Urteil
17 K 7067/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0624.17K7067.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten, für die Beklagte erteilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 8. November 2012, Nr. 1 und vom 26. Januar 2015, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 3 Die Klage mit den sinngemäß gestellten Anträgen, 4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Oktober 2014 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 5 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Oktober 2014 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, 6 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Oktober 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, 7 hat weder im Hauptantrag (A.) noch in den beiden Hilfsanträgen (B., C.) Erfolg. 8 A. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig (I.), im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II.). 9 I. Der Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zuzuerkennen, ist unzulässig. 10 1. Zum einen ist zutreffende Klageart gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2014 die (isolierte) Anfechtungsklage. Einer entsprechende Auslegung des Klageantrags gem. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stand das durch den Prozessbevollmächtigten insoweit eindeutig formulierte Klagebegehren im Wege. 11 Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung in Ziff. 1 des vorzitierten Bescheides ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag, sofern der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund dieser Einreise kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auslöst, 12 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rn. 11: sofern eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, komme § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2, 3 AsylVfG nach dem üblichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden sei; ebenso Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 31 Rn. 45. 13 Wäre das Gericht hier verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. z.B.: § 24 Abs. 1 AsylVfG). Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz -GG- zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat -ungeachtet des Prüfprogrammes des Bundesamtes in einem solchen Falle im Einzelnen- übergangen würde. 14 2. Zum anderen besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Kläger bereits am 4. Oktober 2013 in Polen den Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten haben. In einer solchen Situation einer bestehenden ausländischen Anerkennungsentscheidung ist das Bundesamt zu einer nationalen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder verpflichtet noch berechtigt, so dass der entsprechende Antrag auch aus diesem Grunde unzulässig ist, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29. 16 II. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie dennoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2014 wäre zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass den in Polen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhaltenen Klägern aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Polen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2015 - 17 L 2510/14.A). 18 Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage im Hauptsacheverfahren sind nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 19 Es steht fest, dass die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. 20 1. Die polnischen Behörden haben inzwischen der Rückübernahme der Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2015 zugestimmt. 21 2. Nach wie vor liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Für die ‑ ernstlich nur in Rede stehende ‑ Klägerin zu 2. besteht in Polen keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 22 Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. 24 Ungeachtet der Frage, ob mit den für die Klägerin zu 2. vorgelegten Attesten des M. -Klinikums E vom 26. Februar, 13. März und 28. April 2015 die dort näher beschriebene zunächst „mittelgradige depressive Episode“ (ICD F 32.1), dann „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“ (ICD F 32.2) als gegeben angesehen werden kann, die Atteste führen im Wesentlichen lediglich überschlägige Diagnosen ohne Benennung hinreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen sowie der im Einzelnen erforderlichen Behandlungen aus, ist -unterstellt es lägen die diagnostizierten psychischen Erkrankungen vor- nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese seien in Polen nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation unmöglich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung und der Zugang zu ihr für sämtliche der für sie mit den benannten Attesten geltend gemachten Erkrankungen in Polen für Inhaber internationalen Schutzes, bezüglich des – auch die polnischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards grundsätzlich hinreichend gewährleistet. Insoweit wird auf die Ausführungen im vorzitierten Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz verwiesen, dem die Kläger nicht mehr diesbezüglich entgegengetreten sind, 25 vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2015 - 13 L 914/15.A, n.V. 26 Ungeachtet dessen hat auch der von der Ausländerbehörde E mit der Begutachtung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. betraute Mediziner, Prof. (BG) Dr. T. mit Gutachten vom 27. März 2015 (BA Heft 3, Bl. 46ff.) ausgeführt, ihre Behandlung sei in Polen möglich (dort Ziff. 5). 27 Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte, 28 vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N. 29 Auch in Bezug auf die ärztliche Versorgung in Polen während ihrer bestehenden Schwangerschaft (vgl. Mutterpass, im Entscheidungszeitpunkt ca. 16. Schwangerschaftswoche), einer Geburt und der nachgeburtlichen Betreuung dort sind keine konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit der Klägerin zu 2. dargelegt worden oder auch nur ansatzweise ersichtlich. 30 Daher drohten ihr bei Rückkehr keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebenen Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 31 3. Der Abschiebung nach Polen steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. 32 Ein solches liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde, 33 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N. 34 Es besteht zunächst kein durchgreifender Anhalt, die Klägerin zu 2. wäre flugreise- oder sonst transportuntauglich. Das Attest des M. -Klinikums vom 28. April 2015 spricht davon, die psychische Stabilität für die Ausreise sei unzureichend. Dies ist indes nicht hinreichend, um eine Reiseunfähigkeit anzunehmen. Zum einen wird nicht dargelegt, aus welchem Grunde nicht jedenfalls unter Begleitmaßnahmen eine Rückführung möglich wäre, zum anderen hat der von der Ausländerbehörde mit der Begutachtung der Transport- und Reisefähigkeit betraute Mediziner, Prof. (BG) Dr. T. in seinem Gutachten vom 27. März 2015 ausgeführt, die Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. sei aus somatischer Sicht gegeben. Dem ist die Klägerin zu 2. nicht mehr hinreichend entgegengetreten. Soweit Prof. (BG) Dr. T. in seinem vorzitierten Gutachten weiter davon spricht, durch die Abschiebung sei mit einer „deutlichen Verschlechterung der [psychischen] Grunderkrankung“ zu rechnen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Reisefähigkeit. Denn es ist -mangels fehlender konkreter und nachvollziehbarer Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung- nicht dargelegt, die Verschlechterung erreichte einen solchen Grad, der einer Reisefähigkeit entgegenstehen würde ‑ etwas anderes wird auch nicht diagnostiziert ‑. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Polen und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Polen und damit in im gegebenen Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. 35 Sofern aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der Abschiebung die Gefahr einer Suizidhandlung ernsthaft bestünde, lässt sich auch nicht erkennen, dieser könnte nicht durch ärztliche Hilfen, wie einer Begleitung während des Fluges oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden. Die von der Klägerin zu 2. vorgelegten Atteste des M. -Klinikums vom 13. März und vom 28. April 2015 sprechen davon, „Suizidalität sei nicht auszuschließen“; in letzterem Attest ist dann indes davon die Rede, die Patientin habe sich glaubhaft und tragfähig von manifesten Suizidimpulsen distanziert, weil sie für ihre Familie da sein möchte. Es ist -gerade vor dem Hintergrund der Schwangerschaft der Klägerin zu 2.- nicht ansatzweise nachvollziehbar oder gar dargelegt, weshalb eine abschiebebedingte Suizidalität bestehen sollte, der insbesondere nicht durch entsprechende fachkundige Begleitung abgeholfen werden könnte. Gegebenenfalls wir die Ausländerbehörde dafür Rechnung zu tragen haben, dass die Abschiebung mit entsprechenden Vorkehrungen durchgeführt wird. Dies zugrunde gelegt ist anzunehmen, ein etwaiger Suizidversuch der Klägerin zu 2. während der Abschiebung könne durch Eingreifen eines Arztes oder anderen Begleitpersonals wirksam verhindert werden. Daher liegt für den Abschiebevorgang selbst keine Reisunfähigkeit vor. 36 Die Klägerin zu 2. kann ein Abschiebungshindernis auch nicht im Hinblick auf ihre zwischenzeitlich bestehende Schwangerschaft beanspruchen. Eine Schwangerschaft oder Risikoschwangerschaft selbst begründet für sich genommen nicht zwingend einen Duldungsgrund. Anders kann es im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 GG liegen bei einer mit einer Risikoschwangerschaft einhergehenden begründeten Befürchtung einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Schwangeren bzw. des werdenden Kindes im Zusammenhang mit der Abschiebung, 37 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 18 B 1156/09 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 18 B 1037/09 - n.V., jew. m.w.N. 38 Zwar ist der Klägerin zu 2. ausweislich ihres Mutterpasses aufgrund „besonderer psychischer Belastungen“, „besonderer sozialer Belastungen“ sowie „Zustand nach sectio“ (Kaiserschnitt) eine Risikoschwangerschaft attestiert worden. Diese ist für sich aber -auch angesichts der im Mutterpass angegebenen Gründe, aus denen diese folgen soll- noch nicht hinreichend, ein Abschiebungshindernis zu manifestieren. Es mangelt an einer dargelegten und nachvollziehbaren und damit aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründeten Befürchtung einer mit der Risikoschwangerschaft einhergehenden erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Schwangeren oder der Leibesfrucht durch die Abschiebung. Dass eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ‑ diese als gegeben unterstellt ‑ mit unzumutbaren Gefahren für das ungeborene Kind verbunden sein würde, hat die Klägerin nicht -wie es erforderlich gewesen wäre- durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigung glaubhaft gemacht. Kein für die Rückführung beachtliches Hindernis ist, dass sie eventuell Medikamente zur Linderung ihrer depressiven Symptomatik aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht oder nur teilweise einnehmen kann, da sie diese Situation gleichermaßen aktuell in der Bundesrepublik Deutschland auch trifft ohne dass hier entsprechende Gefahren für sie oder die Leibesfrucht dargelegt wären. Ungeachtet dessen wird aber wegen der hier besonderen Gegebenheiten von Schwangerschaft und psychischer Erkrankung (mit reduzierter medikamentöser Behandlung) die zuständige Abschiebebehörde dafür Rechnung tragen müssen, dass unmittelbar nach der Ankunft eine fachkundige Versorgung und Betreuung gegeben und sichergestellt ist und so eine erhebliche Gefährdung der Klägerin zu 2. und ihrer Leibesfrucht ausgeschlossen wird. Abgesehen davon hat das Gericht aber auch keine Zweifel, dass Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem auf psychischen Erkrankungen beruhenden Notfall die etwa notwendigen Notpsychiatrieaufenthalte oder die in Krisensituationen etwa notwendige medikamentöse und sonstige klinische Notversorgung zur Verfügung zu stellen Willens und in der Lage ist. Gegenteilige Anhaltspukte sind dem Gericht nicht bekannt, 39 vgl. auch -zu § 27a AsylVfG- VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2015 - 13 L 914/15.A -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 01. April 2014 - 33 K 548.13 A -, juris, Rn. 63. 40 Vor diesem Hintergrund kann für sie kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ausgemacht werden. Der Wunsch der Klägerin, ihre ärztliche Behandlung und Betreuung weiterhin hier in der Bundesrepublik Deutschland in dem ihr bekannten Umfeld zu erhalten, ist zwar verständlich, führt aber nach den aufgezeigten Voraussetzungen nicht zu einem solchen Abschiebungshindernis. 41 Auf den im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 2. März 2015 ‑ 17 L 2510/14.A ausgesprochenen und nach wie vor fortgeltenden Maßgabevorbehalt aufgrund der minderjährigen Kinder wird hingewiesen. 42 B. Der Hilfsantrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, ist aus den unter A. I. benannten Gründen gleichfalls unzulässig. Ungeachtet dessen haben die Kläger bereits in Polen die Flüchtlingseigenschaft mit Entscheidung vom 4. Oktober 2013 erhalten. Es fehlt ihnen daher zudem das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf Zuerkennung dieses unionsrechtlichen Schutzes, dieser brächte ihnen keinerlei Vorteile mehr. Das Bundesamt ist vielmehr nachdem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde an der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gehindert, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 30. 44 Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. Bezug genommen. Einem Eintritt in die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylVfG steht schon die rechtmäßige Entscheidung zu § 26a AsylVfG entgegen. 45 C. Der weitere Hilfsantrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Syriens besteht, ist ebenfalls unzulässig, da den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung hinsichtlich Syriens fehlt, da sie bereits aufgrund der in Polen zuerkannten Flüchtlingseigenschaft insoweit Abschiebungsschutz genießen, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 33. 47 Sollte der -dann zulässige- Hilfsantrag dahingehend zu verstehen sein, Abschiebungsverbote oder -hindernisse bestünden hinsichtlich Polens, wäre er jedenfalls unbegründet. Denn solche sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. Bezug genommen. 48 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.