Beschluss
18 B 910/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei glaubhafter krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit kann nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine inlandsbezogene Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegen.
• Eine ernsthafte Selbsttötungsgefahr kann die Abschiebung verhindern, wenn sie nicht durch ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung abgewendet werden kann.
• Die Ausländerbehörde hat die staatliche Schutzpflicht und eine lückenlose medizinische und psychosoziale Übergangsversorgung bei Ankunft im Zielstaat sicherzustellen; fehlen diese Vorkehrungen, ist die Abschiebung vorläufig auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Aussetzung der Abschiebung wegen fehlender Übergangsversorgung bei Reiseunfähigkeit • Bei glaubhafter krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit kann nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine inlandsbezogene Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegen. • Eine ernsthafte Selbsttötungsgefahr kann die Abschiebung verhindern, wenn sie nicht durch ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung abgewendet werden kann. • Die Ausländerbehörde hat die staatliche Schutzpflicht und eine lückenlose medizinische und psychosoziale Übergangsversorgung bei Ankunft im Zielstaat sicherzustellen; fehlen diese Vorkehrungen, ist die Abschiebung vorläufig auszusetzen. Der Antragsteller leidet an hirnorganischer und psychischer Erkrankung und wurde am 1.6.2010 unter Betreuung gestellt. Die Behörde plante eine überraschende Abschiebung ohne vorherige Information und mit ärztlicher Begleitung sowie Sicherheitskräften; eine Fesselung war als letztes Mittel vorgesehen. Der Antragsteller machte glaubhaft, derzeit reiseunfähig zu sein und dass bei Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung bestehe. Er rügte ferner, dass nach Ankunft in der Türkei eine unmittelbar einsetzende medizinische und psychosoziale Versorgung nicht hinreichend sichergestellt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte ab, der Senat bewilligte PKH und änderte den angegriffenen Beschluss insoweit, dass eine Abschiebung vor dem 28.2.2011 untersagt wurde; die Beschwerde sonst blieb ohne Erfolg. • Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, weil der Antragsteller mittellos ist und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Für den Zeitraum bis 28.2.2011 ist die Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 AufenthG überwiegend wahrscheinlich rechtlich unmöglich; die Betreuung und die ärztlichen Befunde stützen diese Annahme. • Die bloße Trennung vom Berufsbetreuer begründet keine Unmöglichkeit, da die Betreuung erst kurz besteht und keine besonders enge Beistandsgemeinschaft nachgewiesen ist. • Zur Reiseunfähigkeit führt die Rechtsprechung streng aus: Nur erhebliche, unmittelbare Gesundheitsgefahren oder eine ernsthafte Selbsttötungsgefahr, die nicht durch medizinische Maßnahmen im Ablauf der Abschiebung abgewendet werden kann, begründen ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. • Die geplanten Begleit- und Sicherungsmaßnahmen der Behörde genügen, um einer Suizidgefahr während des Vollzugs wirksam zu begegnen; eine verhältnismäßigkeitswidrige Zwangsanwendung ist nicht zu erwarten. • Die Schutzpflicht der Ausländerbehörde reicht jedoch weiter: Sie muss sicherstellen, dass bei Ankunft im Zielstaat sofortige medizinische Hilfe und psychosoziale Betreuung verfügbar sind. Für den Antragsteller besteht das Risiko erheblicher Gefahren, wenn diese Übergangsversorgung fehlt. • Die Behörde hat zwar eine ärztliche Erstuntersuchung am Flughafen vorgesehen, aber keine verbindliche Zusage zu Kostenübernahme und zu psychosozialer Übergangsbetreuung; daher ist die Abschiebung vorläufig bis Ende Februar 2011 auszusetzen. • Für einen weitergehenden Ausschluss der Abschiebung bis zur Hauptsacheentscheidung sind die Voraussetzungen nicht glaubhaft dargelegt; die Behörde muss jedoch rechtzeitig die Modalitäten der Abschiebung mitteilen (Art. 19 Abs. 4 GG), damit gerichtlicher Eilrechtsschutz möglich bleibt. Der Antragsteller erhält Prozesskostenhilfe und eine Rechtsanwältin beigeordnet. Die einstweilige Anordnung untersagt dem Antragsgegner, den Antragsteller vor dem 28.02.2011 abzuschieben, weil dessen krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit und das Fehlen hinreichender Übergangsmaßnahmen in der Türkei erhebliche Gefahren begründen. Eine Abschiebung während des Zeitraums würde die staatliche Schutzpflicht verletzen, weil die psychosoziale und finanzielle Erstversorgung nach Ankunft nicht zuverlässig gesichert war. Die Behörde kann die Abschiebung nach dem 28.02.2011 nicht ohne weiteres durchführen; sie muss vorher die Modalitäten mitteilen und die erforderlichen Vorkehrungen treffen, insbesondere zur Finanzierung und Organisation medizinischer sowie psychosozialer Übergangsbetreuung. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen; die Parteien tragen die Kosten beider Rechtszüge je zur Hälfte.