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Urteil

1 K 438/09.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:1103.1K438.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2), die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, Ratsmitglied der Beigeladenen zu 1), wendet sich als Wahlberechtigter gegen die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 2) und begehrt die Neufeststellung des Wahlergebnisses der am 7. Juni 2009 durchgeführten Wahl zum Ortsgemeinderat der Beigeladenen zu 1). 2 Der Beigeladene zu 2) ist ausweislich der Meldebescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung S... vom 30. Juni 2009 seit dem Jahre 1986 mit Hauptwohnung in H... und mit Datum 1. Januar 2009 mit Nebenwohnung in B... gemeldet. Die Familie lebt in B... Er war seit dem Jahre 1994 Mitglied des Gemeinderates der Beigeladenen zu 1), ist selbständig mit Betriebssitz in H... und dort gesellschaftlich engagiert. Er kandidierte bei der Wahl zum Ortsgemeinderat der Beigeladenen zu 1), die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit 16 zu wählenden Ratsmitgliedern durchgeführt wurde, auf dem Wahlvorschlag 2 (CDU). 3 Unter dem 9. Juni 2009 stellte der Wahlausschuss fest, dass 3.456 Stimmen und 6 Sitze im Gemeinderat auf den Wahlvorschlag 1 (SPD), 4.198 Stimmen und 8 Sitze auf den Wahlvorschlag 2 (CDU) und 930 Stimmen und 2 Sitze auf den Wahlvorschlag 3 der Freien Wählergruppe H... e.V. entfielen. Der Beigeladene zu 2) wurde als vierzehnter der gewählten Bewerber festgestellt. Die auf den unter Listennummer 16 des Wahlvorschlags 1 aufgeführten Bewerber entfallenden 62 Stimmen wurden mit 0 festgestellt. Am 19. Juni 2009 wurde das Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht. 4 Unter dem 16. Juni 2009 erhoben der Kläger und zwei weitere Ratsmitglieder unter dem Briefkopf "Kommunalwahl 2009 H... Liste/Wahlvorschlag 1 `SPD`" beim Bürgermeister der Verbandsgemeinde ... Einspruch "gegen die amtliche Feststellung des Wahlergebnisses bei der Kommunalwahl". Das Schreiben trug ihre Unterschriften. Sie machten geltend, dass der Beigeladene zu 2) nicht wählbar gewesen sei, weil sich der Wohnsitz der Familie in der Nachbargemeinde B... befinde. Dessen Wahl sei für ungültig zu erklären. 5 Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 legte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde den Einspruch dem Beklagten vor, der diesen mit kommunalaufsichtlicher Entscheidung vom 1. Juli 2009 zurückwies. Zur Begründung führte die Kreisverwaltung ... aus, dass der Einspruch bereits unzulässig sei, weil er vor öffentlicher Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben und nicht beim Bürgermeister der Gemeinde eingereicht worden sei sowie aus ihm nicht der Wille hervorgehe, als Privatpersonen die Gültigkeit der Wahl anzugreifen. Im Übrigen sei er unbegründet, da der Beigeladene zu 2) nach den amtlichen Ermittlungen mit Hauptwohnung in H... gemeldet und damit wählbar gewesen sei. 6 Ausweislich der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Beigeladenen zu 1) vom 17. Juli 2009 verzichtete der Beigeladene zu 2) auf sein Mandat. 7 Der Kläger hat am 3. August 2009 Klage erhoben. Dazu trägt er vor, aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 50 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz -KWG- ergebe sich, dass die Ungültigkeit der Wahl einer Person wegen Mangels der Wählbarkeit auch den Wegfall der Personenstimmen, die auf diesen Bewerber entfallen seien, zur Folge habe. Deshalb sei auf den zulässigen Einspruch des Klägers hin nicht nur die Wahl des Beigeladenen zu 2) für ungültig zu erklären, sondern auch das Wahlergebnis unter Wegfall von 247 auf diesen entfallenen Personenstimmen zu berichtigen. Dementsprechend seien auch vor Feststellung des Wahlergebnisses 62 auf den Wahlbewerber mit Listennummer 16 des Wahlvorschlags 1 entfallene Stimmen abgezogen worden. Der Beigeladene zu 2) sei mangels Hauptwohnung im Gebiet der Beigeladenen zu 1) nicht wählbar gewesen. Die Familie lebe in B... Nach alledem sei das Wahlergebnis derart zu berichtigen, dass für die Wahlvorschläge 1 und 2 jeweils 7 Sitze festzustellen seien. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Aufhebung der kommunalaufsichtlichen Entscheidung vom 1. Juli 2009 die Wahl des Beigeladenen zu 2) in den Rat der Beigeladenen zu 1) bei der Gemeinderatswahl vom 7. Juni 2009 für ungültig zu erklären 10 und 11 unter Aufhebung der genannten Entscheidung den Beklagten zu verpflichten, die Feststellung des Wahlergebnisses zum Rat der Beigeladenen zu 1) aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Dazu trägt er vor, dass die Klage mit dem Antrag, die Wahl des Beigeladenen zu 2) für ungültig zu erklären, unzulässig sei, da dieser auf sein Mandat verzichtet habe. Im Übrigen sei die Klage auf der Grundlage des nunmehr als zulässig gewerteten Einspruchs unbegründet. Die Ungültigerklärung der Wahl des Beigeladenen zu 2) ermächtige nach § 50 Abs. 2 KWG nicht zur Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 50 Abs. 1 KWG unter Außerachtlassung der auf diesen entfallenen Personenstimmen. Es sei lediglich die Wahl "dieser Person" für ungültig zu erklären. Etwas anderes folge auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 3 KWG. Nach der Bestimmung des § 29 Abs. 4 Kommunalwahlordnung - KWO - hätte sich lediglich die Reihenfolge der nachrückenden Bewerber geändert. 15 Die Beigeladene zu 1), die keinen eigenen Antrag gestellt hat, ist der Auffassung, dass die Klage auf Ungültigerklärung der Wahl des Beigeladenen zu 2) ihre Erledigung gefunden habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Auffassung des Klägers, im Falle der mangelnden Wählbarkeit des Beigeladenen zu 2) entfielen auch die für ihn abgegebenen Personenstimmen mit einer entsprechenden Auswirkung auf die Sitzverteilung, finde im Kommunalwahlgesetz keine Stütze. Eine Streichung des Beigeladenen zu 2) auf dem Wahlvorschlag 2 hätte nach den gesetzlichen Bestimmungen zu keiner anderen Festsetzung des Wahlergebnisses die Zahl der Ratsmitglieder betreffend geführt. Die Entscheidung des Wahlausschusses zur Wählbarkeit des Beigeladenen zu 2) sei jedoch rechtmäßig gewesen. Selbst wenn ein erheblicher Wahlfehler festzustellen gewesen wäre, könnte nicht von einer Beeinträchtigung der konkreten Sitzverteilung ausgegangen werden. Aus § 32 Abs. 1 KWG folge, dass die für den Beigeladenen zu 2) abgegebenen Stimmen Stimmen des Wahlvorschlages seien. Dies entspreche dem Prinzip der Verhältniswahl. Erst bei der Verteilung der Stimmen innerhalb eines Wahlvorschlages sei die auf einen Bewerber entfallende Anzahl von Stimmen von Bedeutung (§ 41 Abs. 3 KWG). 16 Der Beigeladene zu 2), der keinen eigenen Antrag gestellt hat, hält die Feststellung des Wahlergebnisses für rechtlich unbedenklich. 17 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den Verwaltungsakten des Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Die Klage ist teilweise unzulässig und mit dem zulässigen Antrag unbegründet. 20 Der Antrag mit dem Ziel der Ungültigerklärung der Wahl des Beigeladenen zu 2) unter Aufhebung der kommunalaufsichtlichen Entscheidung vom 1. Juli 2009 ist mangels Rechtschutzinteresses unzulässig. 21 Die nach den §§ 48, 51 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz- KWG- i.d.F. vom 31. Januar 1994 -GVBl. S. 137- zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2008 -GVBl. S. 79-) geregelte, mit den auf Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 KWG gerichteten Leistungsbegehren verbundene Anfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 1991 - 7 A 12657/90.OVG-, Urteil vom 3. Dezember 1991 -7 A 10305/91.OVG-). 22 Es mangelt vorliegend ferner nicht an der Klagebefugnis des Klägers, woran der Beklagte ausweislich des Schriftsatzes vom 16. September 2009 selbst nicht mehr festhält. Der Kläger hat als Wahlberechtigter einen zulässigen Einspruch erhoben. 23 Der Einspruch war fristgerecht. Nach § 48 Satz 1 KWG ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu erheben. Zwar hat der Kläger seinen Einspruch am 16. Juni 2009 vor der Bekanntmachung desselben am 19. Juni 2009 erhoben, also bevor die Einspruchsfrist begonnen hat. Mit der Bekanntmachung wurde der zu diesem Zeitpunkt noch aufrechterhaltene Einspruch ohne Weiteres zulässig. Das der Normierung der Einspruchsfrist zugrunde liegende öffentliche Interesse, über die Frage der Gültigkeit der Wahl beschleunigt Klarheit zu schaffen, rechtfertigt es gerade nicht, verfrühte Einsprüche von der Sachbehandlung auszuschließen, die -wie hier- im Zeitraum unmittelbar nach der Wahl bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben und nach dieser Bekanntmachung aufrechterhalten wurden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 7 A 32/85-, Urteil vom 15. Januar 1991 - 7 A 12059/90.OVG-). 24 Der Einspruch ist zulässig, obgleich das Begehren nicht ausdrücklich an den im Einspruchsverfahren gegen die Gültigkeit der Ortsgemeinderatswahl allein zuständigen Ortsbürgermeister (§ 67 Kommunalwahlordnung -KWO-) gerichtet ist, sondern dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde übergeben und von diesem an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet worden war. Der Ortsbürgermeister der Beigeladenen zu 1) muss sich die Bearbeitung durch die Verbandsgemeindeverwaltung als eigene Tätigkeit zurechnen lassen. Denn nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemO- gehören zu den von der Verbandsgemeindeverwaltung im Namen und Auftrag der Ortsgemeinden zu führenden Verwaltungsgeschäften grundsätzlich auch die Verwaltungsgeschäfte der Ortsbürgermeister nach dem Kommunalwahlgesetz (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 7 A 45/85-). Gründe dafür, die mit keiner eigenen Entscheidungsbefugnis verbundene Aufgabe der Entgegennahme und Weiterleitung von Einsprüchen aus der Geschäftsführungszuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung auszunehmen, sind nicht ersichtlich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 7 A 45 /85-). 25 Der Einspruch ist auch nicht deshalb als unzulässig anzusehen, weil in seinem Briefkopf u.a. "Wahlvorschlag 1 SPD" aufgeführt ist. Selbst der von einem Einzelnen im Namen einer Partei erhobene Einspruch ist als persönliche Wahlanfechtung des Unterzeichners zu behandeln, sofern er zu der in Frage stehenden Wahl wahlberechtigt war (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 23. April 1996 - 4 A 2023/94-, m.w.N., in Juris). 26 Der Klage mit dem Antrag auf Ungültigerklärung der Wahl des Beigeladenen zu 2) fehlt jedoch das Rechtsschutzinteresse, weil die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bietet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorbem. § 40 Rn. 38). So liegt der Fall hier, nachdem der Beigeladene zu 2) auf das Mandat verzichtet hat. Der Verzicht löst dieselbe gesetzliche Folge aus wie der gerichtliche Ausspruch der auf dessen Person bezogenen Ungültigkeit der Wahl. Das ergibt sich aus § 45 Abs. 1 KWG. Diese Bestimmung sieht neben weiteren Tatbeständen sowohl für den Fall, dass ein Gewählter durch Verzicht als auch durch Ungültigkeitserklärung der - seiner - Wahl ausscheidet, vor, dass eine Ersatzperson einzuberufen ist. Wie die Ersatzperson zu bestimmen ist, ist im Folgenden geregelt. Von daher bietet die vorliegende Klage mit dem Klageantrag auf Ungültigerklärung der Wahl des Beigeladenen zu 2) keine nicht bereits durch den Verzicht erreichten rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten. 27 Der Klageantrag auf Neufeststellung des Wahlergebnisses unter Aufhebung der kommunalaufsichtlichen Entscheidung vom 1. Juli 2009 ist unbegründet. 28 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung des Wahlergebnisses unter Abzug der auf den Beigeladenen zu 2) entfallenen 247 Stimmen dahingehend, dass eine Sitzteilung von sieben Sitzen sowohl für den Wahlvorschlag der CDU als auch für den Wahlvorschlag der SPD festgestellt wird. Für eine derartige Berichtigung des Wahlergebnisses enthält das Kommunalwahlgesetz keine Rechtsgrundlage. 29 Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist die Feststellung aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen (§ 50 Abs. 1 KWG). Die Vorschrift führt im vorliegenden Fall eines von Anfang an gegebenen Wahlfehlers in Gestalt der Zulassung eines Wahlvorschlags mit einem nicht wählbaren Bewerber -was bereits zugunsten des Klägers unterstellt werden kann - nicht zu der angestrebten Berichtigung. 30 Im Übrigen war der Beigeladene zu 2) nicht wählbar. Nach § 4 Abs. 1 KWG ist unter hier nicht streitigen Voraussetzungen jeder Wahlberechtigte wählbar. Wahlberechtigt sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG u.a. diejenigen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Abstellens auf die Hauptwohnung: BVerfG, Beschluss vom 30. März 1992 -2 BvR 1269/91-). Vorliegend befindet sich die Hauptwohnung des Beigeladenen zu 2), der sowohl in B... als auch mit Hauptwohnung in H... gemeldet war, in B... und nicht im Gebiet der Beigeladenen zu 1). 31 Das Gemeindewahlrecht knüpft in zulässiger Weise an das Melderecht an (OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2009 - 15 A 1372/09 -). Damit wird den Gemeinden das Erstellen der Wahllisten erleichtert. In Ausfüllung der genannten Bestimmungen verweist § 11 Abs. 6 KWO demgemäß zur Frage, welche von mehreren Wohnung eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, auf die Vorschriften des Melderechts. Dabei ist entscheidend, wo der Betroffene sich nach dessen materiellen Bestimmungen zu melden hat. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Meldegesetz -MG- ist Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, die vorwiegend benutze Wohnung der Familie. Das ist hier für den verheirateten und nicht getrennt lebenden Beigeladenen zu 2) die Wohnung in B..., wo unstreitig die Familie wohnt. Eine so festzustellende Objektivierung des Hauptwohnungsbegriffes für das Kommunalwahlrecht ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2009, a.a.O., a.A. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - VerfGH 13/95- zum Lebensmittelpunkt von Berufspolitikern in herausgehobener politischer Position). 32 Für die Anwendung der Regelungen für Zweifelsfälle ist kein Raum. In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 16 Abs. 2 Satz 5 MG). Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten Person nach § 16 Absatz 2 Satz 2 und 5 MG nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die von ihr vorwiegend benutzte Wohnung Hauptwohnung. Von einem Zweifelsfall ist hier nicht auszugehen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten befindet sich die einzig von der Familie des Beigeladenen zu 2) genutzte Wohnung in B... Es ist auch angesichts der zum Gegenstand der Akten gemachten vielfältigen Aktivitäten des Beigeladenen zu 2) in H... weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass sich die Familie häufig oder regelmäßig hier aufhält und die allgemeinen Lebensgewohnheiten des Familienverbandes sich in einem erheblichen oder überwiegenden Umfang dort vollziehen. Von daher ist letztlich kein Raum für die Annahme eines Zweifelsfalls. 33 Liegt der Wahlfehler der mangelnden Wählbarkeit mit der hier durch Verzicht vorweggenommenen Folge der Ungültigerklärung der Wahl dieser Person vor, scheidet eine Neufeststellung des Wahlergebnisses im klägerischen Sinne dennoch aus. Sie wird vom rheinland-pfälzischen Kommunalwahlrecht nicht getragen. 34 Leitgedanke der Wahlprüfung ist die Wahlbestandssicherung. Bei festgestellten Fehlern konkurriert der Grundsatz der Bestandssicherung mit dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit (vgl. Dr. Danzer, Höhlein, Oster, Stubenrauch, Wahlrecht Rheinland-Pfalz, § 50 Rn. 2). Daher regelt § 50 KWG zwei Rechtsinstitute zur Korrektur von Wahlmängeln: die Berichtigung des Wahlergebnisses (Abs. 1) und die Ungültigerklärung der Wahl (§ 50 Abs. 2 und 3 KWG), wobei die Wahl eines Gewählten wegen Mangels der Wählbarkeit für ungültig zu erklären ist (Abs. 2) und in dem Fall, dass festgestellt wird, dass bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären ist (Abs. 3). 35 Die Berichtigung hat entsprechend dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Vorrang vor der Ungültigerklärung. So darf die Wahl nicht für ungültig erklärt werden, wenn der Verstoß nachträglich berichtigt werden kann; die Wahl einer Person gilt als ungültig, wenn diese nicht wählbar war, das Wahlergebnis im Wahlprüfungsverfahren berichtigt wurde (vgl. auch § 68 Kommunalwahlordnung -KWO-). Reicht eine Berichtigung nicht aus, muss die Wahl für ungültig erklärt werden. Die Ungültigerklärung erfasst grundsätzlich die Wahl im Ganzen. Nur im Fall der Wahl einer nicht wählbaren Person ist sie nach der gesetzlichen Systematik gemäß der vorstehenden spezielleren Regelung des § 50 Abs. 2 KWG auf die Person beschränkt (vgl. zum zu dem Zeitpunkt maßgeblichen Landesrecht: BayVGH, Beschluss vom 30. April 2002 -2 CS 02.1015- und Urteil vom 4. Dezember 2003 - 4 B 03.1037-, a.A. Büchner in KommunalPraxis BY, Zeitschrift für Verwaltung, Organisation und Recht, 7/8/2002, S. 249 ff). Für die Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Wahl einer nicht wählbaren Person enthält § 50 Abs. 2 KWG eine spezielle und abschließende Regelung auf der Rechtsfolgenseite. In Ausnahme vom Grundsatz nach Abs. 3 der Bestimmung erfasst die Ungültigerklärung nicht die Wahl im Ganzen, sondern nur die Wahl dieses Bewerbers. Der Gesetzgeber unterstellt hierbei die Voraussetzungen des Abs. 3 der Bestimmung - Vorliegen eines erheblichen Wahlfehlers, der geeignet sein könnte, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Dementsprechend sieht auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem dort zu entscheidenden Fall einer rechtsfehlerhaften Briefwahl im personalisierten Verhältniswahlrecht in jeder Ersetzung eines einzelnen Gemeinderatsmitglieds durch ein anderes, eine wesentliche Beeinflussung des Wahlergebnisses im Sinne des § 50 Abs. 3 KWG (Urteil vom 21. Januar 1986 - 7 A 62/85-). 36 In diesem speziellen Fall der mangelnden Wählbarkeit des Gewählten erfolgt die gesetzliche Fehlerkorrektur personenbezogen. Folge der Teilungültigerklärung ist nach § 45 Abs. 1 KWG, dass eine Ersatzperson einzuberufen ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 KWG sind bei der Verhältniswahl die nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlags Ersatzleute. 37 Eine gesetzliche Regelung zur Ermittlung des Wahlergebnisses dahingehend fehlt, eine Neuverteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge unter Außerachtlassung der auf einen Bewerber entfallenen Stimmen vorzunehmen, der mangels Wählbarkeit wegen Ungültigerklärung der Wahl auszuscheiden hat. 38 Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist in §§ 36 ff KWG geregelt. § 41 KWG regelt die Verteilung der Sitze bei der Verhältniswahl. Hier ist keine Fehlerkorrektur dahingehend vorgesehen, bei Wahl eines von Anfang an nicht wählbaren, aber auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber eine Neuverteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge vorzunehmen. Das Begehren des Klägers auf Neuverteilung der Sitze findet somit keine gesetzliche Entsprechung. Die Verteilung der Sitze erfolgte vorliegend auch unstreitig entsprechend den Vorgaben des § 41 KWG. Eine andere Sitzverteilung ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 2 Satz 3 KWG. Danach werden im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss im Falle, dass die Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes oder der Kommunalwahlordnung nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt werden, deren Namen gestrichen. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 KWO ändert sich die Reihenfolge der danach aufgeführten Bewerber entsprechend. Auch hier findet das Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen Kommunalwahlordnung eine personenbezogene Fehlerkorrektur. 39 Der Auffassung des Klägers, aus dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 50 Abs. 2 KWG ergebe sich ein Anspruch auf Berichtigung der Sitzverteilung in seinem Sinne, ist nicht zu entsprechen. Die von ihm begehrte Rechtsfolge ist auch ansonsten systemwidrig. 40 Für die Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Wahl einer nicht wählbaren Person enthält § 50 Abs. 2 KWG -wie ausgeführt- eine spezielle und abschließende Regelung auf der Rechtsfolgenseite. In Ausnahme vom Grundsatz nach Abs. 3 der Bestimmung erfasst die Ungültigerklärung nicht die Wahl im Ganzen, sondern nur die Wahl dieses Bewerbers. Die gesetzlich für den hier unterstellten Fall vorgesehene Fehlerkorrektur ist personenbezogen; sie betrifft nach Vorstehendem die Zuweisung der einem Wahlvorschlag zufallenden Sitze auf die darin enthaltenen Bewerber (§ 45 Abs. 2 KWG). Eine Kombination von Teilungültigerklärung und Berichtigung des Wahlergebnisses widerspricht dem. Vorrangig ist bei einem beachtlichen Wahlrechtverstoß entweder das Wahlergebnis zu berichtigen oder - wenn ein richtiges Wahlergebnis nicht durch Berichtigung erreicht werden kann- die Wahl für ungültig zu erklären. Eine Fehlerkorrektur durch beide Rechtsinstitute ist hier ausgeschlossen. 41 Der geltend gemachte Fehler ist darüber hinaus nicht im Sinne des § 50 Abs. 1 KWG der Berichtigung zugänglich. Ein "richtiges" Wahlergebnis ist durch die angestrebte Korrektur gerade nicht zu erreichen. Bei der Wahl einer bereits ursprünglich nicht wählbaren Person besteht der wesentliche Wahlverstoß darin, dass der Wahlausschuss den Wahlvorschlag trotz teilweiser Ungültigkeit wegen des Aufführens einer nicht wählbaren Person zugelassen hat, ohne den Namen zu streichen (§ 23 Abs. 2 Satz 3 KWG). Dieser Fehler kann nicht im Wege der Berichtigung behoben werden. 42 Er betrifft zum einen nicht die Feststellung des Wahlergebnisses nach den §§ 36 ff KWG, woran § 50 Abs. 1 KWG bereits seinem Wortlaut nach anknüpft. Sinn und Zweck des § 50 Abs. 1 KWG ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs, sicherzustellen, dass ein Fehler im Rahmen der Ermittlung des Wahlergebnisses nach den §§ 36 ff KWG vor der Möglichkeit der Fehlerkorrektur der Ungültigerklärung der Wahl- einer Person oder insgesamt- nach mathematischen Grundsätzen einer Korrektur zugeführt wird (vgl. auch Unglaub/Lehmler, Rheinland-pfälzisches Kommunalwahlrecht, § 50 Ziff. 50.1: rechnerische Fehler in der Zusammenstellung, wegen fehlerhafter Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmen, wegen unrichtiger Berechnung der Sitzverteilung). Ein solcher Fehler ist hier weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgte unstreitig anhand der Regelungen der §§ 36 ff KWG auch rechnerisch korrekt. 43 Der geltend gemachte Fehler ist ferner nicht zu berichtigen. Es ist hinsichtlich des Fehlers der mangelnden Wählbarkeit ausgeschlossen, im Nachhinein festzustellen, welche Stimmenzahl die einzelnen Wahlvorschläge ohne den Fehler auf sich hätten vereinigen können; möglicherweise wären für die übrigen Bewerber des betreffenden Wahlvorschlags weniger, möglicherweise aber auch bei zulässigem Nachschieben (§ 29 Abs. 4 Satz 2 KWO) für den dem Wähler "genehmeren" Ersatzkandidaten mehr Stimmen abgegeben worden. Die rechtsfehlerhafte Entscheidung des Wahlausschusses bei der Zulassung des Wahlvorschlags könnte im Nachhinein nur durch eine Wiederholung der Wahl annähernd korrigiert werden, was der Gesetzgeber jedoch mit Schaffung der dargestellten personenbezogenen Korrektur gerade ausschließen wollte. 44 Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den Besonderheiten des personalisierten Verhältniswahlrechts. Das Kommunalwahlgesetz enthält mit der Verknüpfung von Listen- und Persönlichkeitswahl ausgeprägte Möglichkeiten einer gezielten listenübergreifenden Personenwahl (§ 32 KWG). Im Falle der Listenwahl durch die unveränderte Annahme eines Wahlvorschlags werden die Stimmen der Liste zwar über die einzelnen Bewerber zugerechnet (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 KWG). Eine isolierte Listenstimme ist somit nicht geregelt. § 37 Abs. 2 ff KWG enthalten jedoch Auslegungsregeln zur Stimmabgabe, um den Wählerwillen möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten. Eine Regelung, dass Stimmen für eine nicht wählbare Person - auch wenn der Mangel von Anfang an bestand- nach Zulassung des Wahlvorschlags entfallen, existiert nicht. Das ist auch Ausdruck des Rechtsgedankens, den Wählerwillen möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten und die Stimme für eine nicht wählbare Person dann im Ergebnis wenigstens der Liste zugutekommen zu lassen. Ferner wird damit das Vertrauen in die Richtigkeit des amtlichen Stimmzettels insoweit gestützt, als die Stimmen, wenn nicht schon für den Bewerber, dann zumindest für seine Liste gelten (vgl. zum zu dem Zeitpunkt maßgeblichen Landesrecht: BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 2003, a.a.O) . 45 Im Falle eines hier gerade nicht festzustellenden offenkundigen Missbrauchs der Rechtslage seitens der Prüfungsorgane wäre unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Neutralitätspflicht eine Ungültigerklärung der gesamten Wahl denkbar. Ein offenkundiger Missbrauch ist hier, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen zur Frage der Wählbarkeit und aufgrund der von den Beteiligten geschilderten Lebensverhältnisse des Beigeladenen zu 2), weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein solches Ergebnis wird vom Kläger schließlich nicht angestrebt. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 48 Die Berufung wird im Hinblick auf die Frage des rechtlichen Verhältnisses der Absätze 1, 2 und 3 des § 50 KWG zugelassen. 49 Beschluss 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 51 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.