Urteil
2 K 180/09.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:1103.2K180.09.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt einen finanziellen Ausgleich für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub. 2 Er stand als Verwaltungsamtmann im Dienste der Beklagten und wurde zum 1. Juli 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem er seit dem 7. November 2007 ohne Unterbrechung erkrankt war. Unter dem 29. Juli 2008 beantragte er die finanzielle Abgeltung von insgesamt 30 Kalendertagen Erholungsurlaub, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht hatte in Anspruch nehmen können. 3 Mit Bescheid vom 29. September 2008 lehnte die Beklagte seinen Antrag mit der Begründung ab, die Urlaubsabwicklung und der Verfall des Urlaubs seien in § 7 EUrlV geregelt; die Vorschrift sehe indes keine finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs vor. 4 Mit seinem hiergegen am 14. Oktober 2008 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der von ihm begehrte Abgeltungsanspruch ergebe sich aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und der hierzu ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Schultz-Hoff. Beim bezahlten Urlaubsanspruch im Sinne der Richtlinie handele sich um ein soziales Grundrecht, das nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Beamte gelte. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2009 wurde der Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, nach den §§ 1, 7 EUrlV verfalle Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen werde. Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2007 sei daher mit Ablauf des Jahres 2008 verfallen, der Erholungsurlaubsanspruch aus dem Jahr 2008 verfalle mit Ablauf des Jahres 2009. Nach den einschlägigen Vorschriften der Erholungsurlaubsverordnung sei es nicht möglich, nicht genommenen Urlaub in Form einer Barauszahlung abzugelten. 6 Der Kläger hat am 19. Februar 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der er geltend macht, ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs stehe ihm unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Beamtenrechts zu. Regele das nationale Beamtenrecht weder positiv noch negativ den Umgang mit nicht in Anspruch genommenem Urlaub, müsse die bestehende Regelungslücke durch gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Alimentationsgrundsatzes geschlossen werden. Der Europäische Gerichtshof habe in der genannten Entscheidung zur Arbeitszeit-Richtlinie ausgeführt, ein Mitgliedstaat könne den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur unter der Voraussetzung entfallen lassen, dass der Beschäftigte tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren. Dies sei während einer Erkrankung indes nicht der Fall. Dem Arbeitnehmer dürfe daher nicht das Recht versagt werden, bei Wiedergesundung diesen Anspruch auch nach Ablauf des Übertragungszeitraums geltend zu machen. Für den Fall einer Rückkehr in den aktiven Dienst sei daher eine Aufhebung der Übertragungsfrist i.S.d. § 7 EUrlV geboten. Eine finanzielle Abgeltung komme in Betracht, wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortdauere. Bei systemgerechter Anwendung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs müsse der Eintritt in den Ruhestand für den Abgeltungsanspruch rechnerisch um die Zeit der noch ausstehenden Urlaubstage verschoben werden. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2009 zu verpflichten, ihn für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub der Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 30 Kalendertagen finanziell zu entschädigen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ergänzt ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs lasse sich auf Beamte nicht übertragen. Diese erhielten im Gegensatz zu Arbeitnehmern während der Krankheitszeit immer die volle Alimentation, wohingegen Arbeitnehmern nur für eine begrenzte Zeit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zustehe und sie danach deutlich weniger erhielten. 12 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den Verwaltungsakten der Beklagten (3 Hefter). Entscheidungsgründe 13 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der eine finanzielle Abgeltung der vom Kläger krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage ablehnende Bescheid der Beklagten ist in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs. 15 Mit seiner Zurruhesetzung ist der Urlaubsanspruch des Klägers erloschen. Dies ergibt sich daraus, dass die Gewährung von Erholungsurlaub nicht nur dem Interesse des Beamten selbst dient, sondern auch dem Interesse des Dienstherrn an der Erhaltung der Arbeitskraft des Beamten. Da ein Ruhestandsbeamter aber nicht (mehr) zur Dienstleistung verpflichtet ist, setzt die Gewährung von Erholungsurlaub nach § 89 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. den Vorschriften der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EurlV) das Bestehen eines aktiven Dienstverhältnisses voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1981, – 2 C 12/80 –, juris RN 27). 16 Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub fehlt es an der wegen des für Ansprüche des Beamten aus dem Beamtenverhältnis geltenden Gesetzesvorbehalts (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG, § 3 Abs. 1 BeamtVG) erforderlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Insbesondere enthalten die Vorschriften über die Gewährung von Erholungsurlaub (§ 89 Abs. 1 und 2 BBG i.V.m. der EUrlV) keine entsprechende Abgeltungsregelung. 17 Eine analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Abgeltungsregelung in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Das Fehlen einer Vorschrift über die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub ist den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses mit den im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten Grundsätzen der Treuepflicht des Beamten und der Alimentationspflicht des Dienstherrn geschuldet. Während nämlich das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1989, – 6 C 96/78 –, BVerwGE 59, 176 [183]), wird der Beamte nicht für eine konkrete Arbeitsleistung entlohnt. Die Alimentation durch den Dienstherrn ist vielmehr ein globaler Ausgleich für den Einsatz der gesamten Arbeitskraft des Beamten und seine volle Hingabe an den Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1975, – 2 BvL 10/74 –, BVerfGE 39, 196 [201]). Diese strukturellen Unterschiede zwischen Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis stellen einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Arbeitnehmern rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1989, – 6 C 96/78 –, BVerwGE 59, 176 [183], Beschluss vom 18. Februar 1992, – 2 B 147.91 –, juris). Dies gilt auch hinsichtlich der im Beamtenrecht nicht vorgesehenen finanziellen Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997, – 2 B 138/96 –, juris). 18 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, die Vorschrift stehe einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub deshalb nicht ausüben konnte (vgl. Urteil des EuGH in Sachen Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009, C-350/06 und C-520/06, juris). 19 Richtlinien der Gemeinschaft richten sich nach Art. 249 Abs. 3 EG an die Mitgliedstaaten. Der Einzelne kann sich nur ausnahmsweise unmittelbar auf die Vorschriften einer Richtlinie berufen. Ob die Voraussetzung für eine solche unmittelbare Geltung – namentlich die fehlende oder mangelhafte Umsetzung von inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen den Einzelnen begünstigenden Richtlinienbestimmungen trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist – bezogen auf die Richtlinie 2003/88/EG gegeben sind (bejahend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Oktober 2009, – 1 L 667/09 –, verneinend BAG, Urteil vom 24. März 2009, – 9 AZR 983/07 –, VG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009, – 6 K 1253/08 –, alle zit. nach juris), kann hier aber im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst im Falle ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit würde dem Kläger aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub erwachsen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Kläger als Beamter in den personellen Geltungsbereich der Richtlinie fällt (bejahend OVG Münster, Urteil vom 7. Mai 2009, – 1 A 2652/07 –, juris RN 62 ff. m.w.N.; verneinend VG Koblenz, a.a.O.), schon deshalb, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. 20 Die Ruhestandsversetzung des Klägers stellt nämlich nach Auffassung der Kammer keine „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dar. Das Beamtenverhältnis wird durch eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht beendet, dies gilt vielmehr nur für das – auch von § 30 BBG in Bezug genommene – aktive Beamtenverhältnis. Die Versetzung in den Ruhestand lockert lediglich das rechtliche Band zwischen Dienstherrn und Beamten, es zerschneidet dieses jedoch nicht vollständig, wie die zahlreichen an den Ruhestandsbeamten gerichteten beamtenrechtlichen Vorschriften belegen. Mit diesem Pflichtenkanon korrespondieren die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn, die – wenn auch abgeschwächt – über die Zeit des aktiven Beamtenverhältnisses hinaus fortwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009, – 2 C 68/08 –, juris). Schon auf Grund des Fortwirkens dieser dem Dienstherrn obliegenden Pflichten, die Ausfluss und zugleich Voraussetzung des beamtenrechtlichen Sonderstatus sind, kann von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Ruhestandsversetzung eines Beamten keine Rede sein. 21 Auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie 2003/88/EG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach den Ausführungen der Generalanwältin unterstreicht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG die Funktion der Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Urlaubszeitraums, die darin bestehe, den Arbeitnehmer während dieser Zeit in eine Lage zu versetzen, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Der Arbeitnehmer solle auf diese Weise wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, seinen Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dasselbe gelte auch für die Urlaubsabgeltung. Die ersatzweise finanzielle Vergütung solle dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zeit bezahlter Erholung ermöglichen, bevor er in ein neues Arbeitsverhältnis eintrete (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-350/06, juris RN 71). Aus diesen Ausführungen ergibt sich zum einen, dass eine finanzielle Vergütung des Urlaubsanspruchs von Arbeitnehmern dem Wechsel von Beschäftigungsverhältnissen Rechnung tragen soll, der den Arbeitsmarkt gerade im Bereich privatrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse kennzeichnet. Das Beamtenverhältnis ist dagegen grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt und wird auch durch eine Ruhestandsversetzung nicht aufgelöst. Die Ruhestandsversetzung ist daher nicht mit dem Fall eines Arbeitgeberwechsels vergleichbar. Da dem Ruhestandsbeamten auch keine Dienstleistungspflicht mehr obliegt, läuft eine Regelung mit der Zielsetzung, dem Arbeitnehmer eine Erholungsphase vor Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen, im Falle der Ruhestandsversetzung ins Leere. 22 Ist nach alledem der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nicht erfüllt, vermag auch die vom Kläger geforderte richtlinienkonforme Auslegung der bundesbeamtenrechtlichen Urlaubsvorschriften oder etwa der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ungeachtet des Fehlens einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Richtlinie kommt eine solche Auslegung auch deshalb nicht in Betracht, weil hierdurch die eindeutige Entscheidung des nationalen Gesetzgebers für eine umfassend verstandene Alimentation des Beamten geändert werden würde (vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009, – 6 K 1253/08 –, juris). Mit einer den Einsatz der gesamten Arbeitskraft des Beamten global ausgleichenden Alimentation ist eine punktuell auf einzelne Arbeitstage bezogene Entlohnung jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar. Auf eine solche würde die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen aber hinauslaufen. 23 Ein Abgeltungsanspruch kann zuletzt auch nicht als Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1977, – 2 C 43,74 –, juris). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die den Beamten im übrigen nicht vor jedem – auch unverschuldetem – Rechtsverlust bewahrt, ist auf dem Gebiet des Urlaubsrechts durch die zuvor genannten Rechtsvorschriften konkretisiert. Hierüber hinausgehende Ansprüche, etwa auf Urlaubsabgeltung in Geld, bestehen für den Beamten grundsätzlich nicht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1962,– 6 C 110.61 –, sowie Beschluss vom 27. Oktober 1982, – 2 B 95/81 –, beide juris). 24 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ZPO. 26 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.595 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 29 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.