Urteil
9 A 111/10
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0606.9A111.10.0A
31Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner des Ortsteils A-Stadt der Gemeinde H.-K. ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 ist die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für eine Kandidatur zur Verbandsgemeinderatswahl nicht ordnungsgemäß, weil fehlerhaft zu hoch angegeben, bekannt gemacht worden. Es wurden 83 Unterstützungsunterschriften, anstatt der notwendigen 40 für den Wahlbereich I und 42 für den Wahlbereich II bekannt gegeben. Der Wahlbereich I umfasste die heutigen Gemeinden B., B-Stadt, I., R. und H. W.; der Wahlbereich II die heutigen Gemeinden B., E., H., H.-K., L. und Stadt A.. Der Kläger wohnt im Wahlbereich II. Das Wahlergebnis wurde am 30.11.2009 wie folgt festgestellt: 3 Partei Stimmen Stimmenanteil Sitzanteil Sitze CDU 2815 23,25 % 4,65 5 DIE LINKE 939 7,76 % 1,55 2 SPD 573 4,73 % 0.95 1 Bürgerliste 1581 13,06 % 2,61 3 EB - Trösken 194 1,60 % 0,32 0 Initiative für Bürgernähe 716 5,91 % 1,18 1 Unabhängige Wählergemeinschaft Goldb. 958 7,91 % 1,58 2 Unabhängige Wählergemeinschaft Werb. 892 7,37 % 1,47 1 Wählergemeinschaft Rochau 1055 8,72 % 1,74 2 Bündnis 90/ Die Grünen 192 1,59 % 0,32 0 Bürgerinitiative Ameburg-Für unsere 466 3,85 % 0,77 1 EB – Gärtner 35 0,29 % 0,06 0 Unabhängige Wählergemeinschaft Hinde 212 1,75 % 0,35 0 Wählergemeinschaft Eichstedt 1477 12,20 % 2,44 2 4 In seinem Wahleinspruch vom 10./15.12.2009 bemängelt der Kläger die zu hohe Anzahl der Unterstützerunterschriften. Es sei anzunehmen, dass mögliche Bewerber aufgrund dieses Aufwandes von einer Kandidatur Abstand genommen hätten. Auch er habe deswegen auf eine Einzelkandidatur verzichtet und sich als parteiloser Kandidat auf der Liste von Bündnis 90/Die Grünen aufstellen lassen. Dies bedeute gegenüber einer politisch-neutralen Einzelkandidatur ein ganz anderes Wählerpotential. Nach Kenntniserlangung von der zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften hätte er seine Nominierung bei Bündnis 90/Die Grünen widerrufen müssen. Dafür sowie für die Sammlung der notwendigen Unterstützerunterschriften habe die Zeit nicht mehr gereicht. Viele seiner Bekannten hätten Unterstützerunterschriften schon anderweitig vergeben. Dabei sei auch entscheidend, dass aufgrund der fehlerhaften Bekanntmachung, die doppelte Anzahl von Unterschriften verlangt und diese wegen der nur einmal möglichen Unterstützerunterschrift zudem bereits vergeben gewesen seien. Weiter fehle in der öffentlichen Bekanntmachung ein Hinweis darauf, dass jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag durch seine Unterschrift unterstützen dürfe. Diese Wahlfehler der unsorgfältigen Wahlvorbereitung seien auch erheblich und schwerwiegend. Bei Gemeinderatswahlen würden mehr als die Hälfte der Mandate von Einzelbewerbern und freien Wählergruppen errungen. Bei der Wahl am 29.11.2009 zum Verbandsgemeinderat hätten die bekannten Parteien nur 36,1 % der Kandidaten gestellt und erreichten mit 37.3 %der Stimmen auch nur 40 % der Sitze. 5 Bei den Wählergruppen „Bürgerliste“ und „Initiative für Bürgernähe“ fehle es zudem an den nach dem Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) erforderlichen Kennwörtern. Aus den Kennwörtern müsse hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe aus dem Wahlgebiet handele. Beide Wählergruppen hätten so nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. Weiter bestehe eine große Verwechselungsgefahr mit der zurzeit der Wahl sehr aktuellen und aktiven „Bürgerinitiative gegen Steinkohlekraftwerk-A.“. 6 Unter dem 18.12.2009 ergänzte er seinen Wahleinspruch dahingehend, dass die Kandidatur von Herrn E. T. aus Hohenberg-Krusemark nicht zulässig sei. Herr T. habe auf der CDU-Liste für den Wahlbereich I kandidiert. Gleichzeitig sei er verbeamteter Verwaltungsmitarbeiter (Verwaltungsleiter) der Verwaltungsgemeinschaft A.-B-Stadt. Als verbeamteter Mitarbeiter der Verwaltung könne er nicht für den Gemeinderat kandidieren. 7 Der Wahleinspruch wurde mit Bescheid vom 26.02.2010 zurückgewiesen. Der fristgerecht eingereichte Wahleinspruch sei hinsichtlich der fehlerhaft bekanntgemachten zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften begründet. Es liege ein Verstoß gegen § 21 Abs. 9 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vor. Dieser Verstoß sei jedoch nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 KWG LSA nicht so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Dies wird mit der einschlägigen Rechtsprechung begründet. Ein Einfluss auf die Sitzverteilung sei ausgeschlossen. Um einen Sitz im Verbandsgemeinderat zu erhalten, seien mindestens 466 Stimmen erforderlich gewesen. Ein Einzelbewerber hätte also mindestens 467 Stimmen erhalten müssen, damit sich die Sitzverteilung im Rat verändert hätte. Die Mehrheitsverhältnisse bei der Verbandsgemeinderatswahl seien recht eindeutig. Kein Einzelbewerber habe auch nur annähernd diese Stimmenzahl erreicht. 8 Eine fiktive Berechnung der Sitzverteilung unter Einbeziehung des Einspruchsführers führe zu keinem anderen Wahlergebnis. Bei der Verbandsgemeinderatswahl habe es 83 Bewerber gegeben. Zur Wahl seien12.105 gültige Stimmen abgegeben worden. Dies entspreche einem durchschnittlichen Stimmenanteil von 145,8 Stimmen/Bewerber. Sofern die beiden weiteren Beschwerdeführer T. als Bewerber angetreten wären, hätte sich die Anzahl der Bewerber auf 85 erhöht. Der durchschnittliche Stimmenanteil würde dann bei 142,4 Stimmen/Bewerber liegen. Wenn nunmehr diese 142 Stimmen ins Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl gesetzt werden würden, umfassten diese 142 Stimmen 1,17 % der gültigen Stimmen. Um eine fiktive Stimmverteilung/Sitzverteilung vornehmen zu können, würden die Stimmen mit zwei multipliziert und ergeben einen prozentualen Anteil von 2,34 % der Gesamtstimmen. Von jedem Wahlvorschlag würden 2,34 % der Stimmen errechnet und von der erhaltenen Stimme abgezogen. Unter Berücksichtigung dieses Rechenergebnisses würden sich keine Änderungen in der Sitzverteilung ergeben. Auf die dementsprechende Berechnung (Bl. 32 GA) wird verwiesen. 9 Die Bewerbung des Klägers sei von der fehlerhaften Bekanntmachung nicht berührt gewesen. Denn er habe über die Liste des Wahlvorschlages Bündnis 90/Die Grünen für die Verbandsgemeinderatswahl kandidiert. Eine Beibringung von Unterstützerunterschriften sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er als Einzelbewerber mehr Stimmen erhalten hätte. 10 Die anderen gerügten Wahlfehler seien nicht gegeben und nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 KWG LSA zurückzuweisen. Die Bezeichnung der Wahlvorschläge habe zu keinen Beanstandungen oder Bedenken wegen einer möglichen Verwechselungsgefahr geführt. Bis auf „Bürgerliste“ handele es sich bei allen anderen Wählergemeinschaften um solche, die schon seit mehr als einer Legislaturperiode bestünden und aus diesem Grund in den Gemeinden bekannt seien. 11 Herr E. T. erfülle die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA). Hinderungsgründe entsprechend § 40 GO LSA zur Annahme oder Ausführung eines Mandates seien erst nach der Wahl zu prüfen. 12 Nach § 15 KWG LSA seien die Mindestangaben zur Bekanntmachung der Wahl und zu den Terminen sei durch den Hinweis darauf, dass jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen dürfe, eingehalten worden. Dieser Hinweis finde sich in der Bekanntmachung vom 28.08.2009. 13 Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter vertiefter Begründung seiner Wahleinsprüche weiter und beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 26.02.2010 zu verpflichten, festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Verbandsgemeinderatswahl A.-B-Stadt am 29.11.2009 begründet sind und die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Ergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre und die Wahl für ungültig zu erklären. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen 17 und verteidigt aus den Gründen des Bescheides das Wahlergebnis. 18 Es sei zwar zutreffend, dass die Wählergruppe „Bürgerliste“ sowie die „Initiative für Bürgernähe“ entgegen § 21 Abs. 6 Nr. 3 KWG LSA nicht mit einem Kennwort der Gestalt verknüpft worden seien, aus dem hervorgehe, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handele. Gleichwohl sei dieser Fehler nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 KWG LSA als so schwerwiegend anzusehen, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Dies ergebe sich bereits aus dem Zweck des § 21 Abs. 6 Nr. 3 KWG LSA. Danach solle eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen werden. Die Wählergruppe solle eindeutig identifizierbar sein. Eine Verwechselung zur aktuellen und aktiven Bürgerinitiative gegen das „Steinkohlekraftwerk-A.“ bestehe nicht. Diese Bürgerinitiative agiere bereits außerhalb der Wahlliste. Auch sei dem Wähler bewusst, dass es sich bei der „Initiative für Bürgernähe“ um eine Wahlgruppe handele, die sich besonders der Interessenlage der Gemeinde I. verpflichtet fühle. Die Kandidaten seien alle in der Gemeinde I. wohnhaft. Die „Initiative für Bürgernähe“ habe auch dort die Stimmen geholt. Die Anzahl von 46 Stimmen aus den anderen Gemeinden habe keinen Einfluss auf die Sitzverteilung gehabt. Gleiches gelte für die „Bürgerliste“. 19 Dem Kläger sei ein Wahleinspruchsrecht sowie ein Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Denn er sei zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen worden. Nach § 15 Abs. 1 KWO LSA seien in das Wahlverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in dem jeweiligen Wahlbezirk nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt bei der Gemeinde angemeldet seien. Der Kläger habe sich seit dem Jahr 2009 nur noch selten an seinem bisherigen Hauptwohnsitz in A-Stadt aufgehalten. Er selbst arbeite offenbar in D-Stadt (Land Brandenburg). Eine Nachfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt habe ergeben, dass der Kläger seit dem 08.09.2009 in D-Stadt in der Bahnhofstraße 130 eine Nebenwohnung besitze. Er sei verheiratet, nicht getrennt lebend und seine Ehefrau habe ihren Hauptwohnsitz unter derselben Anschrift seines Nebenwohnsitzes. Das Einwohnermeldeamt habe am 17.03.2012 eine Befragung in der Gemeinde A-Stadt dahingehend durchgeführt, wann und wo Bürger des Ortes den Kläger zuletzt gesehen hätten. Neun Bürger seien befragt worden. Im Ergebnis der Befragung habe sich herausgestellt, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht im Ortsteil A-Stadt habe. Dies sei besonders durch die Befragung des Herrn H. M. aus A-Stadt deutlich. Herr M. sei als Pensionär täglich zu Fuß im Ort unterwegs. Er habe bestätigt, dass er den Kläger zum letzten Mal anlässlich einer Beerdigung in der 7. bzw. 8. Kalenderwoche des Jahres 2012 vor Ort gesehen habe. Die Schwiegermutter des Klägers, Frau I. K., habe bestätigt, dass der Kläger unter der Anschrift A-Straße wohne. Sie könne jedoch nicht sagen, wann der Kläger dort anzutreffen sei. Nach alledem sei festzustellen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Ortsteil A-Stadt habe. 20 Das Gericht hat vor dem zuständigen Richter am 02.02.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird verwiesen. Die gerichtliche Aufforderung nach § 87 b VwGO zu seinem tatsächlichen Wohnsitz Angaben zu machen, erfüllt der Kläger umfassend. Er sei bei seinen Schwiegereltern, der Familie K., in der Breiten Straße 23 in A-Stadt wohnhaft. 2005 habe seine Ehefrau eine Praxis für Ergotherapie in D-Stadt eröffnet und dort 2009 aus steuerlichen Gründen eine Hauptwohnung begründet. Seit Mai 2009 wohne der Kläger wieder in der Breiten Straße bei den Schwiegereltern. Der Familienlebensmittelpunkt sei bereits aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen unzweifelhaft in A-Stadt. Zudem sei der Kläger von 1994 bis 2008 ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt gewesen und dort in Vereinen, Verbänden etc. gesellschaftlich engagiert. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die der anderen Verfahren (9 A 107/10 und 9 A 112/10) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 22 Die Wahlprüfungsklage hat Erfolg. 23 1.) Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für die Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis des Klägers folgt – unabhängig davon, ob er durch die Ablehnung der begehrten Maßnahme in eigenen Rechten verletzt ist – aus seiner in § 50 Abs. 1 KWG LSA geregelten Einspruchsberechtigung und der an die Ablehnung des Einspruchs anknüpfenden Eröffnung der Möglichkeit, unmittelbar Klage zu erheben (§ 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA). Der Landesgesetzgeber hat insoweit mit den genannten Vorschriften von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung für die Wahlprüfungsklage – die in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft, nicht aber eine individuellen Rechtsschutz sicherstellen soll – bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, wirksam Gebrauch gemacht (ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2005, 9 A 360/04 MD; bestätigt durch OVG LSA, Urt. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris). 24 Dem Kläger ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch das Rechtsschutzbedürfnis an der Klage nicht abzusprechen. Denn er war nach § 50 Abs. 1 KWG LSA als Besitzer des aktiven und passiven Wahlrechts „Wahlberechtigter des Wahlgebietes“ und damit wahleinspruchsberechtigt. Der Kläger war nicht fehlerhaft, weil zu Unrecht, in das Wählerverzeichnis eingetragen gewesen. Nach § 15 Abs. 1 KWO LSA sind in das Wahlverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in dem jeweiligen Wahlbezirk nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt bei der Gemeinde angemeldet sind. Dabei bestimmt sich der Begriff des Wohnens im Sinne des Kommunalwahlrechts maßgeblich nach objektiven Kriterien und hängt vom Familienwohnsitz ab. Die formelle melderechtliche Situation ist dabei nicht zwangsläufig entscheidend. Die Anknüpfung des Wahlrechts an den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt, dass dort eine entsprechende Bindung an die Gemeinde besteht, die für die Selbstverwaltung bedeutsam ist (VG Augsburg, Urteil v. 30.10.2008, Au 3 K 08.1127; juris). Treten ernstliche Zweifel daran auf, ob der melderechtliche Wohnsitz tatsächlich den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bildet, so muss dem auch im gerichtlichen Verfahren nachgegangen werden (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss v. 25.08.2009, 15 A 1372/09; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 26.05.2006, 1 S 78/06; VG München, Urteil v. 12.10.2009, M 7 K 08.3929; VG Augsburg, Urteil v. 30.10.2008, Au 3 K 08.1127; VG Stade, Urteil v. 11.04.2007, 1 A 2692/06; alle juris). 25 Das Gericht ist aufgrund der umfangreichen, substantiierten, ausführlichen und in sich stimmigen Ausführungen des Klägers zu seinem tatsächlichen Wohnsitz davon überzeugt, dass der Scherpunkt seiner Lebensbeziehungen zum entscheidungserheblichen Zeitraum im Jahre 2009 tatsächlich in A-Stadt begründet war. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er die diesbezüglichen Fragen des Gerichts widerspruchsfrei beantworten. Zudem belegen die vom Beklagten im Schriftsatz vom 16.03.2012 angegeben Umstände anlässlich der Befragung einzelner Bürger der Gemeinde allenfalls Hinweise darauf, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Befragung - also im Jahre 2012 - nicht in A-Stadt aufhielt bzw. nicht gesehen wurde. Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich 35 Tage vor der Wahl im Jahre 2009, sind daraus nicht zu ziehen. Die Umstände hinsichtlich der unterschiedlichen melderechtlichen Wohnsitze des Klägers und seiner Ehefrau konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenso nachvollziehbar mit Verweis auf steuerliche Gründe erläutern. Zudem ist – wie ausgeführt – die melderechtliche Situation kommunalwahlrechtlich nicht allein entscheidend. Nicht zuletzt deshalb ist das Gericht von dem Vorliegen des tatsächlichen Lebensmittelpunktes des Klägers in A-Stadt und seiner gemeindlichen Verwurzelung überzeugt, weil er von 1994 bis 2008 langjähriger ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde war. Seine Angaben, dass er sich nach der Zusammenlegung der Gemeinden zu Großgemeinden und Bildung von Verbandsgemeinden weiterhin kommunalpolitisch auf dieser Ebene bewegen möchte, sind für das Gericht absolut nachvollziehbar und verständlich. In diesem Sinne hinterließ der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung und in dem zuvor durchgeführten Erörterungstermin den Eindruck eines politisch engagierten – ehrenamtlich tätigen – Bürgers. 26 2,) Die Klage ist begründet. Der streitbefangenen Verbandsgemeinderatswahl lagen Wahlfehler zugrunde, die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA zu ihrer Aufhebung und Feststellung im Sinne des Tenors führen. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. 27 Gemäß § 50 Abs. 1 KWG LSA kann die Gültigkeit der Wahl durch Wahleinspruch unter anderem mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet und durchgeführt worden sei. 28 § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine nach dem Wortlaut nahe liegende Beschränkung auf Fälle, in denen die Kausalität der Rechtsverletzung feststeht, würde eine erhebliche Zahl von Wahlfehlern, bei denen eine solche Feststellung von vornherein ausgeschlossen ist, unberücksichtigt lassen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Diese Auslegung entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte zur Erheblichkeit von Wahlfehlern (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, 2 BvC 1/07 und 7/07; Beschl. v. 23.11.1993, 2 BvC 15/91; OVG Thüringen, Urt. v. 20.06.1996, 2 KO 229/96; OVG NRW, Urt. v. 22.02.1991, 15 A 1518/90; OVG Brandenburg, Urt. v. 18.10.2001, 1 A 200/00; OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.03.2008, 10 LC 203/07; OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2009, 4 L 364/08; OVG LSA, Urt. v. 20.11.1996, 2 L 375/95; alle juris; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl., § 49 S. 617 m. w. N.). Dabei bestimmt nicht zuletzt die „Art des Wahlfehlers“ - mithin die ihm zugrunde liegenden Tatbestände – seinen Einfluss auf das Wahlergebnis und damit die an die Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen. 29 Gerade im Kommunalwahlbereich spielen die zu wählenden Personen eine stärkere und bedeutsame Rolle als bei Landes-, Bundes- und Europawahlen. Es geht bei der „Wesentlichkeitsfrage“ nicht nur darum, ob sich die Mehrheiten in der Kommunalvertretung verändern würden, sondern um die Teilhabe am Entscheidungsprozess in der jeweiligen gewählten Kommunalvertretung und damit um die konkrete Repräsentation des Wählerwillens. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Wahlfehler immer dann schon die Wesentlichkeitsschwelle überschreitet, wenn sich bei seiner Vermeidung eine andere Zusammensetzung des Kommunalparlaments ergeben hätte (vgl. zur Wahl zum Kreistag: OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris). 30 Bei einem Wahlfehler hinsichtlich der Wahlorganisation muss genügen, festzustellen, dass er sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Denn es ist gerade hier der Natur nach ausgeschlossen, zu ermitteln, wie sich der Wähler bei Eliminierung des Fehlers konkret nachweisbar verhalten hätte (OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris). 31 So ist bei Zulassung eines Wahlvorschlages der mangels Unterschriften ungültig ist aber etwa die Hälfte der insgesamt abgegebenen Stimmen erhielt eine wesentliche Auswirkung auf das Wahlergebnis offensichtlich (OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris). 32 Der Entscheidung des OVG LSA vom 26.02.2009 (4 L 364/08; juris) lag ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zugrunde, welche die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichern sollte, nämlich Regelungen zur Öffentlichkeit der Wahl. Der Wahlleiter hatte zwischenzeitlich die Verfügungsgewalt über die Wahlunterlagen verloren. Ein derartiger Fehler hat offensichtliche Auswirkungen auf das Wahlergebnis. 33 Das OVG Brandenburg hat mit Urteil vom 18.10.2001 (1 A 200/00; juris) entschieden, dass die fehlende zweite Unterschrift auf einem Wahlvorschlag ein schwerwiegender Wahlfehler sei, wonach bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre und die Wahl demnach für ungültig zu erklären ist. Das Gericht führt aus, dass die Bestimmungen der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung nicht in erster Linie der Verwirklichung (subjektiver) materieller Rechtspositionen dienen, sondern vielmehr objektiven Belangen, nämlich einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Ablauf der Wahl. Die gesetzlichen Wahlbestimmungen über das hauptsächlich von Amts wegen zu betreibende Wahlverfahren – angefangen von der amtlichen Wahlvorbereitung bis hin zum amtlichen Wahlergebnis – verhielten sich in erster Linie zu (vermeidbaren) amtlichen Verstößen. Beachtlich sei von daher die amtliche Handlung – dort die Zulassung des fehlerhaften Vorschlages. Der für die Betrachtung der Folgenuntersuchung maßgebliche Wahlverstoß liege also nicht schon in der etwaigen mangelhaften (privaten) Wahlvorbereitung, sondern in der nachfolgenden (amtlichen) Zulassung des Wahlvorschlages (mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 30.07.1956, V OVG A 22/56; OVG NRW, Urt. v. 12.02.1964, III A 660/63; juris sowie Schmiemann, Wahlprüfung im Kommunalwahlrecht, 1972, S. 84 m. w. N.). Das OVG Brandenburg sieht auch einen schwerwiegenden auf die Sitzverteilung durchschlagenden Fehler. Denn aufgrund des fehlerhaft zugelassenen Wahlvorschlages haben die Bewerber Sitze in der Vertretung der Gemeinde erlangt. 34 Ein zur Wahlanfechtung führender Verstoß ist grundsätzlich dann als erheblich zu qualifizieren, wenn er sich auf solche Vorschriften bezieht, die entweder der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze, wie sie in Art. 28 Abs. 1 GG festgeschrieben sind oder der Durchsetzung des vom Gesetzgeber bestimmten Wahlsystems sowie einem gesicherten und geordneten Ablauf des Wahlverfahrens – um den Wählerwillen objektiv zu erfassen – dienen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil v. 12.02.1980; 7 A 100/79, DÖV 1981, 146; juris nur Leitsatz). Der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz lag ein Fall zugrunde, wo in der Wahlbekanntmachung die nach dem dortigen Landesrecht notwendigen Hinweise auf Ort und Zeit der Leistung der Unterstützerunterschriften fehlten. Der Wahlleiter sei wegen des Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen der ihm obliegenden Sorge für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht nachgekommen. Sinn einer Wahlbekanntmachung sei es, die Wahlbeteiligten über die wesentlichen Wahlvorschriften zu unterrichten, insbesondere über die einzureichenden Wahlvorschläge, die dabei notwendigen Formerfordernisse und nicht zuletzt auch darüber, wann und wo die erforderlichen Unterschriften für einen Wahlvorschlag geleistet werden können. Ohne Einhaltung dieser Erfordernisse in der Wahlbekanntmachung würde der Sinn und Zweck, insbesondere der Wirkungsgrad der öffentlichen Auslegung verloren gehen. 35 a.) Ein ähnlicher Wahlfehler vergleichbar des Wirkungsgrades der öffentlichen Bekanntmachung ist auch vorliegend aufgrund der fehlerhaften, weil doppelt so hohen Angabe der Anzahl der Unterstützerunterschriften in der öffentlichen Wahlbekanntmachung gegeben. Denn bedenkt man, dass die verfassungsrechtlich zulässige (hohe) Hürde des Quorums der Unterstützerunterschriften das passive Wahlrecht bereits einschränkt (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit nur: LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.03.2011, LVG 1/01; VerfGH Berlin, Beschl. v. 24.01.2003, 155/01; Thüringer OVG, Urt. v. 26.09.2000, 2 KO 289/00 mit zusammenfassendem Verweis auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung; VG Freiburg, Urteil v. 02.10.2001, 4 K 2348/00; alle juris), muss jedenfalls gefordert werden, dass die Wahlorganisation diesbezüglich einwandfrei ist (ähnlich: VG Freiburg, Urteil v. 02.10.2001, 4 K 2348/00; juris). 36 b.) Das Gericht hält diesen offensichtlichen und auch von dem Beklagten festgestellten Wahlfehler demnach für so schwerwiegend, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach der zugrunde zulegenden allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt hat. Denn aufgrund der viel zu hohen Angabe der notwendigen Unterstützerunterschriften hat sich jedenfalls der Kläger von der Einzelkandidatur abhalten lassen. An der Ernsthaftigkeit seiner Kandidatur hat die Kammer keine Zweifel (vgl. zur Ernsthaftigkeit einer Kandidatur: Parallelverfahren 9 A 107/10). Ob dies auch für weitere potentielle Bewerber gilt, welche Anforderungen an eine ernstgemeinte Kandidatur zu stellen sind und ob sich der Kläger auf die Abhaltung anderer Bewerber überhaupt berufen darf, muss hier nicht geprüft werden. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger, wenn er dann als Einzelbewerber kandidiert hätte und nicht auf die Liste von Bündnis 90/Die Grünen hätte ausweichen müssen, eine hinreichende Anzahl von Wahlerstimmen mit Auswirkung auf die Sitzverteilung erlangt hätte. Dem Kläger ist darin Recht zu geben, dass die Listenkandidatur ein anderes Wählerpotential eröffnet als die Einzelkandidatur. Der Kläger führt richtig und nachvollziehbar aus, dass gerade im Kommunalwahlbereich parteilose Einzelbewerber oder freie Wählervereinigungen ein großes, ja überwiegendes Wählerpotential bieten. 37 Entscheidend für die Beurteilung des Wahlfehlers ist zudem, dass aufgrund der viel zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften viele Unterstützer ihre Unterschrift an andere Bewerber vergeben haben. Da jeder Wähler nur eine Unterstützerunterschrift leisten darf, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass das Spektrum der potentiellen Unterstützer maßgeblich verkleinert wurde und nicht mehr zur Verfügung stand. So ist dem Gericht aufgrund des Parallelverfahrens W. T. (9 A 112/10) bekannt, dass dieser tatsächlich 53 Unterstützerunterschriften und damit 13 mehr als die geforderten 40 erlangte. Diese 13 unnötigen und damit für andere potentielle Bewerber „verbrannten“ Unterstützerunterschriften verdeutlichen anschaulich die Schwere des Wahlfehlers. Auch deswegen konnte der Kläger nach Bekanntwerden der fehlerhaften Anzahl der Unterstützerunterschriften und zudem wegen der durch Parteibeschluss vorgenommenen Listensetzung nicht ohne Weiteres von der Liste wieder Abstand nehmen und sich doch noch als Einzelkandidat aufstellen lassen. 38 Dabei verbietet sich die vom Beklagten vorgenommene fiktive Berechnung möglicher Sitzverteilungen von vornherein. Denn diese Berechnung legt gerade das aufgrund des Wahlfehlers festgestellte Wahlergebnis zugrunde und berücksichtigt nicht die mögliche Abhaltung weiterer Bewerber. 39 c.) Zudem liegt ein weiterer auf das Wahlergebnis durchschlagender schwerwiegender Wahlfehler nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA in der Wahlvorbereitung. Bei den zur Wahl zugelassenen Wählergruppen „Bürgerliste“ und „Initiative für Bürgernähe“ fehlt es an den nach § 21 Abs. 6 Nr. 3 KWG LSA erforderlichen Kennwörtern. Aus den Kennwörtern muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe aus dem Wahlgebiet handelt. Beide Wählergruppen hätten so nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. § 35 Abs. 6 KWO LSA bestimmt, dass wenn der Wahlvorschlag einer Wählergruppe mit einem Kennwort eingereicht wurde, aus dem nicht hervorgeht, dass es sich um eine Wahlgruppe im Wahlgebiet handelt, der Wahlausschuss, das Kennwort durch einen Zusatz erweitert, der dieser Anforderung entspricht. 40 Die hinreichende Kennzeichnung einer Wählervereinigung mit einem Kennwort dient dazu, dem Wähler eine hinreichende Abgrenzungsmöglichkeit zu anderen Wählerlisten und damit einer eventuell unzulässigen Zweitliste zu ermöglichen (vgl. dazu nur: Bayr. VerfGH, Entscheidungen v. 19.08.1993, Vf. 4-VI-93, Vf. 26-VI-93; juris). Der Rechtsprechung sind überwiegend Fälle zu entnehmen, wo es um irreführende Kennwörter ging. Denn derartige Kennwörter können zu einer Verwechselungsgefahr führen und stellen damit eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung dar (vgl. nur: Hess. VGH, Beschl. v. 24.02.2005, 22 TL 2583/04; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.03.1979, I 915/78; beide juris). Die Notwendigkeit eines Kennwortes bezweckt neben der bloß formalen Unterscheidbarkeit der Wahlvorschläge aber auch die Verhinderung bewusster oder ungewollter Verwechselungsursachen, weil auch sie eine Verfälschung des Wählerwillens herbeiführen können. 41 In der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt standen insgesamt acht verschiedene Wählergruppen in 2 Wahlbereichen zur Wahl. Bis auf die „Bürgerliste“ und die „Initiative für Bürgernähe“ sind alle Wahlgruppen bzw. Wählergemeinschaften mit Kennwörtern, wie Ortszusätzen bezeichnet. 42 Hingegen lassen die Wählergruppe „Bürgerliste“ (Wahlbereich I und II) sowie die „Initiative für Bürgernähe“ (Wahlbereich I) nicht erkennen, dass es sich „um eine Wählergruppe im Wahlgebiet“ handelt. Zudem ist die vom Kläger vorgetragene Verwechselungsgefahr – auch zu der damals bestehenden und aktiven Bürgerinitiative „Bürgerinitiative gegen Steinkohlekraftwerk-A.“ – nicht von der Hand zu weisen. Die dazu im Wahleinspruchsbescheid gegebene Begründung geht auf die Problematik „Wahlgebiet“ überhaupt nicht ein und behauptet nur, dass keine Verwechselungsgefahr bestünde, zudem die Wählergemeinschaft bis auf „Bürgerliste“ bereits seit mehr als Legislaturperiode bekannt seien. Letzteres wird auch unerheblich sein, da es sich um die erste Verbandsgemeinderatswahl handelt. 43 Auch der Hinweis darauf, dass dem Wähler bei der Wählergruppe „Initiative für Bürgernähe“ bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um eine Wählergruppe handele, die besonders die Interessen der Gemeinde I. wahre, greift nicht und ist zudem spekulativ. Die Wählergruppe habe ihre wesentlichen Stimmen aus der Gemeinde I. erhalten, nämlich von den 716 entfielen 670 Stimmen aus der Gemeinde. Die 46 Stimmen aus anderen Gemeinden hätten keinen Einfluss auf das Wahlergebnis. Diese Argumentation beweist genau das Gegenteil. Denn 46 Wähler aus anderen Gemeinden haben sich bei der Abgabe ihrer Stimme wohl „verirrt“ und die „gebietsfremde“ Wählergruppierung gewählt. Gerade dies beweist die mögliche Verwechselungsgefahr, die durch die weitere Kennzeichnung – wie „I.“ – hätte vermieden werden können. Schließlich befinden sich bei den anderen Wahlgruppen die Ortszusätze. 44 Da die „Bürgerliste“ 3 Stimmen und die „Initiative für Bürgernähe“ 1 Stimme erhalten haben, ist offensichtlich, dass sich der Fehler auch auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat. Denn bei ordnungsgemäßer Handhabung hätte der Wahlvorschlag vom Wahlvorstand zurückgewiesen werden müssen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der gerichtliche Prüfungsumfang bei derartigen Mängeln der Wahlvorbereitung begrenzt (so Nds. OVG, Beschluss v. 16.02.1999, 10 L 4498/97; juris) und nur dann erheblich sei, wenn dieser Fehler bereits bei der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages zu dessen Zurückweisung führen müsste (Nds. OVG, Urteil v. 02.10.1991, 10 L 50/89; juris), ist dies gegeben. Denn die Zurückweisung bestimmt § 53 Abs. 6 KWO LSA (vgl zum fehlerhaften Wahlvorschlag auch: OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; VG Dessau, Urteil v. 20.01.2000, 1 A 425/99.DE; beide juris). 45 d.) Schließlich führt der Kläger mit seiner Klage die bereits im Wahleinspruchsverfahren von ihm erhobenen Rügen fort, so dass keine Präklusion besteht (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss v. 12.01.1989, 7 B 202.88; OVG LSA, Urteil v. 20.11.1996, 2 L 375/95; juris). 46 e.) Auf die anderen vom Kläger gerügten Wahlfehler kommt es nicht an, zumal sie aus den Gründen des Wahleinspruchsbescheides auch nicht vorliegen. Die Amtsträgerschaft des Kandidaten T. ist eine nach der Wahl zu prüfende Frage (§ 40 GO LSA) und berührt dessen passives Wahlrecht nicht (vgl. nur: BVerfG, Beschluss v. 04.04.1978, 2 BvR 1108/77; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 09.11.1992, 1 S 65/92; beide juris). 47 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. d. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe der vorläufigen Festsetzung.