Urteil
8 A 1621/08
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:1112.8A1621.08.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2008 - 8 K 444/08.GI - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2008 - 8 K 444/08.GI - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zugelassene Berufung ist am 25. Juli 2008 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und am 11. August 2008 innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht die gegen den Ausschluss des Klägers aus der beklagten Stadtverordnetenversammlung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Der nunmehr gestellte Berufungsantrag berücksichtigt, dass die Klage gegen die Feststellung des Besonderen Wahlleiters über das Ausscheiden des Klägers aus der beklagten Stadtverordnetenversammlung gerichtet ist Der Besondere Wahlleiter hat gegenüber dem Kläger unter dem 8. Mai 2007 sein Ausscheiden aus der Beklagten „gemäß § 34 Abs. 3 KWG“ festgestellt. Dazu regelt § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG, dass ein Vertreter seinen Sitz u.a. durch Verlust der Wählbarkeit verliert, wobei er nach Abs. 3 Nr. 2 dieser Vorschrift in diesem Fall u. a. „mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Wahlleiters“ ausscheidet. Daraus ergibt sich, dass die Feststellung des Wahlleiters über das Ausscheiden wie ein feststellender Verwaltungsakt Rechtswirkungen entfaltet und angefochten werden kann. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 KWG sind gegen die Feststellung des Wahlleiters die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Nach § 25 KWG kann gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben werden, über den nach § 26 Abs. 1 KWG die neue Vertretungskörperschaft entscheidet, wobei sie nach Nr. 1 dieser Vorschrift das Ausscheiden eines nicht wählbaren Vertreters anordnet, also selbst eine der hier vom Besonderen Wahlleiter getroffenen Feststellung entsprechende Entscheidung trifft. Dementsprechend ist in § 34 Abs. 4 Satz 2 KWG geregelt, dass die Vertretungskörperschaft über den Einspruch gegen dessen Feststellung in der Weise zu beschließen hat, dass die Feststellung des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Nach § 27 KWG steht den Beteiligten gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nicht stattfindet. Aus diesen Regelungszusammenhängen ist zu entnehmen, dass sich eine solche Klage in der vorliegenden Fallgestaltung gegen die Feststellung des Wahlleiters über das Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft i.d.F. des Beschlusses der Vertretungskörperschaft richtet, mit dem diese Feststellung bestätigt worden ist. Die angefochtene Feststellung des Besonderen Wahlleiters über das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten ist rechtmäßig erfolgt, weil der Kläger wegen des Fehlens eines wahlrechtlich relevanten Wohnsitzes in Staufenberg nicht wählbar war. Der in § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG geregelte Fall des „Verlustes“ der Wählbarkeit ist auch auf den hier vorliegenden Fall anwendbar, dass die Wählbarkeit bereits zum Zeitpunkt der Kommunalwahl (hier: 26. März 2006) nicht gegeben war (vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - 15 B 1702/08 - NVwZ-RR 2009 S. 495 ff. = NWVBl. 209 S. 265 ff. = juris Rdnrn. 29 ff. und vom 25. August 2009 - 15 A 1372/09 - juris Rdnrn. 3 ff.). Nach § 32 Abs. 1 HGO setzt die Wählbarkeit als Gemeindevertreter u.a. voraus, dass der Wahlberechtigte seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat, wobei gemäß Satz 2 dieser Vorschrift i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 HGO bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz gilt. Nach dem damit in Bezug genommenen und mit § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) gleichlautenden § 16 Abs. 2 HMG ist nach Satz 1 Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners und nach Satz 2 ist die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Nach Satz 6 (gleichlautend mit § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG) ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist zunächst zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) die bloße Anmeldung einer Wohnung durch den Meldepflichtigen als Haupt- oder Nebenwohnung maßgeblich ist, er also insoweit keine Wahlfreiheit hat, sondern dass im Sinne des nunmehrigen „objektivierten Wohnungsbegriffs“ im Wege einer „rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten“ nach den tatsächlichen Umständen aufgrund der plausiblen Erklärungen des Meldepflichtigen und sonstiger bekannter Umstände darauf abzustellen ist, welche „die vorwiegend benutzte Wohnung“ ist. Da § 16 Abs. 2 Satz 2 HMG (wie § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG) von dem Regelfall ausgeht, dass Verheiratete nicht dauernd getrennt leben, und die Meldepflicht sich auch auf das dauernde Getrenntleben bezieht, haben die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Stellen grundsätzlich davon auszugehen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, so lange keine gegenteilige Mitteilung des Meldepflichtigen vorliegt oder sich ein dauerndes Getrenntleben aus offenkundigen Umständen eindeutig ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12/01 - NJW 2002 S. 2579 f. = juris Rdnrn. 19 und 21). Angesichts der sich im vorliegenden Fall aus den Erklärungen des Klägers, dem Grundrissplan seiner Praxis- und Wohnräume in Staufenberg, den behördlichen Ermittlungen und den Meldeverhältnissen ergebenden Umstände ist schon für den Zeitpunkt der Kommunalwahl am 26. März 2006 das Einfamilienhaus in Buseck-Oppenrod als die vorwiegend „zum Wohnen“ (Aufenthalt, Essen und Schlafen) benutzte Wohnung der Familie des Klägers anzusehen (Meldung als Hauptwohnung von Ehefrau und Sohn bis 31. Juli 2006, Kindergartenbesuch des Sohnes und tägliche Rückkehr des Klägers nach seiner Arbeitszeit, wie auch der Wunsch seiner Ehefrau, dort Anfang 2007 nach der am 21. Oktober 2006 erfolgten Geburt der Zwillinge wieder den Hauptwohnsitz anzumelden). Seinem Einwand, er habe aus seiner Biografie und wegen seiner beruflichen, gesellschaftlichen und kommunalpolitischen Verknüpfungen den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehung in Staufenberg, die er zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Buseck gehabt habe, kommt melderechtlich keine entscheidende Bedeutung zu. Die typisierende Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 HMG beruht auf der Lebenserfahrung, wonach die so ermittelte Hauptwohnung sich zumeist mit der Wohnung deckt, in der Ehegatten ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben. Erfahrungsgemäß verfügen Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände nicht über einen ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechenden gemeinsamen Lebensmittelpunkt. Der Gesetzgeber des Ordnungsaufgaben erfüllenden Melderechts konnte im Rahmen seines weiten Ermessens auf die vorwiegend benutzte Familienwohnung und nicht auf das wesentlich schwerer zu handhabende Kriterium des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen abstellen, um dem Erfordernis einer einfach und zügig vollziehbaren Regelung massenhaft anfallender Vorgänge gerecht zu werden. Die Zweifelsfallregelung in § 16 Abs. 2 Satz 6 HMG ist danach nur in solchen Fällen heranzuziehen, in denen sich - nach den obigen objektiven Kriterien - nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 a.a.O. juris Rdnrn. 20 ff.). Ein solcher Zweifelsfall ist hier nicht anzunehmen, weil sich der Kläger nur tagsüber in seiner Tierarztpraxis und den angegliederten Wohnräumen aufhält, aber in dem Einfamilienhaus im Nachbarort zusammen mit seiner ganzen Familie übernachtet. Dementsprechend hat er auch selbst erklärt, mit seiner Familie in Buseck zu wohnen. Zudem hat der Kläger den Bescheid der Gemeinde Buseck vom 5. April 2007 über seine Zwangsummeldung mit Hauptwohnsitz nach Buseck nicht angefochten, so dass dieser gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nach einem Jahr bestandskräftig geworden ist und damit melderechtlich feststeht,dass seit 21. März 2007 in Buseck die auch für den Kläger maßgebliche Familienwohnung ist und auch kein Zweifelsfall gemäß § 16 Abs. 2 Satz 6 HMG vorliegt. Auch soweit sich der Kläger nicht gegen seinen melderechtlichen Wohnungsstatus, sondern dagegen wendet, dass nach den wahlrechtlichen Vorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 HGO als wahlrechtlich maßgeblicher Wohnsitz bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts der Ort der Hauptwohnung „gilt“, so dass im Wege einer Fiktion bzw. unwiderleglichen Vermutung für einen verheirateten, nicht dauern getrennt lebenden Einwohner für die Wählbarkeit auf die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie abgestellt wird, hat sein Vorbringen keine Erfolg. Dazu hat schon das Bundesverwaltungsgericht in dem mehrfach zitierten Urteil vom 20. März 2002 zwar ausgeführt, die Freiheit ehelicher Lebensgestaltung werde von der melderechtlichen Typisierung nicht berührt; etwaige Unzuträglichkeiten und Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergäben, könnten bei Ausgestaltung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt werden (a.a.O. juris Rdnr. 24); derartige „Unzuträglichkeiten und Härten“ die eine verfassungskonforme Korrektur der Verknüpfung des wahlrechtlichen „Wohnsitzes“ mit der melderechtlichen „Hauptwohnung“ nahelegen könnten, liegen im Fall des Klägers aber nicht vor. Zu den Fragen der strikten melderechtlichen Anknüpfung an die „Familienwohnung„ und der Verknüpfung des melderechtlichen mit dem wahlrechtlichen Wohnungsbegriff bei nicht getrennt lebenden Ehegatten gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Kommunalwahlrecht für die Frage, an welchem Ort jemand wählbar ist, nur bei einem verheirateten Familienangehörigen auf die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne des Melderechts abstellt. Das Erfordernis der Sesshaftigkeit im Wahlgebiet gehöre insbesondere im Kommunalwahlrecht mit seinem Bezug auf die örtliche Gemeinschaft zu den traditionellen Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl. Bei einem Wahlberechtigten mit Wohnungen in mehreren Gemeinden solle zudem eine Mehrfach-Wahlberechtigung verhindert werden. Dem Gesetzgeber komme zur Ordnung des Kommunalwahlrechts ein an sachliche Kriterien geknüpfter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb könne er insoweit nach der Enge der Lebensbeziehungen zu den in Betracht kommenden Gemeinden unterscheiden, dabei auf das praktisch bedeutsame Kriterium der auf die jeweilige Wohnung entfallenden Aufenthaltszeiten für die Hauptwohnung abstellen und berücksichtigen, dass ein Verheirateter, der mit seiner Familie zusammen lebt, üblicherweise denselben Lebensmittelpunkt wie diese habe. Die seltenen Ausnahmefälle, in denen dies nicht der Fall sei, dürfe der Gesetzgeber aus Gründen der notwendigen Bestimmtheit und Praktikabilität der Wahlvorschriften vernachlässigen (vgl. u.a. OVG NW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 15 A 1274/85 - NVwZ 1987 S. 105 ff. und Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 und 25. August 2009 a.a.O.). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, wonach für das Gemeindewahlrecht kraft unwiderleglicher Vermutung, die verfassungsrechtlich unbedenklich erscheine, die Familienwohnung auch dann die Hauptwohnung sei, wenn zu einer anderen Gemeinde besonders enge Lebensbeziehungen bestünden. Es spiele wahlrechtlich keine Rolle, wenn sich ein Betroffener wegen vielfältiger Verpflichtungen einer anderen Gemeinde zugehörig fühle und diese als Heimatgemeinde ansehe. Es werde zwar stets Fälle geben, in denen sich ein Bürger wegen seiner Herkunft, aus geschäftlichen oder gesellschaftlichen Gründen einer anderen Gemeinde mehr verbunden fühle als der Gemeinde, in der sich seine Familienwohnung befinde, solche Sonderfälle habe der Gesetzgeber jedoch außer Acht lassen können. Vorschriften, die wie diejenigen über die Wählbarkeit auf eine Vielzahl von Fällen anzuwenden seien, dürften auf den Regelfall abstellen und sollten auch im öffentlichen Interesse möglichst präzise und praktikabel gefasst sein (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 5. Dezember 1984 - 4 B 84 A 2206 - NVwZ 1985 S. 846 f. und Beschluss vom 14. Mai 2009 - 4 ZB 09.857 - juris). Die demgegenüber gegen die strikte Anbindung der melderechtlichen Hauptwohnung an nur eine Familienwohnung bzw. gegen die zwingende Verknüpfung der melderechtlichen Hauptwohnung mit dem aktiven und passiven Wahlrecht gerichteten Entscheidungen des Bremer Wahlprüfungsgerichts II. Instanz vom 17. Dezember 1993 – St 1/93 – (NJW 1994 S. 1526 f.), des Bremer Staatsgerichtshofs vom 28. Februar 1994 – St 2/93 – (NVwZ 1994 S. 996 f.) und des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 – 13/95 – (NJW 1998 S. 525 ff. = DÖV 1997 S. 1001 ff. = juris) sind zu besonderen Fallgestaltungen ergangen, mit denen die des Klägers nicht vergleichbar ist (so auch BremStGH a.a.O. zu dem von ihm entschiedenen Fall); es bedarf hier deshalb keiner Auseinandersetzung mit den dort vertretenen Auffassungen. In dem vom Bremer Wahlprüfungsgericht II. Instanz am 17. Dezember 1993 entschiedenen Fall hatte eine in die Bremische Bürgerschaft Gewählte zwei Wohnungen, eine von ihrer Familie genutzte Wohnung in Niedersachsen und eine im Wesentlichen von ihr bewohnte Wohnung in Bremerhaven. Dazu hat das Wahlprüfungsgericht ausgeführt, das Leben der Familie bestehe heute nicht nur in den Lebensäußerungen der häuslichen Intimität, sondern umfasse auch diejenigen Anteile der einzelnen Familienmitglieder, die auf die politische Öffentlichkeit gerichtet seien und auf den Charakter der familiären Lebensgemeinschaft einwirkten. Daher gehörten die politischen Aktivitäten der Betroffenen ebenso zum familiären Leben wie das häuslich-familiäre Leben in der anderen Wohnung. Denn bei der Feststellung der vorwiegend benutzten Wohnung der Familie komme es auf die Familie in ihrer Gesamtheit an. Nach den dort gegebenen Umständen lasse sich eine vorwiegend benutzte Wohnung der Familie nicht feststellen, weil das tägliche Leben der Familie der Betroffenen ohne eindeutigen Schwerpunkt auf zwei Wohnungen verteilt sei, so dass auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Betroffenen abgestellt werden müsse. Dem lag allerdings zugrunde, dass sie in die fragliche Wohnung in Bremerhaven eingezogen war, um ihren Ehemann vor den Belastungen ihrer politischen Tätigkeit zu bewahren und ihre Kandidatur vorzubereiten, und dass sie dort neben ihrer politischen Arbeit auch in einem gewissen, letztlich nicht aufzuklärenden Umfang übernachtete und dass auch der gemeinsame Sohn, der dort zur Schule ging, in dieser Wohnung häufig übernachtete und von ihr betreut wurde. Im Fall der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 ging es um einen aus Nordrhein-Westfalen stammenden Landtagsabgeordneten, der auch Innenminister des Freistaates Thüringen war. Dieser war zunächst mit seiner Ehefrau und seinen drei damals minderjährigen Kindern mit Hauptwohnung in St. Augustin (in der Nähe von Bonn) in Nordrhein-Westfalen gemeldet und er selbst war bis zu diesem Zeitpunkt mit Nebenwohnung in Erfurt gemeldet. Am 30. November 1993 erklärte er seine Erfurter Wohnung zu seiner Hauptwohnung, die Wohnung in Nordrhein-Westfalen zu seiner Nebenwohnung, für die seine weiteren Familienmitglieder aber ausschließlich gemeldet blieben. Nach seinem Vortrag hielt er sich an sechs von sieben Wochentagen dienstlich in Erfurt in Thüringen, an Sonntagen meistens entweder in St. Augustin oder in Erfurt oder bei seinen Schwiegereltern auf. Während er zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit in Thüringen regelmäßig am Wochenende nach Nordrhein-Westfalen gereist sei, komme seit eineinhalb Jahren seine Frau mit oder ohne Kinder immer häufiger am Wochenende nach Erfurt. Auch sein Freundes- und Bekanntenkreis habe sich zunehmend nach Thüringen verlagert. Dazu hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof nach Darstellung der tatsächlichen Vielfalt der heutigen Erscheinungsformen familiären Zusammenlebens ausgeführt, die soziale Realität stimme nicht mehr mit dem Familienbild überein, das - soweit erkennbar - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liege. Das „Familienbild“ sei in den letzten Jahrzehnten nicht zuletzt durch Berufstätigkeiten der Ehegatten bedingt „auf Distanz gegangen“, ohne dass der räumlichen Entfernung eine emotionale Entfernung der Ehegatten entspräche. Das Bild des sich in einer Wohnung und von dort aus entfaltenden Familienlebens präge zwar weiterhin die Vorstellung dessen, was im Alltag wie im Recht zu einer Familie gehöre. Es treffe jedoch dann nicht mehr zu, wenn beide Ehegatten oder nur einer von ihnen seinen Beruf an einem Ort ausübe, von dem aus er nicht täglich zur „Stammwohnung“ zurückkehren könne, eine Erscheinung, die mit den sich wandelnden Lebens- und Gesellschaftsverhältnissen ebenso in Verbindung stehe, wie mit den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. Einem solchen Ehepartner sei es nicht verwehrt, am Ort seines beruflichen Wirkens aus dem Beruf heraus Aktivitäten zu entfalten, die über die eigentliche Berufsausübung hinausgehend ein Engagement für die allgemeinen Belange einschließe. Dies führe dazu, den Ort dieses Engagements als echtes Lebenszentrum zu gestalten. Es stelle eine Diskriminierung dar, wenn das Wahlrecht sich weigere, aus der Tatsache des weiteren Lebenszentrums Konsequenzen zu ziehen. Sei demnach der von der Stammwohnung entfernte Aufenthaltsort als weiterer, gewissermaßen öffentlicher Lebensmittelpunkt gestaltbar und im konkreten Fall gestaltet worden, könne er nicht als Wohnung im wahlrechtlichen Sinn ignoriert werden. In Konsequenz seiner Rechtsansicht vertritt der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Auffassung, in verfassungskonformer Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG müsse in derartigen Fällen die Zweifelsfallregelung in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG herangezogen werden. Dabei sei die Anmeldung als Hauptwohnung ein gewichtiges Indiz und im Übrigen seien die offenkundigen Tatsachen sowie die Angaben des Bürgers - soweit sie in sich schlüssig und nicht offenbar unwahr seien - maßgebend für die Beurteilung, wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liege. Hier habe der Landtagsabgeordnete durch die Anmeldung der Erfurter Wohnung als seine Hauptwohnung zum Ausdruck gebracht, dass er selbst Erfurt als seinen Lebensmittelpunkt ansehe. Die Art seiner beruflichen Tätigkeit als Mitglied der thüringer Landesregierung erfordere und bewirke eine besonders intensive Bindung an das Wahlgebiet. Seine tatsächlichen Angaben bezüglich seines fast ausschließlichen Aufenthalts in Thüringen , des beabsichtigten Nachzugs zumindest der Ehefrau und der Verlagerung seiner Freizeitaktivitäten und seines Freundeskreises nach Thüringen seien in sich schlüssig und nicht offensichtlich unwahr. Gemessen an diesen Kriterien liegt für den in Buseck mit seiner Familie wohnenden und tagsüber in der etwa 10 km entfernten Nachbarstadt Staufenberg tätigen und aufhältlichen Kläger schon kein derartiger Zweifelsfall vor, bei dem eine andere Schwerpunktbildung der Lebensbeziehungen erwogen werden könnte. Er unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Pendlern, die während des ganzen Tages in einer anderen Stadt arbeiten und dort gegebenenfalls auch Freizeitaktivitäten wahrnehmen, aber täglich in ihre Familienwohnung in einer Nachbargemeinde zurückkehren. Das Kriterium des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen kann von dem Besitzer zweier Wohnungen nicht allein nach seinen subjektiven Vorstellungen bestimmt werden, sondern es ist auch nach objektiven Merkmalen im Sinne jedenfalls einer Evidenzkontrolle nach einem zeitlich-quantitativen (Aufenthaltsdauer) und einem inhaltlich-qualitativen Element (wesentlicher Bezugspunkt der beruflichen, politisch-öffentlichen und privaten Lebens) zu beurteilen (vgl. BremStGH, Entsch. vom 28. Februar 1994 a.a.O.), wobei zu berücksichtigen ist, dass auch wahlrechtlicher Anknüpfungspunkt der „Wohnsitz“ ist und eine Wohnung „zum Wohnen“ genutzt werden muss, also zum Aufenthalt, zum Essen und zum Schlafen (vgl. BremWahlPrüfG II. Instanz a.a.O.). Ein täglicher langer Aufenthalt während der wöchentlichen Arbeitszeit in einer anderen Gemeinde führt bei einer täglichen Rückkehr in die Familienwohnung in einer Nachbargemeinde nicht dazu, dass jemand als „Ein wohner “ der Gemeinde seiner Arbeitsstelle angesehen werden kann, auch wenn er dort tagsüber eigene Wohnräume zum Aufenthalt nutzt. Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision sind keine Zulassungsgründe gemäß § 132 VwGO ersichtlich, weil die Entscheidung nicht auf der Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen, sondern auf der Bewertung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls beruht. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt Nr. 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 7/2004 (NVwZ 2004 S. 1327 [1330]) für die Anfechtung einer Kommunalwahl durch einen Wahlbewerber, mit dem der Fall des wegen fehlender Wählbarkeit ausgeschlossenen Klägers vergleichbar ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Der Kläger wehrt sich gegen die Feststellung seines Ausscheidens aus der beklagten Stadtverordnetenversammlung, das mit dem Verlust seiner Wählbarkeit aufgrund einer fehlenden Hauptwohnung in Staufenberg begründet wird. Der am … 1964 in Marburg geborene Kläger ist von Beruf Tierarzt und hat nach seinen Angaben schon während seines Studiums in Hannover und Gießen und auch danach in der Stadt Staufenberg gewohnt und dort etwa 1995 „seine Heimat gefunden“; hier lebe und arbeite er und sei in Vereinen und kommunalpolitisch engagiert. Nachdem er in Staufenberg zunächst andere Praxis- und Wohnräume inne gehabt, im Jahre 2002 geheiratet und etwa 2004 in dem von Staufenberg etwa 10 km entfernten Ortsteil Oppenrod der Nachbargemeinde 35418 Buseck mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in der X…straße … bezogen hatte, erwarb der Kläger im Jahre 2005 in der Y...straße … in 35460 Staufenberg seine derzeit genutzten Praxis- und Wohnräume. Nach einem Grundrissplan und seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sind in der Praxis u.a. ein Anmeldebereich, zwei Wartebereiche für Hunde und Katzen, drei Behandlungszimmer, ein Operations- und ein Röntgenraum mit Dunkelkammer, ein Lager, ein Hauswirtschaftsraum und eine Hunde- und Katzenstation sowie eine etwa 2006 errichtete Kundentoilette vorhanden; in dem angeschlossenen Wohnbereich befinden sich eine vom Praxisflur aus zugängliche Wohnküche, ein vom Anmeldebereich aus zugänglicher Wohn-/Schlafraum, ein Raum für „Haustechnik“ und ein kleines Bad von 4,29 qm mit Dusche, Toilette und Waschbecken, das über den Wohn-/Schlafraum zugänglich ist. Die am … 1967 geborene Ehefrau des Klägers ist ebenfalls Tierärztin und betreibt gemeinsam mit dem Kläger diese Tierarztpraxis. Der Kläger war vom 1. Juli 1995 bis 21. März 2007 in Staufenberg mit Hauptwohnung gemeldet. Seine Ehefrau und der am … 2003 geborene Sohn XY… waren bis 31. Juli 2006 für das Einfamilienhaus in Buseck mit Hauptwohnung gemeldet. Der Kläger wurde in der Kommunalwahl am 26. März 2006 als einziger der zehn Bewerber der FDP-Liste in die beklagte Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg gewählt. Aufgrund öffentlicher Beanstandungen aus der Mitte der Beklagten wurden seine Wohnverhältnisse vom Landrat des Landkreises Gießen (im Folgenden: Landrat) überprüft. Mit Wirkung zum 1. August 2006 meldete sich die gesamte Familie des Klägers in Staufenberg mit Hauptwohnsitz und in Buseck mit Nebenwohnsitz an. Mit Schreiben vom 2. November 2006 vertrat der Bürgermeister der Stadt Staufenberg gegenüber dem Landrat die Ansicht, aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit beider Ehepartner in der gemeinsamen Praxis mit täglichen Sprechstunden, abendlichen Notdiensten und Wochenendbereitschaften werde die vorwiegende Nutzung der neben der Praxis liegenden Wohnung durch die Familie besonders deutlich, deren Lebensmittelpunkt in Staufenberg sei. Demgegenüber wies der Landrat Ende 2006 u. a. darauf hin, dass sich die Familie des Klägers um am … 2006 geborene Zwillinge vergrößert habe, dass die Praxisräume keinen separaten Sanitärraum aufwiesen, also zwangsläufig das Bad der Wohnung benutzt werden müsse, der Wohntrakt kein Kinderzimmer vorsehe, so dass sich die Frage aufdränge, wo der dreijährige Sohn und die neugeborenen Zwillinge betreut würden, und dass schließlich der Sohn XY… den Kindergarten in Buseck-Oppenrod besuche. Die Gesamtbetrachtung lege es deshalb nahe, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Familie in Buseck-Oppenrod sei. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 an die Gemeinde Buseck wandte sich der Kläger dagegen, dass seiner Frau die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Buseck verweigert worden sei, obwohl sie im Moment Zwillinge und einen Dreijährigen zu versorgen habe. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt seines Lebens den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in Buseck gehabt. Bedingt durch sein Engagement in Vereinen und als Stadtverordneter und durch seine Arbeit als Tierarzt halte er sich überwiegend in Staufenberg auf. Seine Frau könne aufgrund der Kindersituation derzeit nicht in der Praxis arbeiten, so dass er ihre Aufgaben dort voll übernehmen müsse und dadurch umso mehr an Staufenberg gebunden sei. Darauf antwortete die Gemeinde Buseck unter dem 13. Februar 2007, dass nach dem Melderecht die Hauptwohnung bei verheirateten, nicht dauernd von der Familie getrennt lebenden Personen nicht aufgeteilt werden könne. Im Februar 2007 teilte die Gemeinde Buseck dem Landrat mit, dass nach Ermittlungen ihres Außendienstmitarbeiters an den Werktagen zweier Wochen im Januar 2007 regelmäßig frühmorgendlich beide Personenkraftwagen des Klägers und seiner Ehefrau vor dem Anwesen in Buseck geparkt gewesen seien und die Straße unter den Fahrzeugen jeweils trocken gewesen sei. Mit Wirkung vom 21. März 2007 berichtigte die Gemeinde Buseck auf fachaufsichtliche Weisung des Landrates ihr Melderegister dahin, dass die Wohnung der Familie des Klägers in Buseck als Hauptwohnung und die Wohnung in Staufenberg als Nebenwohnung der gesamten Familie eingetragen wurden. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben des Gemeindevorstands der Gemeinde Buseck vom 5. April 2007 mitgeteilt. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landrats als Kommunalaufsicht teilte der Besondere Wahlleiter der Stadt Staufenberg dem Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2007 mit, dass das Einwohnermeldeamt der Stadt ihm mit Veränderungsliste vom 26. April 2007 den Statuswechsel der klägerischen Wohnung in der Y...straße … von „Hauptwohnung“ in „Nebenwohnung“ mitgeteilt habe. Es werde deshalb sein Ausscheiden aus der beklagten Stadtverordnetenversammlung festgestellt. Nachdem der Kläger dagegen unter dem 12. Mai 2007 Widerspruch erhoben hatte, beschloss die Beklagte – nach Androhung kommunalaufsichtlicher Zwangsmittel durch den Landrat - in ihrer Sitzung vom 31. Januar 2008, den Einspruch des Klägers zurückzuweisen. Mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der Besondere Wahlleiter dem Kläger diesen Beschluss mit. Dagegen hat er am 13. März 2008 beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Mandatsaberkennung verstoße gegen den Schutz von Ehe und Familie und den Gleichheitssatz im Sinne des Rechts auf gleichberechtigte demokratische Teilhabe durch Inanspruchnahme des passiven Kommunalwahlrechts und daraus abgeleiteter aktiver Mitgestaltung des kommunalen Umfelds. Es treffe zwar zu, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern in Buseck wohne. Seine gemeinsam mit seiner Ehefrau betriebene Tierarztpraxis habe er aber in der Nachbarstadt Staufenberg eingerichtet, in der er bereits seit Studienzeiten gelebt habe. Die den Praxisräumen angegliederten Wohnräume gestatteten ihm und seiner Ehefrau die von der Klientel seiner ländlichen Tierarztpraxis erwartete Präsenz. Er halte sich den größten Teil seiner Zeit, die er wach verbringe, in Staufenberg auf. Aufgrund seiner Biografie sei er sehr stark in das gesellschaftliche Leben dieser Stadt integriert und dies habe sich durch seine berufliche Entscheidung noch verfestigt. Er hätte durch die der Praxis angegliederte Wohnung alle Voraussetzungen für einen Hauptwohnsitz in Staufenberg, wenn er nicht verheiratet wäre, wobei noch offen sei, ob nicht künftig seine Kinder die Schule in Staufenberg besuchen werden, wenn seine Ehefrau ihre Tätigkeit wieder in der Praxis aufnehme. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Staat melderechtlich auch für ihn Buseck als den Hauptwohnsitz seiner Familie festlege; er bestreite jedoch das Recht der Wahlkontrolle, diese Regelung derart strikt durch die Mandatsaberkennung umzusetzen. Dies bedeute im Ergebnis, dass er an der aktiven Wahrnehmung eines kommunalpolitischen Mandats gehindert sei, weil für Staufenberg das Kommunalrecht dem entgegenstehe und er in Buseck aufgrund seiner geringen gesellschaftlichen Verankerung keine Wahlchancen hätte. Wenn er seinem kommunalpolitischen Engagement noch eine Chance geben wollte, müsse er entweder seine Familie zu einem Umzug nach Staufenberg bewegen oder sich scheiden lassen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof habe sich in einer Entscheidung vom 12. Juni 1997 mit dieser Problematik auseinandergesetzt und herausgestellt, dass eine Definition des passiven Wahlrechts, die „uneingeschränkt zwingend“ an den Begriff der melderechtlichen Hauptwohnung anknüpfe, nicht mit dem gebotenen Schutz von Ehe und Familie vereinbar sei. Dabei müsse der Familienbegriff der heutigen tatsächlichen Vielfalt der Erscheinungsformen gerecht werden und die beruflichen Auswirkungen auf das Familienleben verstärkt berücksichtigen. Das Wahlrecht dürfe diese Veränderungen nicht deshalb ignorieren, weil es auf die Zweckmäßigkeit des Melderechts und die daraus folgende Leichtigkeit der Wahlrechtsfeststellung Wert lege, denn dies seien keine einleuchtenden, die Benachteiligung von Ehegatten rechtfertigenden Sachgründe. Seine Mandatsaberkennung verstoße weiter gegen Wahlrechtsgrundsätze. Die Beschränkung des passiven Kommunalwahlrechts auf lokal ansässige und gemeldete Personen sei zwar generell gerechtfertigt, weil Entscheidungsträger das Denken der Bevölkerung nicht nur über die Presse, sondern auch original aufnehmen und umsetzen sollten. Der Gesetzgeber habe aber die Anforderungen an die Vertrautheit der Wahlbewerber mit den örtlichen Verhältnissen und die Verbundenheit mit der Bevölkerung über die bloße Anmeldung mit Hauptwohnsitz hinaus durch die Einführung des Kumulierens und Panaschierens deutlich erhöht. Dem sei er aber durch sein gutes Wahlergebnis vollauf gerecht geworden. Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 31. Januar 2008 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, der Besondere Wahlleiter habe zu Recht festgestellt, dass beim Kläger die Wählbarkeit nachträglich entfallen sei. Der für die Wählbarkeit maßgebliche Wohnsitz eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebe, bestimme sich nach der Hauptwohnung der Familie, die im Allgemeinen eine Vielfalt von soziologischen und anderen Verflechtungen am Ort und in der Gemeinde vermittele. Ein mit seiner Familie zusammenlebender Verheirateter weise den gleichen Lebensmittelpunkt auf wie diese. Selbst in Fällen, in denen ein Familienmitglied seinen Beruf an einem anderen Ort als dem Wohnort seiner Familie ausübe, werde der Lebensmittelpunkt regelmäßig dort sein, wo die Familie lebe. Der melderechtlichen Anmeldung als Hauptwohnung komme ein gewichtiges Indiz für den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu. Danach sei die Wählbarkeit des Klägers unzweifelhaft nachträglich weggefallen. Der Kläger bewohne mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in der Gemeinde Buseck-Oppenrod. Da er gegen die Berichtigung des Melderegisters in Form der Eintragung als Hauptwohnsitz ab 21. März 2007 kein Rechtsmittel eingelegt habe, gehe er offenbar selbst davon aus, dass er zwischenzeitlich seinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in der Gemeinde Buseck habe. Es sei das „Schicksal“ vieler Bürger, dass sie ihre Arbeitszeit an einem anderen Ort verbringen, der nicht ihrem Lebensmittelpunkt entspreche. Im Zweifel müsse der Ort als Wohnsitz entscheidend sein, in dem der Betroffene mit seiner Familie lebe. Das Erfordernis der Sesshaftigkeit im Sinne einer Beschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl gehöre zu den traditionellen Wahlrechtsgrundsätzen. Es sei auch sachgerecht, dass der Betroffene dort wählen und gewählt werden könne, wo er - vermittelt durch seine Familie - eine Vielfalt von soziologischen und anderen Verflechtungen habe. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2008 - 8 K 444/08.GI - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Einspruch des Klägers gegen die Feststellung seines Ausscheidens zutreffend zurückgewiesen. Als für die Wählbarkeit maßgeblicher Wohnsitz gelte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts der Ort der Hauptwohnung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) sei die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebe, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Familie des Klägers - und damit der Klägers selbst - die Wohnung in der Gemeinde Buseck als Hauptwohnung vorwiegend benutze. Der für die Frage der Wählbarkeit maßgebliche Wohnsitz bestimme sich nach dieser unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung, wobei ein objektiver Hauptwohnungsbegriff zugrundezulegen sei. Es komme darauf an, wo sich ein Einwohner nach einer quantitativen Berechnung und einem Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten am häufigsten aufhalte. Dabei bildeten die Angaben des Meldepflichtigen die Basis, die mit Rücksicht auf die Intimsphäre nur beschränkt auf ihre Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit überprüfbar seien. Nach den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Klägers sei die vorwiegend benutzte Wohnung seiner Familie - und damit die Hauptwohnung auch des Klägers - die Wohnung in Buseck, während er in Staufenberg lediglich eine Nebenwohnung unterhalte. Sein Verweis auf die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Entscheidung seien zwar nicht die Eintragung im Melderegister, sondern die tatsächlichen Umstände entscheidend, aber auch danach habe der Kläger seine Hauptwohnung in Buseck. Seine Ehefrau und die drei Kinder wohnten nach seinen eigenen Angaben in Buseck und er räume selbst ein, dass er gemeinsam mit seiner Familie dort lebe. Die Anknüpfung des wahlrechtlichen Wohnsitzes an die melderechtlichen Umstände verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG), denn dem Kläger bleibe es unbenommen, zusammen mit seiner Familie in die Wohnung in Staufenberg zu ziehen und dort seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl vor, weil der Kläger ein passives Wahlrecht für Kommunalwahlen in der Gemeinde Buseck besitze. Gegen das seinen Verfahrensbevollmächtigten am 26. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 11. August 2008 im Wesentlichen unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens noch wie folgt begründet: Er wende sich nicht gegen die melderechtliche Zwangsummeldung nach Buseck, sondern gegen die daraus gezogenen wahlrechtlichen Konsequenzen der Mandatsaberkennung. Diese verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Schutzes von Ehe und Familie sowie der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Der melderechtliche Spielraum bei der Anmeldung einer von zwei Wohnungen als Hauptwohnsitz werde für verheiratete Personen dahin eingeschränkt, dass der Hauptwohnsitz zwingend dort anzunehmen sei, wo die Familie sich überwiegend aufhalte. Dies werde mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Vermutung der durch die Familie vermittelten Sozialkontakte gerechtfertigt. Die Rechtsprechung sehe darin eine unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen geltende gesetzliche Vermutung. Diese Vermutung treffe auf ihn aber nicht zu, weil er sich tagsüber in seiner Tierarztpraxis in Staufenberg aufhalte und über seine Familie nur indirekte Kontakte in deren Wohnsitzgemeinde habe. Seine direkten Kontakte habe er infolge seiner Biografie und seiner beruflichen Aktivität am Ort seiner tierärztlichen Praxis. Wäre er nicht verheiratet, hätte er die an seine Tierarztpraxis angegliederte Wohnung zum Hauptwohnsitz erklären können und die Rechtmäßigkeit seines Mandats wäre nicht zweifelhaft. Nur sein familiärer Status des Verheiratetseins bewirke die Beschneidung seiner fundamentalen demokratischen Rechte. Er müsste sich entweder scheiden lassen oder mit seiner Familie nach Staufenberg umziehen, um das Mandat in der beklagten Stadtverordnetenversammlung zu behalten. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten einer Kandidatur in seiner Schlafgemeinde Buseck oder des Umzugs seiner Familie an den Ort seiner Berufstätigkeit in Staufenberg liefen dem Wesen und Charakter kommunaler Mandate und Parlamentsarbeit zuwider, würden eine mit Art. 12 GG nicht vereinbare Einschränkung seines beruflichen Engagements bedeuten oder den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie verletzen. Dies habe der Thüringer Verfassungsgerichtshof zu Recht für die uneingeschränkte Anknüpfung des passiven Wahlrechts an den melderechtlichen Hauptwohnsitz angenommen. Es verstoße auch gegen das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichheit von Wahlen, wenn die wahlrechtlich durchaus berücksichtigungsfähige Sesshaftigkeit ausnahmslos mit dem Hauptwohnsitz gleichgesetzt werde. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2008 – 8 K 444/08.GI – die Feststellung des Besonderen Wahlleiters der Stadt Staufenberg über das Ausscheiden des Klägers aus der beklagten Stadtverordnetenversammlung vom 8. Mai 2007 und deren Beschluss vom 31. Januar 2008 in der Fassung des Bescheides des Besonderen Wahlleiters vom 14. Februar 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und macht zur Begründung im Wesentlichen noch geltend: Ein Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG sei im Falle des Klägers nicht anzunehmen. Auch ledige Personen hätten kein Wahlrecht hinsichtlich der Hauptwohnung. Zwar komme der Anmeldung eine Indizwirkung zu, die Behörde bleibe aber auch bei Ledigen verpflichtet, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben von Amts wegen die vorwiegend benutzte Wohnung zu ermitteln. Der Unterschied zwischen Verheirateten und Unverheirateten liege ausschließlich in der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung, dass der Familienhauptwohnsitz auch die vorwiegend benutzte Wohnung des Ehegatten sei. Dies beschwere den Kläger aber nicht, weil seine vorwiegend benutzte Wohnung die Familienwohnung sei, die gesetzliche Vermutung also auf ihn zutreffe. Er könne sich auch nicht auf das Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 stützen, weil diesem ein in wesentlichen Punkten abweichender Fall zugrunde gelegen habe. Dort sei einem Landtagsabgeordneten mit einer vorwiegend genutzten Wohnung in Thüringen das passive Wahlrecht zugesprochen worden, obwohl seine Familie vorwiegend in Nordrhein-Westfalen lebe. Die wahlrechtliche Konsequenz der melderechtlichen Regelung über den Hauptwohnsitz verheirateter Personen sei dann als nicht mehr zeitgemäß und damit unverhältnismäßig angesehen worden, „wenn beide Ehegatten oder nur einer von ihnen seinen Beruf an einem Ort ausübt, von dem aus er nicht täglich zur „Stammwohnung“ zurückkehren kann“. Für den Kläger sei demgegenüber die von ihm vorwiegend benutzte Wohnung die Familienwohnung. Daran ändere nichts, dass er seine berufliche Vollzeittätigkeit an einem anderen Ort erbringe. Dementsprechend stelle der Gesetzgeber auf die vorwiegend benutzte „Wohnung“ und nicht auf den vorwiegenden „Aufenthaltsort“ ab. Es liege auch kein Verstoß gegen die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl vor, weil das Erfordernis der Sesshaftigkeit dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung entspreche, wonach die Bürger einer Gemeinde grundlegende Belange, die nur sie selbst etwas angingen, eigenständig entscheiden dürften; dies würde konterkariert, ließe man auch Bürger anderer Gemeinden für die Wahlen zu. Die Wahl als Grundlage demokratischer Übertragung von Befugnissen erfordere auch, dass anhand objektiver Kriterien ohne Weiteres nachgeprüft werden könne, wer gewählt wurde und wer nicht. Ein solches leicht festzustellendes Kriterium biete die Anknüpfung an das Melderecht. Der Gesetzgeber habe entschieden, dass der melderechtliche und der wahlrechtliche Hauptwohnsitzbegriff gleich zu setzen seien. Mit der Einführung des Kumulierens und Panaschierens habe der Gesetzgeber nicht darauf verzichtet, dass jeder Bewerber diese Voraussetzung des passiven Wahlrechts erfüllen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.