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Gerichtsbescheid

8 A 13/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0126.8A13.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2015, mit welchem der Asylantrag wegen der Zuständigkeit Spaniens als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet wurde. Er beantragt sinngemäß 2 den Bescheid vom 26.01.2015 aufzuheben 3 Die Beklagte beantragt, 4 die Klage abzuweisen 5 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. 6 Mit Beschluss vom 19.05.2015 (5 B 160/15) hob das Gericht den Beschluss vom 27.0.2015 (5 B 54/15) im Eilverfahren auf und ordnete die aufschieben Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wegen der psychischen Erkrankung des Klägers und damit eines Abschiebungshindernisses an. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 8 Die zulässige Klage, über die gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, ist begründet. Der streitbefangene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 9 1.) Rechtsgrundlage für die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrages ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend Spanien. Ein Selbsteintrittsrechts Deutschlands wegen systemischer Mängel besteht hinsichtlich Spaniens nicht. Dazu wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 27.02.2015 (5 B 54/15) verwiesen. Auch die Überstellungsfrist dürfte noch nicht abgelaufen sein. Denn mit Beschluss des Gerichts vom 19.05.2015 wurde im Eilverfahren gerade die aufschiebende Wirkung angeordnet. Gleichwohl fehlt es an dieser Zuständigkeit Spaniens im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich unmittelbar aus dem materiellen Asylrecht. Denn der Kläger kann aufgrund seiner psychischen Erkrankung - derzeit - nicht nach Spanien abgeschoben werden. Dabei ist unklar, wie lange die Erkrankung und damit das Abschiebungshindernis besteht, jedenfalls ist es nicht von nur kurzfristiger Natur. Um den Kläger vor einer Rechtsschutzlücke zu bewahren, die entstehen würde, wenn über seinen Asylantrag wegen des Verbleibens in Deutschland faktisch nicht entschieden wird, muss diese Überprüfung seines Asylbegehrens auch in Deutschland erfolgen. Dies beschert dem Asylantragsteller auch die subjektiv-rechtliche Berechtigung (vgl. zur Durchsetzung aufgrund des materiellen Rechts nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; juris). 10 2.) Die Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig und bedarf der Aufhebung. Denn insoweit liegt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit vor. Dies ist der Fall, wenn krankheitsbedingt keine Transportfähigkeit besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) (BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn.11; VG Magdeburg, Beschluss v. 15.07.2015, 9 B 624/15; juris). 11 Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, kann vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nur dann ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonsti-ger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als mittelbare Folge davon konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Ab-grenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt (OVG NW, B.v. 29.11.2010 – 18 B 910/10 – juris Rn. 15 f. m.w.N.). 12 Nach dem vorgelegten Schreiben des Facharztes für Psychiatrie vom 25.03.2015/21.04.2015 befindet sich der Kläger in ambulanter Behandlung und leidet an einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen bei andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (posttraumatische Belastungsstörung) mit anhaltendem Schmerzsyndrom. Bei einer Rückführung in sein Heimatland oder nach Spanien stehe zu befürchten, dass er im Rahmen einer Verzweiflungstat einen Suizidversuch begehe. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251; U.v. 11.9.2007 – 10 C 17.07 – juris Rn. 15) gehört zur Substantiierung eines Vorbringens bei einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. 14 Wenn auch kurz gehalten, genügen die vorgelegten Unterlagen diesen Anforderungen. Der Kläger ist weiterhin in Therapie. Im Übrigen ist der Kläger Vater eines am 15.09.2015 in Deutschland geborenen Kindes dessen Mutter die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Demnach kann sich der Kläger auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK berufen. 15 Demnach ist auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 16 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.