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Beschluss

1 E 476/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0623.1E476.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwert heraufzusetzen, ist nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers können in der Sache nicht beanspruchen, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren angehoben wird. Denn der bis zum Eingang des Telefax vom 14. September 2009 (GA 55 f.) bei Gericht zunächst allein angekündigte Klageantrag festzustellen, dass das Beamtenverhältnis des Klägers auf Widerruf nicht mit Ablauf des 28. Februar 2009 beendet wurde, war zu keinem Zeitpunkt streitwertbestimmend. Der Streitwert war danach insbesondere nicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG mit dem 6,5fachen Betrag des Anwärtergrundbetrages zuzüglich eines etwa gezahlten Anwärtersonderzuschlages zu bemessen. Zur Maßgeblichkeit dieser Beträge für die Streitwertfestsetzung, wenn der Kläger sich gegen die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf kraft Gesetzes wendet, vgl. den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 – 1 B 1843/09 – (n. v.). Das (streitwertbestimmende) Begehren des Klägers war nach dem aus der Tatsache der Klageerhebung, aus der Klagebegründung und den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen und nicht nach der Fassung des zunächst angekündigten Feststellungsantrags dahingehend zu bestimmen (§ 88 VwGO), dass der Kläger – unabhängig von der zunächst vorgenommenen prozessualen Einkleidung seines Anliegens – allein die Überprüfung der ihm nachteiligen Prüfungsentscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 24. Februar 2009 begehrte. Die damit verbundene Rechtsbehauptung, einen Anspruch auf Änderung oder Neubescheidung hinsichtlich des Prüfungsergebnisses zu haben, bestimmte den Streitgegenstand und den Streitwert. Soweit es – wie hier – um die Frage geht, in welchem Umfang eine Sache rechtshängig geworden ist, sind zunächst vor allem die in der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls tatsächlich gestellten und protokollierten Anträge maßgebend. Der in einem Schriftsatz lediglich angekündigte Antrag für sich ist demgegenüber jedenfalls dann nicht geeignet, den Streitgegenstand verbindlich festzulegen, wenn sich aus den im Antrag gewählten Formulierungen und/oder sonstigem auslegungsbedürftigen Vorbringen die Notwendigkeit ergibt, das Klageziel nach Grund und Umfang noch abschließend im Rahmen des weiteren Verfahrens, namentlich der mündlichen Verhandlung zu klären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1990 – 7 B 115.90 –, NVwZ 1991, 160; Senatsurteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 –, ZBR 2009, 352 = juris, Rn. 38 ff.; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2010 – 1 E 1415/09 –, amtlicher Umdruck, Seite 3; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 41; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 82 Rn. 10 und § 103 Rn. 8. Dass sich der Umfang der Rechtshängigkeit nach erhobener Klage danach häufig nicht den in Schriftsätzen gewählten Formulierungen zu (erst angekündigten) Anträgen entnehmen lässt, ist prozessual zudem unschädlich. Das ergibt sich bereits aus § 86 Abs. 3 VwGO, wonach der Vorsitzende darauf hinzuwirken hat, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Denn dieser Hinweispflicht bedürfte es nicht, wenn mit Klageerhebung keine Unklarheiten mehr verbleiben dürften. Dasselbe folgt aus den Wendungen in § 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 VwGO, die die Möglichkeit einer Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich des Umfangs der Rechtshängigkeit einer Sache voraussetzen. Durch die Konkretisierung des Streitgegenstandes erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird der jeweilige Kläger generell auch nicht in unangemessener Weise begünstigt, weil er den Streitgegenstand so bis zur mündlichen Verhandlung ohne nachteilige Kostenfolgen anpassen könnte, und auch ein Beklagter nicht unangemessen benachteiligt, weil die daraus resultierende Streitwertfestsetzung eine ansonsten vorzunehmende Kostenquotelung ausschließen würde. Denn der Gesetzgeber hat den jeweiligen Beklagten vor einer etwaigen kostenmäßigen Benachteiligung - resultierend aus der Konkretisierung des Streitgegenstandes erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung - hinreichend durch § 82 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO geschützt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten, damit grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung das Ziel der Klage erkennbar wird. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g GVG zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vgl. zum Ganzen bereits: Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2009 – 1 E 1462/08 –, amtlicher Umdruck, Seite 2, 3. Dass sich der Umfang der Rechtshängigkeit vorliegend nicht schon dem mit der Klageschrift vom 7. März 2009 angekündigten Feststellungsantrag entnehmen ließ, veranschaulichte der Kläger selbst hinreichend deutlich durch seinen Schriftsatz vom 14. September 2009, in welchem er jedenfalls nicht mehr allein an diesem Antrag festhielt. Das rechtshängige Begehren ließ sich mithin auch hier nicht den in den Schriftsätzen gewählten Formulierungen zu (erst angekündigten) – u. U. irrtümlich gewählten – Anträgen entnehmen. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags war aber dennoch auch ohne eine gerichtliche Aufforderung zur Ergänzung Genüge getan, weil das Ziel der Klage aus der Tatsache der Klageerhebung und aus der Klagebegründung in Verbindung mit den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar war. Das Verwaltungsgericht hatte insoweit das in den angekündigten Klageanträgen und im gesamten Klagevorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln. Im Rahmen dessen musste das Verwaltungsgericht vorliegend zu dem sachgerechten Ergebnis gelangen, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass sein Beamtenverhältnis nicht mit Ablauf des 28. Februar 2009 beendet wurde, nicht einmal als Rechtsfolge einer unwirksamen oder rechtswidrigen und damit aufzuhebenden Prüfungsentscheidung ergeben konnte, eine etwaige Feststellung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses selbst somit nach dem Willen des Klägers (§ 133 BGB analog) auch nicht Streitgegenstand sein konnte. Es war daher hinreichend erkennbar, dass das Begehren des Klägers u. a. darauf gerichtet war, die Prüfungsentscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 24. Februar 2009 zu beseitigen, und dass eine entsprechende Geltendmachung lediglich vorerst prozessual, namentlich wegen Nichtvorliegens eines Widerspruchsbescheides, als nicht sachdienlich erscheinen konnte. Das letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht formulierte Anfechtungsbegehren war somit bereits mit Rechtshängigkeit der Klage allein interessengerecht und damit sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). Denn die Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses des Klägers war – wie bereits angesprochen – "lediglich" die zwingende (gesetzliche) Folge des hier allein inmitten stehenden endgültigen Nichtbestehens der praktischen Prüfung im Ausbildungsabschnitt "Ausbildung zum Maschinisten für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge". Jene Folge trat zudem unabhängig vom Bestand der (negativen) Prüfungsentscheidung ein. Wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht im Rahmen seines Prozesskostenhilfe-Beschlusses vom 3. Februar 2010 ausgeführt hat (amtlicher Umdruck, Seite 2), auf welchen insofern verwiesen wird, war die Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses des Klägers nach § 9 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen – VAPmd-Feu – in der Fassung vom 5. Juni 1998 (GV. NRW. 1998, Seite 400, geändert durch Gesetz vom 5. April 2005, GV. NRW. Seite 332) allein Rechtsfolge der an ihn ergangenen (schriftlichen) Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der praktischen Prüfung im Ausbildungsabschnitt "Ausbildung zum Maschinisten für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge" vom 24. Februar 2009. Damit war das Widerrufsbeamtenverhältnis unabhängig von der Frage beendet, ob die Prüfungsentscheidung rechtmäßig oder bestandskräftig war. Selbst wenn sich die abgelegte Prüfung nachträglich als rechtswidrig erwiesen haben sollte und deshalb aufzuheben gewesen wäre, hätte dies an der Beendigung des Beamtenverhältnisses nichts geändert. Denn die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führt nicht zu einem rückwirkenden Wiederaufleben des Widerrufsbeamtenverhältnisses. Eine Wiederholungsprüfung nach rechtskräftiger Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung muss insofern nicht notwendig im Rahmen eines fortbestehenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolgen. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 – 2 C 35/84 –, BVerwGE 72, 207 ff. = juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 –, juris. In der "Erweiterung" des angekündigten Feststellungsantrags um den Anfechtungsantrag mit Telefax vom 14. September 2009 lag mithin auch keine Änderung des Streitgegenstandes nach Rechtshängigkeit, sodass das Fallenlassen des angekündigten Feststellungsantrags auch nicht allein unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 VwGO (Klagerücknahme) möglich war. Trotz der mit Telefax vom 14. September 2009 angekündigten kumulativen Antragstellung lag auch keine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung nach § 91 VwGO vor. Denn die bereits bis dahin als negativer Feststellungsantrag formulierte Beschwer des Klägers wurde durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 zur ablehnenden Prüfungsentscheidung vom 24. Februar 2009 allenfalls in eine neue Gestalt gekleidet. Eine Klageänderung liegt nach § 173 VwGO, § 264 Nr. 2, 3 ZPO insofern selbst dann nicht vor, wenn infolge einer nachträglich eingetretenen Veränderung von einer angekündigten negativen Feststellungsklage zur Anfechtungsklage übergegangen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1987 – 4 B 211/87 –, DÖV 1988, 224 = juris Rn. 9; Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 11. Wie im Falle der Erledigung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf das Begehren übergegangen werden kann, festzustellen, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse hieran hat, muss für den umgekehrten Gang der Dinge aus prozessökonomischen Gesichtspunkten Entsprechendes gelten. Denn wird der einem zunächst als negative Feststellungsklage formulierten Begehren zu Grunde liegende Lebenssachverhalt nach Erhebung der Klage durch den Erlass eines belastenden Verwaltungsakt in seinen Grundlagen modifiziert, so bleibt der Streitgegenstand in seinem Wesensgehalt dennoch unverändert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1968 – V C 23/62 -, BVerwGE 30, 46 ff. = juris Rn. 31; Ortloff/Riese in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 91 Rn. 34. Das von Anfang an erkennbare und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht letztlich auch antragsmäßig entsprechend formulierte Begehren des Klägers auf Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung konnte so auf der Grundlage des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 – auch prozessual zulässig als Anfechtungsbegehren - geltend gemacht werden, ohne dass hiermit eine Änderung des Streitgegenstandes in seinem Wesensgehalt verbunden war. Das Begehren wurde lediglich in die prozessual zulässige, sachdienliche Gestalt gekleidet. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage einer etwaigen wirtschaftlichen Identität von Feststellungs- und Anfechtungsbegehren stellt sich danach mangels Rechtshängigkeit eines negativen Feststellungsbegehrens bereits nicht. Das hinter der erhobenen Anfechtungsklage stehende Interesse des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Streitwertbeschluss vom 5. März 2010 der Höhe nach zu Recht gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit dem sogenannten Auffangwert von 5.000,00 Euro bewertet. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Streitwertfestsetzung zum Urteil vom 25. Juni 2003 – 1 A 3601/00 – und Beschlüsse vom 24. November 2004 – 1 E 1405/04 –, vom 10. März 2008 – 1 E 1339/07 – und vom 22. Dezember 2009 – 1 E 1333/09 –, welche sich an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 orientiert und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht wie auch des 6. Senats des beschließenden Gerichts übereinstimmt, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 B 50/03 – betreffend die Laufbahnprüfung für den Gerichtsvollzieherdienst – und OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 6 E 487/07 –, ZBR 2007, 427 = juris Rn. 2, bei Klagen gegen das Nichtbestehen von beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen – wie vorliegend – in Ermangelung spezieller wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Streitwertes den Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs sieht insofern für "Sonstige Prüfungen" in Abgrenzung zu Nr. 36.1 ("Das Studium abschließende Staatsprüfung; ärztliche oder pharmazeutische Prüfung, soweit nicht 36.2"), zu Nr. 36.2 ("Den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung; abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung") und insbesondere zu Nr. 36.3 ("Sonstige berufseröffnende Prüfungen") als angemessenen Streitwert den Auffangwert vor. Um eine berufseröffnende Prüfung im Sinne von Nr. 36.3 – jedenfalls den typischen Fall einer solchen – handelt es sich bei den allein auf eine bestimmte Beamtenlaufbahn bezogenen Laufbahnprüfungen der hier vorliegenden Art nach Auffassung des Senats selbst dann nicht, wenn es um eine abschließende Prüfung in der Gestalt einer Staatsprüfung geht. Die Regelung in Nr. 36.3 läuft damit auch nicht leer, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, sondern findet im Prüfungsrecht außerhalb beamtenrechtlicher Laufbahnprüfungen Anwendung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).