbarkeit der Rechtsgrundlage ergebe, folge sie aber auch aus dessen fehlender Bestimmtheit. Außerdem liege kein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verfügbarhalten von Transparenzangaben vor. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei X... überhaupt um einen Medienintermediär handele, weil der Streamingdienst nicht durch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter geprägt sei. Zudem folge eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Norm aus § 91 Abs. 2 MStV und überdies halte sie, die Antragstellerin, ausreichende Transparenzangaben vor. Schließlich habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, auch was die Festsetzung der Gebühr anbelange. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 222/24) gegen den Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2024 (Az.: PLA10-648/23) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Er sei formell rechtmäßig, weil die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört worden sei, ohne dass die Bezugnahme auf die MI-Satzung von Bedeutung sei. Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre im Übrigen angesichts der umfassenden Antragsbegründung geheilt, jedenfalls aber unbeachtlich, weil er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Überdies sei das Beschlussverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden, da der Fachausschuss 2, dessen Entscheidung die Prüfgruppe vorbereitet habe, tätig geworden und die Entscheidung der ZAK vorbereitet habe. Außerdem stimmten der Bescheid und der Beschluss der ZAK überein, die seinerseits nicht an die Beschlussvorlage gebunden sei. Der Bescheid sei auch ordnungsgemäß begründet worden. Der Bescheid sei ferner materiell rechtmäßig. Seine Rechtsgrundlage in § 93 Abs. 1 MStV sei hinreichend bestimmt, da sich die Bedeutung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe durch Auslegung ermitteln lasse. Der Tenor des Bescheids sei zudem in Zusammenschau mit der Begründung hinreichend bestimmt. Auch habe die Antragstellerin als Anbieterin des Medienintermediärs X... gegen die in § 93 Abs. 1 MStV konstituierten Pflichten verstoßen, wobei keine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Norm gegeben sei. In den verfahrensgegenständlichen App-Anwendungen würden die Transparenzangaben nicht leicht wahrnehmbar und unmittelbar erreichbar vorgehalten und genügten nicht den inhaltlichen Anforderungen. Auch sei keine Änderungshistorie erkennbar gemacht worden. Gleich wirksame, aber milderen Mittel seien nicht aufgezeigt worden. Ferner stehe das Herkunftslandprinzip der Anwendung von § 93 MStV vorliegend nicht entgegen. Diese vielfaltsschützende Regelung falle nicht in den von der E-Commerce-Richtlinie koordinierten Bereich. Der Unionsgesetzgeber habe mit Art. 1 Abs. 6 ECRL Regelungen zum Schutz des Pluralismus vom Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie ausnehmen wollen, wenn sie mit dem sonstigen Unionsrechts vereinbar seien. Hierfür sprächen Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und Historie, zumal der EU im Bereich des Meinungspluralismus keine Rechtssetzungskompetenz zukomme. Die Regelung in § 93 MStV bezwecke den Schutz des Pluralismus, ohne aber gegen die Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen. Denn der Marktzugang ausländischer Anbieter werde nicht beeinträchtigt und die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wäre mit Blick auf den unionsrechtlich geschützten Pluralismus der Medien aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. § 93 MStV sei zur Erreichung des Ziels der Anbieter- und Meinungsvielfalt auch geeignet, erforderlich und angemessen. Die Bemerkungen der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren stellten kein Hindernis für dessen Anwendbarkeit dar. Schließlich würde der Digital Services Act, der anwendbar wäre, wenn es sich bei X... um eine Online-Plattform handeln würde, und der nicht den Zweck verfolge, die Meinungsvielfalt und den Medienpluralismus zu sichern, sondern bei dem es sich um ein binnenmarktorientiertes und verbraucherschützendes Gesetz handele, nationale Regelungen im Bereich des Medienpluralismus nicht sperren. Insoweit bezwecke der Digital Services Act keine abschließende Harmonisierung, zumal die EU im Bereich des Medienpluralismus keine Sachkompetenz besitze. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage VG 32 K 222/24 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage hat nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 Hs. 2 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien - Medienstaatsvertrag-BB - keine aufschiebende Wirkung. 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Das Gericht entscheidet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 11 S 70/21 - juris Rn. 10). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kann die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise angeordnet werden, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 11 S 70/21 - juris Rn. 10). In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg bleiben dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2024 - 5 KM 20/22 OVG - juris Rn. 10). Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, ist also der Ausgang der Hauptsache offen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 11 S 70/21 - juris Rn. 10; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2024 - 5 KM 20/22 OVG - juris Rn. 10). b) Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2024 erhobenen Klage werden von der erkennenden Kammer bei summarischer Prüfung als offen eingeschätzt; bei Abwägung der Interessen der Beteiligten überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der im angefochtenen Bescheid erlassenen Beanstandungs- und Verpflichtungsverfügung. aa) Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Feststellung und Beanstandung unzureichender Transparenzangaben in Bezug auf den von der Antragstellerin angebotenen und von der Antragsgegnerin als Medienintermediär qualifizierten Audio-Streamingdienst X..., die als einheitliche Maßnahme einer Beanstandung zu verstehen sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 - juris Rn. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - juris Rn. 29), bei der es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Eingriffscharakter handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1/14 - juris Rn. 20), sowie der Aufforderung, vollständige Transparenzangaben verfügbar zu halten, sind die §§ 109 Abs. 1, 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 93 Abs. 1 und 3 des Medienstaatsvertrags vom 14./28. April 2020 in der zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens am 24. Juni 2024 sowie im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Vierten Medienänderungsstaatsvertrags vom 9./16. Mai 2023 - MStV - (als „MStV a.F.“ zitiert, soweit sich Abweichungen zur aktuellen Fassung des Medienstaatsvertrags ergeben). Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 MStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags feststellt. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV sind Maßnahmen insbesondere die Beanstandung, die Untersagung, die Sperrung, die Rücknahme und der Widerruf. Dieser Maßnahmenkatalog ist nicht abschließend („insbesondere“), sodass weitere Aufsichtsmaßnahmen in Betracht kommen (vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 109 MStV Rn. 12), hier konkret die Aufforderung gegenüber der Antragstellerin, in den verfahrensgegenständlichen Anwendungen des Audio-Streamingdienstes X... vollständige Transparenzangaben leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, also die bereits vorhandenen Transparenzangaben nachzubessern. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV ist die Kommission für Zulassung und Aufsicht - ZAK - für die Aufsicht über Medienintermediäre nach den §§ 92 bis 94 MStV zuständig. Gemäß § 93 Abs. 1 MStV haben Anbieter von Medienintermediären zur Sicherung der Meinungsvielfalt nachfolgende Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: (1.) die Kriterien, die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden, sowie (2.) die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verständlicher Sprache. § 93 Abs. 3 MStV sieht unter anderem vor, dass Änderungen der in Absatz 1 genannten Kriterien unverzüglich in derselben Weise wahrnehmbar zu machen sind. bb) Der Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2024 ist auf der Grundlage der vorstehenden Normen bei summarischer Prüfung formell rechtmäßig ergangen. Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. (1) Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg war für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids örtlich zuständig. Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 MStV ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für bundesweit ausgerichtete Angebote die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem der betroffene Veranstalter, Anbieter, Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 1 Satz 2 MStV oder Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 MStV seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Sind danach mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Veranstalter oder Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 MStV die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Nach § 106 Abs. 2 Satz 2 MStV ist im Fall des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem der Zustellungsbevollmächtigte nach § 92 MStV seinen Sitz hat. Solange kein Zustellungsbevollmächtigter benannt worden ist, gilt gemäß § 106 Abs. 2 Satz 3 MStV dessen Absatz 1. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV ist die ZAK für die Aufsicht über Medienintermediäre nach den §§ 92 bis 94 MStV zuständig. Da der streitgegenständliche Bescheid gerade Aufsichtsmaßnahmen wegen mutmaßlich nach § 93 MStV unzureichender Transparenzangaben eines Medienintermediärs zum Gegenstand hat, ist § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV einschlägig, sodass es auf den Sitz des Zustellungsbevollmächtigten ankommt. Mit E-Mail vom 13. September 2022 hat die Antragstellerin, wenn auch unter Vorbehalt, gegenüber der Medienanstalt Berlin-Brandenburg ihre Prozessbevollmächtigten als Zustellungsbevollmächtigte nach § 92 MStV benannt, die ihren Sitz ausweislich der angegebenen Adresse in Berlin haben. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an ergibt sich die Zuständigkeit der Medienanstalt Berlin-Brandenburg aus § 106 Abs. 2 Satz 2 MStV Darüber hinaus handelt es sich bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg auch um die zuerst mit der Angelegenheit befasste Medienanstalt, sodass sich ihre Zuständigkeit auch aus § 106 Abs. 1 Satz 2 MStV ergibt, da die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland hat. Die örtlich zuständige Medienanstalt Berlin-Brandenburg war auch sachlich für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zuständig. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 MStV überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dabei dient ihr nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 MStV unter anderem die ZAK als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV ist die ZAK für die Aufsicht nach § 93 MStV und damit nach § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV für die erforderlichen Maßnahmen bei Verstoß gegen diese Bestimmung zuständig. Gemäß § 104 Abs. 9 Satz 6 MStV hat die zuständige Landesmedienanstalt die Beschlüsse ihrer Organe im Rahmen der von diesen gesetzten Fristen zu vollziehen. Aus der Zuständigkeit der Medienanstalt Berlin-Brandenburg für die Umsetzung der Aufsichtsmaßnahmen folgt gemäß § 104 Abs. 11 MStV auch die Zuständigkeit für die Erhebung der Verwaltungsgebühr. (2) Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat die Antragstellerin auch gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - i.V.m. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - ordnungsgemäß angehört. Diese Vorschriften sind anwendbar, weil sich das Verwaltungsverfahren der Landesmedienanstalten einschließlich der Entscheidung über eine Aufsichtsmaßnahme nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts richtet (vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 109 MStV Rn. 20). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Hierbei muss die Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Einzelfalles herausstellen, die für die Entscheidung bestimmend sind (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG Rn. 35). Sie muss die - ggf. pauschale, nicht notwendig exakte und vollständige - Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen außerdem mit der Mitteilung der nach ihrer Einschätzung maßgeblichen wesentlichen Rechtsgrundlagen für den beabsichtigten eingreifenden Verwaltungsakt verbinden. Andererseits macht eine unterlassene oder bei einer ex post-Betrachtung unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage die Anhörung unter dem Gesichtspunkt des § 28 VwVfG nicht automatisch und zwangsläufig fehlerhaft, sofern die falsche Rechtsgrundlage dem angekündigten Verwaltungsakt nicht eine grundsätzlich andere rechtliche oder tatsächliche Bedeutung verleiht (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG Rn. 41; VG Stuttgart, Urteil vom 27. Oktober 2006 - A 5 K 11379/05 -, juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2005 - 11 K 233/05 - juris Rn. 39). Darüber hinaus kann eine erneute Anhörung notwendig werden, wenn auf Grund des vom angehörten Beteiligten vorgebrachten Sachverhalts die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert und wesentlich verschärft oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt. Trägt der angehörte Beteiligte von sich aus andere und neue Tatsachen vor, die der Behörde nicht bekannt waren, und will diese nunmehr gerade darauf abstellen, so ist keine erneute Anhörung notwendig, wenn sich Inhalt und Wesen des angekündigten Verwaltungsakts nicht wesentlich ändern (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG Rn. 40). Vor diesem Hintergrund ist die durchgeführte Anhörung fehlerfrei erfolgt. Der Umstand, dass die Medienanstalt Berlin-Brandenburg in ihrem Anhörungsschreiben auf die Satzung zur Regulierung von Medienintermediären Bezug genommen hat, deren Unwirksamkeit erst später erkannt wurde (vgl. insoweit EPD Medien, Artikel vom 22. Juli 2024, „Medienanstalten müssen Satzung zu Intermediären neu beschließen“, https://medien.epd.de/article/1599, wonach laut der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens bekannt geworden sei, dass die MI-Satzung aufgrund eines formalen Fehlers nicht gültig geworden sei), ändert nichts daran, dass im Anhörungsschreiben jedenfalls mit § 93 MStV auch die letztlich zugrunde gelegte zutreffende Rechtsgrundlage angegeben worden ist. Indem sich die Medienanstalt Berlin-Brandenburg in dem streitgegenständlichen Bescheid ausschließlich auf diese Rechtsgrundlage bezogen hat, hat sie dem Bescheid zudem keine grundsätzlich andere rechtliche oder tatsächliche Bedeutung verliehen, da die grundlegenden Überlegungen gleichgeblieben sind. Ohne Relevanz bleibt überdies, dass die Medienanstalt Berlin-Brandenburg in ihrem Anhörungsschreiben nicht explizit auf die Regelung in § 93 Abs. 3 MStV eingegangen ist, die die Verpflichtung enthält, Änderungen der Transparenzkriterien in gleicher Weise wie nach § 93 Abs. 1 MStV wahrnehmbar zu machen. Zum einen zeigt die Überschrift des Anhörungsschreibens, dass es der Antragsgegnerin generell um die Verpflichtung zum Verfügbarhalten von Transparenzangaben nach § 93 MStV ging, ohne sich hier explizit nur auf die Verpflichtung aus dessen Absatz 1 zu beschränken. Zum anderen führte die im Nachgang zur Anhörung erfolgte Änderung der Transparenzangaben durch die Antragstellerin im Februar 2024 und deren Mitteilung darüber gegenüber der Antragsgegnerin nicht dazu, dass die Anhörung mit Blick auf die Anforderungen aus § 93 Abs. 3 MStV vorliegend hätte wiederholt werden müssen. Denn dadurch, dass in dem streitgegenständlichen Bescheid die nachträglich mitgeteilte Änderung der Transparenzangaben Berücksichtigung gefunden hat und gewürdigt wurde, erfolgte keine erhebliche Änderung oder wesentliche Verschärfung grundlegender Punkte des Bescheids, die zu einer Änderung seines Wesensgehalts geführt hätte. Vielmehr ist es legitim und gerade notwendig, dass die Behörde den Vortrag des angehörten Bescheidadressaten würdigt und sodann zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten berücksichtigt. Zwar hat § 93 Abs. 3 MStV die Darlegung der Änderung von Transparenzangaben, § 93 Abs. 1 MStV hingegen die Transparenzangaben als solche zum Gegenstand. Der einheitliche enge Kontext dieser Bestimmungen und der daraus folgenden behördlichen Handlungsvorgaben steht aber der Annahme einer wesentlichen Änderung von Inhalt und Wesen des angekündigten Bescheids entgegen. Überdies würde eine fehlerhafte Anhörung im Eilverfahren nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, weil die Anhörung noch bis zum Abschluss des anhängigen Klageverfahrens nachgeholt werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 11 ME 189/19 - juris Rn.4; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 1 M 13/23 OVG - juris Rn. 23; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2024 - VG 24 L 22/24 - Entscheidungsabdruck S. 7 sowie Beschluss vom 10. Juni 2020 - VG 11 L 148/20 - Entscheidungsabdruck S. 3). Eine Verletzung der Anhörungspflicht ist unter Rückgriff auf § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, wenn die Anhörung nachgeholt wird, wobei die Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2024 - VG 24 L 22/24 - Entscheidungsabdruck S. 7). (3) Die Antragsgegnerin hat auch das im Medienstaatsvertrag vorgesehene Verfahren der Medienkontrolle eingehalten. Der Beschluss der ZAK vom 23. Juli 2023, in dessen Vollziehung der streitgegenständliche Bescheid erlassen wurde, ist seinerseits ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere sind im Vorfeld der Beschlussfassung die zuständigen Gremien beteiligt und ist der Beschluss ordnungsgemäß begründet worden. (a) Die ZAK führt ihre Geschäfte unter anderem nach Maßgabe der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Zulassung und Aufsicht - GVO-ZAK - vom 15. Juni 2021. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 GVO-ZAK bedient sich die ZAK zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Fachausschüsse, der Prüfgruppen und Arbeitsgruppen sowie der Gemeinsamen Geschäftsstelle. Vorliegend wurden sowohl Prüfgruppen als auch der Fachausschuss 2 beteiligt. Die Antragsgegnerin fertigte zunächst für die „Prüfgruppe Medienintermediär“ eine Diskussionsvorlage. Sodann erstellte sie eine Beschlussvorlage für die am 25. Juni 2024 eingesetzte Prüfgruppe. Dessen Beschluss legte sie als Beschussvorlage wiederum dem Fachausschuss 2 vor, in der der ZAK ein Beschlussvorschlag nebst Begründung unterbreitet wurde. Nach Behandlung durch den Fachausschuss 2 fertigte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg unter Berücksichtigung der Anmerkungen dieses Fachausschusses unter dem 10. Juli 2023 eine „Beschlussvorlage für die ZAK in ihrer 146. Sitzung am 23. Juli 2024“, die neben dem Beschlusstenor einen Sachverhalt und eine Bewertung, Ermessenserwägungen sowie Ausführungen zu den Kosten und zum Verfahren enthielt. Diese Vorlage wurde von der ZAK letztlich in deren Sitzung am 23. Juli 2024 behandelt, die dann einen einstimmigen Beschluss fasste. Gegen die Beteiligung der Prüfgruppe zusätzlich zur Befassung des Fachausschusses 2 ist nichts zu erinnern. Zwar erfolgt nach § 7 Abs. 1 lit. b GVO-ZAK die Vorbereitung der Entscheidungen der ZAK in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung in den Fällen des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 MStV durch den Fachausschuss 2. Die ZAK kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GVO-ZAK aber zur Vorbereitung der Erledigung der Aufgaben nach § 1 GVO-ZAK sowie zur Vorbereitung der Entscheidungen Prüfgruppen einsetzen. Die Beteiligung beider Gremien stellt damit keinen Verfahrensfehler dar, da nicht erkennbar ist, dass die Befugnisse des Fachausschusses 2 in irgendeiner Weise beschnitten worden wären. Darauf, ob dieses Vorgehen üblich ist oder nicht, kommt es nicht an. Dass die jeweiligen Gremien falsch besetzt gewesen wären, ist überdies nicht erkennbar. (b) Der Beschluss der ZAK ist nach § 104 Abs. 9 Satz 3 und 4 MStV auch ordnungsgemäß begründet worden. Die erforderliche Beschlussbegründung muss nach diesen Bestimmungen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen. Die Begründungspflicht richtet sich an die ZAK selbst, die ordnungsgemäße Begründung des Umsetzungsbescheids der Antragsgegnerin kann die Begründung durch die ZAK nicht ersetzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. März 2021 - 27 K 309.16 - juris Rn. 34). Zwar wurde ausweislich des Auszugs aus dem nachträglich berichtigten Protokoll der 146. Sitzung der ZAK am 23. Juli 2024 keine eigenständige Begründung für den Beschluss der ZAK formuliert; vielmehr hat sich die ZAK die Erwägungen der Beschlussvorlage zu eigen gemacht. Diese Vorgehensweise ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die ZAK ihre Begründungspflicht durch eine Bezugnahme erfüllen kann, sofern diese klar und eindeutig ist und nicht in einer Kettenverweisung auf weitere Dokumente besteht (vgl. VG Berlin, ebd., m.w.N.). Diese Anforderungen wurden vorliegend erfüllt. Insbesondere ist das in Bezug genommene Dokument eindeutig identifizierbar. Der Beschluss der ZAK ist entsprechend den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Sicht des Empfängerhorizonts, hier also der Antragsgegnerin, auszulegen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 3. September 2019 - 7 A 7146/17 - juris Rn. 78; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 K 772/17.NW - juris Rn. 31). Aus deren Sicht ging aus der Bezugnahme in Verbindung mit dem Beschlusstenor der ZAK klar und eindeutig hervor, dass mit der Bezugnahme gerade die „für die ZAK in ihrer 146. Sitzung am 23. Juli 2024“ vorbereitete Beschlussvorlage gemeint war. Die Bezugnahme der ZAK auf die Erwägungen in der Beschlussvorlage ist zudem erkennbar dahingehend zu verstehen, dass sie der Beschlussvorlage - mit Ausnahme der vorgenommenen Änderungen im Beschlusstenor, in dem die Ziffer 1 gestrichen und die geforderte Gebühr erhöht wurde - in vollem Umfang gefolgt ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass die zu eigen gemachte Beschlussbegründung mit Blick auf die Veränderung des Beschlusstenors nicht mehr tragfähig gewesen wäre. Dass die Feststellung, bei X... handele es sich um einen Medienintermediär, in Ziffer 1 nicht mehr getroffen wurde, ist unerheblich, weil die Subsumtion unter diesen Begriff in der Begründung des Beschlusses weiter für die Anwendung der Rechtsgrundlage in § 93 MStV Bedeutung hat. Auch was die um 5.000 € erhöhte Gebühr anbelangt, war eine Änderung der Begründung nicht erforderlich, weil die ZAK ausweislich des Inhalts des Protokolls der in Rede stehenden Sitzung davon ausgegangen ist, dass der Kostentenor von der bisherigen Beschlusslage, also die erhöhte Gebühr von der bisherigen Begründung, getragen werde. Dass der Beschluss der ZAK im Ergebnis von der vorbereiteten Beschlussvorlage abgewichen ist, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, da die Entscheidungsbefugnis der ZAK durch die Vorlage nicht erkennbar beschränkt wird. Auch im Übrigen sind weder die Begründung des Beschlusses der ZAK noch die Bescheidbegründung inhaltlich zu beanstanden. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen, also der Entscheidung zugrunde liegenden und diese tragenden Gründe wurden jeweils dargelegt. Aus der Begründungspflicht folgt kein Gebot, auf alle Argumente einer Stellungnahme einzugehen, wenn keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich die bekannten und unstreitigen Tatsachen anders gewürdigt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - OVG 5 N 41.16 - juris Rn. 9). Allein der Umstand, dass der genannte Beschluss sowie der Bescheid das Herkunftslandprinzip nicht explizit erwähnen, bedeutet nicht, dass der Vortrag der Antragstellerin hierzu in den Entscheidungen nicht gewürdigt wurde. Im Gegenteil wurde jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass der Medienstaatsvertrag gemäß § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV anwendbar sei, weil das Angebot der Antragstellerin zur Nutzung in Deutschland bestimmt sei. Nach dieser Vorschrift gilt unter anderem § 93 MStV für Medienintermediäre, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind, ohne dass wie in § 1 Abs. 7 MStV a.F. die Niederlassung in Deutschland erforderlich wäre. cc) Hinsichtlich der Frage, ob der streitgegenständliche Bescheid auch materiell rechtmäßig ist, stellen sich die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens bei summarischer Prüfung hingegen als offen dar. Wegen der rechtlichen Komplexität ist im summarischen Eilverfahren eine Beurteilung nicht dahingehend möglich, ob die Rechtsgrundlage in § 93 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 8 MStV europarechtskonform ist. Die erkennende Kammer beabsichtigt daher, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob das Unionsrecht, insbesondere das in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt - E-Commerce-Richtlinie, ECRL - festgeschriebene Herkunftslandprinzip der Anwendbarkeit derartiger nationaler Vorschriften wie den genannten deutschen Bestimmungen des Medienstaatsvertrags entgegensteht. (1) Zwar findet § 93 Abs. 1 und 3 MStV seinem Inhalt nach auf die Antragstellerin Anwendung, weil es sich bei dem von ihr angebotenen Audio-Streamingdienst X... nach summarischer Prüfung um einen Medienintermediär handelt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV ist Medienintermediär im Sinne des Medienstaatsvertrags jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Anbieter eines Medienintermediärs ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 21 MStV, wer die Verantwortung für die Aggregation, Selektion und allgemein zugängliche Präsentation von Inhalten trägt. Ferner sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 MStV Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste (…), telekommunikationsgestützte Dienste (…) oder Rundfunk sind. Der Audio-Streamingdienst X... ist zunächst als Telemedium zu qualifizieren. Es handelt sich um einen elektronischen Informationsdienst, ohne dass der Bereich des Rundfunks betroffen ist, da das Angebot nicht linear, also nicht zum zeitgleichen Empfang bestimmt ist und auch nicht entlang eines Sendeplans verbreitet wird (vgl. zum Rundfunkbegriff § 2 Abs. 1 Satz 1 MStV), sondern auf individuellen Abruf der Nutzer in Anspruch genommen wird. Ferner stellt der von der Antragstellerin mit X... angebotene Dienst keine Form der Telekommunikation dar. Auch die weiteren Voraussetzungen der Kategorie des Medienintermediärs sind erfüllt, weil mit Blick auf die bei X... zur Verfügung gestellten Podcasts zumindest auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert werden, ohne dass diese zu einem Gesamtangebot zusammengefasst werden. Damit ein Dienst die Voraussetzungen eines Medienintermediärs erfüllt, müssen die Begriffsmerkmale „aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren“ kumulativ vorliegen (vgl. Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 1. Februar 2021, § 2 MStV Rn. 117). „Aggregieren“ meint den im Regelfall ersten Schritt der Informationsgewinnung bzw. -sammlung. „Selektieren“ ist die darauf folgende - in Abgrenzung zum Vorgang des Zusammenfassens durch die Anbieter einer Medienplattform jedoch nicht inhaltliche - Zusammenstellung von Informationen. „Präsentieren“ besteht darin, die ausgewählten Inhalte für „grundsätzlich jedermann“ zugänglich zu machen. Preisschranken, Registrierungen oder Personalisierungen sind insoweit unerheblich (vgl. Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 1. Februar 2021, § 2 MStV Rn. 117). Bei X... werden neben Musiktiteln auch Podcasts gesammelt, zusammengestellt und im vorstehenden Sinn für grundsätzlich jedermann zugänglich präsentiert, wobei die Angebote Dritter auf X... nicht zu einem Gesamtangebot zusammengefasst werden. Denn von Anbieterseite wird nicht inhaltlich-kuratierend eingegriffen, um dem Angebot ein bestimmtes Gepräge zu geben; der Anbieter entscheidet nicht selbständig und abschließend über die angebotene Auswahl (vgl. zu diesen Anforderungen Schulz/Mast, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 2 MStV Rn. 162). Da bei X... grundsätzlich jedermann Inhalte hochladen kann, ohne dass die Präsentation der Angebote spezifisch eingegrenzt wird, handelt es sich vielmehr um ein offenes Angebot (vgl. in diesem Sinne Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 1. Februar 2021, § 2 MStV Rn. 117a). Auch wenn Dritte ihre Podcasts nicht direkt bei X...hochladen können, sondern diese unstreitig über einen Podcast-Distributor bzw. Podcast-Aggregator oder den Dienst „X...“ zur Verfügung gestellt werden, nimmt die Antragstellerin jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Podcastangebote vor, sodass es letztlich für jedermann möglich ist, seine Podcasts über X... zu präsentieren. Unproblematisch ist überdies, dass es sich bei einer Vielzahl der präsentierten Podcasts um journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter handelt, also um Angebote Dritter, die Informationen mit dem Ziel aufbereiten und verdichten, die Öffentlichkeit über das Medium der Sprache zu unterrichten oder zu unterhalten und so zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen (vgl. Dörr, in: Hartstein/Ring /Kreile/ders./Stettner/Cole/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 102. Lieferung, 12/2024, § 2 MedienStVtr BW Rn. 125). Die Angebote müssen dabei einem Mindestmaß formeller und inhaltlicher Anforderungen an die recherchierende, formulierende, redigierende und präsentierende publizistische Tätigkeit des Anbieters genügen (Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 1.Februar 2021 § 2 MStV Rn. 120). Dass sich unter den bei X... präsentierten Podcasts derartig gestaltete Angebote z.B. mit politischen, gesellschaftlichen oder unterhaltenden Inhalten befinden, wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Der Wortlaut in § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV („auch“ journalistisch-redaktionelle Angebote) spricht im Übrigen dafür, dass das gesamte Angebot des Medienintermediärs und nicht nur die Teile mit journalistisch-redaktionellen Inhalten der Regulierung der §§ 91 bis 96 MStV unterliegen (vgl. wie hier Schulz/Mast, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 2 MStV Rn. 177). Ob ferner bestimmte auf X... präsentierte Podcasts zugleich rundfunkähnliche Telemedien im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV darstellen, die fernseh- und hörfunkähnliche nicht lineare Telemedien umfassen (vgl. Schulz/Mast, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 2 MStV Rn. 158, der Audio-Streamingdienste wie X... als hörfunkähnliche Telemedien unter der Bedingung einstuft, dass sich diese nicht in Musikangeboten erschöpfen, sondern auch journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote enthalten) und bei denen die Inhalte dem Nutzer aus einem vom Anbieter zusammengestellten Katalog zum individuellen Abruf bereitgestellt werden (vgl. Dörr in: Hartstein/Ring/Kreile/ders./Stettner/Cole/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 102. Lieferung, 12/2024, § 2 MedienStVtr BW, Rn. 99 f.), kann letztlich offenbleiben. Denn die Anwendungsbereiche der Telemedienspielarten können sich überschneiden und verschließen sich zum Teil einer trennscharfen Abgrenzung; Anbieter sehen sich deshalb unter Umständen mit verschiedenen Pflichtenkanons aus den jeweiligen unterschiedlichen Normen konfrontiert (vgl. Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 1. Februar 2021, § 2 Rn. 95). Es spricht nichts erkennbar dafür, dass die Begriffe der rundfunkähnlichen Telemedien und der Medienintermediäre alternativ nebeneinander stehen, sich also gegenseitig ausschließen (vgl. Schulz/Mast, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 2 Rn. 153, der ebenfalls die Möglichkeit des Unterfallens unter verschiedene Telemedienkategorien bejaht). Schließlich fällt die Antragstellerin nicht nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 MStV aus dem Anwendungsbereich des § 93 MStV heraus. Danach gelten die Vorschriften des 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts des Medienstaatsvertrags mit Ausnahme des § 95 nicht für Medienintermediäre, die auf die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen spezialisiert sind. Die Ausnahme betrifft Medienintermediäre, die zwar auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter enthalten, deren Spezialisierung aber auf Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen liegt (vgl. Mast/Schulz, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 91 MStV Rn. 10). Dies ist bei dem Angebot der Antragstellerin aber nicht der Fall, deren Streamingdienst nicht auf die Aggregation, Selektion und Präsentation von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist, sondern den Abruf von Audio-Formaten ermöglicht. Die Vorschrift in § 91 Abs. 2 Nr. 2 MStV betrifft dagegen z.B. Portale, die im Internet Preisvergleiche ermöglichen, oder den Onlineversandhandel bzw. Shopping-Angebote (vgl. Dörr, in: Hartstein/Ring/Kreile/ders./Stettner/Cole/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 102. Lieferung, 12/2024, § 91 MedienStVtr BW Rn. 10; Zimmer/Liebermann, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 1. August 2024, § 91 Rn. 10). Es handelt sich bei X... auch nicht um einen Mischdienst, der sowohl journalistisch-redaktionelle Inhalte vorhält als auch Waren oder Dienstleistungen präsentiert, sodass es von vornherein nicht darauf ankommt, worauf der Schwerpunkt des Dienstes ausgerichtet ist (vgl. Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 1. Februar 2021, § 2 MStV Rn. 126). Ebenso wenig liegt ferner eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV vor, wonach die in Rede stehenden Vorschriften nicht für Medienintermediäre gelten, die im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland weniger als eine Million Nutzer pro Monat erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer derartigen geringen Reichweite muss angesichts des Charakters der Bestimmung als Ausnahmevorschrift der Medienintermediär durch geeignete Unterlagen belegen (vgl. Dörr in: Hartstein/Ring/Kreile/ders./Stettner/Cole/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 102. Lieferung, 12/2024, § 91 MedienStVtr BW Rn. 9; Zimmer/Liebermann, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 1. August 2024, § 91 MStV Rn. 9a). Einen derartigen Nachweis hat die Antragstellerin aber nicht erbracht. (2) Offen ist aber, ob § 93 MStV i.V.m. § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV im vorliegenden Fall deshalb unangewendet bleiben muss, weil diese Vorschriften gegen Unionsrecht, konkret gegen das unionsrechtlich verankerte sog. Herkunftslandprinzip, verstoßen. Nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrags ist die Bestimmung des § 93 MStV auf die Antragstellerin anzuwenden, obwohl diese in einem anderen Mitgliedstaat, in X..., niedergelassen ist. Nach § 1 Abs. 7 MStV a.F. gilt der Medienstaatsvertrag für Anbieter von Telemedien, wenn sie nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in Deutschland niedergelassen sind. Abweichend davon sieht § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV jedoch vor, dass u.a. für Medienintermediäre die besonderen Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts des Medienstaatsvertrags gelten, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind (sog. Marktortprinzip). Gemäß § 1 Abs. 8 Satz 2 MStV sind Medienintermediäre dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. § 93 MStV, der die Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Transparenzangaben zu Medienintermediären bildet, befindet sich in dem erwähnten 3. Unterabschnitt des V. Abschnitts des Medienstaatsvertrags, sodass Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm auf die Antragstellerin als Anbieterin eines Medienintermediärs nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 MStV nicht ihre Niederlassung in Deutschland wäre, sondern dass der von ihr angebotene Medienintermediär zur Nutzung in Deutschland bestimmt ist. Dies ist bezogen auf den Audio-Streamingdienst X... der Fall, da sich der Dienst auch in deutscher Sprache an Nutzer in Deutschland richtet. Uneinigkeit besteht aber darüber, ob § 93 MStV wegen seines über § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV auf Anbieter mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten erstreckten Geltungsbereichs gegen das in Art. 3 ECRL festgeschriebene und im deutschen Recht durch § 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes – DDG - umgesetzte Herkunftslandprinzip verstößt und deshalb unangewendet bleiben muss. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob das für Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich geltende Herkunftslandprinzip im vorliegenden Kontext eine zwingende Vorgabe des Unionsrechts darstellt oder ob dem nationalen Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum verbleibt, innerhalb dessen er eigene medienpolitische Vorstellungen verfolgen kann. Dabei streiten die Beteiligten darum, welche Bedeutung Art. 1 Abs. 6 ECRL zukommt, ob also diese Vorschrift eine Bereichsausnahme von der E-Commerce-Richtlinie und damit die Abweichung vom Herkunftslandprinzip für Maßnahmen u.a. nach § 93 Abs. 1 und 3 MStV zulässt. Der mit der Überschrift „Zielsetzung und Anwendungsbereich“ überschriebene Art. 1 ECRL sieht in Absatz 6 vor, dass Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene, die unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienen, von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Grundsätzlich ist die E-Commerce-Richtlinie, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten soll, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt, bei summarischer Prüfung einschlägig und damit das Herkunftslandprinzip anwendbar. In der Richtlinie vorgesehene Ausnahmen von diesem Prinzip greifen nicht. Die in Art. 1 Abs. 5 ECRL aufgelisteten Regulierungsbereiche, auf die die E-Commerce-Richtlinie ausdrücklich keine Anwendung findet, sind vorliegend unstreitig nicht betroffen (z.B. der Bereich der Besteuerung, kartellrechtliche Fragen, der Bereich bestimmter Gewinnspiele oder die Tätigkeit von Notaren). Der von der Antragstellerin angebotene Audio-Streamingdienst ist auch ein digitaler Dienst bzw. ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG, Art. 2 lit. a ECRL i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 lit. b der RL (EU) 2015/1535, wonach der Ausdruck „Dienst“ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung bezeichnet. Im Sinne dieser Definition beziehen sich die Ausdrücke „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“ auf eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird, „elektronisch erbrachte Dienstleistung“ auf eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird, und „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ auf eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird (Art. 1 Abs. 1 b] i], ii] und iii] RL [EU] 2015/1535). Der Audio-Streamingdienst X... erfüllt diese Voraussetzungen, weil die Nutzer bzw. Empfänger dieses Dienstes elektronische Audiodateien im Fernabsatz individuell abrufen. Dies erfolgt auch regelmäßig entgeltlich, wobei es unerheblich ist, dass neben dem kostenpflichtigen Angebot auch ein kostenfreies, aber mit Werbung versehenes Angebot existiert. Denn das Erfordernis der Entgeltlichkeit setzt keine unmittelbare Vergütung der Dienstleistung durch den Nutzer, dem sie zugutekommt, voraus. Erfasst ist jede wirtschaftlich ausgerichtete oder zumindest kostendeckende, nicht rein altruistische Tätigkeit der Diensteanbieter. So genügt es bereits, wenn diese kommerzielle Interessen verfolgen und ihr Angebot etwa mittels Werbeeinnahmen finanzieren (vgl. für Vorstehendes Steinrötter/Schauer, in: Steinrötter, Europäische Plattformregulierung, 1. Auflage 2023, § 2 DSA Rn. 7). Mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit der E-Commerce-Richtlinie ist auch grundsätzlich das in ihr verankerte und im Digitale-Dienste-Gesetz umgesetzte Herkunftslandprinzip zu beachten. Gemäß § 3 Abs. 1 DDG unterliegen Diensteanbieter und ihre digitalen Dienste, die nach § 2 in Deutschland niedergelassen sind, den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die digitalen Dienste innerhalb des Geltungsbereichs der E-Commerce-Richtlinie und der Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 unmittelbar gilt. Nach § 3 Abs. 2 DDG wird der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der E-Commerce-Richtlinie und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 nicht eingeschränkt. Nach Art. 3 Abs. 1 ECRL trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. In Art. 3 Abs. 2 ECRL wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen (sog. Herkunftslandprinzip; vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-664/22 und C-666/22 - juris Rn. 55). Die E-Commerce-Richtlinie beruht auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, sodass im Rahmen des koordinierten Bereichs die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-664/22 und C-666/22 - juris Rn. 58). Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist es Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-664/22 und C-666/22 - juris Rn. 60). Demnach verbietet es das Herkunftslandprinzip aus § 3 Abs. 1 und 2 DDG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL vorbehaltlich konkret gestatteter Abweichungen, dass einem Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der diesen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erbringen möchte, in dessen Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, von diesem anderen Mitgliedstaat in den koordinierten Bereich fallende Anforderungen auferlegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-664/22 und C-666/22 - juris Rn. 61). Anderenfalls wären Anbieter von Internetdiensten im Binnenmarkt gezwungen, ihre Tätigkeit mit Blick auf etwaig entgegenstehende Vorschriften in allen Mitgliedstaaten zu prüfen, was dem zentralen rechtspolitischen Ziel eines Raums ohne Binnengrenzen und einer Stärkung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Informationsgesellschaft entgegenstünde (vgl. Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 3. Edition, Stand: 15. August 2024, § 3 DDG Rn. 2). Die durch § 93 Abs. 2 und 3 MStV statuierte Pflicht des Anbieters eines Medienintermediärs, bestimmte Transparenzangaben und Angaben zu deren Änderungen verfügbar zu halten, betrifft grundsätzlich den in Art. 3 Abs. 2 ECRL erwähnten koordinierten Bereich. Nach Art. 2 lit. h) ECRL bezeichnet dieser Ausdruck die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind. Nach Art. 2 lit. h) i) 2. Gedankenstrich ECRL betrifft der koordinierte Bereich vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen u.a. in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen an das Verhalten des Diensteanbieters, an die Qualität oder den Inhalt des Dienstes sowie an die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters. Nach alledem umfasst der koordinierte Bereich neben dem durch die Richtlinie selbst geregelten und damit harmonisierten Recht grundsätzlich alle Rechtsvorschriften, die nach nationalem Recht für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zur Anwendung kommen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2023 - 13 B 381/22 - juris Rn. 17). Vorliegend betrifft die Regelung in § 93 Abs. 1 und Abs. 3 MStV nach alledem den koordinierten Bereich, weil mit der Verpflichtung der Anbieter von Medienintermediären, bestimmte Transparenzangaben vorzuhalten, Anforderungen an deren Verhalten und damit an die Ausübung ihrer Tätigkeit gestellt werden. Diese Anforderungen schränken den freien Verkehr von digitalen Diensten auch ein. Einschränkend ist jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (vgl. Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 3. Edition, Stand: 15. August 2024, § 3 DDG Rn. 18). Die Vorgabe, bestimmte Transparenzangaben vorzuhalten, die im Mitgliedstaat der Niederlassung so nicht gefordert werden, behindert in diesem Sinne das Angebot der Antragstellerin (vgl. in Bezug auf Transparenzpflichten Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 3. Edition, Stand: 15. August 2024, § 3 DDG Rn. 19). Denn sie stellt eine zusätzliche Verpflichtung des Diensteanbieters dar, wobei zudem denkbar ist, dass sich die Offenlegung bestimmter Angaben negativ auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken kann. Dass in dem Mitgliedstaat, in dem die Antragstellerin niedergelassen ist, in X..., gleichlautende Transparenzvorgaben geregelt wären, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vom Herkunftslandprinzip kann vorliegend ferner keine Ausnahme gemäß Art. 3 Abs. 3 und 4 ECRL bzw. § 3 Abs. 3, 4 und 5 DDG gemacht werden, der seinerseits die Vorgaben aus dem Anhang zu Art. 3 Abs. 3 ECRL sowie aus Art. 3 Abs. 4 und Art. 1 Abs. 5 ECRL umsetzt (vgl. Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 3. Edition, Stand: 15. August 2024, § 3 DGG Rn. 22, 24, 25). Die in § 3 Abs. 3 und 4 DDG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 ECRL sowie dessen Anhang aufgelisteten Regulierungsbereiche sind vorliegend nicht betroffen (z. B. Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken, urheberrechtliche Vorgaben). Eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip kommt schließlich auch nicht nach § 3 Abs. 5 DDG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 ECRL in Betracht. Gemäß § 3 Abs. 5 DDG darf das Angebot von digitalen Diensten, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, durch Maßnahmen auf Grundlage des deutschen Rechts eingeschränkt werden, sofern (1.) dies dazu dient, folgende Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren zu schützen: a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung (…), b) die öffentliche Gesundheit oder c) die Interessen der Verbraucher und die Interessen von Anlegern und (2.) die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 stehen. Nach Art. 3 Abs. 4 ECRL, der von § 3 Abs. 5 DDG umgesetzt wird, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Art. 3 Abs. 2 ECRL abweichen, wenn die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verbraucher erforderlich sind und wenn die Maßnahmen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der die genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt; außerdem müssen die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. § 93 MStV als generell-abstrakte Bestimmung, die sich auf sämtliche Anbieter von Medienintermediären bezieht, ist jedoch keine Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 4 ECRL und damit auch nicht im Sinne des § 3 Abs. 5 DDG. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 3 Abs. 4 ECRL dahin auszulegen, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-376/22 - juris Rn. 60). Soweit § 3 Abs. 5 DDG von den unionsrechtlichen Vorgaben zu Ausnahmen nach Art. 3 Abs. 4 ECRL insbesondere dadurch abweicht, dass die zweifach vorausgesetzte Einzelfallbezogenheit der Maßnahme auf einen „bestimmten Dienst“ sich im Wortlaut der bundesgesetzlichen Norm nicht wiederfindet, ist die genannte Bestimmung in § 3 Abs. 5 DDG den Vorgaben des § 3 Abs. 4 ECRL entsprechend unionsrechtskonform auszulegen (vgl. Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 3. Edition, Stand: 15. August 2024, § 3 DGG Rn. 25, 26). Uneindeutig ist aber die Bedeutung von Art. 1 Abs. 6 ECRL für den Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie und das in ihr enthaltene und in nationales Recht überführte Herkunftslandprinzip. Nach Art. 1 Abs. 6 ECRL bleiben - wie oben bereits erwähnt - Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene, die unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienen, von dieser Richtlinie unberührt. Zwar geht die erkennende Kammer davon aus, dass § 93 Abs. 1 und 3 MStV den Schutz der Medienvielfalt bezweckt und diesem Zweck dient. Bereits im Normtext ist angeführt, dass das Verfügbarhalten der Transparenzangaben zur Sicherung der Meinungsvielfalt erfolgt. Die Vorgaben in § 93 Abs. 1 und 3 MStV dienen zudem dazu, dem durchschnittlichen Nutzer eines Medienintermediärs die wesentlichen Grundzüge der technischen Vorgänge, die zu bestimmten Ergebnissen führen, zu erläutern (vgl. amtliche Begründung zu § 93 MStV, Bayern, Drucksache 18/7640 vom 29. April 2020, S. 108). Die Transparenzpflichten zielen damit auf eine Verbesserung der Entscheidungsgrundlage der Nutzer, die durch die Informationen in die Lage versetzt werden, eine informierte Auswahlentscheidung zu treffen. Der Beitrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt ergibt sich aus einer dem Verbraucherschutz ähnlichen Informiertheit und Souveränität der Nutzer und damit verbunden aus einer Erhöhung der Entscheidungsqualität. Zugleich sollen Inhalteanbieter die Modalitäten der Vermittlung über Medienintermediäre besser einschätzen können. Außerdem fungiert die Transparenzpflicht als Maßstab für das Diskriminierungsverbot aus § 94 Abs. 1 und 2 MStV, weil die transparent zu machenden Kriterien im Diskriminierungsverbot für Medienintermediäre den Bezugspunkt für eine unzulässige Abweichung bilden (vgl. für alles Vorstehende Broemel, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 93 MStV Rn. 4). Auch wenn die Regelung in § 93 MStV nicht direkt die Darstellung von Inhalten eines Medienintermediärs beeinflusst, dient sie doch mittelbar und im Ergebnis nach alledem der Meinungsvielfalt, weil die Nutzer befähigt werden, die Auswahlkriterien für die Darstellung von Inhalten nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage ihr Nutzungsverhalten gegebenenfalls anzupassen. Sie werden in die Lage versetzt, etwaige Diskriminierungen journalistisch-redaktioneller Inhalte zu erkennen, ggf. zu reklamieren und/oder in anderen Quellen oder auf anderen Wegen Informationen zu suchen, wodurch im Ergebnis einer einseitigen Informationsgewinnung entgegengewirkt und Medienpluralität gestärkt wird. Die Frage, ob sich die Abweichung vom Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie bzw. des Digitale-Dienste-Gesetzes vor diesem Hintergrund mit Blick auf die streitgegenständliche Medienintermediärsregulierung des Medienstaatsvertrags rechtfertigen lässt, wird im Schrifttum und demgemäß von den Beteiligten uneinheitlich beurteilt (vgl. für die Möglichkeit der Abweichung Cornils, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 1 MStV Rn. 60 ff.; bezogen auf „Maßnahmen“ zum „Schutz des Pluralismus“, nicht aber bezogen auf die Regelung des § 1 Abs. 8 MStV, Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 1. November 2021, § 1 MStV Rn. 74; Hartstein, in: ders./Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 102. Lieferung, 12/2024, § 1 MedienStVtr BW Rn. 87 ff.; dagegen Liesching, in: ders., BeckOK Jugendschutzrecht, 3. Edition, Stand: 15. August 2024, § 3 DDG Rn. 23; Holznagel, Stellungnahme zur schriftlichen Anhörung des Ausschusses für Kultur und Medien des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland [Medienstaatsvertrag] vom 12. Juni 2020, S. 16 f., EU-Kommission, Mitteilung 303, TRIS/[2020] 01530 vom 27. April 2020 sowie Mitteilung 315, TRIS/[2021] 02190 vom 17. Juni 2021). Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie einschließlich des Herkunftslandprinzips nicht für Regulierungsmaßnahmen zur Förderung der Vielfalt und zum Schutz des Pluralismus - und damit auch nicht für die in § 93 Abs. 1 und 3 MStV vorgesehenen vielfaltsschützenden Transparenzvorgaben - gelten, wenn sie mit dem sonstigen Unionsrecht außerhalb der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sind; § 93 MStV falle im Hinblick auf Art. 1 Abs. 6 ECRL nicht in den von der Richtlinie koordinierten Bereich. Die Antragstellerin vertritt hingegen die Auffassung, dass Art. 1 Abs. 6 ECRL den Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie nicht beschränke, sondern nur klarstellende Funktion habe und die Wendung „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“ gerade auch die Berücksichtigung des Herkunftslandprinzips erfordere. Weil die Bedeutung der Vorschrift in Art. 1 Abs. 6 ECRL für Maßnahmen, die der Vielfaltsförderung und dem Schutz des Pluralismus dienen, jedoch in mehrfacher Hinsicht uneindeutig ist, vermag sich die erkennende Kammer bei summarischer Prüfung keiner Ansicht anzuschließen, sondern beabsichtigt vielmehr, die Frage zur Bedeutung und Reichweite dieser unionsrechtlichen Regelung dem EuGH vorzulegen. Wollte man davon ausgehen, die E-Commerce-Richtlinie sei auf nationale vielfaltsschützende Maßnahmen bzw. Bestimmungen nicht anwendbar, erschließt sich nicht ohne Weiteres, aus welchem Grund die Bestimmung isoliert neben Art. 1 Abs. 5 ECRL steht, der seinerseits bestimmte Bereiche ausdrücklich vom Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie ausnimmt, und warum eine abweichende Formulierung gewählt wurde („bleiben von dieser Richtlinie unberührt“ anstatt „diese Richtlinie findet keine Anwendung auf“). Der Verweis der Antragsgegnerin auf die Entstehung der Vorschrift, wonach Art. 1 Abs. 5 ECRL bereits im Entwurf der E-Commerce-Richtlinie angelegt war, während Art. 1 Abs. 6 ECRL erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Eingang in die Richtlinie gefunden hat, erklärt jedenfalls nicht, warum die Bestimmung nicht in Art. 1 Abs. 5 ECRL integriert und warum ein abweichender Wortlaut gewählt wurde und gibt zudem keinen Aufschluss über die Bedeutung der Formulierung „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der EuGH die Ausnahmen vom Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Art. 3 Abs. 4 ECRL eng auslegt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-662/22 und C-667/22 - juris Rn. 83), was dafür sprechen könnte, dass auch Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Richtlinie nicht über die konkret in Art. 1 Abs. 5 ECRL vorgesehenen Regelungsmaterien hinaus in Betracht kommen sollen. Ginge man davon aus, dass durch Art. 1 Abs. 6 ECRL regulatorische Maßnahmen zur Erreichung vielfaltsfördernder und pluralismusschützender Ziele vom Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie ausgenommen werden sollen, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der nationale Gesetzgeber im Digitale-Dienste-Gesetz diese Einschränkung des Anwendungsbereichs in § 3 DDG nicht ebenfalls normiert hat. Eine Bestimmung wie die des Art. 1 Abs. 6 ECRL findet sich in dem erwähnten nationalen Gesetz nicht, obwohl andere in Art. 1 Abs. 5 ECRL vorgesehene Ausnahmen vom Anwendungsbereich - wie oben erwähnt - in § 3 DDG umgesetzt wurden. Zweifel an der Vereinbarkeit der Medienintermediärregulierung unter anderem in den §§ 1 Abs. 8 und 93 MStV äußerte überdies die EU-Kommission im Rahmen der Notifizierungsverfahren im Zusammenhang mit diesen Vorschriften. Dort führte sie aus (vgl. EU-Kommission, Mitteilung 303, TRIS/[2020] 01530 vom 27. April 2020, S. 2 f., deutsche Übersetzung zit. nach Liesching, Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie und seine Auswirkung auf die aktuelle Mediengesetzgebung in Deutschland, 2020, S. 79): „Darüber hinaus müssen Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 Abs. 6, auch wenn die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Pluralismus nicht berührt, beim Erlass solcher Maßnahmen das weitere EU-Recht beachten, zu dem auch die Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr gehören. Daher werden mit Artikel 1 Abs. 6 die Bestimmungen der Richtlinie (im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 5) nicht ausgeschlossen, sondern wird vielmehr die Bedeutung hervorgehoben, die die EU dem Schutz des Pluralismus als einem Faktor beimisst, den die Mitgliedstaaten bei der Regulierung der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft berücksichtigen mögen (vgl. Erwägungsgrund 63 der Richtlinie).“ Außerdem betonte die EU-Kommission (vgl. Mitteilung 315, TRIS/[2021] 02190 vom 17. Juni 2021, S. 3 ff.): „Die Kommission möchte erneut darauf hinweisen, dass das Ziel, die Vielfalt und den Pluralismus der Medien zu gewährleisten, durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr anerkannt und gefördert wird, in Art. 1 Abs. 6 vorgesehen ist, dass Maßnahmen zur Förderung des Pluralismus dennoch das EU-Recht, einschließlich der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr selbst festgelegten Vorschriften, beachten müssen. Art. 1 Abs. 6 enthält nicht die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 5), sondern unterstreicht vielmehr die Bedeutung, die die EU dem Schutz des Pluralismus beimisst, als ein Element, das die Mitgliedstaaten bei der Regulierung der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft berücksichtigen möchten. (…) Der Anwendungsbereich des Medienstaatsvertrags und des notifizierten Entwurfs beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Diensteanbieter und betrifft Medienintermediäre, die in der gesamten Union tätig sind, nicht nur diejenigen, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf Deutschland ausrichten, nachdem sie einen anderen Niederlassungsort gewählt haben, um sich dem geltenden deutschen Recht zu entziehen. Daher entspricht der notifizierte Entwurf nach Auffassung der Kommission nicht dem in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Rechtsprechung des EuGH geforderten Standard. (…) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der notifizierte Entwurf wahrscheinlich Beschränkungen für die freie grenzüberschreitende Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft durch Anbieter mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland schaffen wird. Ferner sind die einschlägigen Voraussetzungen für eine Abweichung von dem Verbot, solche restriktiven Maßnahmen zu erlassen, insbesondere die Verfahrenserfordernisse nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b, nicht erfüllt, (…).“ Geht man hingegen entsprechend der von der EU-Kommission geäußerten Auffassung davon aus, eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip komme auch angesichts des Art. 1 Abs. 6 ECRL bezogen auf die in Rede stehende Medienintermediärsregulierung des Medienstaatsvertrags nicht in Betracht, stellt sich die Frage nach dem Regelungsgehalt dieser Bestimmung. Dass es sich angesichts des Wortlauts der Vorschrift um eine bloße Klarstellung bzw. ein Bekenntnis zum Medienpluralismus handeln soll, ohne zugleich den Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie zu tangieren, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Denn es ist explizit die Rede von Maßnahmen, die von der Richtlinie unberührt bleiben. Nicht völlig von der Hand zu weisen ist daher auch die Auffassung, es sei wenig plausibel, dass mit dem zu wahrenden Gemeinschaftsrecht die Vorschriften der Richtlinie selbst gemeint sein sollen, obgleich Art. 1 Abs. 6 ECRL mit seiner Unberührtheitsklausel davon gerade freistellen wolle (vgl. Cornils, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 1 MStV Rn. 61; Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 1. November 2021, § 1 MStV Rn. 74). Weiter wird vertreten, die in Art. 1 Abs. 6 ECRL zugestandene Gestaltungsfreiheit im Sachbereich der Kultur und des Medienpluralismus hätte kaum Bedeutung, wenn die Mitgliedstaaten nur befugt wären, mit Wirkung für in ihrem Territorium niedergelassene Anbieter Regelungen zu erlassen, während sie die Tätigkeit von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Vermittlungsdiensten in Deutschland ohne eigene Rechtshoheit und Kontrollmöglichkeit hinzunehmen hätten (vgl. Cornils, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 1 MStV Rn. 63). Für die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 6 ECRL vom Herkunftslandprinzip abzuweichen, wird zudem ins Feld geführt, mitgliedsstaatliche Regelungen zur Vielfaltssicherung blieben von dieser Richtlinie unberührt, weil die EU nicht die Regelungskompetenz besitze, um die im Medienstaatsvertrag gefundenen Regelungen für Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen auf EU-Ebene zu treffen. In den Zuständigkeitskatalogen des AEUV gebe es keine ausdrückliche Zuständigkeit der EU für den Bereich der Medien; ebenso wenig sei aus den Binnenmarktkompetenzen der EU eine Ermächtigung der Union zur Rechtsharmonisierung im Bereich der Medienvielfaltssicherung ableitbar (vgl. Hartstein, in: ders./Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 102. Lieferung, 12/2024, § 1 MedienStVtr BW Rn. 87). Es wird vertreten, dass das zu Art. 1 Abs. 6 ECRL dargelegte Verständnis der EU-Kommission die nationalen Kompetenzen zur Medienvielfaltsregulierung bedrohe, weil das Herkunftslandprinzip zu einer Kompetenzausübungsschranke im Bereich digitaler Medien werde. Dies führe dazu, dass die Mitgliedstaaten das nach nationalem verfassungsrechtlichem Verständnis vorgesehene Schutzniveau hinsichtlich digitaler Medien nicht eigenständig gewährleisten könnten, sondern vielmehr davon abhängig seien, dass der Sitzstaat entsprechende Regelungen treffe. Deshalb sprächen gewichtige Gründe für ein Verständnis des Art. 1 Abs. 6 ECRL als „Öffnungsklausel“ und gegen das Verständnis der EU-Kommission (vgl. Iben, Staatlicher Schutz vor Meinungsrobotern, [Verfassung-]rechtliche Überlegungen zu einer staatlichen Schutzpflicht vor Einflüssen von Meinungsrobotern auf die politische Willensbildung in sozialen Netzwerken, 2021, S. 341 ff.). Verschiedene europäische Rechtsakte erwecken hingegen den Eindruck, dass die Binnenmarktkompetenz der EU auch unionsrechtliche Regelungen umfasst, die die Gewährleistung der Meinungsvielfalt in den Mitgliedstaaten zumindest tangieren. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Antragstellerin auf das Europäische Medienfreiheitsgesetz (Verordnung [EU] 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/ EU; vgl. auch Cornils, Der Funktionsschutz der Medien als Aufgabe des Unionsrechts, Zum „European Media Freedom Act“, ZG 2024, S. 291, 293, 309 ff.). In dessen Erwägungsgrund 2 heißt es, dass angesichts der einzigartigen Rolle von Mediendiensten der Schutz der Medienfreiheit und des Medienpluralismus als zwei der tragenden Säulen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ein wesentliches Merkmal eines gut funktionierenden Binnenmarkts für Mediendienste darstelle. In Erwägungsgrund 7 heißt es weiter, einige Mitgliedstaaten hätten als Reaktion auf die Herausforderungen für Medienpluralismus und Medienfreiheit im Internet Regulierungsmaßnahmen ergriffen und andere Mitgliedstaaten würden solche wahrscheinlich noch ergreifen. Dadurch bestehe die Gefahr, die Divergenzen der nationalen Ansätze und Beschränkungen für den freien Verkehr im Binnenmarkt zu verstärken. Daher sei es notwendig, bestimmte Aspekte der nationalen Vorschriften in Bezug auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit zu harmonisieren und dadurch hohe Standards in diesem Bereich zu gewährleisten. Auch im Erwägungsgrund 47 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste, Digital-Services-Act, DSA) wird auf die Freiheit und den Pluralismus der Medien Bezug genommen. Zudem stellt sich nach dem Erlass des Gesetzes über digitale Dienste (DSA), das vielfaltsbezogene Aspekte aufweist und seinerseits in Art. 27 DSA Transparenzvorgaben macht, die Frage, ob dies nunmehr jedenfalls zu einer Verdrängung der in Art. 1 Abs. 6 ECRL möglicherweise berücksichtigten Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten in diesem Bereich, also insbesondere auch zu Lasten der Intermediärsregulierung im Medienstaatsvertrag führt (vgl. zur insoweit aufgezeigten unklaren Rechtslage Cornils, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 1 MStV Rn. 63). Der DSA gilt gem. Art. 2 Abs. 1 DSA für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste, wobei ein Vermittlungsdienst u.a. nach Art. 3 g) iii) DSA ein Hosting-Dienst ist, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern. Wenn ein Hostingdienst im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, bildet er gemäß Art. 3 i) DSA zudem eine Online-Plattform. Anbieter von Online-Plattformen unterliegen nach Art. 27 DSA dort näher beschriebenen Transparenzpflichten. Bei X... dürfte es sich als Audio-Streamingdienst sowohl um einen Hosting-Dienst als auch eine Online-Plattform handeln (vgl. zur Einstufung Possible, Umsetzung des Digital Services Act in Deutschland. Eine Studie im Auftrag der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, 1. Januar 2024, S. 73 ff., 78 f.). Mit Blick auf die Regulierung des als EU-Verordnung unmittelbar geltenden DSA stellt sich wiederum die Frage, ob er eine abschließende Harmonisierung in dem Sinne bedeutet, dass nationale vielfaltsschützende Gesetze im Bereich digitaler Dienste gesperrt werden oder ob nationale Spielräume für den Bereich medialer Vielfaltssicherung verbleiben. In der Literatur wird hierzu vertreten, dass § 93 Abs. 1 MStV seit Inkrafttreten des DSA am 17. Februar 2024 hinfällig sei (vgl. Kuhlmann, Der Digital Services Act und seine Folgen für das nationale Medienrecht, ZUM 3/2023, S. 170, 175 f.). Auch diese komplexe Rechtsfrage, lässt sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beantworten. dd) Darauf, ob § 93 Abs. 1 und 3 MStV wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungswidrig ist - wie die Antragstellerin argumentiert - kommt es nach den vorstehenden Ausführungen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der streitgegenständliche Bescheid seinerseits hinreichend bestimmt ist und die Beanstandung sowie die Aufforderung, bestimmte Transparenzangaben zu machen, nach nationalem Recht angesichts eines Verstoßes gegen § 93 Abs. 1 und 3 MStV in rechtmäßiger Weise ausgesprochen bzw. verlangt wurden. Diese Fragen sind nachrangig zu beantworten und nur dann entscheidungserheblich, wenn die in Rede stehenden Regelungen des Medienstaatsvertrags nicht aus europarechtlichen Gründen unangewendet bleiben müssen, was derzeit zumindest offen erscheint. ee) Im Rahmen der angesichts der offenen Erfolgsaussichten gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids nicht festzustellen. Dem Interesse der Antragstellerin, vorerst keine weitergehenden Transparenzangaben verfügbar zu machen und zu halten, ist im Vergleich zum Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin größeres Gewicht beizumessen. Denn die Ergänzung bzw. Veränderung der bereits durch die Antragstellerin veröffentlichten Transparenzangaben würde vollendete Tatsachen schaffen, indem Angaben über das Internet verbreitet würden, ohne dass derzeit feststeht, ob diese Veröffentlichung rechtmäßiger Weise verlangt werden kann. Die damit verbundene Offenbarung bestimmter für die Antragstellerin möglicherweise für ihre Geschäftstätigkeit bedeutender und sich gegebenenfalls bei Veröffentlichung für sie negativ auswirkender Angaben rechtfertigt sich nicht mit Blick auf das Interesse der Antragsgegnerin, den streitgegenständlichen Bescheid zum Zwecke des Schutzes der Medienvielfalt zu vollziehen. Denn einmal im Internet veröffentlichte Informationen würden voraussichtlich auch dann verfügbar bleiben, wenn die Antragstellerin sie später berechtigterweise löschte. Zudem hat die Antragstellerin bereits jedenfalls teilweise Transparenzangaben gemacht, wenn auch womöglich nicht vollständig, leicht wahrnehmbar und unmittelbar erreichbar. Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsverfahren zur rechtlichen Einordnung von X... und die damit verbundenen Vorgaben aus dem Medienstaatsvertrag bereits Mitte 2022 eingeleitet worden ist und bis zum Erlass des Bescheids zwei Jahre vergangen sind. Dringliche Gründe, die dafür sprechen, dass ein weiteres Zuwarten auf die Veröffentlichung der geforderten Transparenzangaben nicht mehr vertretbar ist, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.