Beschluss
15 A 1372/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Mandatsprüfungsverfahren nach § 44 KWahlG ist analog anwendbar, wenn die Wählbarkeit eines Vertreters bereits zum Zeitpunkt der Wahl fehlte und ein Wahlprüfungsverfahren nach § 40 Abs.1 Buchst. a KWahlG nicht durchgeführt wurde.
• Die Bestimmung des Kommunalwahlrechts richtet sich verfassungsgemäß nach der melderechtlichen Hauptwohnung; bei Verheirateten ist hierfür die vorwiegend von der Familie genutzte Wohnung maßgeblich (§ 16 Abs.2 Satz2 MG NRW).
• Rechtliche Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen sind nur dann ernstlich, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen vorgetragen und gegebenenfalls unter Beweis gestellt werden.
• Ein Kostenerstattungsanspruch nach Kommunalverfassungsrecht scheidet aus, wenn der Streit nicht als Kommunalverfassungsstreit, sondern als Wahlprüfungsstreit zwischen Privatperson und Wahlbehörde zu qualifizieren ist.
Entscheidungsgründe
Analoge Anwendung des Mandatsprüfungsverfahrens bei anfänglicher Unwählbarkeit und Bedeutung der melderechtlichen Hauptwohnung • Das Mandatsprüfungsverfahren nach § 44 KWahlG ist analog anwendbar, wenn die Wählbarkeit eines Vertreters bereits zum Zeitpunkt der Wahl fehlte und ein Wahlprüfungsverfahren nach § 40 Abs.1 Buchst. a KWahlG nicht durchgeführt wurde. • Die Bestimmung des Kommunalwahlrechts richtet sich verfassungsgemäß nach der melderechtlichen Hauptwohnung; bei Verheirateten ist hierfür die vorwiegend von der Familie genutzte Wohnung maßgeblich (§ 16 Abs.2 Satz2 MG NRW). • Rechtliche Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen sind nur dann ernstlich, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen vorgetragen und gegebenenfalls unter Beweis gestellt werden. • Ein Kostenerstattungsanspruch nach Kommunalverfassungsrecht scheidet aus, wenn der Streit nicht als Kommunalverfassungsstreit, sondern als Wahlprüfungsstreit zwischen Privatperson und Wahlbehörde zu qualifizieren ist. Der Kläger war Mitglied des Rates und wurde durch Bescheid wegen fehlender Wählbarkeit der Sitz in der laufenden Wahlperiode für verloren erklärt. Er rügt die Feststellungen zur Hauptwohnung der Familie und die rechtliche Würdigung der Anwendbarkeit wahlrechtlicher Vorschriften. Streitgegenstand ist die Frage, ob das Mandatsprüfungsverfahren nach § 44 KWahlG analog bei anfänglicher Unwählbarkeit anwendbar ist und ob die Bestimmung des Kommunalwahlrechts verfassungswidrig ist, weil auf die melderechtliche Hauptwohnung (hier: Familienwohnung in I.) abgestellt wurde. Der Kläger behauptet, überwiegender Aufenthalt und Nutzung lägen in einer anderen Wohnung (T.), trägt jedoch keine entscheidungserheblichen Tatsachen hierzu vor. Er begehrt außerdem einen kommunalverfassungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rat. • Zulässigkeit: Es liegt ein wirksamer Verwaltungsakt vor; die Anfechtungsklage ist zulässig, obwohl der Bescheid bald erledigt sein wird. • Analoge Anwendung § 44 KWahlG: Es besteht eine planwidrige Regelungslücke, weil die fehlende Wählbarkeit, die dauerhaft ist, auch dann einer Reaktion bedarf, wenn sie bereits bei der Wahl bestand; die analoge Anwendung ist durch Rechtsprechung und Literatur gestützt. • Stabilität der Wahl: Der Grundsatz der Stabilität steht dem nicht entgegen, weil fehlende Wählbarkeit ein Dauermangel ist, der gesondert erfasst werden muss. • Melderecht und Kommunalwahlrecht: Das Kommunalwahlrecht verweist verfassungsgemäß auf die melderechtliche Hauptwohnung; bei Verheirateten bestimmt die vorwiegend benutzte Familienwohnung die Hauptwohnung (§ 16 Abs.2 Satz2 MG NRW). • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Regelung verletzt weder das Demokratieprinzip noch Art. 6, Art. 11 oder Art. 3 GG; objektivierende Kriterien der Melderegelung sind verfassungsgemäß und dienen der Gleichheit und Ordnung des Wahlrechts. • Tatsachenwürdigung: Der Kläger hat keine hinreichenden, unter Beweis gestellten Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Feststellung schaffen, dass Frau und Kind überwiegend die Wohnung in I. nutzten; daher bestand keine Ermittlungspflicht zu weiteren Zeugen. • Zulassungsgründe für Revision: Weder besondere rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel wurden substantiiert dargelegt; die Rechtsfragen sind bereits geklärt durch Eilspruch des Senats. • Kostenerstattung: Ein kommunalverfassungsrechtlicher Kostenerstattungsanspruch scheidet aus, weil es sich um einen Wahlprüfungsstreit zwischen Privatperson und Wahlbehörde handelt und die Gemeinde als Rechtsträger nicht passiv legitimiert ist. Der Antrag des Klägers wird abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, Streitwert 7.500 Euro. Der Senat bestätigt die Ansicht, dass § 44 KWahlG analog anzuwenden ist, wenn Wählbarkeit bereits bei der Wahl fehlte und kein Wahlprüfungsverfahren nach § 40 Abs.1 Buchst. a KWahlG erfolgte. Die Feststellung, dass die melderechtliche Hauptwohnung (die von der Familie vorwiegend genutzte Wohnung in I.) maßgeblich ist, bleibt bestehen, weil der Kläger keine entscheidungserheblichen Tatsachen bewiesen hat, die eine andere Würdigung rechtfertigen würden. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze liegt nicht vor, und ein kommunalverfassungsrechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht nicht, weil der Rechtsstreit als Wahlprüfungsstreit zwischen Privatperson und Wahlbehörde zu qualifizieren ist.