Urteil
13 K 6544/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0807.13K6544.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenem Bekunden somalischer Staatsangehöriger und beantragte am 25. März 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 In der Befragung beim Bundesamt vom 25. März 2014 gab er unter anderem an, zwei Monate in Kenia gewesen und dann nach Russland geflogen zu sein. Nach einwöchigem Aufenthalt sei er in die Ukraine gereist. Von der Ukraine sei er weiter in die Slowakei gefahren, wo er ca. fünf bis sechs Monate geblieben sei. Sodann sei er mit dem Bus nach Schweden gereist. Nach ca. sechs bis acht Monaten sei er in die Slowakei abgeschoben worden. Schließlich sei er nach Norwegen gereist, wo man ihn erneut in die Slowakei abgeschoben habe. 4 Das Bundesamt richtete am 16. Juni 2014 ein Übernahmeersuchen an die Slowakische Republik. Die slowakischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 30. Juni 2014 auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b Dublin III-VO zur Übernahme des Klägers bereit. 5 Mit Bescheid vom 26. September 2014, dem Kläger zugestellt am 1. Oktober 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung in die Slowakische Republik an. 6 Der Kläger hat am 6. Oktober 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (13 L 2328/14.A) gestellt. 7 Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei und er sich hierauf auch berufen könne. Überdies seien die Lebensumstände in der Slowakei für Flüchtlinge untragbar. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. 13 Das Gericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 20145 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgewiesen (13 L 2328/14.A). 14 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 15 Entscheidungsgründe: 16 Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG). 17 Die zulässige Anfechtungsklage, 18 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 - 13 K 654/14.A -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N., 19 ist nicht begründet. 20 Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). 21 Zur Rechtmäßigkeit des Bescheides ist im Beschluss vom 8. Dezember 2014 in dem vom Kläger angestrengten Eilverfahren (13 L 2328/14.A) Folgendes ausgeführt worden: 22 „Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Slowakei für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 23 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 25. März 2014. 24 Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist die Slowakei der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags. 25 Nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt am 25. März 2014 hatte der Antragsteller sich zuvor ca. fünf bis sechs Monate in der Slowakei aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat am 16. Juni 2014 die Slowakei um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht. Ob dieses Wiederaufnahmeersuchen innerhalb der von Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung erfolgte, kann dahinstehen. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass die Eurodac-Treffermeldung beim Bundesamt bereits vom 25. März 2014 datiert, die genannte Frist also versäumt ist, folgt hieraus noch nicht die Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Die genannte Frist begründet nämlich keine subjektiven Rechte des Antragstellers. Sie regelt ausschließlich die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Rechte und Pflichten bei der Bestimmung des für die Prüfung des Schutzersuchens zuständigen Mitgliedstaates. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Slowakei am 30. Juni 2014 der Übernahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO zugestimmt hat, besteht kein Raum für die Annahme, das bloße Verstreichen der Frist könnte einen Zuständigkeitswechsel und insbesondere einen subjektiven Anspruch des Antragstellers begründet haben. 26 Es liegt auch kein Fall vor, in dem es der Antragsgegnerin zum Schutz der Grundrechte des Antragstellers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zu berufen. Dies wäre nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts erst ab einer Wartezeit von neun Monaten denkbar, die hier nicht annähernd erreicht ist. 27 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 13 L 2685/13.A -, juris, Rn. 22. 28 Die Slowakei ist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem sie die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. 29 Lediglich vorsorglich, zur Vermeidung eines etwaigen Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO, weist das Gericht darauf hin, dass sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Fristenregelung auch nicht berufen könnte, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt. 30 Vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13.A -, juris. 31 Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sich freiwillig bei der zuständigen Stelle der Slowakei zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. 32 Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N. 33 Hat es der Asylbewerber folglich selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu der von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen. 34 Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit der Slowakei eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller in die Slowakei abzuschieben. Die Antragsgegnerin ist insbesondere nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen in die Slowakei zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), 35 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 413, 36 der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. 37 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 94. 38 Diese Voraussetzungen sind für die Slowakei nicht erfüllt. Zur näheren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid, denen der Antragsteller nichts entgegen gesetzt hat. 39 Gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 AsylVfG beruhende Abschiebungsanordnung bestehen nach alledem ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.“ 40 Hieran hält das Gericht auch im nunmehr zu entscheidenden Hauptsacheverfahren fest. Der Kläger ist diesen Ausführungen bislang nicht durchgreifend entgegengetreten. 41 I. Das Gericht hält insbesondere an der Auffassung fest, dass sich der Kläger nicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann. 42 Ob eine Vorschrift dem Schutz subjektiver Interessen dient, folgt maßgeblich aus dem Inhalt und Regelungszweck der anzuwendenden Norm. Nach seinem Wortlaut regelt Artikel 29 Absatz 1 Dublin III-VO allein einen Verfahrensablauf zwischen zwei Hoheitssubjekten ohne Bezug zu nehmen auf den Asylbewerber selbst. Die dort konstituierte mitgliedstaatliche Obliegenheit steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der DublinIII-VO, der letztlich in der Verwirklichung des in Artikel 78 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen gemeinsamen europäischen Asylsystems besteht, vgl. auch Artikel 78 Absatz 2 lit e) AEUV. Grundgedanke der DublinIII-VO ist ausweislich den der Verordnung vorangestellten Erwägungen (4 und 5), eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu entwerfen. Eine solche Formel sollte nach den Erwägungen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren, die insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. 43 Vgl zur Dublin II-VO EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 18. April 2013,- C-4/11 -, Rn. 57 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A -, juris, Rn. 37. 44 Die Fristbestimmungen der Dublin III-VO dienen dementsprechend einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Antragsteller (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren. Der EuGH hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann. 45 EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, - C-394/12 -, juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 16.14 -, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 ‑ W 6 S 14.50065 -, juris, Rn. 18 m.w.N. 46 Obschon der Abdullahi-Entscheidung keine generelle Aussage zur subjektiv-rechtlichen Dimension von (Überstellungs-)Fristen zu entnehmen ist, 47 vgl. hierzu auch schon VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 - 13 K 1117/14.A - juris, 48 gelten die vorstehenden Erwägungen auch für die hier relevante Überstellungsfrist im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Antragstellers, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander. Etwas anderes mag – anders als hier – gelten, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit wäre oder wenn es sonst zur unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen käme. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin III-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss. 49 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; Rn. 25; Offen gelassen vom OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 - 14 A 1943/11.A -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 L 1271/14.TR -, juris, Rn. 6 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 ‑ 17 AE 1762/14 -, juris, Rn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 - 33 L 90.14 A -, juris; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 - RN 9 K 11.30445 -, juris, Rn. 18; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 234. 50 Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass sich der Kläger einer zügigen Durchführung des Asylverfahrens in dem tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat bereits mehrfach entzogen hat, indem er die Slowakische Republik noch während des Prüfung seines Asylantrags in Richtung anderer europäischer Mitgliedstaaten – Schweden, Norwegen und Deutschland – verlassen hat. Indem der Kläger die Slowakische Republik mehrfach verlassen hat, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, hat er sich seines Rechts auf zügige Durchführung seines Asylverfahrens begeben. Würde in einem Fall wie diesem, sich der Kläger auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen können, würde das politische Ziel, „forum shopping“ zu vermeiden, konterkariert. 51 II. Schließlich lassen sich dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2014 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses entnehmen. 52 Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). 53 Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, kann vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nur dann ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt. 54 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, juris, Rn. 15 f. m.w.N. 55 Einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis einer Vorerkrankung, die zur Annahme der Reiseunfähigkeit führen könnte, hat der Kläger nicht erbracht. 56 Zwar diagnostizierte die den Kläger untersuchende Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. M. das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit zahlreichen Symptomen. Allerdings genügt diese Bescheinigung schon nicht den Anforderungen, die an die Substantiierung eines Vorbringens einer solchen Erkrankung zu stellen sind. 57 Zur Substantiierung eines Vorbringens einer psychischen Erkrankung gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. 58 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2015 - 13 L 937/15.A -, juris, Rn. 14. 59 Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, dass die den Kläger untersuchende Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. M. über die erforderliche Ausbildung verfügt, um fundiert eine am ICD-10 orientierte Diagnose einer Depression bei dem Kläger stellen zu können. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass sie über eine Facharztausbildung, die sie zur Feststellung einer etwaigen Reiseunfähigkeit befähigen könnte, verfügt. 60 Vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - Au 7 S 14.50094 -, juris, Rn. 56 m.w.N. 61 Ungeachtet dessen lässt sich dem Attest auch nicht entnehmen, dass der Kläger – jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – reiseunfähig im engeren Sinne ist oder dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Abschiebung in die Slowakische Republik wesentlich verschlechtern wird. Denn in dem ärztlichen Attest heißt es, dass der Kläger bis April 2015 nicht reisefähig sei. 62 Dem ärztlichen Attest lässt sich auch nichts für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG entnehmen. 63 Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AsylVfG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, 64 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127,33 = juris Rn. 15. 65 Dies ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt, 66 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2007 ‑ 13 A 4611/04.A -, juris Rn. 32 = NRWE. 67 Die Gefahr einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität ist hier nicht ersichtlich. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Substantiierung der psychischen Erkrankung Bezug genommen. Überdies sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, dass eine – gegebenenfalls (weiterhin) erforderliche – Behandlung gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in der Slowakei möglich ist. 68 Sollte sich aufgrund gesundheitlicher Erwägungen womöglich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbieten, ist ein entsprechender Einwand in dem zuständigen Mitgliedstaat, also der Slowakischen Republik, zu erheben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies dem Kläger nicht möglich sein soll. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO; die gerichtskostenfrei beruht auf § 83b AsylVfG. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 71 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).