Urteil
17 K 6203/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0305.17K6203.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten, für die Beklagte erteilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 8. November 2012, Nr. 1 und vom 26. Januar 2015 ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 3 Die Klage mit den sinngemäß gestellten Anträgen, 4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. September 2014 zu verpflichten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 5 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. September 2014 zu verpflichten, den Klägerinnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, 6 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. September 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht, 7 hat weder im Hauptantrag (A.) noch in den beiden Hilfsanträgen (B., C.) Erfolg. 8 A. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig (I.), im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II.). 9 I. Der Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zuzuerkennen, ist unzulässig. 10 Denn gegen den Bescheid vom 11. September 2014 ist zutreffende Klageart die (isolierte) Anfechtungsklage. Einer entsprechende Auslegung des Klageantrags gem. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stand das durch den Prozessbevollmächtigten eindeutig formulierte Klagebegehren im Wege. 11 Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung in Ziff. 1 des vorzitierten Bescheides ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag, sofern der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund dieser Einreise kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auslöst, 12 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rn. 11: sofern eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, komme § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2, 3 AsylVfG nach dem üblichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden sei; ebenso Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 31 Rn. 45. 13 Wäre das Gericht hier verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. z.B.: § 24 Abs. 1 AsylVfG) Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat -ungeachtet des Prüfprogrammes des Bundesamtes in einem solchen Falle im Einzelnen-, übergangen würde. 14 Unbeschadet dessen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil die Klägerinnen bereits in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft mit dortiger Entscheidung vom 17. März 2014 zuerkannt erhalten haben. Es fehlt ihnen daher das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sie brächte ihnen keinerlei Vorteile. Das Bundesamt ist vielmehr nachdem -wie hier- eine ausländische Anerkennungsentscheidung gegeben ist, an der nochmaligen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gehindert (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG), 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29ff. 16 II. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie dennoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. September 2014 wäre zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzte die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass den in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhaltenen Klägerinnen aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 17 L 2200/14.A), 18 vgl. auch inzwischen OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A, juris. 19 Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 20 1. Es liegen nach wie vor keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Für die Klägerinnen besteht in Bulgarien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 21 Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. 23 Die Klägerin zu 1. hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie im vorgenannten Sinne ernsthaft erkrankt sei. Die von ihr nach Abschluss des unanfechtbaren Verfahrens um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Attesten vom 20. Oktober und 25. November 2014 weisen die dort aufgeführten psychischen Belastungen oder Erkrankungen (vornehmlich schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Angst, Unsicherheit, Zwangsgedanken, depressive Stimmung, Lustlosigkeit und Antriebsarmut sowie wahnhafte Stimmung) aus. In beiden Attesten werden die Diagnosen in einem Satz wiedergegeben, hinreichende Befundtatsachen und vorgenommene Untersuchungen sowie die im Einzelnen erforderliche Behandlung werden nicht benannt, auch fehlen Klassifizierungen der Erkrankung nach internationalen Standards (etwa ICD 10). Nur am Rande fällt auf, dass auch die „Anamnese“ schon nicht stimmig, jedenfalls aber oberflächlich ist. So ist von einer Flucht über Belgien in die Bundesrepublik die Rede obwohl die Klägerinnen nach eigenen Angaben über Bulgarien eingereist sind. Es handelt sich daher um ein Gefälligkeitsattest ohne hinreichende Glaubhaftmachung einer Erkrankung im vorverstandenen Sinne. 24 Unterstellt aber, es lägen die diagnostizierten Erkrankungen vor, ist weiter nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese seien in Bulgarien nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation unmöglich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung und der Zugang zu ihr für sämtliche der für sie mit benannten Attesten geltend gemachten Erkrankungen in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der praktischen Erschwernisse bezüglich des – auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet, 25 vgl. neben den Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ausführlich Mental health Systems in the European Union Member States, EU-Kommission, Hauptbericht, Juli 2013, „Bulgarien“, S. 101ff., ec.europa.eu/health/mental_health/docs/europopp_full_en.pdf, aufger. am 8. Dezember 2014. 26 Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte, 27 vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N. 28 Daher drohten ihr keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 29 2. Sollte die Klägerin zu 1. die zu ihrer Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihr die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn sie wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien drohte, 30 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). 31 Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14. 33 Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. 34 3. Der Abschiebung nach Bulgarien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. 35 Ein solches in Form einer Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde, 36 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N. 37 Es besteht kein durchgreifender Anhalt, die Klägerin zu 1. wäre flugreise- oder transportuntauglich. Unbeschadet, dass sich schon nicht glaubhaft erschließt, weshalb sie aufgrund ihrer -nach wie vor als gegeben unterstellter- Symptome nicht abgeschoben werden könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde nicht jedenfalls unter Begleitmaßnahmen eine Rückführung möglich wäre. Abgesehen davon ist es schon mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung nicht erkennbar, es drohte eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses erforderliche erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Bulgarien und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Bulgarien und damit in im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. Schließlich ist nicht anzunehmen, der Klägerin zu 1. drohte bei ihrer Ankunft im Zielstaat Bulgarien eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht gegebenenfalls durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. 38 Auf den im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Oktober 2014 ‑ 17 L 2200/14.A ausgesprochenen und nach wie vor fortgeltenden Maßgabevorbehalt aufgrund des minderjährigen Kindes wird hingewiesen. 39 B. Der Hilfsantrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, ist aus den unter A. I. benannten Gründen gleichfalls unzulässig. Da sie in Bulgarien die Flüchtlingsanerkennung mit Entscheidung vom 17. März 2014 erhalten haben, fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes, dieser brächte ihnen keinerlei Vorteile gegenüber der Flüchtlingsanerkennung, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 30. 41 Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. Bezug genommen. Einem Eintritt in die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylVfG steht schon die rechtmäßige Entscheidung zu § 26a AsylVfG entgegen. 42 C. Der Hilfsantrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Syriens besteht, ist ebenfalls unzulässig, da den Klägerinnen das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung hinsichtlich Syriens fehlt, da sie bereits aufgrund der in Bulgarien ausgesprochenen Flüchtlingsanerkennung insoweit Abschiebungsschutz genießen, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 33. 44 Sollte der -dann zulässige- Hilfsantrag dahingehend zu verstehen sein, Abschiebungsverbote oder -hindernisse bestünden hinsichtlich Bulgariens, wäre er jedenfalls unbegründet. Denn solche sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. einschließlich des zu beachtenden Maßgabevorbehaltes Bezug genommen. 45 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.