Urteil
3 K 1568/19
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nicht alle Personen, die ein Amt oder eine amtliche Funktion innehaben, unterfallen im Wahlkampf der Neutralitätspflicht. Maßgeblich sind das dem Amt zufallende Gewicht und die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten. (Rn.130)
(Rn.136)
2. Äußerungen eines Oberbürgermeisters gegenüber der Presse sowie Beiträge in sozialen Medien unterliegen nur dann dem Neutralitätsgebot, wenn diese unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgen. (Rn.141)
3. Das Neutralitätsgebot ist erst dann tangiert, wenn kurz vor der Wahl durch eine Maßnahme eine auf den Bürger einwirkende Bevorzugung einer bestimmten Partei oder von Kandidaten nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Eine dem Neutralitätsgebot unterfallende Maßnahme, die dieses tangiert, darf nicht parteiergreifend sein.(Rn.142)
4. Hinsichtlich der Wählbarkeit eines Bewerbers kann sich eine Behörde mangels Einblick in die näheren Lebensumstände auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränken. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Angaben nicht zutreffen, bedarf es weiterer Ermittlungen. (Rn.173)
5. Nach § 22 Abs. 1 BMG ist Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Diese melderechtliche Regelung für verheiratete Familienangehörige ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.174)
Tenor
1. Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 16.09.2019 wird die Wahl des Beigeladen zu 38. als Stadtratsmitglied in der Stadtratsmitgliederwahl der Beigeladenen zu 1. vom 26.05.2019 für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., zu 2., zu 3., zu 4., zu 5., zu 6., zu 8., zu 9., zu 23., zu 41., zu 42., zu 43. und zu 50. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht alle Personen, die ein Amt oder eine amtliche Funktion innehaben, unterfallen im Wahlkampf der Neutralitätspflicht. Maßgeblich sind das dem Amt zufallende Gewicht und die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten. (Rn.130) (Rn.136) 2. Äußerungen eines Oberbürgermeisters gegenüber der Presse sowie Beiträge in sozialen Medien unterliegen nur dann dem Neutralitätsgebot, wenn diese unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgen. (Rn.141) 3. Das Neutralitätsgebot ist erst dann tangiert, wenn kurz vor der Wahl durch eine Maßnahme eine auf den Bürger einwirkende Bevorzugung einer bestimmten Partei oder von Kandidaten nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Eine dem Neutralitätsgebot unterfallende Maßnahme, die dieses tangiert, darf nicht parteiergreifend sein.(Rn.142) 4. Hinsichtlich der Wählbarkeit eines Bewerbers kann sich eine Behörde mangels Einblick in die näheren Lebensumstände auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränken. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Angaben nicht zutreffen, bedarf es weiterer Ermittlungen. (Rn.173) 5. Nach § 22 Abs. 1 BMG ist Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Diese melderechtliche Regelung für verheiratete Familienangehörige ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.174) 1. Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 16.09.2019 wird die Wahl des Beigeladen zu 38. als Stadtratsmitglied in der Stadtratsmitgliederwahl der Beigeladenen zu 1. vom 26.05.2019 für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., zu 2., zu 3., zu 4., zu 5., zu 6., zu 8., zu 9., zu 23., zu 41., zu 42., zu 43. und zu 50. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist im Antrag zu 1. im dortigen Hauptantrag als Wahlanfechtungsklage nach § 31 Abs. 1 ThürKWG zulässig. Das diesbezügliche Klagebegehren des Klägers ist als Wahlanfechtungsklage statthaft. Sie stellt eine Gestaltungsklage eigener Art dar, denn mit ihr wird nicht nur die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde, die einen Verwaltungsakt beinhaltet, möglicherweise aufgehoben. Vielmehr stellt das Gericht im Falle der Klagestattgabe gestaltend weiter fest, dass die angefochtene Wahl ungültig ist (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 26.02.2009 - 2 KO 238/08 - Juris Rdnr. 34, vom 20.06.1996 - 2 KO 229/96 - Juris Rdnr. 60 m. w. N. und vom 26.09.2000 - 2 KO 289/00 - DVBl. 2001, S. 828). Die Klageerhebung erfolgte nach § 82 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ordnungsgemäß, denn für die Bestimmtheit des Klagebegehrens reicht es nach § 88 VwGO aus, wenn sich dieses im Wege der Auslegung oder Umdeutung ermitteln lässt. Indem der Kläger in der Klageerhebung ausführt, er klage gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 16.09.2019, der seine Wahlanfechtung bezüglich der Stadtratsmitgliederwahl der Stadt E... vom 26.05.2019 zurückweist, gibt der Kläger unmissverständlich zu erkennen, dass er eine Wahlanfechtungsklage gegen die Stadtratsmitgliederwahl der Stadt E... erhebt. Der Geltendmachung eigener subjektiver Rechte bedarf es bei Gestaltungsklagen im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens nicht, denn diese besondere Gestaltungsklage ist einer Popularklage angenähert (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.1996 - a. a. O. Rdnr. 62; VG Weimar, Urteil vom 11.09.2019 - 3 K 149/19 We). In Bezug auf eine Stadtratsmitgliederwahl hat jeder wahlberechtigte Bürger einen Anspruch auf einen demokratisch legitimierten Stadtrat. Die Klage ist im Antrag zu 1. im dortigen Hauptantrag jedoch unbegründet. Im Rahmen eines kommunalen Wahlanfechtungsverfahrens ist eine Wahl dann für ungültig zu erklären, wenn der Kläger anfechtungsberechtigt ist - erstes Erfordernis - und er innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten hat - zweites Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 1 ThürKWG). Diese Anfechtung muss sich zudem auf erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften beziehen - drittes Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 ThürKWG). Schließlich müssen diese erheblichen Verstöße geeignet sein, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen - viertes Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG [Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 20.06.1996 - a. a. O. Rdnr. 77 ff. und vom 26.09.2000 - a. a. O. S. 828 f.]). Der Kläger ist als Deutscher mit Hauptwohnsitz in E... (vgl. Verwaltungsakte der Beigeladenen zu 1.) wahl- und damit anfechtungsberechtigt im Sinne von § 31 Abs. 1 ThürKWG. Er hat die Wahl am 21.06.2019 und damit innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 07.06.2019 im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1. durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt angefochten. Maßgeblich sind nur die Rügen des Klägers, die er in seiner Wahlanfechtung vom 21.06.2019 substantiiert vorgetragen hat. Nach dem Wortlaut enthält § 31 Abs. 1 ThürKWG explizit keine Pflicht zur Begründung einer Wahlanfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist mit der Folge einer materiellen Präklusion für verspätet vorgebrachte Einspruchsgründe. Den § 31 Abs. 1 ThürKWG dahingehend auszulegen, dass das Vorbringen von Wahlanfechtungsgründen zeitlich beschränkt und verspätetes Vorbringen materiell präkludiert ist, entspricht jedoch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Es besteht ein im Rechtsstaatsprinzip verankertes, öffentliches Interesse, dass über die Frage der Gültigkeit einer Wahl beschleunigt Klarheit geschaffen wird. Bereits aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift sowie nach ihrem Sinn und Zweck ergibt sich, dass eine Wahlanfechtung nur dann Erfolg haben kann, wenn der Einspruch innerhalb einer Anfechtungsfrist durch Angabe konkreter Tatsachen, die einen erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften schlüssig erkennen lassen, substantiiert begründet wird. Die zeitnahe Prüfung eines behaupteten Verstoßes ist nur möglich, wenn die schriftliche Erklärung, mit der eine Wahl angefochten wird, erkennen lässt, welchen wahlrechtlichen Verstoß der Anfechtende rügen will und die Tatsachen hinreichend genau anführt, auf die sich die Anfechtung stützt. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, sind dagegen als unsubstantiiert zurückzuweisen. Dem Ziel, die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl alsbald zu klären, würde es widersprechen, wenn der Anfechtende auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist immer neue Gründe gegen die Gültigkeit der Wahl vorbringen könnte (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 11.03.1999 - 30/97 - Juris Rdnr. 62 ff.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.1996 - a. a. O. Rdnr. 100; VG Weimar, Urteil vom 11.09.2019 - a. a. O.). Eine Einbeziehung neuer, abgrenzbarer, eigenständiger Sachverhalte ist somit ausgeschlossen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.11.2001 - 8 UE 3800/00 - Juris Rdnr. 48), lediglich die Ergänzung und Erläuterung des schon vorliegenden Sachvortrags bleibt möglich (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 - Juris Rdnr. 43; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 11.03.1999 - a. a. O. Rdnr. 67). Insofern missversteht der Kläger die von ihm angeführte Rechtsprechung. Im Rahmen des Antrags zu 1. hinsichtlich des dortigen Hauptantrags kann das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, neue Sachverhalte betreffend, daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dies schließt die Ausführungen des Klägers zu den Beigeladenen zu 27. (M... ), zu 32. (A...) und zu 42. (S...) ein (siehe Punkt 14 der Wahlanfechtung), ebenfalls sein Vorbringen im Schriftsatz vom 03.05.2020 zur Scheinkandidatur von Herrn B... sowie weiterer Kandidaten und zur Chancengleichheit im Zusammenhang mit Unterstützungsunterschriften (siehe Punkt 13 der Wahlanfechtung). Dem Antrag des Beigeladenen zu 13. (B...) ist daher nicht zu entsprechen. Einer Aussetzung des Verfahrens nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 5 ThürVerf zum Zwecke der Vorlage der Rechtsfrage der Zulässigkeit von Scheinkandidaturen an das Thüringer Verfassungsgericht kommt allein wegen der Präklusion dieses Vorbringens nicht in Betracht, da diese Rechtsfrage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich war (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2009 - 6 E 2989/09 - Juris Rdnr. 15). Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass eine Vorlage von „Rechtsfragen“ an den Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen ist. Das Gericht kann den Verfassungsgerichtshof nur anrufen, wenn es ein formelles Landesgesetz (Parlamentsgesetz) für verfassungswidrig erachtet. Welche Vorschrift des Thüringer Kommunalwahlgesetzes der Beigeladene zu 13. für verfassungswidrig ansieht, wird hier nicht dargelegt. Die vom Kläger in seiner Wahlanfechtung vom 21.06.2019 vorgetragenen Rügen sind nicht geeignet, die Gültigkeit der Stadtratsmitgliederwahl der Beigeladenen zu 1. insgesamt in Frage zu stellen. Diesbezüglich erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften, die zudem geeignet wären, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen. Wahlvorschriften sind sämtliche Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung. Sie sind immer dann als erheblich anzusehen, wenn sie wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung bei der Wahl oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses betreffen. Als wesentliche Wahlvorschriften kommen dabei alle die Bestimmungen in Betracht, die die für die Wahl tragenden Grundsätze des Wahlrechtes, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 95 Satz 1 ThürVerf [Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.1996 - a. a. O. Rdnr. 89 ff.]). Auf die Stadtratsmitgliederwahl bezogen lautet § 13 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG, dass die Gemeinderatsmitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die vom Kläger gerügte mangelnde Wählbarkeit des Beigeladenen zu 38. (K...) (siehe Punkt 12 der Wahlanfechtung), kann die Gültigkeit der Stadtratsmitgliederwahl der Beigeladenen zu 1. bereits deshalb nicht insgesamt in Frage stellen, da für die Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Wahl einer nicht wählbaren Person § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG eine spezielle und abschließende Regelung auf der Rechtsfolgenseite enthält. In Ausnahme vom Grundsatz nach § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG erfasst die Ungültigerklärung nicht die Wahl im Ganzen, sondern nur die Wahl dieses Bewerbers (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.11.2009 - 1 K 438/09.TR - Juris Rdnr. 35). Dies ergibt sich zusätzlich aus § 23 Abs. 1 ThürKWG, der anordnet, dass bei Ausscheiden unter anderem wegen der Ungültigkeitserklärung der Wahl eines Gewählten ein Nachrücker zu berufen ist. Der Kläger bezieht sich des Weiteren in seiner Wahlanfechtung auf Verstöße gegen das Neutralitätsgebot und damit auf einen Wahlrechtsgrundsatz die Freiheit der Wahl betreffend, der im Thüringer Kommunalwahlgesetz in § 10 Abs. 3 ThürKWG seinen Anknüpfungspunkt findet. a) Das Neutralitätsgebot leitet sich aus dem Grundgesetz ab, denn Wahlen vermögen demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG nur verleihen, wenn sie frei sind. Dies erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, wie es Art. 38 Abs. 1 GG gebietet, sondern ebenso sehr, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können. Im Wahlakt muss sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin. So sehr von dem Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungsbildung und Willensbildung des Wählers ausgehen und dieses Verhalten selbst mit Gegenstand des Urteils des Wählers ist, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern. Es ist ihnen von Verfassung wegen daher versagt, sich als Staatsorgane im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen (BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 - Juris Rdnr. 44 ff.). Art. 28 Abs. 1 GG gebietet es, das Neutralitätsgebot auch auf den kommunalen Bereich zu übertragen. Dieses bezieht sich sodann auf die Gemeinden und ihre Organe im Kommunalwahlkampf, mit dem der Anspruch der Wahlbewerber auf Chancengleichheit korrespondiert (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.11.1995 - 4 B 95/605 - Beck-online; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5/96 - Juris Rdnr. 16 f.). Unabhängig von den vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätzen untersagt auch § 10 Abs. 3 ThürKWG den mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden und den Wahlorganen, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Wahlgeheimnis zu verletzen. Eine Auslegung dahingehend, das Verbot von Wahlbeeinflussungen nur während der Vornahme von Handlungen, die sich unmittelbar auf die Wahl beziehen, anzunehmen, wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11.11.2014 - AN 4 K 14.01333 - Juris Rdnr. 34 ff.). Insgesamt folgt je nach Adressat das Neutralitätsgebot hinsichtlich einer Stadtratsmitgliederwahl aus § 10 Abs. 3 ThürKWG oder aus dem Grundgesetz und der Thüringer Verfassung als einem daraus resultierenden allgemeinen Rechtsgrundsatz. Da in § 10 Abs. 3 ThürKWG der Wortlaut hinsichtlich der Adressaten eindeutig ist, findet darin auch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift ihre Grenze. b) Anwendbar ist das Neutralitätsgebot in Bezug auf eine Stadtratsmitgliederwahl auf die Stadt, denn sie ist die zentrale mit der Durchführung der Stadtratsmitgliederwahl betraute Behörde. Diese Pflicht gilt sowohl für die der Stadt zugeordneten Wahlorgane, für die anderen Organe der Stadt und für die Stadtverwaltung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.10.2003 - 4 BV 03.671 - Juris Rdnr. 38). Nicht alle Personen, die ein Amt oder eine amtliche Funktion innehaben, sind im Wahlkampf der Neutralitätspflicht unterfallen. Maßgeblich sind das dem Amt zufallende Gewicht und die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten (VG Meiningen, Urteil vom 11.08.2009 - 2 K 221/09 Me - Juris Rdnr. 43). Kommunale Bedienstete jedenfalls in Führungspositionen sind, wenn sie in dieser Eigenschaft handeln, zu Neutralität und Zurückhaltung verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2019 - 1 S 581/19 - Juris Rdnr. 33). Hingegen gilt das Neutralitätsgebot nicht für Gemeinderatsmitglieder. Jedes Gemeinderatsmitglied kann an einem Wahlkampf mit seiner Meinung und seinen Ansichten teilnehmen. Es ist zwar Teil eines Gemeindeorgans, jedoch als Einzelpersonen nicht befugt, für dieses zu sprechen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1997 - 1 S 1748/96 - Juris Rdnr. 10). Auch staatlichen Organen ist es untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen auf der kommunalen Ebene mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 26.04.2016 - 6 K 1337/15 - Juris Rdnr. 30). c) Das Neutralitätsgebot erfasst öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige amtliche Verhaltensweisen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2019 - a. a. O. Rdnr. 38). Eine im Wahlkampf ausgehende Beeinflussung der Wähler zugunsten oder zum Nachteil eines Bewerbers stellt insbesondere dann eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar, wenn dies unter Inanspruchnahme des Amtsblatts geschieht. Denn das Amtsblatt ist das amtliche Verkündungsorgan der Gemeinde und muss daher dem Gebot parteipolitischer Neutralität in besonderem Maße Rechnung tragen (VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 10.11.2015 - 5 K 1472/15 - Juris Rdnr. 28). Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass vom Neutralitätsgebot auch Vorkehrungen erfasst sind, beispielsweise dass für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit hergestellte Druckwerke nicht von den Parteien selbst oder von anderen sie bei der Wahl unterstützenden Organisationen oder Gruppen zur Wahlwerbung eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - a. a. O. Rdnr. 80 f.). Äußerungen eines Oberbürgermeisters gegenüber der Presse unterliegen nur dann dem Neutralitätsgebot, wenn diese unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgen. Zeitungsinterviews stehen nicht nur Inhabern von Regierungsämtern, sondern auch Angehörigen der sie tragenden politischen Parteien und der Opposition offen. Die Auswahl der Interviewpartner liegt in der journalistischen Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteilwird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (BVerfG, Urteil vom 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 - Juris Rdnr. 60 f.; BVerfG, Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 - Juris Rdnr. 62). Auch Beiträge und Nachrichten eines Oberbürgermeisters unterliegen nur dann der Neutralitätspflicht, wenn er dabei in spezifischer Weise die Autorität seines Amtes in Anspruch nimmt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 20.02.2019 - 80/18 - Juris Rdnr. 44). d) Das Neutralitätsgebot ist erst dann überhaupt tangiert, wenn kurz vor der Wahl durch eine Maßnahme eine auf den Bürger einwirkende Bevorzugung einer bestimmten Partei oder von Kandidaten nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Andernfalls ist bereits deshalb ein wahlwerbender Charakter zu verneinen (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - a. a. O. Rdnr. 70 ff.). e) Eine dem Neutralitätsgebot unterfallende Maßnahme, die dieses tangiert, darf nicht parteiergreifend sein. Ist dies der Fall, so muss sie als das Neutralitätsgebot verletzende Wahlwerbung gewertet werden. Inhaltlich kann der parteiergreifende Charakter daran erkennbar werden, dass sich die Maßnahme als eine von bestimmten Parteien getragen darstellt, offen oder versteckt für sie wirbt oder sich aufgrund negativem oder herabsetzendem Akzent gegen Oppositionsparteien und deren Wahlbewerber richtet (BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - a. a. O. Rdnr. 70 ff.). Die Möglichkeit einer sachlichen Auseinandersetzung muss jedoch auch vor einer Wahl gewährleistet bleiben. Eine sachliche Reaktion auf aus Sicht des Amtsträgers ungerechtfertigte Angriffe oder Kritik seitens einer Partei ist dem Amtsträger daher auch vor einer Wahl nicht verwehrt (BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 - Juris Rdnr. 56 f.). Hinweise dafür, dass ein Hineinwirken in den Wahlkampf bezweckt ist, können sich ferner nicht nur aus dem Inhalt, sondern auch aus der äußeren Form und der Aufmachung von Anzeigen, Broschüren, Faltblättern und anderen Druckschriften ergeben. Tritt der informative Gehalt einer Druckschrift oder Anzeige eindeutig hinter die reklamehafte Aufmachung zurück, so kann das ein Anzeichen dafür sein, dass die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist (BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - a. a. O. Rdnr. 74). Eine Verletzung der Neutralitätspflicht kann sich durch trotz ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung nach nicht zu beanstandender Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe aufgrund eines Anwachsens dieser ergeben, die in der größeren Zahl von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlass oder dem Ausmaß und dem gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck kommen kann. Aber auch eine Einzelmaßnahme von einigem Gewicht ohne zwingenden Grund besonderer Aktualität kann bereits eine Neutralitätsverletzung darstellen. Diese Art unzulässiger Öffentlichkeitsarbeit kann insbesondere sogenannte Arbeitsberichte, Leistungsberichte oder Erfolgsberichte betreffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - a. a. O. Rdnr. 75 f.; hinsichtlich einer Einzelmaßnahme siehe VG Meiningen, Urteil vom 24.10.2006 - 2 K 444/06 Me). Wird in einem Kommunalwahlgesetz eines Landes die Gültigkeit der Wahl betreffend auf Unregelmäßigkeiten Bezug genommen (vgl. § 50 Nr. 2 Hessisches KWG, § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG NW) - im Thüringer Kommunalwahlgesetz ist dies nicht der Fall - so fallen darunter auch Täuschungen und Desinformation, weil zu diesen Formen des Vorenthaltens von Wahrheit keine hinlängliche Möglichkeit der Abwehr, zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, besteht (BVerwG, Urteil vom 08.04.2003 - 8 C 14/02 - Juris Rdnr. 22). Es erscheint denkbar, Täuschungen und Desinformationen auch von § 10 Abs. 3 ThürKWG beziehungsweise vom Neutralitätsgebot als allgemeinem Rechtsgrundsatz zu erfassen. Jedenfalls verletzen aber nur solche Täuschungen und Desinformationen das Neutralitätsgebot, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach seinen persönlichen Wertungen entsprechend den von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen. Dies ist dann der Fall, wenn der Wähler also durch objektiv unrichtige oder desinformierende amtliche Angaben, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl stehen, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse unzutreffend informiert wird, dies nicht ohne weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2011 - 15 A 876/11 - Juris Rdnr. 73). Objektiv unrichtige oder desinformierende amtliche Angaben liegen jedoch nicht bereits deshalb vor, wenn diese eine Einschätzung zu einer Thematik beinhalten und sich dabei nicht mit allen Aspekten auseinandersetzen (vgl. VG Trier, Urteil vom 20.01.2015 - 1 K 1591/14.TR - Juris Rdnr. 149). f) Unter Beachtung der obigen Ausführungen gilt zum Vorbringen des Klägers bezogen auf das Neutralitätsgebot das Folgende: aa) Das von der Stadtverwaltung herausgegebene Amtsblatt vom 17.05.2019 (siehe Punkt 1 der Wahlanfechtung) ist nicht zu beanstanden. Durch die 38-malige Erwähnung des Oberbürgermeisters im Amtsblatt wird das Neutralitätsgebot nicht tangiert. Es lässt sich daraus schon keine auf den Bürger einwirkende Bevorzugung des Oberbürgermeisters sondern lediglich Aufgabenerfüllung ableiten. So entfallen bereits 26 Erwähnungen lediglich auf Stadtratsbeschlüsse, eine Namensnennung entfällt auf die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates. Die 11 verbleibenden Erwähnungen des Oberbürgermeisters entfallen auf die vier Artikel, die der Kläger auch nochmals separat rügt. Gleiches gilt für die Bekanntmachung der Stimmzettel auf Seite 8 und 9 des Amtsblattes. Das Neutralitätsgebot wird dadurch ebenfalls nicht tangiert. Eine auf die Bürger einwirkende Bevorzugung von Kandidaten allein aufgrund der Bekanntmachung ist nicht erkennbar. Die Wahlberechtigten wurden dadurch über die tatsächlich zur Wahl stehenden Personen informiert, hiervon waren alle Kandidaten gleichermaßen betroffen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.09.2008 - AN 4 K 08.00924 - Juris Rdnr. 28). Durch den Artikel „Der Schulnetzplan und seine Finanzierung“ auf Seite 1 des Amtsblattes wird das Neutralitätsgebot nicht verletzt. Der Artikel weist insbesondere inhaltlich keinen parteiergreifenden Charakter auf. Da der Oberbürgermeister für seinen Vorschlag der Finanzierung des Schulnetzplanes erheblich kritisiert worden ist, stellen die Formulierungen in dem Artikel „Damit wendet er sich an jene Stadträte, die zurzeit Stimmung gegen die Finanzierung des Schulnetzplanes machen.“ sowie „Da kann man sich nicht einfach hinstellen und sagen, wir sind dagegen. Das ist hochgradig unseriös.“ gegenüber den Wahlbewerbern eine angemessene Gegenreaktion dar. Gleiches gilt für die Formulierung „Unsere Stadtwerke sind keine Heuschrecke! Wer anderes behauptet, der handelt populistisch!“ gegenüber der damit im Ergebnis angesprochenen Partei Die Linke. Da Die Linke im Wahlkampf einen Flyer im Zusammenhang mit dem Thema der Finanzierung des Schulnetzplans herausgebracht hat, der die S... E... - an diese beabsichtigte der Oberbürgermeister zur Finanzierung die städtischen Anteile der K... Wohnungsgesellschaft zu veräußern - als ein rein privates Unternehmen darstellte, hatte sie in ihrer Wahlwerbung eine offensichtlich falsche Tatsache behauptet. Die Formulierung „Unsere Stadtwerke sind keine Heuschrecke! Wer anderes behauptet, der handelt populistisch!“ ist als Reaktion auf diese offensichtlich falsche Tatsachenbehauptung vertretbar. Zudem wurde die Partei Die Linke nicht ausdrücklich erwähnt. Nur mit vertiefter Kenntnis über diese Thematik konnte ein Bürger somit diese Formulierung überhaupt der Partei Die Linke zuordnen. Der Artikel beinhaltet auch keine das Neutralitätsgebot tangierende Desinformation. Die vom Kläger diesbezüglich aufgeführten Punkte stellen bei weitem keine für eine Entscheidung des Bürgers maßgebenden Verhältnisse dar. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu erwähnen, dass allein aus dem Umstand, dass andere Personen zu einer anderen Einschätzung kommen, ein Artikel im Amtsblatt nicht verpflichtet ist, alle Aspekte aufzugreifen und sich mit ihnen auseinander zu setzen (VG Trier, Urteil vom 20.01.2015 - a. a. O.). Auf die SPD als Partei ist das Neutralitätsgebot nicht anwendbar. Die Koppelung des Themas der Finanzierung des Schulnetzplans durch die SPD mit ihrer Wahlwerbung war ohne Frage möglich. Auch durch den Artikel „Zwischenruf (aus dem Rathaus)“ auf Seite 2 des Amtsblattes wird das Neutralitätsgebot jedenfalls nicht verletzt. Der Oberbürgermeister wird im Artikel nicht ausdrücklich erwähnt. Selbst wenn man dennoch eine auf den Bürger einwirkende Bevorzugung des Oberbürgermeisters durch die Darstellung seiner Position hinsichtlich des „Königsweges“ im Artikel nicht von vornherein ausschließt, so hat diese jedenfalls keinen parteiergreifenden Charakter. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Inhalts des Artikels, denn er enthält keine negativen Akzente gegenüber anderen Parteien oder Wahlbewerbern. Die in direkter Anrede angesprochene ... B... („... B...“) war keine Wahlbewerberin. Dass sie von Kandidaten unterstützt worden ist, muss irrelevant bleiben, da das Neutralitätsgebot nicht so weit gehen kann, auch derart indirekte Akzente zu erfassen. Eine Abgrenzung zu zulässiger Öffentlichkeitsarbeit wäre dadurch nicht mehr möglich. Darüber hinaus konnte auch hier ein Bürger nur mit genauer Kenntnis über diese Thematik den Artikel auf ... B... und weitere Personen beziehen. Die Aufmachung des Artikels ist im Hinblick auf das Neutralitätsgebot ebenfalls nicht zu beanstanden. Das vom Kläger erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2018 befasst sich mit der Zulässigkeit kommentierender Berichterstattung im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 - Juris Rdnr. 40). Aus diesem Urteil können keine direkten Folgerungen für das Neutralitätsgebot abgeleitet werden. Der Vortrag des Klägers bezogen auf Desinformationen im Artikel ist bereits unsubstantiiert. Inwiefern er Zweifel an den dort aufgeführten Fakten hat, trägt der Kläger in seinem Anfechtungsschreiben nicht vor. Durch die weiteren vom Kläger gerügten Artikel wird das Neutralitätsgebot ebenfalls nicht verletzt. Dies sind die Artikel „Erwachsenenbildung wesentlicher Schlüssel zur Problemlösung“ auf Seite 2 des Amtsblattes, „Stadtradeln startet auf dem Willy-Brandt-Platz“ auf Seite 26, „Farbenprächtige Balkone und Vorgärten gesucht“ auf Seite 27, „Symbolischer Spatenstich in der Nördlichen Geraaue“ auf Seite 32 sowie „Erfurter übergaben in Lowetsch Fahrzeuge“ auf Seite 32 des Amtsblattes. Sie können jedenfalls als Arbeitsberichte betrachtet werden. Die Kammer hatte sich bereits im Rahmen einer Wahlanfechtung einer Landratswahl unter anderem mit beanstandeten Amtsblättern zu befassen gehabt und die darin enthaltenen Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichte aufgrund der Vielzahl als Wahlwerbung gewertet. Über drei Monate vor der Wahl waren in den Amtsblättern eine ganz erhebliche Anzahl an Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichten mit namentlicher Nennung sowie Fotografien zu finden gewesen (VG Weimar, Urteil vom 26.06.2013 - 3 K 1048/12 We). Das Verwaltungsgericht Meiningen bewertete zudem bereits eine einzige Veröffentlichung, das „Resümee meiner Amtszeit ab 01.07.2000 als Bürgermeister“, im Amtsblatt kurz vor der Bürgermeisterwahl als Wahlwerbung (VG Meiningen, Urteil vom 24.10.2006 - a. a. O.). Die vom Kläger gerügten Artikel, dessen Aktualität nicht bezweifelt wird, reichen hingegen sowohl in der Gesamtschau, als auch einzeln - und dies gilt auch die Artikel auf Seite 1 und 2 als Arbeitsartikel bewertet ebenso - bei weitem nicht aus, um daraus eine Verletzung des Neutralitätsgebotes abzuleiten. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes verwiesen. bb) Die Einforderung der Unterlassungserklärung durch Herrn ... B... (siehe Punkt 2 der Wahlanfechtung) tangierte das Neutralitätsgebot jedenfalls nicht. Die Einforderung erfolgte durch Herrn ... B... in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der S... E... GmbH. Ob auf ihn in dieser Funktion das Neutralitätsgebot anwendbar ist, muss daher bezweifelt werden. Eine auf die Bürger einwirkende Bevorzugung lag aber mangels der Öffentlichkeit der Einforderung nicht vor. Die diesbezügliche Berichterstattung durch die Presse unterlag sodann ohne Frage nicht dem Neutralitätsgebot. Auf die vom Kläger in seinem Anfechtungsschreiben beanstandeten Äußerungen von Herrn ... B... gegenüber der Presse im Artikel „Oberbürgermeister B... droht Erfurter Linken wegen Flugblatt Klage an“ vom 22.05.2019 in der Zeitung Thüringer Allgemeine ist das Neutralitätsgebot bereits nicht anwendbar. Durch Herrn ... B... erfolgte dadurch keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes, da in dem Artikel sowohl seine Parteizugehörigkeit, als auch seine Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der S... E... GmbH - und die Anwendbarkeit des Neutralitätsgebots hinsichtlich dieser Funktion muss bezweifelt werden - erwähnt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.12.2014 - a. a. O. Rdnr. 73 f.; ferner BVerfG, Urteil vom 09.06.2020 - a. a. O. Rdnr. 81 ff.). Selbst bei der Annahme, das Neutralitätsgebot sei anwendbar, sind die Äußerungen von Herrn B... - wie auch Formulierungen im Artikel „Der Schulnetzplan und seine Finanzierung“ im Amtsblatt vom 17.05.2019 - eine angemessene Reaktion auf die offensichtlich falsche Tatsachenbehauptung in der Wahlwerbung der Partei Die Linke. cc) Durch den Besuch des Erfurter Zoos (siehe - zu den hiesigen Ausführungen insgesamt - Punkt 6 der Wahlanfechtung) wurde das Neutralitätsgebot durch den Ministerpräsidenten nicht tangiert. Allein aus der Parteizugehörigkeit des Ministerpräsidenten kann keine für Bürger erkennbare Bevorzugung der Partei Die Linke, sondern lediglich Aufgabenerfüllung abgeleitet werden. Gleiches gilt für die Gewährung von Fördermitteln für das Dreibrunnenbad und für das Freibad Möbisburg und die entsprechende Unterrichtung darüber. Der Beitrag des Oberbürgermeisters auf seiner Facebook-Seite verletzt das Neutralitätsgebot nicht. Es ist auf den Beitrag anwendbar, da der Oberbürgermeister dafür in spezifischer Weise die Autorität seines Amtes in Anspruch genommen hat. Die Seite der Beigeladenen zu 1. enthält eine Verlinkung auf diese Facebook-Seite des Oberbürgermeisters, anderen Kandidaten war eine solche Verlinkung verwehrt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 20.02.2019 - a. a. O.; ferner BVerfG, Urteil vom 09.06.2020 - a. a. O. Rdnr. 90 ff.). Auch kann der Beitrag als Art Erfolgsbericht eingestuft werden, der aber einen aktuellen Anknüpfungspunkt (Gewährung der Fördermittel) hat. Zudem wird auch auf die Arbeit des Fördervereins hingewiesen. Aus diesem Beitrag allein kann mangels Gewichtigkeit keinesfalls eine unzulässige Wahlwerbung abgeleitet werden. Mit der Gewichtigkeit beispielsweise eines Resümee der Amtszeit (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 24.10.2006 - a. a. O.) ist der Beitrag nicht vergleichbar. Auf den vom Kläger erwähnten ähnlichen Beitrag der Stadträtin ... T... ist das Neutralitätsgebot bereits nicht anwendbar. Auch durch die vom Kläger in seinem Wahlanfechtungsschreiben beanstandeten Öffentlichkeitstermine des Herrn B... wurde das Neutralitätsgebot nicht verletzt, denn es fehlt diesen dafür bei weitem an Gewicht und Häufigkeit. Es wird diesbezüglich insgesamt auf die Ausführungen zum Amtsblatt verwiesen. dd) Das Vorbringen des Klägers zum Rückgriff auf der Fraktion zur Verfügung gestellter Haushaltsmittel für Wahlkampfzwecke (siehe Punkt 7 der Wahlanfechtung) tangiert das Neutralitätsgebot jedenfalls nicht. Ein zweckwidriger Rückgriff auf städtische Ressourcen durch einen Kandidaten oder durch eine Fraktion für Wahlkampfzwecke verstößt zwar gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2017 - 2 BvC 46/14 - Juris Rdnr. 90). Ob und inwiefern die Beigeladene zu 1. diesbezüglich aber aufgrund des Neutralitätsgebotes Vorkehrungen treffen muss und nicht die Rücksichtnahme auf ihre Verpflichtung der Gewährleistung der Chancengleichheit durch die Fraktionen erwarten darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - a. a. O. Rdnr. 80 f.), bedarf vorliegend keiner vertieften Auseinandersetzung, denn ein solcher zweckwidriger Rückgriff ist durch den Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Als Anhaltspunkte nennt der Kläger zwei Veröffentlichungen der CDU-Fraktion und eine Veröffentlichung der SPD-Fraktionen. Der Inhalt dieser ist jedoch vom Aufgabenbereich einer Fraktion erfasst. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes wird verwiesen. Als einen weiteren Hinweis nennt der Kläger die Äußerung des Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion, eine Anfrage bei der Geschäftsstelle sei „wohl im Wahlkampfstress untergegangen“. Diese Äußerung lässt sich jedoch nicht ohne weiteres nur auf die Fraktionstätigkeit beziehen. Dieser Anhaltspunkt des Klägers geht über eine reine Vermutung daher ebenfalls nicht hinaus. Die vom Kläger beanstandeten Aktivitäten des Herrn ... H... (siehe Punkt 3 der Wahlanfechtung) unterliegen nicht dem Neutralitätsgebot, denn Herrn ... H... als Leiter der Volkshochschule kann keine der Neutralitätspflicht unterliegende Führungsposition im Sinne der Rechtsprechung zugesprochen werden. Allenfalls vorstellbar ist eine Anwendung der Neutralitätspflicht auf die Beigeladene zu 1. wiederum im Sinne von Vorkehrungen. Die vom Kläger neben der Versendung von Einladungen zu Volkshochschulkursen erwähnten Aktivitäten von Herrn ... H... im Wahlkampf sind vom Kläger aber bereits nicht substantiiert vorgetragen worden. Hinsichtlich der Einladungen zu Volkshochschulkursen liegt allein aufgrund der Unterschrift und der Nennung von Herrn ... H... als Dozenten keine auf den Bürger einwirkende Bevorzugung sondern lediglich eine Aufgabenerfüllung vor, zumal die Einladungen nur an Kandidaten für die Stadtratsmitgliederwahl versandt worden sind. Der Adressatenkreis war also denkbar klein und nicht mit dem Verbreiten des Amtsblattes vergleichbar. Argumente des Klägers hinsichtlich der Sparsamkeit, des Datenschutzes sowie dem Einfluss auf die Ortsteilbürgermeisterwahl sind für die vorliegende Wahlanfechtung des Klägers irrelevant. Auf das Schülerparlament und auf die Kreiselternvertretung ist das Neutralitätsgebot nicht anwendbar (siehe Punkt 8 der Wahlanfechtung). Allenfalls vorstellbar ist nochmals die Anwendbarkeit auf die Beigeladene zu 1. im Sinne von Vorkehrungen. Die Argumentation des Klägers, die Beigeladene zu 1. hätte die Finanzierung an die Einhaltung des Neutralitätsgebotes knüpfen müssen, geht jedoch fehl. Die Finanzierung stellt eine kommunale Aufgabe der Beigeladenen zu 1. dar, sie darf diese folglich nicht unter eine Bedingung stellen. ee) Aus der Rede des Oberbürgermeisters in der Stadtratssitzung vom 22.05.2019 (siehe Punkt 4 der Wahlanfechtung) folgte keine Bevorzugung. Auch die Stadträte, die dem Vorschlag des Oberbürgermeisters hinsichtlich der Finanzierung des Schulnetzplanes kritisch gegenüberstanden, hatten die Möglichkeit, sich in der Sitzung einzubringen und dazu zu äußern. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes wird verwiesen. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass aus der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates nur hervorgeht, dass der Oberbürgermeister die Studie über die Finanzierung den Fraktionen vorgestellt hatte. Dies betraf zwangsläufig nicht auch die Wählerinitiative M..., da diese zum Zeitpunkt der Stadtratssitzung im Stadtrat noch nicht vertreten war. Anders als vom Kläger behauptet, handelte es sich bei den Äußerungen des Oberbürgermeisters hinsichtlich der Studie daher keinesfalls um eine Desinformation. Auch an dieser Stelle soll nochmals angemerkt werden, dass die Koppelung des Themas der Finanzierung des Schulnetzplans durch die SPD - auf die das Neutralitätsgebot nicht anwendbar ist - mit ihrer Wahlwerbung ohne Frage möglich war. Die Vermietung des Rathausfestsaals an die SPD (siehe Punkt 5 der Wahlanfechtung) war nicht mit der Bevorzugung dieser Partei verbunden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz - PartG - sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt. Es fehlen aber Anhaltspunkte, dass die Beigeladene zu 1. den Rathausfestsaal vor der Wahl nicht auch an andere Parteien vermietet hätte (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.07.2003 - 8 UE 2947/01 - Juris Rdnr. 95). Bei der Erstwählerkampagne der Landeszentrale für politische Bildung (siehe Punkt 6 der Wahlanfechtung) fand keine Bevorzugung der Beigeladenen zu 9. (F...) statt. Die auf dem Bild der Beigeladenen zu 9. erfolgte Verlinkung war sodann auch technisch für alle weiteren Bilder möglich. Inwiefern dies durch weitere Personen und Kandidaten für die Stadtratsmitgliederwahl in Anspruch genommen worden ist, ist dabei irrelevant. Eine Bevorzugung der Partei Der Dritte Weg durch die Beigeladene zu 1. (siehe Punkt 11 der Wahlanfechtung) ist nicht erkennbar. Soweit dem Vortrag des Klägers zu entnehmen ist, eine Ungleichbehandlung wäre aufgrund der rechtsextremen Ausrichtung der Partei angebracht gewesen, so muss dem entgegnet werden, dass es sich bei der Partei Der Dritte Weg nicht um eine verbotene Partei handelt und diese somit von der Beigeladenen zu 1. wie jede andere nicht verbotene Partei zu behandeln ist (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 13.02.2020 - B 7 S 20.142 - Juris). ff) Hinsichtlich der Plakatwerbung (siehe Punkt 9 der Wahlanfechtung) ist das Neutralitätsgebot bereits deshalb nicht tangiert, da der Kläger eine Bevorzugung von Parteien nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Kläger hat seinem Wahlanfechtungsschreiben insbesondere auch keine Anzeige des Verstoßes gegen die Stadtordnung beigefügt, die zumindest als Anhaltspunkt hätte dienen können. Hinsichtlich der AfD-Demonstration (siehe Punkt 10 der Wahlanfechtung) ist das Neutralitätsgebot nicht verletzt, da der Kläger diesbezüglich ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen hat. Ob und inwiefern für das Anhalten der Gegendemonstration nicht nur ordnungsrechtliche Überlegungen, insbesondere auch der AfD eine Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, eine Rolle gespielt haben, hat der Kläger nicht ausgeführt. 2. Die Klage ist im Antrag zu 1. im dortigen ersten Hilfsantrag als Wahlanfechtungsklage nach § 31 Abs. 1 ThürKWG zulässig. Es wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Insbesondere bedarf es bezüglich der Wahlanfechtung nur eines Stadtratsmitglieds ebenfalls nicht der Geltendmachung eigener subjektiver Rechte. Jeder wahlberechtigte Bürger hat nicht nur einen Anspruch auf einen demokratisch legitimierten Stadtrat, sondern auch auf demokratisch legitimierte Stadtratsmitglieder. Die Klage ist im Antrag zu 1. im dortigen ersten Hilfsantrag auch begründet. Im Rahmen eines kommunalen Wahlanfechtungsverfahrens ist die Wahl einer Person für ungültig zu erklären, wenn der Kläger anfechtungsberechtigt ist - erstes Erfordernis - und er innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten hat - zweites Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 1 ThürKWG). Beides war hier wie bereits oben ausgeführt der Fall. Des Weiteren muss der gewählten Person die Wählbarkeit gefehlt haben - drittes Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG). Eine Wahlanfechtung bezieht sich im Hinblick auf eine gewählte Person bereits dann auf einen erheblichen Verstoß, der geeignet ist, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, wenn sie die Zulassung einer nicht wahlberechtigten Person zur Wahl beanstandet. Dies wird aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG vom Gesetzgeber unterstellt. So liegt der Verstoß darin, dass diese Person als Bewerber den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung nicht entsprochen hat und dennoch im Wahlvorschlag nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 ThürKWO gestrichen wurde. Jede Ersetzung eines einzelnen Stadtratsmitglieds durch ein anderes wird sodann als eine wesentliche Beeinflussung des Wahlergebnisses gesehen. Die gesetzliche Fehlerkorrektur erfolgt hierauf personenbezogen (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.11.2009 - a. a. O.). Dem Beigeladenen zu 38. (K... ) fehlte zum Zeitpunkt der Stadtratsmitgliederwahl der Beigeladenen zu 1. vom 26.05.2019 die Wählbarkeit. Der Kläger hat dies in seinem Wahlanfechtungsschreiben vom 20.06.2019 (siehe Punkt 12 der Wahlanfechtung) substantiiert gerügt. a) Für das Amt eines Stadtratsmitglieds ist jeder Wahlberechtigte, der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar, es sei denn, dass er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet, § 12 ThürKWG. Wahlberechtigt sind nach § 1 Abs. 1 ThürKWG alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 2 ThürKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben. Der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, so ist sie in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es nicht zwingend auf die melderechtliche Eintragung ankommen soll. Maßgebend sollen vielmehr letztendlich die tatsächlichen Verhältnisse sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wahlbehörde für jeden einzelnen Einwohner mit mehreren gemeldeten Wohnungen ermitteln muss, ob die als Hauptwohnsitz gemeldete Wohnung auch tatsächlich die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts und damit auch die wahlrechtliche Hauptwohnung ist. Der melderechtlichen Erfassung kommt eine erhebliche Indizwirkung zu. Die melderechtliche Eintragung hat bei der Vorbereitung der Kommunalwahlen ein maßgebliches Gewicht. So entspricht es einem praktischen Bedürfnis, dass eine Gemeinde, der keine anderen Erkenntnisse zur Verfügung stehen, bei der Vorbereitung der Wahl das Melderegister zugrunde legt. Ungeachtet dessen, dass der melderechtliche Wohnsitz unabhängig von der Eintragung im Melderegister zu bestimmen ist, bleibt eine abweichende Beurteilung daher die Ausnahme (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.2008 - 2 KO 903/05 - Juris Rdnr. 38 ff.). b) Die Behörde kann sich zwar mangels Einblick in die näheren Lebensumstände eines Einwohners beziehungsweise Bewerbers auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränken. Wenn es aber Hinweise darauf gibt, dass die Angaben nicht zutreffen, bedarf es weiterer Ermittlungen. Ausgangspunkt für eine derartige Prüfung sind die offenkundigen Tatsachen. Weitergehende Aufklärungsmaßnahmen sind auf die Verwertung eigener Angaben des Einwohners beziehungsweise Bewerbers, die insoweit nur auf Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit überprüft werden können, beschränkt. Die Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse findet ihre Grenze in den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Schutz von Ehe und Familie. Gleiches trifft sodann auf die Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts zu (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.2008 - a. a. O. Rdnr. 40 ff.). c) Nach § 22 Abs. 1 Bundesmeldegesetz - BMG - ist Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Diese melderechtliche Regelung für verheiratete Familienangehörige ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil bei Verheirateten, die mit ihrer Familie zusammen leben, die Anknüpfung an den Hauptwohnsitz der Familie ein sachgerechtes Kriterium zur Bestimmung ihres eigenen Hauptwohnsitzes darstellt und nur in seltenen Ausnahmefällen mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmt. Derartige Ausnahmefälle darf der Gesetzgeber jedoch aus Gründen der Praktikabilität vernachlässigen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.2008 - a. a. O. Rdnr. 45). Zwar verwehrt dies einem Ehepartner, am Ort seiner beruflichen Tätigkeit das Kommunalwahlrecht und somit ein Engagement für die allgemeinen Belange auszuüben. Dieses Recht ist jedoch lediglich von der Ausgestaltung des demokratischen Rechts auf Teilhabe an der staatlichen Willensbildung erfasst, wohingegen § 22 Abs. 1 BMG gewährleistet, dass ein Verheirateter, auch wenn der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen woanders liegen sollte, seinen kommunalwahlrechtlichen Einfluss dennoch in der Gemeinde ausüben darf, in der die Familienwohnung liegt. Die Möglichkeit der Ausübung des Kommunalwahlrechts am Ort der beruflichen Tätigkeit des Ehepartners würde dies zuungunsten der Familie ausschließen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2009 - 15 A 1372/09 - Juris Rdnr. 43 ff.; a. A. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 12.06.1997 - 13/95 - Juris Rdnr. 65 und dem folgend VG Weimar, Urteil vom 24.05.2012 - 1 K 227/11 We, beide noch zu Bestimmungen des damaligen Thüringer Melderechts, siehe hierzu aber auch unten). In Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner betreffend, ist diese nach § 22 Abs. 3 BMG dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Ist auch dies nicht feststellbar, so regelt § 22 Abs. 4 BMG, dass Hauptwohnung des Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist. d) Der Beigeladene zu 38. (K... ) war zum Zeitpunkt der Wahl mit seiner Hauptwohnung in E... gemeldet. Er ist verheiratet, seine Familie wohnt unzweifelhaft in W.... Dies bestätigte der Beigeladene zu 38. auch nochmals in der mündlichen Verhandlung. Folglich war zum Zeitpunkt der Wahl die Hauptwohnung des Beigeladenen im Sinne des Melderechts nach § 22 Abs. 1 BMG die Wohnung seiner Familie in W.... Für die Stadtratsmitgliederwahl der Beigeladenen zu 1. fehlte ihm daher die Wählbarkeit. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger die Wählbarkeit des Beigeladenen zu 38. in seinem Wahlanfechtungsschreiben vom 21.06.2019 substantiiert gerügt, indem er konkrete, der Überprüfung zugängliche Tatsachen vorgetragen hat (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.1996 - a. a. O. Rdnr. 100; VG Weimar, Urteil vom 11.09.2019 - a. a. O.). Er äußerte die Vermutung, dass die Hauptwohnung des Beigeladenen nach § 22 Abs. 1 BMG die vom Kläger angenommene Familienwohnung in W... sei. Der Kläger zweifelte an, dass der Beigeladene zu 38. trotz Familienwohnung in W... und seiner Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter in B... dennoch die als Hauptwohnung angemeldete Wohnung in E... vorwiegend nutze. Der Kläger trug diesbezüglich somit nicht nur Vermutungen vor, sondern Anknüpfungspunkte für eine konkrete Überprüfung, inwiefern sich die Hauptwohnung des Beigeladenen zu 38. nicht in E... befinden könnte, trotz einer Familienwohnung in W... sowie dienstlicher Verpflichtungen in B.... Mehr kann von dem nicht in persönlicher Beziehung zum Beigeladenen zu 38. stehenden Kläger nicht erwartet werden. e) Selbst wenn man der Ansicht folgt, auch ein verheirateter oder eine Lebenspartnerschaft führender Einwohner müsse die Möglichkeit erhalten, am Schwerpunkt seiner Lebensbeziehung, der auch nicht am Wohnort seiner Familie sein kann, seinen kommunalwahlrechtlichen Einfluss auszuüben (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 12.06.1997 - a. a. O.; VG Weimar, Urteil vom 24.05.2012 - a. a. O.), führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob eine derartige auf geänderten Familienverhältnissen basierende Auslegung des Melderechts auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. So führt der Thüringer Verfassungsgerichtshof aus: „Das Familienbild‘ ist in den letzten Jahrzehnten nicht zuletzt durch Berufstätigkeiten der Ehegatten bedingt, auf Distanz gegangen‘, ohne daß der räumlichen Entfernung eine emotionale Entfernung der Ehegatten entspräche. Das Bild des sich in einer Wohnung und von dort aus entfaltenden Familienlebens prägt zwar weithin die Vorstellung dessen, was im Alltag wie im Recht zu einer Familie gehört. Es trifft jedoch dann nicht mehr zu, wenn beide Ehegatten oder nur einer von ihnen seinen Beruf an einem Ort ausübt, von dem aus er nicht täglich zur ‚Stammwohnung‘ zurückkehren kann, eine Erscheinung, die mit den sich wandelnden Lebens- und Gesellschaftsverhältnissen ebenso in Verbindung steht wie mit den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes.“ (Urteil vom 12.06.1997 - a. a. O.). Das Recht auf Familie kann erst dann betroffen sein, wenn der Ehegatte seine das Familieneinkommen sichernde Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung der Familie aus nachgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - Juris Rdnr. 92; VG Weimar, Urteil vom 07.07.2016 - 6 K 231/13 We; nachfolgend Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2016 - 4 ZKO 416/15). Die Familie des Beigeladenen zu 38. (K... ) wohnt in W..., so dass es für den Beigeladenen ohne weiteres möglich war, die Strecke nach E... mit dem Pkw in knapp einer halben Stunde täglich zu fahren. So stellte das erkennende Gericht bereits mit Urteil vom 07.07.2016 (a. a. O.) fest - in diesem Verfahren wandte sich der Beigeladene zu 38. gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer -, dass eine Unzumutbarkeit einer täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem familiären Wohnort und dem Beschäftigungsort nicht vorlag. Nach Angaben des Beigeladenen zu 38. im dortigen Verfahren besaß er die Hauptwohnung in E... vielmehr für den Erwerb des Stadtratsmandats in E... als nicht das Familieneinkommen sichernde Tätigkeit (VG Weimar, Urteil vom 07.07.2016 - a. a. O.; nachfolgend Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2016 - a. a. O.). bb) Die Hauptwohnung des Beigeladenen ist aber auch nach dieser Interpretation des Melderechts die Familienwohnung in W... nach § 22 Abs. 1 BMG, denn ein Rückgriff auf § 22 Abs. 4 BMG kann nicht erfolgen. § 22 Abs. 4 BMG soll bereits dann zur Anwendung kommen, wenn ein Einwohner schlüssig und nicht offenbar unrichtig einen von der Familienwohnung abweichenden Hauptwohnsitz anmeldet. In diesem Fall gilt der angemeldete Hauptwohnsitz als Hauptwohnung im Sinne des Melderechts. Voraussetzung dafür ist aber auch, dass der Einwohner substantiiert darlegt, dass und warum er diese Wohnung vorwiegend benutzt (VG Weimar, Urteil vom 24.05.2012 - a. a. O.). Die vorwiegende Benutzung ist rein quantitativ zu bewerten und bezieht sich grundsätzlich auf den Aufenthalt an dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet, denn zwischen dem Aufenthalt am Ort und der Wohnungsbenutzung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24.90 - DVBl. 1992, 305 (306)). Dieser besteht jedoch dann nicht, wenn sich die Bewertung der überwiegend genutzten Wohnung auf Wohnungen benachbarter Orte bezieht (ebenfalls bezweifelnd VG Weimar, Urteil vom 24.05.2012 - a. a. O.), denn es ist sodann ohne weiteres möglich, die Strecke E... - W... mit dem Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln täglich zurückzulegen. In diesem Fall muss folglich für die Bewertung der vorwiegenden Benutzung lediglich der Aufenthalt in der Wohnung als solcher - und nicht etwa als Büro - herangezogen werden. Der Beigeladene zu 38. hat vor diesem Hintergrund nicht substantiiert darlegt, dass und warum er die Wohnung in E... im ersten Halbjahr 2019 vorwiegend benutzt hat. Zunächst führte der Beigeladene zu 38. zu seiner Arbeit als Bundestagsabgeordneter in B... aus, Sitzungen haben allenfalls die Hälfte des Monats und jeweils von Dienstag bis Freitag stattgefunden. Nach B... sei er überwiegend gependelt, es sei vorgekommen, dass er in B... in einem Hotelzimmer übernachtet habe. Die Wegstrecke mit der Bahn zwischen E... und B... betrage eine Stunde 40 Minuten oder eine Stunde 50 Minuten. Hinsichtlich seiner Aufenthalte in E... erklärte der Beigeladene, er habe sich arbeitsmäßig jeden Werktag in E... aufgehalten. Auch sei der Sitz seines Unternehmens mit über 100 Beschäftigten in E.... Seine Arbeitstage seien sehr intensiv gewesen, er habe auch in E... übernachtet. Genauer spezifizieren könne er dies jedoch mangels eines Kalenders für das erste Halbjahr 2019 nicht. Hinsichtlich seines Aufenthaltes bei seiner Familie oder sodann den Zeitanteilen in W..., E... und B... war der Beigeladene nicht bereit, Auskünfte zu erteilen. Er bezog sich auf das Urteil aus dem Jahr 2012, der Sachverhalt habe sich nicht geändert. Jedoch waren konkrete Angaben des Beigeladenen zu 38. zu seinen Aufenthalten bei seiner Familie in W... unausweichlich, um die quantitative Benutzung der Wohnung in E... im Gegensatz zur Wohnung in W... einschätzen zu können. Sein Verweis auf den Sachverhalt aus dem Jahr 2012 erfüllt die Anforderungen einer substantiierten Darlegung nicht, da hier auf das Jahr 2019 abzustellen ist und durch die Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter diesbezüglich wesentliche Teile der Wochenzeit gebunden waren. Ob dies zu Lasten der Zeit mit der Familie in W... oder zu Lasten der beruflichen und politischen Tätigkeit in E... ging, blieb ungeklärt. Ein Indiz für letzteres ist die Aufgabe des früheren Stadtratsmandats nach der Wahl zum Bundestagsabgeordneten im Jahr 2017. Auch kann aus den weiteren Angaben des Beigeladenen zu 38. die quantitative Benutzung der Wohnung in E... im Gegensatz zur Wohnung in W... nicht abgeleitet werden. Zwar führte der Beigeladene zu 38. aus, er habe auch in E... übernachtet und sei die Strecke von E... nach B... mit dem Zug gependelt, allein daraus kann jedoch ein vorwiegender Aufenthalt in der Wohnung in E... nicht gefolgert werden, denn dies schließt einen längeren Aufenthalt in der Familienwohnung in W... als in der Wohnung in E... noch nicht aus. Somit konnte das Gericht anders als noch im Urteil vom 24.05.2012 (a. a. O.) mangels näherer Auskünfte des Beigeladenen zu 38. nicht feststellen, dass er zum Zeitpunkt der Wahl vorwiegend seine Wohnung in E... nutzte. 3. Die Klage hat im Antrag 1. im dortigen zweiten Hilfsantrag, im Antrag 2. sowie im Antrag 3. jedenfalls aufgrund der - wie bereits oben ausgeführt - Präklusion dieser Streitgegenstände im bisherigen Wahlanfechtungsverfahren keinen Erfolg. Diese Punkte finden im Wahlanfechtungsschreiben des Klägers vom 20.06.2019 keine Anknüpfungspunkte, sondern sind neu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen zu 1., zu 2., zu 3., zu 4., zu 5., zu 6., zu 8., zu 9., zu 23., zu 41., zu 42., zu 43. und zu 50. haben Anträge gestellt. Die übrigen Beigeladenen - ausgenommen des Beigeladenen zu 38. - haben keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Zwar hat auch der Beigeladene zu 38. einen Antrag gestellt, da der auf diesen bezogene Hilfsantrag des Klägers jedoch Erfolg hatte, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass auch der Beigeladene zu 38. seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Ziffer 2. erster Satz des verkündeten Tenors wird um die Beigeladene zu 9. gemäß § 118 Abs. 1 VwGO ergänzt. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind jederzeit vom Gericht oder auf Antrag eines Beteiligten hin zu berichtigen. Im verkündeten Tenor war in Ziffer 2. erster Satz die Beigeladene zu 9. nicht aufgeführt, obwohl diese laut Protokoll ebenfalls einen Antrag gestellt hatte. Es handelte sich somit um eine offenbare Unrichtigkeit. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes wird hinsichtlich des 1. Antrages in Anlehnung an Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 7.500 € festgesetzt. Der Kläger war in der von ihm angefochtenen Stadtratsmitgliederwahl Wahlbewerber. Der Wert des Streitgegenstandes wird hinsichtlich des 2. sowie 3. Antrages in Anlehnung an Nr. 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf jeweils 5.000 € festgesetzt. Der Kläger ficht die Stadtratsmitgliederwahl der Beigeladenen zu 1. vom 26.05.2019 an. Die Feststellung des Wahlergebnisses wurde am 07.06.2019 im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1. bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 20.06.2019, bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt am 21.06.2019 eingegangen, erklärte der Kläger dass er die Wahl anfechte. Dazu machte er folgende Verstöße gegen Wahlvorschriften geltend: Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, des Art. 95 der Verfassung des Freistaats Thüringen - ThürVerf -, des § 23 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - sowie des § 13 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG - seien nicht eingehalten worden. Das Neutralitätsgebot sei insbesondere durch den Oberbürgermeister, den Beigeordneten, den Leiter der Volkshochschule E..., der Stadtverwaltung sowie durch staatliche Beeinflussung missachtet worden. Dies sei auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen. Es seien 375 Stimmen ausreichend gewesen, wenn diese statt für die SPD für die Freien Wähler abgegeben worden wären, um eine anderen Zusammensetzung des Stadtrates zu bewirken. Auch innerhalb der Listen habe es zwischen zwei Kandidaten einen Unterschied von nur 15 Stimmen gegeben. Bei den folgenden Punkten liege eine unrechtmäßige Einflussnahme auf die Wahlen vor: 1) Im Amtsblatt der Beigeladenen zu 1. vom 17.05.2019 tauche das Wort B... 38-mal auf, im vorhergehenden Amtsblatt hingegen nur 7-mal. Zudem enthalte das Amtsblatt die Bekanntmachung der Stimmzettel. Der Artikel „Der Schulnetzplan und seine Finanzierung“ sei ein unzulässiger Meinungsartikel. Er behandle ein Wahlkampfthema und unterstütze dabei eine bestimmte Position. Er enthalte unsachliche Behauptungen. Das Argument, als Alternative zur vom Oberbürgermeister vorgeschlagenen Lösung seien nur Steuererhöhungen möglich, gehe fehl. Zudem werde im Artikel falsch angegeben, die kommende Stadtratssitzung beschließe den Verkauf der K... Wohnungsgesellschaft an die S.... Vielmehr handele es sich in dieser lediglich um die Vorbereitung. Zudem sei es nicht zulässig gewesen, Stadträte als hochgradig unseriös wegen eines fehlenden alternativen Vorschlages zu bezeichnen. Vorschläge seien von diesen im Vorfeld gemacht worden. Der Artikel „Zwischenruf (aus dem Rathaus)“ über den „Königsweg“ sei ebenfalls ein unzulässiger Meinungsartikel. Er - der Kläger - habe Zweifel an den dort aufgeführten Fakten. Der Artikel richte sich gegen ... B..., diese sei von Kandidaten für die Stadtratswahl unterstützt worden. Auch die Wahl der Berichterstattung sei unzulässig entsprechend des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2018. Bei weiteren Artikeln handele es sich um unzulässige Arbeits-, Leistungs- oder Erfolgsberichte entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese seien bezüglich des Oberbürgermeisters die Artikel „Farbenprächtige Balkone und Vorgärten gesucht“, „Symbolischer Spatenstich in der Nördlichen Geraaue“ sowie „Erfurter übergaben in Lowetsch Fahrzeuge“, hinsichtlich des Beigeordneten ... H... der Artikel „Stadtradeln startet auf dem Willy-Brandt-Platz“ sowie hinsichtlich des Leiters der Volkshochschule ... H... „Erwachsenenbildung wesentlicher Schlüssel zur Problemlösung“. Das Neutralitätsgebot sei auch auf den Beigeordneten ... H... und auf den Leiter der Volkshochschule ... H... anwendbar. 2) Zur Einforderung einer Unterlassungserklärung von der Partei Die Linke kurz vor der Wahl durch den Oberbürgermeister habe es keinen Anlass gegeben. In einem Flyer der Partei sei behauptet worden, die S... seien kein kommunales Unternehmen. Jedoch seien die Flyer bereits vor der Einforderung der Unterlassungserklärung durch eine richtige Version ersetzt worden. Den Vorgang habe der Oberbürgermeister zum Anlass genommen, damit an die Öffentlichkeit zu gehen, um mehr Medienpräsenz zu erreichen sowie um in der Presse Vorwürfe gegenüber der Partei Die Linke zu äußern. Dies hätte nicht der Oberbürgermeister, sondern auch der Beigeordnete oder der Geschäftsführer der S... in die Öffentlichkeit kommunizieren können. 3) Die Einladungen durch den Leiter der Volkshochschule ... H... zu Volkshochschulkursen an angehende Kommunalpolitiker kurz vor der Wahl seien als unzulässiger Arbeitsbericht zu werten. ... H... sei Stadtratskandidat und Ortsteilbürgermeisterkandidat für den Moskauer Platz gewesen. Ein Einfluss der Einladungen auf die Wahlen könne daher nicht ausgeschlossen werden. Durch die Einladungen habe er seinen Namen präsentiert. Die Versendung noch vor der Wahl sei nicht notwendig gewesen und verstoße gegen das Gebot der Sparsamkeit. Zudem habe ... H... ebenfalls gegen den Datenschutz verstoßen. Darüber hinaus sei auf Veranstaltungen vor der Wahl nicht klar gewesen, in welcher Funktion ... H... aufgetreten sei, ob als Mehrfach-Kandidat, amtierender Ortsteilbürgermeister oder Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Eine diesbezügliche konsequente Kontrolle durch die Beigeladene zu 1. müsse bezweifelt werden. 4) Die Rede des Oberbürgermeisters im Stadtrat am 22.05.2019 sei eine Inszenierung gewesen. Für den Wahlkampf sei das Wahlkampfthema der Finanzierung des Schulnetzplans als Tagesordnungspunkt aufgerufen worden. Die Sitzung sei jedoch kein Mehrwert für die Finanzierung des Schulnetzplans gewesen. In der Rede habe der Oberbürgermeister falsche Angaben zur Finanzierung des Schulnetzplans gemacht, seine Problemanalyse sei fehlgegangen. Zudem habe der Oberbürgermeister die falsche Angabe gemacht, die Studie der K... Wohnungsgesellschaft zum Sanierungsbedarf der Schulen sei veröffentlicht. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. 5) Die Beigeladene zu 1. habe der SPD für eine Veranstaltung am 11.05.2019 den Rathaus-festsaal zur Verfügung gestellt. Der Saal befinde sich nur eine Etage über dem Briefwahlbüro. Nach der Wahl habe die Beigeladene zu 1. der Wählerinitiative M... Räume des Rathauses nicht zur Verfügung gestellt. 6) Das Neutralitätsgebot sei von staatlichen Einrichtungen egal welcher Ebene zu wahren. Der Beitrag des Oberbürgermeisters am 30.04.2019 auf seinem Facebook-Profil hinsichtlich der gewährten Fördermittel für das Dreibrunnenbad sowie für das Freibad Möbisburg sei ein unzulässiger Erfolgsbericht. Gleiches dürfte für den Beitrag der Stadträtin mit ähnlichem Inhalt gelten. Fraglich sei jedoch insbesondere, warum das zuständige Ministerium die entsprechende Information im Wahlkampf weitergeleitet habe. Die Öffentlichkeitstermine des Oberbürgermeisters am 13.05.2019 - der symbolische Spatenstich für die Buga 2021 -, am 15.05.2019 - die Übergabe von vier Fördermittelbescheiden durch Thüringens Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft - und am 17.05.2019 - die Grundsteinlegung der Wasserkraftanlage Buga - seien unzulässige Erfolgs- und Arbeitsberichte. Insbesondere seien durch sie die guten Beziehungen des Oberbürgermeisters verdeutlicht worden. Durch diese habe es auch eine indirekte Wahlkampfhilfe durch die Ministerien gegeben. Der Zoobesuch des Ministerpräsidenten am 23.05.2019 im Erfurter Zoo und die Übernahme der Patenschaft für ein Tier hätte auch nach der Wahl stattfinden können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Patenschaft für ein Löwenbaby Einfluss auf die Wahl zugunsten der Partei Die Linke gehabt haben könnte. In der Erstwählerkampagne der Landeszentrale für politische Bildung sei im Internet neben dem Foto der Beigeladenen zu 9. (F...) anders als bei anderen Fotos auf ihr Instagram-Profil hingewiesen worden. Die Kampagne sei daher sodann durch andere Kandidaten nicht mehr unterstützbar gewesen. 7) Die Vereinbarung zwischen dem Oberbürgermeister und den Stadtratsfraktionen hinsichtlich der Finanzierung der Fraktionsgeschäftsstellen sei fragwürdig. Auch liege ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 ThürKO und § 23 Abs. 4 ThürKO bei Gleichzeitigkeit eines Stadtratsmandats und einer Fraktionsgeschäftsführertätigkeit vor. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass es nicht erlaubt sei, Abgeordnetenmitarbeiter für Wahlkampfzwecke einzusetzen. Dies sei übertragbar auf Fraktionsmitarbeiter. Es gebe Indizien, dass ein missbräuchlicher Einsatz von Fraktionspersonal erfolgt sei. Indizien seien Veröffentlichungen der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion sowie ein Hinweis des Beigeladenen zu 6. (H...). 8) Das Schülerparlament werde von der Beigeladenen zu 1. unterstützt und sei somit von dieser abhängig. Für eine Veranstaltung des Schülerparlaments am 27.02.2019, der Vollversammlung, in der sich Kandidaten der Stadtratswahl vorgestellt hätten, sei die Wählerinitiative M... nicht eingeladen worden. Demgegenüber habe das Schülerparlament nach der Veranstaltung in Social-Media-Kanälen die Beigeladene zu 9. (F...) besonders hervorgehoben. Auch die Elternkreisvertretung werde von der Beigeladenen zu 1. unterstützt und sei somit von dieser abhängig. Zudem habe die Beigeladene zu 1. für eine Veranstaltung der Kreiselternvertretung zur Finanzierung des Schulnetzplans kurz vor der Stadtratssitzung vom 22.05.2019 unzulässigerweise dafür einen Raum in einem Schulgebäude zur Verfügung gestellt. Die Wählerinitiative M... sei zu dieser Veranstaltung nicht eingeladen worden. 9) Die Beigeladene zu 1. habe die Stadtordnung hinsichtlich der Plakate nicht umgesetzt. Es habe keine Sanktionen trotz zahlreicher Verstöße gegeben. Auch die SPD habe gegen die Stadtordnung verstoßen. Plakate dieser seien am häufigsten vertreten gewesen. Mangels Sanktionen seien diejenigen Mitbewerber benachteiligt gewesen, die sich an die Vorschriften gehalten haben. 10) Am 01.05.2019 habe die Polizei die „Selbermachen“-Demonstration eine Stunde aufgehalten, um die AfD-Demonstration durchzulassen. Dies sei als Priorisierung der AfD-Demonstration zu werten. 11) Die Beigeladene zu 1. habe einen Informationsstand der Partei Der Dritte Weg zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften vor dem Eingang des Bürgeramtes unzulässigerweise genehmigt, ebenfalls das Plakat „Reserviert für Volksverräter“, Kundgebungen mit Lautsprecherwagen sowie eine Veranstaltung vor dem geöffnetem Briefwahllokal am Fischmarkt. 12) Er - der Kläger - vermute, dass sich die Hauptwohnung des Beigeladenen zu 38. (K...) in W... befinde. Es sei zweifelhaft, dass der Beigeladene zu 38. trotz Familienwohnung in W... und der Vollzeit-Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter in B... eine Wohnung in E... unterhalte, die den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen darstelle. Mit Bescheid vom 16.09.2019 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die Anfechtung der Feststellung des Wahlergebnisses des Klägers mit der folgenden Begründung zurück: Ein erheblicher Verstoß gegen Wahlvorschriften, der geeignet sei, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, liege nicht vor. Für diese Einschätzung sei es entbehrlich gewesen, die Beigeladene zu 1. um Stellungnahme zu bitten. 1) Das Neutralitätsgebot bedeute nicht, dass im Vorfeld von Wahlen keine kommunale Öffentlichkeitsarbeit und keine Äußerungen hinsichtlich umstrittener Themen mehr zulässig seien. Auch sei es Amtsträgern weiterhin möglich, in der Öffentlichkeit in Erscheinung zu treten. Vor dem Erscheinen des Artikels „Der Schulnetzplan und seine Finanzierung“ habe es öffentlich erhebliche Kritik am Vorschlag des Oberbürgermeisters gegeben. Der Artikel befasse sich mit diesen Umständen und Einwänden. Der Beitrag informiere über das Festhalten des Oberbürgermeisters an seinem Vorschlag. Öffentliche Darstellungen, die aus Sicht des Amtsträgers unzutreffend seien, dürfe er auch vor einer Wahl sachbezogen „richtigstellen“. Anlass des Artikels sei die bevorstehende Stadtratssitzung gewesen. Unschädlich sei, dass die SPD dieses Thema auch für den Wahlkampf genutzt habe. Der Artikel „Zwischenruf (aus dem Rathaus)“ befasse sich mit von Bürgerseite geäußerter Kritik an der Entscheidung der Beigeladenen zu 1. zur Erneuerung eines Straßenpflasters. Der Text habe keinerlei wahlwerbende Wirkung. Das vom Kläger erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofes habe für die vorliegende Wahlanfechtung keine Bedeutung, denn es befasse sich nicht mit dem wahlrechtlich relevanten Neutralitätsgebot. Die weiteren vom Kläger angeführten Artikel seien in der Gesamtschau keine versteckte Wahlwerbung. Weder im Text noch in Fotos seien die vom Kläger erwähnten Personen auffällig herausgestellt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe einen Sachverhalt erfasst, der eine Flut von Veröffentlichungen beinhaltete. Entscheidend sei dabei die Gesamtwürdigung gewesen. Dies schließe die Einstufung auch eines einzelnen Textes als einen unzulässigen Arbeits-, Leistungs- oder Arbeitsbericht zwar nicht aus, vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die Veröffentlichung eines Musters des Stimmzettels im Amtsblatt unzulässig sei. 2) Die Unterlassungserklärung gegenüber der Partei Die Linke sei von der S... E... GmbH verlangt worden. Ob diese als kommunales Unternehmen der Neutralitätspflicht unterliege, könne offen bleiben, da auch für die S... gelte, dass diese öffentlich geäußerte Kritik nicht widerspruchslos hinnehmen müsse. Auch habe Herr B... das Recht gehabt, die Äußerungen der Partei Die Linke in der Öffentlichkeit richtig zu stellen. Dass der Kläger diese Reaktion auf den Flyer der Partei Die Linke für übertrieben halte, sei lediglich seine eigene Einschätzung und könne auch anders gesehen werden. Irrelevant sei zudem, ob Herr B... als Aufsichtsratsvorsitzender oder als Oberbürgermeister die Kritik geäußert habe, er sei dazu jedenfalls berechtigt gewesen. Zudem handele es sich nicht um amtliche Veröffentlichungen, so dass die Neutralitätsanforderungen nicht in gleichem Maße hoch gewesen seien. 3) Dass die Einladungen zu Volkshochschulkursen durch die Unterschrift des Leiters der Volkshochschule sowie dessen Nennung als Dozent versteckte Wahlwerbung seien, sei fernliegend. Die vom Kläger angesprochenen Fragen zur Sparsamkeit und zum Datenschutz seien wahlrechtlich irrelevant. 4) Die Stadtratssitzung vom 22.05.2019 sei nicht zu beanstanden. In einer Stadtratssitzung könne ein Stadtratsmitglied der Auffassung anderer Stadtratsmitglieder jederzeit widersprechen. Es sei zudem zulässig, auch Angelegenheiten als Beratungsgegenstand für eine Stadtratssitzung festzulegen, die für die Wahlentscheidung von Bürgern von Bedeutung sei. Nicht ungewöhnlich sei es zudem, dass der amtierende Stadtrat auch noch kurz vor der Wahl Entscheidungen treffe. 5) Die Neutralitätspflicht verbiete es der Beigeladenen zu 1. nicht, Räumlichkeiten für Wahlkampfveranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe dabei lediglich keine Partei oder Wählergruppe bevorzugen. Ob es mit den Nutzungsregelungen in Einklang gestanden habe, den Rathausfestsaal zu vermieten, bedürfe keiner weiteren Prüfung, denn es gebe jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass bei der Veranstaltung die Zielrichtung bestanden habe, die Willensbildung der Wahlberechtigten zur Stadtratswahl zu beeinflussen. Zudem seien der Wählerinitiative M... lediglich deshalb Räume des Rathauses für eine Fraktionssitzung verwehrt worden, da vor der Annahme der Wahl Mehrwertstadt noch keine Fraktion gewesen sei. 6) Bereits am 10.04.2019 sei auf der Internetseite der Beigeladenen zu 1. eine Pressemitteilung über die Fördermittel für die Freibäder veröffentlicht worden. Die Förderung habe der Haushaltsausschuss des Bundestages am 10.04.2019 beschlossen. Der Beitrag des Oberbürgermeisters darüber auf seiner Facebook-Seite sei anlässlich seiner Ortsbesichtigung im Dreibrunnenbad erfolgt. Eine nennenswerte Bedeutung für die Stadtratswahl könne diesem Beitrag nicht entnommen werden. Die vom Kläger angeführten Öffentlichkeitstermine des Oberbürgermeisters seien keine versteckte Wahlwerbung, auch nicht in der Gesamtschau. Dass durch die Landesregierung dabei Wahlkampfunterstützung erfolgt sei, sei völlig fernliegend. Ebenfalls fernliegend sei, dass der Besuch des Ministerpräsidenten im Erfurter Zoo unzulässige Sympathiewerbung gewesen sei. In der Erstwählerkampagne der Landeszentrale für politische Bildung sei die Beigeladene zu 9. (F...) wie jeder andere abgebildet gewesen. Die Möglichkeit der Verlinkung sei erst später hinzugefügt worden, eine Verlinkung von bereits früher abgebildeten Personen sei dadurch aber nicht ausgeschlossen gewesen. Dass die Wählerinitiative M... davon keinen Gebrauch gemacht habe, sei allein ihre Entscheidung. 7) Inwieweit in der zweckwidrigen Verwendung von durch die Beigeladene zu 1. zur Verfügung gestellten Mitteln für Wahlkampfzwecke ein Verstoß gegen Wahlvorschriften zu sehen sei, könne offen bleiben, denn jedenfalls sei der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Aus den von ihm angeführten Veröffentlichungen der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion könne kein unzulässiger Einsatz von Fraktionsmitteln gefolgert werden. 8) Wie das Schülerparlament organisatorisch einzuordnen sei, könne offen bleiben, denn jedenfalls sei kein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht erkennbar. Die Wählerinitiative M... sei zur Vollversammlung am 27.02.2019 nicht geladen worden, da das Schülerparlament deren Existenz nicht bekannt gewesen sei. Es könne somit ebenfalls offen bleiben, ob das Schülerparlament bei Kenntnis verpflichtet gewesen sei, Mehrwertstadt einzuladen. Es sei ebenfalls nicht erkennbar, dass das Schülerparlament die Beigeladene zu 9. (F...) besonders hervorgehoben habe. Zur Veranstaltung der Kreiselternvertretung sei die Wählerinitiative M... nicht eingeladen worden, da diese mit der bevorstehenden Stadtratssitzung verknüpft und Mehrwertstadt zu diesem Zeitpunkt im Stadtrat noch nicht vertreten gewesen sei. 9) Inwieweit ein Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliege, wenn eine Stadt nicht gegen Wahlplakate vorgehe, die vorschriftswidrig angebracht seien, könne offen bleiben. Der Sachvortrag des Klägers sei nicht hinreichend substantiiert. Er habe nicht vorgetragen, dass die Wählerinitiative M... die Beigeladene zu 1. über vorschriftswidrig angebrachte Plakate informiert habe. Dass die Beigeladene zu 1. nicht gegen vorschriftswidrig angebrachte Wahlplakate vorgegangen sei, da es auch falsch angebrachte SPD-Plakate gegeben habe, stelle eine reine Vermutung dar. 10) Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der AfD-Demonstration lasse keine wahlrechtliche Relevanz erkennen. 11) Es gebe kein gesetzliches Verbot der Wahlwerbung vor dem Gebäude, in dem die Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften auslägen. Zudem gelte auch hinsichtlich der Partei Der Dritte Weg, dass der Inhalt der Äußerungen von Parteien im Wahlkampf grundsätzlich vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei, unabhängig von ihren politischen Ansichten und Zielen. Eine Beeinflussung von Wahlberechtigten durch eine Partei dürfe von der Beigeladenen zu 1. nicht behindert werden. 12) Der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Aufenthalt werde in der Gemeinde vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen sei die Hauptwohnung maßgeblich. Es bestehe eine gesetzliche Vermutung durch den Eintrag in das Melderegister. Diese Vermutung sei widerlegbar, sie gelte jedoch fort, solange nicht feststehe, dass die Eintragung unrichtig sei. Der Kläger trage diesbezüglich jedoch lediglich Zweifel und Vermutungen vor. Der Kläger hat am 15.10.2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen zusätzlich zur Wahlanfechtung vom 20.06.2019 das Folgende aus: Die Tatsachenermittlung des Thüringer Landesverwaltungsamtes sei mangelhaft gewesen. Das Anfechtungsbegehren selbst müsse hinreichend substantiiert sein, nicht jedoch die Begründung. Zudem habe eine Prüfung der Wahl durch das Thüringer Landesverwaltungsamt von Amts wegen erfolgen müssen. Als festgestanden habe, dass dies nicht erfolgt sei, habe er die Anfechtung innerhalb der Frist kurzfristig begründen müssen. 1) Der Artikel „Der Schulnetzplan und seine Finanzierung“ stelle keine sachbezogene Meinungsäußerung dar. Die Sachlichkeit sei nicht gewahrt. Dies verdeutliche insbesondere die Formulierung „Unsere Stadtwerke sind keine Heuschrecke!“. Zudem habe die SPD sodann ihre Wahlwerbung mit diesem Thema gekoppelt. Der Artikel „Zwischenruf (aus dem Rathaus)“ stelle kommentierende Berichterstattung zu einem Wahlkampfthema dar, die dadurch unzulässige Wahlwerbung sei. Dem gemeindlichen Kompetenzrahmen entspreche er nicht. Der Artikel sei ebenfalls keine sachbezogene Meinungsäußerung, da er unzulässigerweise Kritik an der Amtsführung des Oberbürgermeisters zurückweise. Er nehme einseitig zugunsten einer Gruppe von Kandidaten Stellung. Hinsichtlich der weiteren Artikel sei die Häufung von Bedeutung. Es habe für diese keinen An-lass gegeben, denn die Terminierung der Anlässe erfolge durch die Stadtverwaltung. Der Artikel „Symbolischer Spatenstich in der Nördlichen Geraaue“ enthalte zudem eine Rückschau auf vergangene Leistungen des Oberbürgermeisters. 2) Es sei nicht relevant, ob die Unterlassungserklärung durch Herrn B... als Oberbürgermeister oder als Aufsichtsratsvorsitzender der S... erfolgt sei. Die geforderte Unterlassungserklärung erfasse Strafgebühren und eine Einschränkung der Meinungsfreiheit und sei daher nicht verhältnismäßig gewesen. Sie sei bereits aufgrund ihrer „Außenwirkung“ für die Wahl relevant gewesen. 3) Die Versendung der Einladungen habe keinen Bezug zu gemeindlichen Aufgaben aufweisen können. Auch deshalb stelle die Versendung Wahlwerbung dar, da ... H... in den Einladungen als Dozent aufgeführt gewesen sei. ... H... habe jedenfalls unzulässigerweise Ressourcen der Stadtverwaltung für Wahlwerbung genutzt. Den Beiräten der K... Wohnungsgenossenschaft habe er angeboten, Räume der Volkshochschule oder des Ortsteils zu nutzen. 4) Für die Rede des Oberbürgermeisters zur Finanzierung des Schulnetzplanes habe es keinen aktuellen Anlass gegeben, das Thema sei bewusst für den Wahlkampf genutzt worden. Die SPD habe sodann ihre Wahlwerbung mit diesem Thema gekoppelt. Die Medienresonanz sei ein Indiz für die Unsachlichkeit der Rede. 5) Es sei fraglich, ob der Rathausfestsaal an Parteien vermietet werden sollte. Dies habe zur Folge, dass auch eine Anmietung durch rechtsextreme Parteien ermöglicht werde. 6) Die Einflussnahme durch Landeseinrichtungen zeige sich durch die offensichtliche Massivität der Häufung. Im Beitrag des Oberbürgermeisters am 30.04.2019 auf seinem Facebook-Profil habe er die Höhe der gewährten Fördermittel falsch angegeben. Hinsichtlich der Erstwählerkampagne der Landeszentrale für politische Bildung könne die Neutralität nicht durch mehr Aktivität, also der Möglichkeit der Verlinkung auch für andere Kandidaten, wieder hergestellt werden. Die Landeszentrale für politische Bildung sei hier mit Absicht vorgegangen, denn eine nachträgliche Verlinkung auch anderer Beiträge sei unrealistisch. Zudem seien die sodann erfolgten weiteren Verlinkungen lediglich redaktionell gewesen. 7) Bezüglich seiner Vermutung des missbräuchlichen Einsatzes von Fraktionspersonal könne von ihm kein weiterer Vortrag verlangt werden. Eine eigene weitere Recherche sei aufgrund des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen unzulässig. Der Hinweis des Beigeladenen zu 6. (H...) müsse jedoch näher überprüft werden. 8) Bei der finanziellen Unterstützung von Organisationen sei es erforderlich gewesen, diese an die Einhaltung des Neutralitätsgebotes durch die jeweilige Organisation als einer Bedingung für die Unterstützung zu knüpfen. Im Übrigen folge er - der Kläger - der Argumentation des Thüringer Landesverwaltungsamtes weitgehend. 9) Der Oberbürgermeister sei als Kandidat für das Aufhängen eines Großteils der Plakate verantwortlich gewesen und gleichzeitig für die Einhaltung der Stadtordnung, dies sei ein Interessenkonflikt. Jedenfalls sei es aufgrund der Einschränkungen für Mitbewerber nicht möglich gewesen, hinreichend wirksam Wahlwerbung zu machen. Was das Verhältnis der jeweiligen Plakatanzahl betreffe, scheine ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aussagekräftig zu sein. Nicht notwendig sei es, für die Anfechtung dieses Verstoßes zunächst bei der Beigeladenen zu 1. Abhilfe herbeigeführt zu haben. 10) Am 01.05.2019 habe es massive Einschränkungen der Gegendemonstration gegenüber der deutlich kleineren AfD-Demonstration gegeben. Jedoch habe auch er ein Recht gehabt, zu demonstrieren. 11) Die Art und Weise des Umganges der Beigeladenen zu 1. mit der Partei Der Dritte Weg werfe die Frage auf Chancengleichheit der Wahl auf. 12) Der Beigeladene zu 38. (K... ) sei seit 2017 Bundestagsabgeordneter und verbringe daher erhebliche Zeit in B.... E... könne daher nicht mehr als Hauptwohnsitz gelten. Entscheidend seien die tatsächlichen Lebensverhältnisse. Die unzulässige Kandidatur des Beigeladenen zu 38. könne sich auch auf die gesamte Stadtratsmitgliederwahl auswirken. 13) Die Kandidatur von Herrn ... B... sei unzulässig gewesen, da es sich lediglich um eine Scheinkandidatur gehandelt habe. Durch Scheinkandidaturen seien die Freiheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl beeinträchtigt. Die bei den Wahlvorschlägen verwendeten Berufsbezeichnungen seien für die Kandidatur prägend. Durch seine Scheinkandidatur habe Herr ... B... sowohl die Gleichheit als auch die Freiheit der Wahl bewusst beeinträchtigt, so dass ein Amtsantrittshindernis vorliege. Es habe zudem noch weitere Scheinkandidaten gegeben. Sein Vorbringen zur Scheinkandidatur sei nicht verspätet, § 32 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG lege dies nicht nahe. Eine Erweiterung und Vertiefung der Begründung zu einem Sachverhalt sei nach der Rechtsprechung zulässig. Der Tatsachenvortrag werde daher noch erweitert. Es habe weitere Einschränkungen der Chancengleichheit im Zusammenhang mit Unterstützungsunterschriften gegeben, die im Hinblick auf die Nichtzulassung von Die Partei vermutlich auch erheblich gewesen seien. Herr ... F... sei vor einem entsprechenden Büro anwesend gewesen. Durch die Reduzierung der üblichen Dienstzeiten auf unter 30 Stunden pro Woche habe es eine zu weit gehende Einschränkung der Unterschriftenleistungen gegeben. § 31 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, da das Fristende auf den 23.04.2020 zu setzen gewesen sei. Es sei die Vorlage von Ausweisdokumenten gefordert worden, obwohl eine derartige Vorlage laut der Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO - zur Leistung einer Unterstützungsunterschrift formal nicht vorgesehen sei. 14) Die Adressangaben des Beigeladenen zu 27. (M... ) und des Beigeladenen zu 32. (A...) seien die Wählbarkeit betreffend von diesen nicht korrekt angegeben worden. Auch habe es bezüglich des Beigeladenen zu 42. (S...) ein Amtsantrittshindernis gegeben. Der Kläger beantragt 1. unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 16.09.2019 die Stadtratsmitgliederwahl der Beigeladenen zu 1. vom 26.05.2019 für ungültig zu erklären, hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts vom 16.09.2019 die Wahl des Beigeladenen zu 38. (K... ) als Stadtratsmitglied in der Stadtratswahl der Beigeladenen zu 1. vom 26.05.2019 für ungültig zu erklären, ferner hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts vom 16.09.2019 die Wahl des Beigeladenen zu 27. (M...) und des Beigeladenen zu 32. (A...) als Stadtratsmitglieder in der Stadtratswahl der Beigeladenen zu 1. vom 26.05.2019 für ungültig zu erklären, 2. festzustellen, dass Herr ... B... bei der Stadtratswahl am 26.05.2019 nicht wählbar war, 3. ein Amtsantrittshindernis bezüglich des Beigeladenen zu 42. (S...) festzustellen und damit den Verlust seines Stadtratsmandats festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen das Folgende vor: Die Begründung sei wesentliches Element der Wahlanfechtung, sie müsse daher aus einem hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag bestehen. Dieser sei sodann Grundlage von Sachverhaltsermittlungen. 1) Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot stelle keinen Verstoß gegen eine Wahlvorschrift dar. Zudem werde durch eine Äußerung das Sachlichkeitsgebot nicht dadurch verletzt, dass ein Oberbürgermeister auch in amtlicher Eigenschaft eine andere Meinung vertrete. Eine Diskrepanz im Artikel „Der Schulnetzplan und seine Finanzierung“ zwischen dem tatsächlich gefassten Beschluss und der Tatsachenbehauptung im Artikel lasse sich schon deshalb nicht feststellen, da der in Rede stehende Stadtratsbeschluss erst später gefasst worden sei. Sodann sei es die freie Entscheidung einer Partei, welche Plakatwerbung sie betreiben wolle. Da die Position des Oberbürgermeisters im Artikel auch von Stadtratsmitgliedern anderer Parteien vertreten worden sei, könne es sich nicht um unzulässige Wahlwerbung gehandelt haben. Was der Kläger hinsichtlich des Artikels „Zwischenruf (aus dem Rathaus)“ unter Gegenstand des Wahlkampfes meine, sei fraglich. Zwar könne versteckte Wahlwerbung auch bei einer Äußerung vorliegen, die sich auf keinen bestimmten Bewerber oder keine bestimmte Partei beziehe. Es müsse jedoch jedenfalls erkennbar sein, gegen wen diese gerichtet sei. Der Kläger indessen halte den Artikel bereits deshalb für unzulässig, da dieser nachteilig für jede Person sei, die eine andere Meinung vertrete. Das Thema behandle eine örtliche Angelegenheit der Beigeladenen zu 1. und halte daher den gemeindlichen Kompetenzrahmen ein. Die weiteren Artikel seien sowohl einzeln als auch in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Auch der Artikel „Symbolischer Spatenstich in der Nördlichen Geraaue“ stelle normale Öffentlichkeitsarbeit dar. Von einer deutlichen Grenzüberschreitung durch die Artikel könne keine Rede sein. 2) Hinsichtlich der Unterlassungserklärung gehe es bei der Frage, ob ein Verstoß gegen Wahl-vorschriften vorliege, nicht um das Fordern und Erwirken einer Unterlassungserklärung, sondern um die öffentliche Berichterstattung. Der Vorwurf des Klägers gelte auch der Presse. Diese sei dem Neutralitätsgebot jedoch nicht unterworfen. 3) Die Einladungen zu Volkshochschulkursen als versteckte Wahlwerbung anzusehen sei fernliegend. Die vom Kläger in der Klagebegründung angeführten weiteren Sachverhalte Herrn ... H... betreffend seien selbstständige verfristete Wahlanfechtungsgründe. 4) Die Argumentation des Klägers zur Rede des Oberbürgermeisters in der Stadtratssitzung führe dazu, dass vor einer Wahl keine Stadtratssitzung mehr möglich sein würde, die möglicherweise für die Wahlentscheidung eines Bürgers von Bedeutung sein könnte. Nur so könne verhindert werden, dass in einer Stadtratssitzung eine Meinung zu einem wahlrelevanten Thema geäußert werde. Dass der Oberbürgermeister zu einem solchen Tagesordnungspunkt seine Meinung nicht äußere, könne daher nicht erwartet werden. 5) Die Veranstaltung der SPD im Rathausfestsaal sei auf die Europawahl bezogen gewesen. Sie habe daher bei lebensnaher Betrachtung keine Auswirkungen auf die Stadtratswahl gehabt. 6) Die vom Kläger angeführten Termine seien weder einzeln noch in der Gesamtschau zu beanstanden. Diese seien vielmehr zulässige städtische Öffentlichkeitsarbeit. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit sei aus aktuellem Anlass erfolgt. Dass der Zoobesuch des Ministerpräsidenten lediglich aufgrund seiner Parteizugehörigkeit gegen das Neutralitätsgebot verstoße, sei nicht der Fall. Gleiches gelte für die teilnehmenden Personen an den weiteren vom Kläger aufgeführten Terminen. Die Erstwählerkampagne der Landeszentrale für politische Bildung sei keine versteckte Wahl-werbung für die Beigeladene zu 9. (F...) gewesen. Die Beigeladene zu 9. sei nicht besonders hervorgehoben worden. Seit Anfang April habe jedermann eine Verlinkung auf ein eigenes Instagram-Profil erhalten. Davon habe auch jede Person Gebrauch machen können, die Bewerber für den Stadtrat gewesen ist. Die Beigeladene zu 9. sei lediglich die erste Person mit einer solchen Verlinkung gewesen. 7) Die Klagebegründung des Klägers zum unzulässigen Rückgriff auf Fraktionsressourcen sei so zu verstehen, dass der Kläger nicht weiter an diesem Anfechtungsgrund festhalte. 8) Letzteres gelte auch für die Klagebegründung zum Einfluss auf Organisationen. 9) Dem vom Kläger aufgeführten Urteil über Plakatwerbung sei für die vorliegende Wahlanfechtung nichts zu entnehmen. Dem Vorwurf des Klägers, die Beigeladene zu 1. habe bewusst Verstöße geduldet, um nicht gegen Verstöße durch SPD-Plakate vorgehen zu müssen, fehle es an einer hinreichenden Substantiierung. 10) Selbst bei der Annahme, das Aufhalten der „Selbermachen“-Demonstration - auch mit Bewerbern für den Stadtrat als Teilnehmer - habe gegen Versammlungsrecht verstoßen, folge daraus nicht auch ein Verstoß gegen eine Wahlvorschrift. 11) Ein Verbot der Wahlwerbung vor dem Gebäude, in dem die Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften ausliegen, gebe es nicht. Auch im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers hinsichtlich der Partei Der Dritte Weg kein Verstoß gegen Wahlvorschriften. 12) Hinsichtlich des Hauptwohnsitzes des Beigeladenen zu 38. (K... ) sei das Vorbringen des Klägers in der Wahlanfechtung nicht hinreichend substantiiert gewesen. Die Beigeladenen zu 1. (Stadt Erfurt), zu 2. (V...), zu 3. (P...), zu 4. (K...), zu 5. (W...), zu 6. (H...), zu 8. (G...), zu 9. (F...), zu 23. (W...), zu 38. (K...), zu 41. (S...), zu 42. (S...) und zu 43. (S...) beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung tragen die Beigeladenen zu 2. (V...), zu 3. (P...), zu 6. (H...) und zu 8. (G...) im Wesentlichen vor, die Klage sei unbegründet, da sich das an das Thüringer Landesverwaltungsamt gerichtete Anfechtungsschreiben des Klägers in bloßen Vermutungen sowie Andeutungen vermeintlicher Wahlfehler erschöpft habe. Auch habe es an einer nachvollziehbaren Darlegung der wesentlichen Beeinflussung der Wahl aufgrund der unterstellten Verstöße gefehlt. Dem Oberbürgermeister komme ein sogenannter „Amtsinhaberbonus“ zugute. Trotz Neutralitätspflicht habe er weiterhin die Möglichkeit, auch vor einer Wahl gegenüber den Bürgern in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister wiederholt in Erscheinung zu treten und präsent zu sein. Gleiches gelte für die Nutzung des Amtsblatts. Jedenfalls könne, trotz der vorliegend möglicherweise als kritikwürdig zu betrachtenden Nutzung des Amtsblattes durch den Oberbürgermeister, aus dem Vortrag des Klägers bereits kein erheblicher Verstoß gegen Wahlvorschriften abgeleitet werden. Im Übrigen nehmen die Beigeladenen zu 1. (V...), zu 2. (P...), zu 6. (H...) und zu 8. (G...) auf den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes Bezug. Zur Begründung tragen die Beigeladenen zu 4. (K...), zu 5. (W...), zu 9. (F...) und zu 23. (W...) im Wesentlichen das Folgende vor: Der Kläger habe keinen der behaupteten Wahlmängel in einem erheblichen Umfang substantiiert geltend gemacht. 1) Hinsichtlich des Amtsblattes sei das vom Kläger herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs irrelevant. Selbst bei einem Verstoß gegen die Neutralitätspflicht liege keine Erheblichkeit vor. 2) Der Kläger nehme für seine Ausführungen über die Unterlassungserklärung lediglich Bezug auf einen Zeitungsartikel. Dies entspreche jedoch nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Zudem habe Herr B... nicht in seiner Funktion als Oberbürgermeister gehandelt. 3) Auch sei der klägerische Vortrag zu den Einladungen der Volkshochschule ohne Substanz, er benenne keine konkreten Entscheidungen oder Maßnahmen. 4) Auch der Vortrag des Klägers zur Rede des Oberbürgermeisters zur Schulnetzplanung sei substanzlos. Es fehle an einer konkreten Darlegung und Beweisführung, welche Aussage kausal die Anfechtung begründe. Medienberichte seien keine hinreichenden Beweismittel. 5) Hinsichtlich der Rathausräume sei der Angriff aufgrund der europarechtlichen Thematik nicht streitgegenständlich. 6) Auch dem Vortrag über die Einflussnahme von Landeseinrichtungen fehle es an Substanz sowie einer ordentlichen Beweisführung. 7) Die unzulässige Nutzung von Fraktionsgeldern für Wahlkampf betreffend formuliere der Kläger lediglich vage Vermutungen. 8) Hinsichtlich des Schülerparlaments argumentiere der Kläger nicht konkret und einzelfallbezogen mit Beweismitteln. 9) Die Darlegungen des Klägers zur Plakatwerbung seien lediglich spekulativ. 10) Dies gelte ebenfalls für die Darlegungen des Klägers bezüglich der AfD-Demonstration. 11) Auch hinsichtlich der Partei Der Dritte Weg seien die Ausführungen spekulativ ohne Bezugnahme auf konkrete Regelungen des Wahlgesetzes. 12) Die Vermutung bezüglich der Hauptwohnung des Beigeladenen zu 38. (K... ) hätte der Kläger dezidiert begründen müssen. Zur Begründung tragen die Beigeladenen zu 41. (S...), zu 42. (S...) und zu 43. (S...) im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig. Weder seien im Schriftsatz vom 15.10.2019 die Parteien bezeichnet noch enthalte er einen Antrag. Als Begründung werde lediglich auf das „Schreiben zur Anfechtung der Wahl“ Bezug genommen. Zudem fehle es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis. Seine Argumentation begrenze sich auf Spekulationen, wie einzelne Vorkommnisse gewirkt haben könnten. Der Kläger führe dabei aber nicht auf, inwiefern gegen Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes oder des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verstoßen worden sei. Der Kläger halte das Verwaltungsverfahren somit als eine Art „Superrevisionsinstanz“ und strebe eine Popularklage an. Der Beigeladene zu 13. (B...) beantragt, 1. das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zum Antrag Ziff. 2 auszusetzen, 2. dem Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Rahmen eines Vorlagebeschlusses folgende kommunalrechtliche Bewertungen vorzulegen: Inwieweit ist es mit der Verfassung des Freistaates (insbesondere Art. 95 Satz 1) vereinbar, wenn ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ThürKO im Amt befindliches Mitglied des Gemeinderates bei einer Gemeinderatswahl kandidiert und bei erfolgter Wahl das Mandat als Gemeinderatsmitglied nicht annimmt und die dabei auf ihn entfallenen Stimmen den anderen Bewerbern des Wahlvorschlags zufallen. Der Beigeladene zu 50. (P...) beantragt, der Klage hinsichtlich des Hilfsantrags bezüglich des Beigeladenen zu 38. (K...) stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beigeladene zu 50. (P...) im Wesentlichen vor, der Hauptwohnsitz eines Verheirateten sei in der Regel die Familienwohnung. Im Übrigen habe der Kläger keine Wahlmängel hinreichend substantiiert dargelegt. Die Veröffentlichungen im Amtsblatt seien notwendige Amtshandlungen des Oberbürgermeisters gewesen. Ein direkter Wahlbezug sei nicht gegeben. Herr ... B... habe die Unterlassungserklärung gegenüber der Partei Die Linke nicht in seiner Funktion als Oberbürgermeister gefordert. Der übrige diesbezügliche Vortrag des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Auch bleibe der Kläger in seinen Ausführungen zur Rede des Oberbürgermeisters zur Schulnetzplanung unsubstantiiert. Er beziehe sich ausschließlich auf Medienberichte. Im Übrigen nimmt der Beigeladene zu 50. (P...) auf den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes Bezug. Das Gericht hat den Beigeladenen zu 38. (K...) zu seinem Aufenthalt befragt. Der Kläger hat zunächst den Antrag gestellt, zum überwiegend genutzten Wohnort des Beigeladenen zu 38. das Thüringer Innenministerium zu befragen. Sodann hat der Kläger den Antrag gestellt, die Beigeladene zu 19. (L...) dazu zu befragen, dass der Beigeladene zu 38. (K... ) vorwiegend in E... wohne sowie den katholischen Priester ... G... dazu, dass sich der Beigeladene zu 38. überwiegend in W... aufhalte. Die letzteren Beweisanträge hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, über die erfolgte Befragung des Beigeladenen zu 38. hinaus dürfe es keine Nachforschung in höchstpersönliche Lebensumstände geben. Gleiches gelte im Übrigen für den vom Kläger zuvor gestellten Beweisermittlungsantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.