Beschluss
27 L 1985/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:1202.27L1985.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 5891/20 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.875,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 2. Oktober 2020 gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 3 Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage hinsichtlich der auf § 4 JMStV gestützten Beanstandung und Untersagung (Ziffer 1 und 2 des angegriffenen Bescheides) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 3 JMStV keine aufschiebende Wirkung zukommt. Gleiches gilt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 116 Abs. 2 Landesmediengesetz NRW mit Blick auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides. 4 Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren. 5 Hiernach fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der in der Hauptsache angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. 6 Maßgeblich für die Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 15. September 2020. 7 Vgl. hierzu: Für die Überprüfung einer der Beanstandung und Untersagung angefügten Zwangsgeldandrohung BVerwG, Urteil vom 20. April 2021 - 6 C 6/20 -, juris, Rn. 11; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 2020 - 7 ZB 18.708 -, juris, Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 8 K 2831/17 -, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93/16 -, juris, Rn. 49; VG Regenburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - RO 3 K 14.1177 -, juris, Rn. 71; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 - 27 K 603/11 -, juris, Rn. 23 f.; VG Hamburg, Urteile vom 21. August 2013 - 9 K 507/11 -, juris, Rn. 26 und vom 4. Januar 2012 - 4 K 262/11 -, juris, Rn. 48; VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2010 - 1 K 1608/09 -, juris, Rn. 38; offen gelassen hingegen: VG Minden, Urteil vom 18. August 2010 - 7 K 721/10 -, juris, Rn. 17. 8 Anwendbar sind mithin die Bestimmungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Art. 5 des Neunzehnten Rundfunkänderungstaatsvertrags vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452) - im Folgenden JMStV a.F . . Wegen der Rechtsfolgenverweisung in § 20 Abs. 4 JMStV a.F. ist darüber hinaus auch die - inzwischen durch Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524)) mit Wirkung zum 7. November 2020 aufgehobene - Bestimmung des § 59 des Rundfunkstaatsvertrages vom 21. November 1995 (GV. NRW. S. 1196) in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 134) - im Folgenden RStV a.F. - anzuwenden. 9 Ausgehend davon ist Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides § 20 Abs. 1 und Abs. 4 JMStV a.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV a.F.. Hiernach trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft nach § 20 Abs. 4 JMStV a.F. die zuständige Landesmedienanstalt die jeweilige Entscheidung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV a.F. unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 TMG a.F.. Nach § 59 Abs. 3 RStV a.F. trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie ‑ vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen ‑ einen Verstoß gegen die Bestimmungen feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter (Satz 1). Sie kann nach Satz 2 insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. 10 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die hier streitgegenständliche Feststellung und Beanstandung eines Verstoßes, die als einheitliche Maßnahme der Beanstandung zu verstehen ist, sowie die damit einhergehende Untersagung der weiteren Verbreitung des Angebotes dem Grunde nach auf die genannten Vorschriften gestützt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass die Beanstandung, anders als die Untersagung oder Sperrung von Angeboten, weder in § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV a.F. noch in § 59 Abs. 2 bis 4 RStV a.F. ausdrücklich erwähnt ist. 11 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - und - 13 A 1215/12 -, jeweils m.w.N., jeweils juris. 12 Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, ob die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV a.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV a.F. vorliegen, insbesondere nicht, ob die Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage auf Auslandssachverhalte ausgeschlossen und ob die auf die genannten Vorschriften gestützte Feststellung und Beanstandung eines Verstoßes des von der Antragstellerin verbreiteten Internetangebotes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F. sowie die darauf beruhende Untersagung der künftigen Verbreitung des Internetangebotes in dieser Form in formeller Hinsicht Bedenken begegnen. 13 U.a. bedarf es keines Eingehens auf die in der Literatur in Bezug auf das Verwaltungsverfahren aufgeworfene Frage zu einer Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im schriftlichen Verfahren ohne Einschaltung einer Prüfgruppe, vgl. § 9 GVO-KJM; siehe dazu Liesching in BeckOK JMStV, 18. Ed. Stand 1. Januar 2020, § 17 Rn 6, der im Fall eines schriftlichen Verfahrens davon ausgeht, es dürfe nicht mehr als zulässig und mithin als rechtswidrig anzusehen sein, wenn diese „Beeinflussung“ des Entscheidungsprozesses durch Beschlussvorlagen nicht von der gesetzlich für angebotsinhaltliche Jugendschutzbewertungen zuständigen Stelle - hier der KJM bzw. ihrer eingerichteten Gremien und Prüfgruppen -, sondern von einer unzuständigen Stelle - z.B. einer Landesmedienanstalt - erfolgt. Vgl. dazu auch Hopf in Bornemann/Erdemir, JMStV, 2. Auflage 2021, § 17 Rn. 9 (Fn. 23). 14 Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid als nicht hinreichend bestimmter Verwaltungsakt materiell rechtswidrig ist. 15 Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Bevor eine zur Rechtswidrigkeit - und gegebenenfalls Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW - führende Unbestimmtheit festgestellt wird, ist der betroffene Verwaltungsakt in seinem Inhalt durch Auslegung zu bestimmen. Entsprechend den zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen ist bei Verwaltungsakten nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (sog. natürliche Auslegung), sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen musste (sog. normative Auslegung), abzustellen. Bei vermeintlichen Unklarheiten ist vom Adressaten zu erwarten, den wirklichen Willen der Behörde durch Auslegung des Bescheides zu erkennen, ohne am buchstäblichen Ausdruck zu haften. Auf Mehrdeutigkeit beruhende Unklarheiten über den Inhalt des Verwaltungsakts gehen immer zulasten der Behörde, weshalb ein Verwaltungsakt bei Unklarheiten zu Gunsten des Betroffenen auszulegen ist. 16 OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1215/12 –, juris, Rn. 57 ff. m.w.N. zur Rspr. 17 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seiner Rechtsprechung zu auf die vorgenannten Vorschriften gestützten medienrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen, 18 vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris und vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 -, juris, 19 den Aspekt der Bestimmtheit der Aufsichtsmaßnahmen auch in Bezug auf die Reichweite der Beanstandung und Untersagung, insbesondere darauf, ob mit der Maßnahme das gesamte Angebot oder nur Teile des Angebots beanstandet bzw. untersagt werden sollen, geprüft. Denn nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV a.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV a.F. sind medienrechtliche Maßnahmen auf die Teile des Angebots zu beschränken, die tatsächlich gegen Vorschriften des JMStV a.F. verstoßen. Eine Gesamtuntersagung eines Angebots ist nach Rechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich nur möglich, wenn der beanstandete Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV a.F. in allen Bestandteilen des Angebotes vorliegt oder eine Beschränkung der Beanstandung auf unzulässige Teil des Angebots entweder nicht möglich bzw. unzumutbar oder mit Einschränkungen bei der Erreichung der verfolgten Zwecke verbunden gewesen wäre, wobei insbesondere Letzteres eine eindeutige Begründung im Bescheid erfordert. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 63 ff. und Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris, Rn. 95 und 99; s. auch VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 – 27 K 93.16 -, juris, Rn. 73. 21 Hiernach dürfte die in Ziffern 1 und 2 Satz 1 des Bescheides geregelte Beanstandung von Verstößen des von der Antragstellerin verbreiteten Internetangebotes D. .de.com gegen Vorschriften des JMStV a.F. ebenso wie die in Ziffer 2 Satz 2 ausgesprochene Untersagung nicht hinreichend bestimmt sein. 22 Bei Auslegung unter Berücksichtigung des sonstigen Bescheidinhalts, der Begründung, 23 zur Auslegung unter Berücksichtigung des Tenors und Bescheidinhalts vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 67 f. und - 13 A 1072/12 -, juris, Rn. 93 ff., sowie Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 13 B 744/09 -, juris, Rn. 16, 24 sowie des Empfängerhorizontes der Antragstellerin dürfte für diese nicht hinreichend erkennbar sein, ob die Beanstandung und Untersagung sich nur auf Teile ihres Angebots D. .de.com beziehen - nämlich auf das Angebot, soweit es gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F. verstoßen hat - oder das Angebot vielmehr insgesamt und vollständig beanstandet und untersagt werden soll. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Antragsgegnerin. 25 Zunächst dürfte der die Beanstandung enthaltende Verfügungssatz in Ziffern 1 und 2 Satz 1 des Bescheides, die Antragstellerin als Anbieterin des Telemedienangebot D. .de.com verstoße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV und dies werde medienrechtlich beanstandet, ausgehend vom Wortlaut offen lassen, ob sich die Beanstandung auf das gesamte Internetangebot unter der Domain D. .de.com bezieht oder nur auf Teile des Angebots. 26 Für ein umfassendes Verständnis siehe OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris, Rn. 93 f. zu einer Formulierung, die den Verstoß nicht auf die Anbieterin, sondern auf das Internetangebot bezieht. 27 Die Formulierung der Untersagung („Die Verbreitung des Angebots in dieser Form wird zukünftig untersagt") knüpft wiederum an die zuvor festgestellte Beanstandung an. Auch hieraus folgt noch keine hinreichende Eingrenzung des Umfangs der Beanstandung und Untersagung. Eine solche könnte sich indes aus den in den nachfolgenden Sätzen der Ziffer 2 aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten ergeben, die Verstöße abzustellen. Denn soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hinweist, dass sie mit diesen Maßnahmen ihre Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F. erfüllt, 28 „Die Anbieterin erfüllt ihre Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V.m. Satz 2 JMStV, wenn sie die die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten.“, 29 scheint sie zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass sie ihre medienrechtlichen Maßnahmen auf die gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F. verstoßenden Teile des Angebots beschränkt wissen will - ungeachtet dessen, dass diese Ausführungen keinen eigenen Regelungsgehalt haben dürften. 30 Offen lassend: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 72. 31 Dies findet hingegen keine hinreichend klare Stütze in der Begründung des Bescheides. Hier ergibt sich vielmehr Widersprüchliches. 32 Es finden sich zunächst Anhaltspunkte, die gerade auf die entgegengesetzte Absicht einer umfassenden Untersagung schließen lassen: So heißt es bereits im zweiten Absatz der Bescheidbegründung (S. 2) einschränkungslos, das Angebot 33 „ist ein Telemedienangebot, das als Dienst für nutzergenerierte Pornografie fungiert“. 34 Hierbei suggeriere die Anbieterin, dass es sich bei den einzelnen Angeboten um pornografische Live-Streams handele. 35 Weiter heißt es (S. 7): 36 „Das Geschäftsmodell der Anbieterin basiert ausschließlich auf der Zugänglichmachung nutzergenerierter pornografischer Inhalte“. [Hervorhebung durch das Gericht]. 37 Im Gegensatz dazu finden sich im Übrigen einige (in sich) widersprüchlich anmutende Ausführungen sowie solche, die auf eine beabsichtigte Teiluntersagung hindeuten: 38 Im Anschluss an die ausdrücklich beispielhafte Schilderung von drei Ergebnissen der durchgeführten Sichtung stellt die Antragsgegnerin (S. 6) etwa fest: 39 „Das Angebot enthält in Gänze Darstellungen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind.“ [Hervorhebungen durch das Gericht].“ 40 An dieser Stelle spricht der erste Satzteil wörtlich und ausdrücklich das ganze Angebot an, was jedoch in Widerspruch zum zweiten Teil des Satzes zu stehen scheint. Während das OVG NRW die Formulierung „in der Gesamttendenz […] ausschließlich […]“ als Beleg für eine Gesamtuntersagung angesehen hat, 41 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris, Rn. 94 a.E., 42 hat die Antragsgegnerin hier demgegenüber relativierend formuliert („oder überwiegend“). Wenn aber die Inhalte lediglich in der Gesamttendenz überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind, spricht auch dies für das Vorhandensein weiterer Inhalte, bei denen dies nicht der Fall ist. 43 Ebenso heißt es auf Seite 5 des Bescheides: 44 „Gemäß den Überprüfungen der Landesanstalt für Medien NRW, zuletzt vom 08.07.2020, verstößt das Angebot gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV. Es wurde festgestellt, dass das Telemedienangebot […] Darstellungen enthält , die […] pornografisch sind.“ [Hervorhebungen durch das Gericht]. 45 Während der erste Satz wiederum einschränkungslos für das gesamte Angebot zu gelten scheint, 46 anders in den Parallelverfahren, siehe Beschlüsse vom 30. November 2021 - 27 L 1414/20, 27 L 1415/20, und 27 L 166/20 - , in denen die Antragsgegnerin den Verstoß nicht auf das benannte Angebot, sondern die Anbieterin bezogen hat, 47 deutet die Formulierung im zweiten Satz, das Angebot „enthalte Darstellungen“, darauf hin, dass das Angebot nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht ausschließlich Pornografie beinhaltet. 48 Für eine lediglich beabsichtigte Teiluntersagung sprechen dagegen Formulierungen, wonach es sich bei dem Angebot um ein Sex-Angebot handele, das „zahlreiche“ pornografische Inhalte frei zugänglich mache (S. 2). Wenn die pornografischen Inhalte lediglich zahlreich sind, deutet diese Wortwahl der Antragsgegnerin darauf hin, dass auch nicht pornografische Inhalte vorhanden sind. Hierzu würde auch passen, dass die KJM das Verfahren gegen die Antragstellerin im Hinblick auf Verstöße nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV a.F. sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV a.F. eingestellt hat, nachdem die Antragstellerin das Angebot mit einem age-de.xml-Label für nicht pornografische, aber entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte versehen und einen Jugendschutzbeauftragten benannt hatte. Denn dies zeigt, dass das Angebot nach Auffassung der KJM neben pornografischen auch weitere - nunmehr jugendmedienschutzkonforme - Inhalte aufwies. 49 Vor dem Hintergrund der Teileinstellung des Verfahrens, 50 die die Antragsgegnerin in Abweichung vom Beschluss des KJM im angegriffenen Bescheid nicht tenoriert hat, worauf es im hiesigen Zusammenhang jedoch nicht ankommt, 51 sind für das Gericht die Ausführungen am Ende der Bescheidbegründung 52 „Die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV sind, wie dargelegt, unabhängig von der Art der Distribution des unzulässigen Contents erfüllt.“ (S. 8) [Hervorhebung durch das Gericht] 53 im Übrigen nicht nachvollziehbar. 54 Schließlich bleibt auch unklar, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin fehlende Rundfunklizenzen entgegenhält. Während die Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Angebot bzw. den einzelnen dort eingebetteten Live-Streams um rechtswidrig nicht lizenzierten Rundfunk handelt, scheinbar offengelassen wird, 55 z.B. „[…] dass die einzelnen Streaming-Angebote der darstellenden Nutzer möglicherweise teilweise als Rundfunk […] zu qualifizieren sind“, S. 3; 56 „etwaige rechtliche Qualifikation der einzelnen Streaming-Angebote als Rundfunk“, S. 3; 57 „Durch die Entscheidung der Landesanstalt für Medien NRW nicht aufgrund der fehlenden Lizenzen vorzugehen, wird die Anbieterin auch nicht in ihren Rechten verletzt“, S. 8, 58 heißt es sodann widersprüchlich auf Seite 8 des Bescheides (im ersten Satz schon semantisch nicht nachvollziehbar): 59 „Der Anbieterin steht insbesondere nicht der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegen. Auch für Inhalte, die wegen fehlender Rundfunklizenz unzulässig sind, ist die Anbieterin auch unmittelbar verantwortlich, da sie sich die Inhalte zu eigen macht (vgl. oben).“ 60 Die fehlende Rundfunklizenz hätte dann aber wohl wiederum Auswirkungen auf das Gesamtangebot der Antragstellerin. 61 Spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Beanstandung und Untersagung des Angebots, dürfte auch die Gebührenerhebung gleichsam rechtswidrig sein. 62 Auf die diversen anderen sich im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Anbieter von Telemediendiensten aus dem EU-Ausland stellenden komplexen Fragestellungen zur materiellen Rechtmäßigkeit, 63 etwa unter völkerrechtlichen, europarechtlichen (Herkunftslandprinzip) und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 30. November 2021, 27 L 1414/20, 27 L 1415/20 und 27 L 1416/20, jeweils www.nrwe.de, 64 kommt es nach alldem hier nicht an. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 und 3 GKG und entspricht in der Höhe der Hälfte des Regelstreitwerts zuzüglich der Hälfte der erhobenen Gebühren. 67 Rechtsmittelbelehrung: 68 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 69 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 70 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 71 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 72 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 73 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 74 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 75 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 76 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 77 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 78 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 79 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.