Beschluss
1 E 534/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1022.1E534.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts entscheidet der Senat in Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in der Besetzung von drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter (oder Berichterstatter) erlassen wurde, sondern von der Kammer in der Besetzung von drei Richtern. Die Beschwerde ist bereits unzulässig (dazu 1.), wäre im Übrigen aber auch unbegründet (dazu 2.). 1. Die Beschwerde ist unzulässig. a) Das folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass die Antragstellerin das Beschwerdeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten i. S. d. § 67 Abs. 4 VwGO, sondern persönlich führt. Diese Vorschrift, die für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht den sog. Vertretungszwang normiert, wird nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers durch die jüngere Sonderregelung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG verdrängt, nach der bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts Anträge und Erklärungen – wie hier geschehen – ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden können. Einhellige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa (zusammenfassend) VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. August 2017– 2 S 1446/17 –, juris, Rn. 3, m. w. N; aus der – nicht veröffentlichten – Senatsrechtsprechung vgl. etwa den Beschluss vom 1. Februar 2016 – 1 E1112/15 –, m. w. N.; ferner Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 17, und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 67 Rn. 12; b) Die Beschwerde ist aber unzulässig, weil der durch § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Mindestbeschwerdewert nicht erreicht wird. Nach dieser Vorschrift findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Der Wert des Beschwerdegegenstands (Beschwerdewert) bestimmt sich allgemein nach dem Umfang der mit dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Für den Fall einer – hier gegebenen – Streitwertbeschwerde des Gebührenschuldners ist daher auf die Differenz zwischen den nach der angegriffenen Streitwertfestsetzung tatsächlich geschuldeten Gebühren und den Gebühren, die bei der mit der Beschwerde angestrebten abweichenden Festsetzung nur geschuldet wären, abzustellen, also auf das Kosteninteresse des Beschwerdeführers. Vgl. etwa Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 68 Rn. 5, und Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. September 2025, GKG § 68 Rn. 69 ff. Dieser Differenzbetrag beläuft sich ausgehend davon, dass die Beschwerde sinngemäß auf eine Reduktion des auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro abzielt [dazu aa)], lediglich auf 123,94 Euro [dazu bb)]. aa) Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde sinngemäß die Reduzierung des auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf einen in die Wertstufe bis 16.000,00 Euro fallenden Streitwert. Sie macht nämlich allein geltend, von dem grundsätzlich maßgeblichen Betrag eines Viertels der Jahresbesoldung seien noch zwanzig Prozent abzuziehen, weil ihre Bewerbung sich auf eine Teilzeitstelle (0,8) bezogen habe. Das führt unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Berechnungsfaktoren (A 12, Erfahrungsstufe 8, Jahr 2024) bei „spitzer“ Berechnung zu einem schon in die Wertstufe bis 16.000,00 Euro fallenden Streitwert von 13.758,86 Euro. Dieser Betrag ergibt sich, wenn der Vierteljahreswert, der sich auf 17.198,57 Euro beläuft (ein Viertel des Jahresstreitwerts von 68.794,28 Euro; Monate Januar und Februar 2024 jeweils 5.322,29 Euro, Monate danach jeweils 5.814,97 Euro) um 20 v. H. reduziert wird. bb) Die Gebühren, die die Antragstellerin bei der erstrebten Festsetzung eines Streitwerts von 13.758,86 Euro zu zahlen hätte, wären nur um 123,94 Euro (43,50 Euro Gerichtsgebühren und 80,44 Euro Anwaltsgebühren) geringer als die Gebühren, die sie auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung schuldet. (1) Der maßgebliche Unterschiedsbetrag bei den Gerichtsgebühren beläuft sich auf 43,50 Euro. An Gerichtsgebühren fällt hier gemäß Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) nämlich lediglich eine 1,5-fache Verfahrensgebühr an, die sich bei Zugrundlegung der von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertstufe auf 529,50 Euro (1,5 x 353,00 Euro) und bei Zugrundelegung der von der Antragstellerin gewollten Wertstufe auf 486,00 Euro (1,5 x 324,00 Euro) beläuft. (2) Der maßgebliche Differenzbetrag bei den Anwaltsgebühren beträgt 80,44 Euro (1.214,99 Euro abzüglich 1.134,55 Euro). Vorliegend fällt gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) eine 1,3-fache Verfahrensgebühr an, der die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 Anlage 1 zum RVG sowie nach Nr. 7008 Anlage 1 zum RVG die Umsatzsteuer (von 19 Prozent) auf die vorstehenden Positionen hinzuzusetzen sind. Bei einem für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzten Wert, der nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist, beträgt eine Gebühr nach Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) in der hier in Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 GKG noch maßgeblichen, bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung bei einem Wert bis 16.000,00 Euro 718,00 Euro und bei einem Wert bis 19.000,00 Euro 770,00 Euro. Bei dem von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert ergeben sich folglich anwaltliche Gebühren i. H. v. 1.214,99 Euro (1,3 x 770,00 Euro = 1.001,00 Euro; zuzüglich 20,00 Euro = 1.021,00 Euro; zuzüglich 19 Prozent dieses Betrages, d. h. zuzüglich 193,99 Euro). Bei Ansatz des niedrigeren Streitwerts betragen die anwaltlichen Gebühren hingegen 1.134,55 Euro (1,3 x 718,00 Euro = 933,40 Euro; zuzüglich 20,00 Euro = 953,40 Euro; zuzüglich 19 Prozent dieses Betrages, d. h. zuzüglich 181,15 Euro). 2. Unabhängig von dem Vorstehenden wäre die Streitwertbeschwerde auch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert entgegen der Ansicht der Antragstellerin zutreffend festgesetzt hat. Namentlich führt eine (nach dem Vortrag der Antragstellerin mit der erstrebten Stelle verbundene) Teilzeitbeschäftigung nach der ständigen Rechtsprechung der Dienstrechtssenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts, weil die Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG erkennen lassen, dass bei ihrer Anwendung eine generalisierende Betrachtungsweise geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2025– 6 E 333/24 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N., vom 20. August 2024 – 1 B 455/24 –, juris, Rn. 14, vom 16. Juni 2016 – 6 E 550/16 –, juris, Rn. 4, vom 26. November 2015 – 1 B 1104/15 –, juris, Rn. 11, und vom 12. Juni 2014 – 1 B 271/14 – juris, Rn. 28; zustimmend VG Chemnitz, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 3 K 489/20 –, juris, Rn. 141; im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 3 ZB 19.2442 –, juris, Rn. 21 (Teilzeitbeschäftigung des Klägers) und 35 (keine Reduktion des Streitwerts wegen der Teilzeitbeschäftigung), und Schl.-H. OVG, Beschluss vom 21. Juni 2021– 2 MB 1/21 –, juris, Rn. 14 und 22; a. A., soweit ersichtlich, nur Bay. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 6 C 19.1861 –, juris, Rn. 3 ff., insbesondere Rn. 6 f. Gegen diese Auffassung spricht nicht, dass das Gesetz in § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG eine Bezifferung nach der Summe der „zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen“ vorschreibt. So aber Bay. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 6 C 19.1861 –, juris, Rn. 6. Die Vorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG, nach der Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bei der Bestimmung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben haben, verdeutlicht nämlich gerade den Willen des Gesetzgebers, eine pauschale, grundsätzlich von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls unabhängige Bestimmung der „zu zahlenden Bezüge“ und damit des Streitwerts zu ermöglichen. Dieser im Wortlaut des § 52 Abs. 6 GKG zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Der historische Gesetzgeber hat durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 den bisherigen § 13 GKG um den neuen Absatz 4 ergänzt, der erstmals die Bestimmung des Streitwerts in beamtenrechtlichen Statusstreitigkeiten regelte und die Vorgängervorschrift des heutigen § 52 Abs. 6 GKG ist. Hierbei hat der historische Gesetzgeber ausweislich der Begründung seines Gesetzentwurfs ausgeführt, es werde „statt auf die tatsächlichen Bezüge“ auf das Endgrundgehalt zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen abgestellt, „um ohne Rücksicht auf Familienstand, Dienstalter und ausgeübte Tätigkeit (nicht ruhegehaltfähige Stellenzulagen) für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen“. Der 13-fache Betrag berücksichtige „pauschal“ die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der (inzwischen weggefallenen) jährlichen Sonderzuwendungen. Vgl. BT-Drs. 12/6962, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 – KostRÄndG 1994) der Bundesregierung vom 4. März 1994, S. 62 (zu § 13 Abs. 4 GKG neu, der wie im Entwurf vorgesehen Gesetz geworden ist). Nicht überzeugend ist auch das verbleibende Argument, die Nichtberücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 GKG liefe zudem dem Grundgedanken des § 52 Abs. 1 GKG zuwider, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des (einzelnen) Rechtsschutzsuchenden „für ihn“ ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. So Bay. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019– 6 C 19.1861 –, juris, Rn. 7. Es verkennt nämlich, dass der herangezogene Grundsatz nach der gesetzlichen Anordnung des § 52 Abs. 1 GKG nur gilt, soweit nichts anders bestimmt ist. Eine solche abweichende – spezielle – Bestimmung liegt aber mit der bewusst pauschalierenden Regelung des § 52 Abs. 6 GKG gerade vor. Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.