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Urteil

13 K 5480/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0222.13K5480.11.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1952 geborene Kläger steht als Justizamtmann im Dienst des beklagten Landes. Er ist als Rechtspfleger in der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts X tätig. Anlässlich der Errichtung des Justizzentrums X waren dem Kläger ab dem Jahr 2000 Planung und Koordinierung der in diesem Zusammenhang beim Amtsgericht X anfallenden Aufgaben übertragen. Nach dem Einzug des Amtsgerichts X in den Neubau des Justizzentrums im Mai 2005 war der Kläger mit Aufgaben der Hausverwaltung betraut. Ab Juli 2007 nahm der Kläger nur noch mit 49 % seiner Arbeitskraft Verwaltungsaufgaben wahr. Zum 10. Mai 2010 ist der Kläger aus der Verwaltung des Amtsgerichts X ausgeschieden und seitdem ausschließlich in Rechtssachen tätig. Im Laufe seiner Tätigkeit in Justizverwaltungssachen erwarb der Kläger umfangreiche Kenntnisse im Zusammenhang mit den technischen Einrichtungen des Justizzentrums X. Das Justizzentrum X verfügt über eine Brandmeldeanlage, die mit der Fertigstellung des Justizzentrums im Mai 2005 in Betrieb genommen wurde, sowie über eine Einbruchmeldeanlage, die erst im Jahr 2008 mit der Aufschaltung auf die Polizei vollständig in Betrieb genommen werden konnte. Nach den Vorgaben der Herstellerfirmen T und C, aber auch der Feuerwehr und der Polizei sollten für den Fall einer Störung oder eines Alarms Kontaktpersonen benannt werden. Auf den Erfassungsbögen von Polizei und Feuerwehr aus dem Jahr 2005 sind die Namen, die dienstlichen und die privaten Telefonnummern bzw. Mobiltelefonnummern der im Schadenfall während und außerhalb der Betriebszeiten zu benachrichtigenden Personen erfasst. Dabei ist der Kläger jeweils an erster Stelle aufgeführt, weitere acht bzw. fünf Personen sind auf den nachfolgenden Plätzen benannt. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Anlage A zum Mietvertrag über die Brandmeldeanlage der Fa. T vom 18. Februar 2009, der zwischen der Fa. T und dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: BLB NRW) geschlossen wurde, waren bei Ausfall oder Störung der Übertragung zunächst das Service-Management-Center des BLB NRW unter einer sogenannten Servicenummer zu benachrichtigen. Für den Fall der Nichterreichbarkeit dieser Rufnummer waren der Kläger und die Kollegen G und T mit ihren privaten Rufnummern angegeben. Im Leistungskatalog Meldelinien zum Servicevertrag waren für den Rückruf im Objekt während der Geschäftszeit die dienstlichen Telefonnummern des Klägers und der beiden Kollegen aufgeführt, außerhalb der Geschäftszeit war das Service-Management-Center des BLB NRW zu benachrichtigen. Im Maßnahmenplan der Fa. C zur Einbruchmeldeanlage sind der Kläger und der Kollege G jeweils mit Mobiltelefonnummer und privater Telefonnummer angegeben. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Antrags auf Errichtung einer Überfallmeldeanlage mit Anschluss an die Polizei vom 20. Februar 2006 war Vertragspartner der Fa. C wiederum der BLB NRW. Im Zusammenhang mit der Brand- bzw. der Einbruchmeldeanlage wurden ab Mai 2005 tatsächliche Einsatzzeiten des Klägers auch außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten notwendig. Diese wurden durch Zeitgutschriften im doppelten Umfang zu der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit vergütet. Daneben wurde für den Kläger eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Kappungsgrenze des höchstzulässigen Zeitguthabens getroffen, so dass der Kläger für die überplanmäßig geleistete tatsächliche Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt entsprechenden Freizeitausgleich in Anspruch nehmen konnte und auch genommen hat. Der Abbau des Zeitguthabens ist bis August 2011 erfolgt. Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragte der Kläger beim Direktor des Amtsgerichts X eine Zeitgutschrift auf seinem Gleitzeitkonto. Er machte geltend, mit dem Einzug des Amtsgerichts X in den Neubau des Justizzentrums im Mai 2005 sei ‑ neben den Telefonnummern der Kollegen G und T - seine dienstliche Festnetznummer, seine private Festnetznummer sowie seine private Mobilfunknummer bei der Polizei zur Erreichbarkeit bei Einbruchalarmen, bei der Feuerwehr zur Erreichbarkeit bei Brandalarmen sowie bei der Firma C zur Erreichbarkeit bei Störfällen hinterlegt worden. Dies sei erfolgt, um eine sofortige Erreichbarkeit in Notfällen sicherzustellen, um Gefahren für Bedienstete und die Gebäude nebst Einrichtungen abzuwenden. Für diese Bereitschaftszeiten sei bislang kein Freizeitausgleich gewährt worden. Der Direktor des Amtsgerichts X lehnte die Gewährung von Freizeitausgleich mit Schreiben vom 8. Februar 2011 ab. Bei der vom Kläger seit Mai 2005 wahrgenommenen Rufbereitschaft habe es sich nicht um einen Bereitschaftsdienst im eigentlichen Sinne gehandelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei beim Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt werde, als Arbeitszeit anzusehen. Die vom Kläger geleistete Rufbereitschaft könne folglich nicht mit Freizeitausgleich abgegolten werden. Der Kläger bat mit Schreiben vom 20. Juni 2011 um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Mit Bescheid vom 11. August 2011 lehnte der Direktor des Amtsgerichts X die Gewährung von Freizeitausgleich für den Zeitraum von Mai 2005 bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Verwaltungstätigkeit erneut ab. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfangsbekenntnisses erhielt der Kläger den Bescheid vom 11. August 2011 noch am selben Tag. Am 12. September 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst eine neue Entscheidung des beklagten Landes über seinen Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich für geleitstete Mehrarbeit im Rahmen einer Rufbereitschaft für den Zeiträume ab Mai 2005 begehrt hat. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, aufgrund der Vorgaben des Herstellers der Brandmeldeanlage sowie der Feuerwehr und der Polizei habe der Direktor des Amtsgerichts X von ihm verlangt, nicht nur seine dienstliche Telefonnummer, sondern auch seine private Festnetz- und Mobiltelefonnummer anzugeben. Dies habe erkennbar dazu führen sollen, dass er innerhalb und außerhalb der Dienstzeiten bei eingehenden Alarmen stets telefonisch erreichbar und binnen einer Reaktionszeit von 30 Minuten vor Ort an der Dienststelle habe anwesend sein müssen. Nach der Inbetriebnahme des Justizzentrums seien auch die Justizamtsinspektoren G und T durch den Direktor des Amtsgerichts in die technischen Gegebenheiten der Anlagen einbezogen worden und es sei eine Regelung der Rufbereitschaft durch die Vergabe von Anrufreihenfolgen in den Alarmplänen erfolgt. Dabei sei grundsätzlich in der vorgegebenen Reihenfolge bis zu einem erfolgreichen Anruf alarmiert worden. Er sei auf Rang 1 der Benachrichtigungslisten für die Einbruchmeldeanlage und die Brandalarmierung geführt worden. Aufgrund seiner Sachkenntnisse sei er im Übrigen von den Kollegen G und T im Falle einer Alarmierung stets hinzugezogen worden. Angesichts der durch die zu alarmierenden Stellen vorgegebenen und mit der Verwaltung des Amtsgerichts abgestimmten Reaktionszeiten sei er während der Zeiten der Rufbereitschaft keineswegs in seiner Lebensgestaltung frei gewesen. Vielmehr sei er gezwungen gewesen, angesichts der Notwendigkeit, binnen einer Reaktionszeit von 30 Minuten an der Dienststelle anwesend zu sein, sich innerhalb eines solchen Radius aufzuhalten. Diese Notwendigkeit sei auch Gegenstand dienstlicher Besprechungen gewesen. Nicht nur er, sondern auch seine Kollegen T und G hätten ihre Aufgabe so verstanden, dass sie dafür Sorge zu tragen gehabt hätten, dass mindestens einer von ihnen stets erreichbar und dann auch – in Anlehnung an die Regelung zur Rufbereitschaft bei Eildiensten - innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten vor Ort zu sein hätten. Dieses Verständnis sei dem Direktor des Amtsgerichts X nicht nur bekannt gewesen, sondern auch mehrfach Gegenstand dienstlicher Besprechungen gewesen, in denen sie dem Wunsch Ausdruck verliehen hätten, für die Wahrnehmung dieser Funktion einen Freizeitausgleich zu erhalten. Die Forderung auf Gewährung eines Freizeitausgleichs für die Inanspruchnahme im Zuge der Rufbereitschaft sei erstmals in einer Dienstbesprechung am 27. September 2006 geltend gemacht worden. Der Direktor des Amtsgerichts X habe einen Zeitausgleich für die Zeiten der Rufbereitschaft im Rahmen von Gesprächen aber abgelehnt bzw. eine Entscheidung hierüber stets aufgeschoben. Zeiten einer Rufbereitschaft seien zu einem Achtel als Freizeitausgleich zu gewähren. Für den Bereich der Rechtspfleger habe der Direktor des Amtsgerichts X durch Verfügung vom 09. März 2011 bestimmt, dass diese im Rahmen ihrer Rufbereitschaft zu gewährleisten hätten, binnen 30 Minuten vor Ort zur Verfügung zu stehen. Für eine entsprechende Rufbereitschaft werde den Rechtspflegern eine Zeitgutschrift von 60 Minuten auf dem Zeitkonto gutgeschrieben, wenn keine durch den Eildienst veranlasste Anreise erforderlich werde. Für eine ungleiche Behandlung gegenüber dem Eildienst in Form der Rufbereitschaft der Rechtspfleger bestehe keinerlei tragfähiger Grund. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass er hilfsweise einen finanziellen Ausgleich für im Zeitraum von Oktober 2006 bis einschließlich April 2010 angefallene Rufbereitschaften begehrt. Zur Begründung führt er aus, seit der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs auf Gewähr eines Freizeitausgleichs am 27. September 2006 sei er in einem Zeitraum von 3 ½ Jahren unter Berücksichtigung üblicher Urlaubszeiten sowie Krankheitszeiten an jeweils mindestens 300 Tagen im Jahr tätig bzw. erreichbar gewesen. Obschon er an erster Stelle der Anruflisten stand und weitaus mehr als seine Kollegen in Anspruch genommen worden sei, gehe er davon aus, dass die Inanspruchnahme zwischen ihm und den Kollegen T und G gleichmäßig aufgeteilt war, so dass er jährlich an ca. 100 Tagen betroffen gewesen sei. Berücksichtige man hiervon lediglich einen über die reguläre Dienstzeit hinausgehenden Zeitraum von jeweils 8 Stunden, ergäben sich jährlich 800 Stunden. Setze man hiervon entsprechend § 6 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen (AZVO NRW) 1/8 an, so ergäben sich 100 Stunden zu gewährender Freizeitausgleich x 3 ½ Jahre = 350 Stunden. Bei einem Grundgehalt von 3.491,28 Euro, einem Familienzuschlag von 253,40 Euro und einem Familienzuschlag der Stufe II von 77,55 Euro, ergebe sich unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden eine monatliche Arbeitszeit von 184,50 Stunden, so dass sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 1,89 Monatsgehältern – entsprechend 7.224,01 Euro – ergebe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Hauptantrag insoweit zurück genommen, als er Ansprüche auf Freizeitausgleich nur noch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. April 2010 geltend macht. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts X vom 11. August 2011 zu verurteilen, ihm für die in der Zeit von Oktober 2006 bis einschließlich April 2010 geleistete Mehrarbeit in Form von Rufbereitschaft Freizeitausgleich in einem Umfang von 350 Stunden zu gewähren, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7.224,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil sie als Bescheidungsklage erhoben worden sei. Im übrigen werde bestritten, dass vom Kläger verlangt worden sei, er müsse rund um die Uhr telefonisch erreichbar und binnen einer Reaktionszeit von 30 Minuten an der Dienststelle sein. Gegenüber dem Kläger sei weder dienstlich angeordnet worden, dass er sich als Kontaktperson zur Verfügung zu stellen habe, noch habe es eine dienstliche Anordnung gegeben, dass er als Kontaktperson außerhalb der Dienststunden seine telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr sicherzustellen und im Alarmfalle binnen 30 Minuten an der Dienststelle einzutreffen habe. Der Kläger verkenne, dass eine Rufbereitschaft nur vorliege, wenn sich der Beamte auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhalte, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Gegenüber dem Kläger sei zu keiner Zeit angeordnet worden, dass er sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit aufzunehmen habe. Eine solche Anordnung lasse sich auch nicht darin erblicken, dass die Kontaktdaten des Klägers in die streitgegenständlichen Benachrichtigungslisten aufgenommen wurden. Die Listen hätten Polizei und Feuerwehr lediglich mögliche Ansprechpartner benannt. Die Kontaktpersonen seien insbesondere nicht verpflichtet gewesen, sich an bekannten Stellen aufzuhalten und ständig telefonisch erreichbar zu sein, um gegebenenfalls den Dienst aufnehmen zu können. Insofern habe es auch keine dienstrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen, wenn eine Kontaktperson tatsächlich nicht erreichbar gewesen sei. Gerade für diesen Fall seien auf den Listen weitere Kontaktpersonen vermerkt gewesen. Offensichtlich habe auch der Kläger selbst die streitgegenständlichen Listen zu keiner Zeit als Anordnung einer Rufbereitschaft verstanden, denn er habe zu keiner Zeit seinen Dienstvorgesetzten über seine aktuellen Aufenthaltsorte in Kenntnis gesetzt. Ihm müsse daher bewusst gewesen sein, dass er zu keinem Zeitpunkt eine angeordnete Rufbereitschaft geleistet habe. Dies werde zudem dadurch unterstrichen, dass der Kläger während der gesamten Dauer der vermeintlichen Rufbereitschaft, in der er sich immerhin seit 2005 befunden haben wolle, keinen Anspruch auf Freizeitausgleich geltend gemacht habe. Der Kläger habe erstmals am 29. September 2010 einen Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich gestellt, so dass ihm ein Anspruch auf Freizeitausgleich für den Zeitraum bis zum 30. September 2010 auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zustehen könne. Im übrigen fehle es an der Darlegung einer vom Kläger konkret geleisteten Mehrarbeit. Er habe den zeitlichen Umfang seiner angeblichen Mehrarbeit nicht konkret beziffert, sondern lediglich pauschal geschätzt, dass er jährlich 800 Stunden Mehrarbeit geleistet habe. Angemessenen Freizeitausgleich könne der Beamte aber nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit verlangen. Eine pauschale Schätzung der Mehrarbeit könne im Rahmen eines unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährten Ausgleichsanspruchs schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie keine geeignete Grundlage für die Abwägung der widerstreitenden Interessen sei. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 hat das beklagte Land vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück genommen hat, also in Bezug auf die Gewährung von Freizeitausgleich für den Zeitraum von Mai 2005 bis einschließlich September 2006, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag zulässig. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger schriftsätzlich zunächst nur einen Antrag auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung von Freizeitausgleich gestellt hat, denn auf die von den Beteiligten gewählten Formulierungen der (erst angekündigten) Anträge in den Schriftsätzen kommt es regelmäßig nicht an, soweit es um die Frage geht, in welchem Umfang eine Sache rechtshängig geworden ist. Maßgeblich sind vielmehr die in der mündlichen Verhandlung gestellten und protokollierten Anträge. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 7. Mai 2009 – 1 A 2655/07 -, juris, Rdn. 40, und – 1 A 2652/07 -, juris, Rdn. 39. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – aus den im Antrag gewählten Formulierungen und dem sonstigen Vorbringen die Notwendigkeit ergibt, das Klageziel nach Grund und Umfang noch abschließend zu klären. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage statthaft, denn die Gewährung von Freizeitausgleich ist ein Verwaltungsakt. Sie bedarf einer vorherigen Regelung durch die Verwaltung, durch die nicht die bloße Amtsstellung, sondern die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist, der insoweit seinem Dienstherrn als eine mit selbständigen Rechten ausgestattete Rechtspersönlichkeit gegenübertritt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2009 ‑ 1 A 2655/07 ‑, juris, Rdn. 28 ff. m.w.N., 32. Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag auch rechtzeitig erhoben. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der für die Verpflichtungsklage entsprechend gilt (§ 74 Abs. 2 VwGO), muss – wenn wie hier ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist – die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Kläger hat die vorliegende Klage zwar erst am 12. September 2011 erhoben. Die Klage ist gleichwohl nicht verfristet, denn die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11. August 2011 nicht in Lauf gesetzt worden. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die dem Bescheid des Direktors des Amtsgerichts X vom 11. August 2011 beigefügte Rechtsmittelbelehrung erweist sich insoweit als fehlerhaft, als darin nicht über den Sitz des Gerichts, bei dem die Klage erhoben werden kann, belehrt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung verweist lediglich darauf, es könne innerhalb eines Monats Klage „bei dem zuständigen Verwaltungsgericht“ erhoben werden. Der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO besagt aber ausdrücklich, dass nicht nur über das Gericht, bei dem die Klage erhoben werden kann, sondern auch über dessen Sitz belehrt werden muss, der nur mit der Angabe des Ortes ausreichend bezeichnet ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23.08 -, juris, Rdn. 15. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb der Lauf der einmonatigen Klagefrist nicht in Gang gesetzt wurde. Vielmehr ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die - hier eingehaltene - Jahresfrist in Lauf gesetzt worden. Der Hauptantrag der Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Freizeitausgleich. Der entgegenstehende Bescheid des Direktors des Amtsgerichts X vom 11. August 2011 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Freizeitausgleich ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 AZVO NRW. Danach werden Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet (Satz 1). Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel als Freizeitausgleich gewährt bzw. dem Stundenkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (Satz 2). Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO NRW in der bis zum 28. August 2009 geltenden Fassung sind Zeiten einer Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. § 6 Abs. 1 Satz 1 AZVO NRW bestimmt, dass Rufbereitschaft vorliegt, wenn sich der Beamte auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Anordnung, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können, setzt eine Regelung des Dienstvorgesetzten voraus, welcher Beamte sich in welchem Zeitraum rufbereit zu halten hat. Sie muss sich – wie die Anordnung von Mehrarbeit – auf einen konkreten, abgegrenzten Zeitraum beziehen und bestimmen, welchem Beamten die Rufbereitschaft übertragen werden soll. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt an der erforderlichen Anordnung einer Rufbereitschaft. Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Anordnung einer Rufbereitschaft durch den Direktor des Amtsgerichts X sind weder nach dem Vortrag des Klägers noch sonst ersichtlich. Selbst wenn der Direktor des Amtsgerichts X vom Kläger verlangt haben sollte, nicht nur seine dienstliche Telefonnummer, sondern auch seine private Festnetz- und Mobiltelefonnummer anzugeben, so ist hierin keine Anordnung einer Rufbereitschaft zu sehen. Als Anordnung einer Rufbereitschaft kommen insofern nur die Benachrichtigungslisten in Betracht, mit denen u.a. die Kontaktdaten des Klägers an Feuerwehr und Polizei sowie an die Firmen C und T weitergegeben worden sind. Diese erfüllen aber nicht die Anforderungen, die an die Anordnung einer Rufbereitschaft zu stellen sind, denn sie enthalten weder in zeitlicher noch in personeller Hinsicht eine Regelung des Dienstvorgesetzten. Soweit es die Anlage A zum Mietvertrag über die Brandmeldeanlage der Fa. T und den Leistungskatalog Meldelinien zum Servicevertrag betrifft, in denen unter anderem der Kläger als Kontaktperson benannt worden ist, kann darin bereits deshalb keine Anordnung einer Rufbereitschaft durch den Dienstvorgesetzten gesehen werden, weil dieser gar nicht Vertragspartner der Fa. T war. Der in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Mietvertrag vom 18. Februar 2009 ist vielmehr zwischen der Fa. T und dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW geschlossen worden. Das gleiche gilt im Hinblick auf den Maßnahmenplan der Fa. C zur Einbruchmeldeanlage, in dem ebenfalls u.a. der Kläger als Kontaktperson angegeben war. Vertragspartner der Fa. C war ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Antrags zur Errichtung einer Überfallmeldeanlage mit Anschluss an die Polizei vom 20. Februar 2006 ebenfalls der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und nicht der Dienstvorgesetzte des Klägers. Die Anordnung einer Rufbereitschaft lässt sich auch nicht den Erfassungsbögen von Feuerwehr und Polizei entnehmen. Darin sind jeweils die Kontaktdaten des Klägers sowie weiterer fünf bzw. acht Personen erfasst, die im Schadenfall während und außerhalb der Betriebszeiten zu benachrichtigen waren. Abgesehen davon, dass sich die Erfassungsbögen nicht nur auf eine mögliche Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit beziehen, legen sie darüber hinaus auch nicht fest, welche der genannten Personen im Schadenfall tätig werden sollte. Die Listen dienten in dem streitgegenständlichen Zeitraum damit lediglich dem Zweck, Feuerwehr und Polizei mögliche Ansprechpartner für den Fall einer Störung oder eines Alarms zu benennen und eine Anrufreihenfolge vorzugeben, in der die genannten Personen zu benachrichtigen waren. Welche der Personen im Schadenfall tätig werden würde, hing folglich nicht von einer Anordnung des Dienstvorgesetzten ab, sondern von den jeweiligen Umständen, vor allem von der tatsächlichen Erreichbarkeit der genannten Personen. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht. Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02, juris, Rdn. 19, und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2655/07 -, juris, Rdn. 52 und 54, jeweils m.w.N. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist von der Rechtsprechung ein Ausgleichsanspruch für die Fälle entwickelt worden, in denen der Dienstherr den Beamten über die zulässige regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst herangezogen hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind. Eine solche Inanspruchnahme ist rechtswidrig. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Da das Gesetz keine Regelung der Konsequenzen enthält, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt, sind in diesen Fällen die gesetzlichen Regelungen zur Mehrarbeit (z.B. § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW bzw. § 78 a LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung [a.F.]) nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32/10 -, juris, Rdn. 9, und vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 -, juris, Rdn. 21 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 7. Mai 2009 – 1 A 2655/07 -, juris, Rdn. 54, und vom 16. April 2008 – 6 A 502/05 -, juris, Rdn. 40. Um einen Fall von „Zuvielarbeit“ handelt es sich im vorliegenden Fall indes nicht, denn der Kläger ist nicht durch Dienstpläne über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst herangezogen worden. Er macht vielmehr geltend, im Hinblick auf die Notwendigkeit, u.a. Polizei und Feuerwehr für den Schadenfall Kontaktpersonen zu benennen, hätten er und die Kollegen T und G ihre Aufgabe so verstanden, dass sie dafür Sorge zu tragen gehabt hätten, dass mindestens einer von ihnen außerhalb der Dienstzeiten stets erreichbar und dann auch – in Anlehnung an die Regelung zur Rufbereitschaft bei Eildiensten – innerhalb eines Zeitraums von dreißig Minuten vor Ort zu sein hätten. Dieses Verständnis sei dem Direktor des Amtsgerichts X bekannt gewesen und Gegenstand dienstlicher Besprechungen gewesen. Inwieweit allerdings eine lediglich aufgrund interner Absprachen vereinbarte Rufbereitschaft einen Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben begründen kann, erscheint fraglich. Dagegen spricht bereits, dass die bloße Rufbereitschaft – anders als Mehrarbeit oder Bereitschaftsdienst – nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren ist (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 AZVO NRW). Selbst wenn man aber § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO NRW nach Treu und Glauben ergänzend dahingehend auslegen wollte, dass in Ausnahmefällen, in denen Rufbereitschaften geleistet worden sind, obwohl sie nicht vom Dienstvorgesetzten angeordnet wurden, ein angemessener Freizeitausgleich zu gewähren ist, würde es die in diesem Zusammenhang erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen im vorliegenden Fall nicht gebieten, die vom Kläger geltend gemachten Rufbereitschaften nachträglich auszugleichen. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Anspruch unterscheidet sich von dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch durch das Hinzutreten von Billigkeitsgesichtspunkten, die einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Beteiligten im Einzelfall gewährleisten soll. Dementsprechend muss die Vorenthaltung eines Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit angesichts der Gesamtumstände grob unbillig und für den Beamten nicht zumutbar sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. April 2008 ‑ 6 A 502/05 ‑, juris, Rdn. 45. Dies vorausgeschickt, vermögen die vom Kläger geltend gemachten Rufbereitschaften einen Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben nicht zu rechtfertigen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Vorenthaltung eines Freizeitausgleichs eine zu seinen Lasten gehende grobe Unbilligkeit darstellt. Auch wenn der Direktor des Amtsgerichts X die zwischen dem Kläger und seinen beiden Kollegen vereinbarten Rufbereitschaften gekannt und auch geduldet haben sollte, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass ihm dies wie die Anordnung einer Rufbereitschaft i.S.v. § 6 AZVO NRW zugerechnet werden kann. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil nach der Intention des Dienstvorgesetzten im Falle eines Alarms oder einer Störung nicht nur der Kläger und die Kollegen G und T als Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollten. Auf den vorliegenden Benachrichtigungslisten von Feuerwehr und Polizei sind für den Schadenfall nämlich nicht nur die Kontaktdaten des Klägers und des Kollegen G erfasst – der Kollege T ist dort im Übrigen namentlich gar nicht aufgeführt -, sondern auch die Kontaktdaten einer Reihe weiterer Personen. Diese Personen sind vom Kläger und seinen beiden Kollegen offensichtlich aber gar nicht in die internen Absprachen einbezogen worden. Eine zu Lasten des Klägers gehende grobe Unbilligkeit lässt sich im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung vor allem aber deshalb nicht feststellen, weil es an konkreten Angaben des Klägers dazu fehlt, wann und in welchem zeitlichen Umfang er sich aufgrund der internen Absprachen mit seinen beiden Kollegen rufbereit gehalten hat. Der Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, unter Berücksichtigung üblicher Urlaubs- sowie Krankheitszeiten sei er an jeweils mindestens 300 Tagen im Jahr tätig bzw. erreichbar gewesen. Auch wenn er weitaus mehr als seine Kollegen in Anspruch genommen worden sei, da er an erster Stelle der Anruflisten gestanden habe, gehe er davon aus, dass die Inanspruchnahme zwischen ihm und den Kollegen G und T gleichmäßig aufgeteilt gewesen sei, so dass er jährlich an ca. 100 Tagen betroffen gewesen sei. Diese pauschalierende Betrachtungsweise ersetzt indes nicht die erforderlichen konkreten Angaben zum zeitlichen Umfang der geltend gemachten Rufbereitschaften. Sie geht im übrigen auch vom Ansatz her fehl. Interne Absprachen zwischen dem Kläger und seinen beiden Kollegen änderten nichts an den durch die Benachrichtigungslisten vorgegebenen Anrufreihenfolgen. Von einer Rufbereitschaft kann folglich nicht pauschal für 300 Tage im Jahr ausgegangen werden. Im Rahmen eines Ausgleichsanspruchs nach Treu und Glauben ist zudem eine wertende Betrachtung geboten. Die Annahme einer Rufbereitschaft des Klägers kommt insofern allenfalls für die Zeiten in Betracht, in denen aufgrund interner Absprachen ausschließlich der Kläger erreichbar sein musste, weil seine Kollegen z.B. durch Urlaub oder Krankheit verhindert waren. Nur in diesen Fällen konnte die Dispositionsfreiheit des Klägers in Bezug auf seinen Aufenthaltsort und die Gestaltung seiner Freizeit in einer Weise eingeschränkt sein, die der Situation im Falle einer angeordneten Rufbereitschaft i.S.v. § 6 AZVO NRW vergleichbar ist. Auf die Frage, wann der Kläger gegenüber dem Direktor des Amtsgerichts X einen Anspruch auf Freizeitausgleich für die Zeiten, in denen er sich rufbereit gehalten hat, erstmals geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann ein Ausgleich für Zuvielarbeit zwar nur für den Zeitraum begehrt werden, der sich an den Monat anschließt, in dem der Beamte den Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Zuvielarbeit erstmals gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 -, juris, Rdn. 20 ff., - 2 C 24/11 -, juris, Rdn. 29 ff., und vom 29. September 2011 – 2 C 32/10 -, juris, Rdn. 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 -, juris, Rdn. 31. Da der Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben im vorliegenden Fall aber bereits aus den dargelegten Gründen zu verneinen ist, bedarf es keiner weiteren Aufklärung zu der Frage, ob der Kläger den Ausgleichsanspruch gegenüber dem Direktor des Amtsgerichts X erstmals mit dem schriftlichen Antrag vom 29. September 2010 geltend gemacht hat, oder bereits früher, nämlich mündlich in der dienstlichen Besprechung vom 27. September 2006. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich lässt sich auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 Beamtenstatusgesetz; § 85 LBG NRW a.F.) stützen. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ein unmittelbarer Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen und eine Nichtgewährung der begehrten Maßnahme anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können jedoch nur andauernde unzumutbare Belastungen des Beamten verletzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 -, juris, Rdn. 16 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 7. Mai 2009 – 1 A 2655/07 -, juris, Rdn. 163 m.w.N., und vom 16. April 2008 – 6 A 502/05 -, juris, Rdn. 34. Dass der Kläger durch - aufgrund interner Absprachen - geleistete Rufbereitschaften unzumutbaren Belastungen in diesem Sinne ausgesetzt gewesen ist, lässt sich bereits deshalb nicht feststellen, weil der Kläger zum zeitlichen Umfang dieser Rufbereitschaften keine substantiierten Angaben gemacht hat. Zudem dauert diese Belastung jedenfalls nicht mehr an, sondern liegt in der Vergangenheit, nachdem der Kläger zum 10. Mai 2010 aus der Verwaltung des Amtsgerichts X ausgeschieden ist und seither auch keine Rufbereitschaft mehr wahrgenommen hat. Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn scheidet mithin aus. Der Kläger kann die Gewährung von Freizeitausgleich auch nicht aufgrund eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist grundsätzlich auf die Wiederherstellung des status quo ante im Wege der Beseitigung eines andauernden rechtswidrigen Zustandes gerichtet. Ein – wie hier - in der Vergangenheit zuviel geleisteter Dienst kann folglich nicht rückwirkend durch die nachträgliche Gewährung von Freizeitausgleich beseitigt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003, - 2 C 28/02 -, juris, Rdn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2655/07 -, juris, Rdn. 171 m.w.N. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren kann auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch gestützt werden, denn es fehlt an einem zu ersetzenden Schaden. Für beamtenrechtliche Schadenersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Der Aufwand an Zeit und Arbeitskraft zur Leistung von zusätzlichem Dienst und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solche sind allerdings kein materieller Schaden im Sinne des allgemeinen Schadenersatzrechts. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23. September 2004 – 2 C 61/03 -, juris, Rdn. 36 m.w.N., und vom 28. Mai 2003, - 2 C 28/02 -, juris, Rdn. 17; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2655/07 -, juris, Rdn. 167 m.w.N. Die gemäß § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 BGB für den Fall eines immateriellen Schadens allein in Betracht kommende Naturalrestitution scheitert jedenfalls daran, dass sich der zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eingetretene Verlust von Freizeit nicht nachträglich durch die Gewährung von Freizeitausgleich für einen künftigen Zeitraum ausgleichen lässt. Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 14. Oktober 2008 – 12 K 480/08 -, juris, Rdn. 21, und – 12 K 1529/07 -, juris, Rdn. 19. Eine andere als die bereits genannten Rechtsgrundlagen ist für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich weder ersichtlich noch von ihm vorgetragen worden. Das Ergebnis, wonach dem Kläger kein Anspruch auf Freizeitausgleich zusteht, verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Soweit der Kläger eine ungleiche Behandlung gegenüber den Rechtspflegern des Amtsgerichts X geltend macht, verkennt er, dass es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Handhabung gibt. Die Rechtspfleger des Amtsgerichts X, die Eildienst in Form einer Rufbereitschaft wahrnehmen, erhalten – wie sich aus der Verfügung des Direktors des Amtsgerichts X vom 9. März 2011 ergibt – eine Zeitgutschrift, wenn keine durch den Eildienst veranlasste Anreise erforderlich wird. Der sachliche Grund für diese Ungleichbehandlung gegenüber dem Kläger liegt aber gerade darin, dass für die Rechtspfleger eine Rufbereitschaft angeordnet ist, während es im Falle des Klägers an einer solchen Anordnung fehlt. Schließlich kann das beklagte Land den vom Kläger begehrten Freizeitausgleich gemäß § 214 Abs. 1 BGB jedenfalls zum Teil – nämlich hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 - auch aufgrund der erhobenen Einrede der Verjährung verweigern. Für den Anspruch auf Freizeitausgleich gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften, d.h. der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24/11 -, juris, Rdn. 45; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2011 – 1 Bf 90/08 -, juris, Rdn. 75. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, da kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ausgleichsansprüche jeweils entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ausgehend von dem Vortrag des Klägers, er habe den Anspruch auf Freizeitausgleich bereits anlässlich einer Dienstbesprechung am 27. September 2006 gegenüber dem Direktor des Amtsgerichts X geltend gemacht, sind etwaige Ausgleichsansprüche aus dem Jahr 2006 mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht durch Verhandlungen gehemmt worden. Gemäß § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff der „Verhandlungen“ i.S.v. § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht. Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 18/08 -, juris, Rdn. 16 m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Verjährungsfrist Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Direktor des Amtsgerichts X über den Ausgleichsanspruch geführt wurden, sind nicht ersichtlich. Hierfür hat der Kläger auch nichts vorgetragen. Er hat vielmehr geltend gemacht, der Direktor des Amtsgerichts habe die notwendige Entscheidung über die Gewährung eines Freizeitausgleichs stets aufgeschoben. Auch aus den vom Kläger während des vorliegenden Verfahrens überreichten Erklärungen der Kollegen G und T vom 23. März 2012 ergibt sich, dass die Bitte um einen Freizeitausgleich regelmäßig mündlich abgelehnt wurde oder keine entsprechende Entscheidung erfolgte. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger nicht davon ausgehen, der Direktor des Amtsgerichts X lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des begehrten Freizeitausgleichs oder dessen Umfang ein. Etwaige Ausgleichsansprüche aus dem Jahr 2007 sind ebenfalls verjährt. Der regelmäßige Verjährungseintritt für diese Ansprüche wäre grundsätzlich mit Ablauf des Jahrs 2010 erfolgt. Allerdings wurde der Lauf der Verjährungsfrist durch den Antrag des Klägers auf Freizeitausgleich vom 29. September 2010 gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Die Hemmung endete mit dem Schreiben des Direktors des Amtsgerichts X vom 8. Februar 2011, mit dem dieser den vom Kläger begehrten Freizeitausgleich eindeutig abgelehnt hat. Infolge des damit nicht in die Verjährungsfrist einzurechnenden Zeitraums (vgl. § 209 BGB) von vier Monaten und 9 Tagen endete die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche auf Freizeitausgleich aus dem Jahr 2007 am 9. Mai 2011 und damit vor Klageerhebung am 12. September 2011. § 203 Satz 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, steht dem Verjährungseintritt nicht entgegen, denn zwischen dem Ende der Hemmung am 8. Februar 2011 und dem Verjährungseintritt am 9. Mai 2011 liegen mehr als drei Monate. Das Schreiben des Klägers vom 20. Juni 2011, mit dem er um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten hat, datiert bereits nach dem Verjährungseintritt. Es hätte im übrigen auch nicht zu einer erneuten Verjährungshemmung geführt, da nichts dafür ersichtlich ist, was die Annahme rechtfertigen könnte, der Direktor des Amtsgerichts X habe seine mit Schreiben vom 8. Februar 2011 geäußerte Meinung zwischenzeitlich geändert und lasse sich auf eine (erneute) Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ein. Das beklagte Land ist auch nicht gehindert, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Die von ihm erhobene Einrede der Verjährung stellt sich nicht als treuwidrige und damit unzulässige Rechtsausübung dar. Der Kläger, der geltend macht, er habe in den dienstlichen Besprechungen seit September 2006 immer wieder auf einen Ausgleich für die Bereitschaftszeiten gedrängt, hätte es selbst in der Hand gehabt, diesen Anspruch rechtzeitig auch gerichtlich geltend zu machen. Der Dienstherr hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsansprüchen belastet zu werden. Dies zeigt beispielsweise die in § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO NRW getroffene Regelung, wonach für Rufbereitschaften Freizeitausgleich innerhalb von 12 Monaten zu gewähren ist. Damit soll die Ansammlung von Freizeitausgleichsstunden in größerer Zahl im Interesse eines kontinuierlichen Dienstbetriebes gerade vermieden werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32/10 -, juris, Rdn. 19, und vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 -, juris, Rdn. 20. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Ob der Hilfsantrag, den der Kläger erstmals im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, als allgemeine Leistungsklage zulässig ist, lässt das Gericht offen. Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs gegen das beklagte Land. Der geltend gemachte Anspruch findet weder eine Grundlage in § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO NRW noch in § 61 Abs. 2 LBG NRW bzw. § 78 a Abs. 2 LBG a.F. i.V.m. § 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), § 3 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV). Dabei kann dahinstehen, ob § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO für den Fall, dass zwingende dienstliche Gründe der Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen, eine finanzielle Abgeltung desjenigen Freizeitausgleichs, der für Zeiten einer reinen Rufbereitschaft ohne Heranziehung zur Dienstleistung gewährt wird, ausnahmsweise selbst zulässt. So unter Hinweis auf die bis zum 31. Juli 2006 geltende Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 4 AZVO NRW: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 19. April 2010 – 4 K 3173/08 -, juris, Rdn. 24. Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt, weil es an der Anordnung einer Rufbereitschaft fehlt. Im Übrigen ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass zwingende dienstliche Gründe der Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung aus § 61 Abs. 2 LBG NRW bzw. § 78 a Abs. 2 LBG NRW a.F. i.V.m. § 48 Abs. 1 BBesG, § 3 MVergV scheitert an der fehlenden schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV). Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die geltend gemachten Zeiten von Rufbereitschaft steht dem Kläger auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu. In den Fällen einer überobligationsmäßigen Heranziehung des Beamten zum Dienst hat ein Ausgleich vorrangig durch Freizeit zu erfolgen. Allerdings kann sich der Anspruch auf Freizeitausgleich aufgrund des an Treu und Glauben orientierten Interessenausgleichs in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandeln, wenn ein Freizeitausgleich aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 24/11 -, juris, Rdn. 37. Da dem Kläger im vorliegenden Fall aber bereits keine Anspruch auf Freizeitausgleich für die von ihm geltend gemachten Rufbereitschaften zusteht, scheitert der mit dem Hilfsantrag begehrte finanzielle Ausgleich bereits aus diesem Grund – ungeachtet der Frage, ob ein Freizeitausgleich in angemessener Zeit gewährt werden könnte. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Rufbereitschaften kann auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Ebenso wie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich nur ein Anspruch auf (nachträgliche) Dienstbefreiung erwachsen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2004 – 1 A 2426/02 -, juris, Rdn. 98. Ob auf der Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise auch ein Zahlungsanspruch in Betracht kommen kann, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Wie oben ausgeführt wurde, hat der Kläger bereits keinen Anspruch auf Freizeitausgleich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil es an einer noch andauernden aktuellen Belastung des Klägers fehlt. Insofern kommt auch für einen etwaigen Zahlungsanspruch ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht in Betracht. Auf einen Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs ebenfalls nicht stützen. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist schon von seinen Voraussetzungen her nicht einschlägig, weil kein rechtswidriger Zustand andauert, der noch beseitigt werden kann. Darauf, ob als Wiederherstellung des "status quo ante" überhaupt Geldersatz beansprucht werden kann, braucht daher hier nicht weiter eingegangen zu werden. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 -, juris, Rdn. 24; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16. April 2008 – 6 A 502/05 -, juris, Rdn. 33, und vom 17. März 2004 – 1 A 2426/02 -, juris, Rdn. 98. Schließlich kommt auch ein Schadenersatzanspruch in Höhe des geltend gemachten Betrages nicht in Betracht. Der vom Kläger geltend gemachte Aufwand von Zeit und Arbeitskraft für Rufbereitschaften und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher stellt nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht keinen durch Geld zu ersetzenden materiellen Schaden dar. Mangels besonderer Vorschriften kommt eine Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden gemäß § 253 Abs. 1 BGB aber nicht in Betracht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 61/03 -, juris, Rdn. 36 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – 1 A 2075/12 -, juris, Rdn. 11; Urteile vom 16. April 2008 – 6 A 502/05 -, juris, Rdn. 32, und vom 17. März 2004 – 1 A 2426/02 -, juris, Rdn. 96. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung auf 10.154,89 Euro festgesetzt, für die Zeit danach auf 7.224,01 Euro. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgeblich. Das Gericht hat insofern die Angaben des Klägers zugrunde gelegt, die dieser zur Begründung seines Hilfsantrags gemacht hat. Danach ist von einem zu gewährenden Freizeitausgleich im Umfang von 100 Stunden pro Jahr auszugehen. Bezogen auf den Zeitraum von Oktober 2006 bis April 2010 hat der Kläger den zu gewährenden Freizeitausgleich mit 350 Stunden angegeben bzw. in Relation zu seinem monatlichen Einkommen mit einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 7.224,01 Euro. Dies entspricht einem Betrag von 20,64 Euro pro Stunde. Für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ursprünglich Freizeitausgleich auch für den Zeitraum von Mai 2005 bis einschließlich September 2006 begehrt hat. Ausgehend von seinen Angaben sind daher weitere 17 Monate bzw. 142 Stunden zu berücksichtigen, was einem Ausgleichsanspruch in Höhe von weiteren 2.930,88 Euro (142 x 20,64 Euro) entspricht. Damit ergibt sich ein Streitwert von 10.154,89 Euro (7.224,01 Euro + 2.930,88 Euro). Der Hilfsantrag wirkt sich nicht erhöhend auf den Streitwert aus, denn er ist jedenfalls nicht höher als der Streitwert für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren. Zwar wird nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammen gerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Das ist vorliegend der Fall, denn vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers her ersetzt der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch zum Teil den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich. Er betrifft insoweit denselben Gegenstand.