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Urteil

15 K 3555/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0324.15K3555.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 16.11.2009 und 26.05.2010 verpflichtet, dem Kläger noch die Abwicklung von 6 Tagen Resturlaub aus dem Jahr 2007 zu ermöglichen, Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Beamter in den Diensten der Beklagten. Von Juli 2007 bis April 2010 konnte er krankheitsbedingt keinen Dienst leisten. Aufgrund dieser Erkrankung war es ihm nicht möglich, bis Ende 2008 den ihm für das Jahr 2007 zustehenden Erholungsurlaub vollständig zu nehmen. Mit Schreiben vom 29.12.2008 bat der Kläger zunächst um Auszahlung seines Resturlaubs aus 2007, mit Schreiben vom 10.11.2009 bat er um eine Bestätigung, dass der Resturlaub von ihm auch noch in Zukunft genommen werden könne. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 16.11.2009 mit, dass der Urlaubsanspruch aus 2007 verfallen sei. Den hiergegen vom Kläger unter dem 20.11.2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 zurück. 3 Am 09.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Resturlaub aus 2007 sei ihm aufgrund von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gutzuschreiben, soweit es sich um den nach der Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub handele. Dies betreffe - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - einen Anspruch auf 6 Urlaubstage. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Personalservice Telekom vom 16.11.2009 und des Widerspruchsbescheides des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 26.05.2010 zu verpflichten, ihm noch die Abwicklung von 6 Tagen Resturlaub aus dem Jahr 2007 zu ermöglichen, 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verweist auf die Erholungsurlaubsverordnung, nach deren Bestimmungen der Resturlaub für das Urlaubsjahr 2007 verfallen sei. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 10 Die zulässige Klage ist begründet. Die streitbefangenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Übertragung von 6 Tagen Resturlaub aus dem Jahr 2007. 11 Für das Jahr 2007 hatte der Kläger ursprünglich einen Anspruch auf Bewilligung von 30 Tagen Erholungsurlaub (§ 5 Abs. 1 Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV). Aufgrund seiner Erkrankung ab Juli 2007 konnte er unstreitig den gesamten Erholungsurlaub aus 2007 nicht mehr antreten, so dass - ausgehend von dem nach der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaub - 6 Tage Erholungsurlaub aus 2007 noch nicht vom Kläger genommen worden sind. Diese sechs Tage des Resturlaubsanspruchs für das Jahr 2007 sind nicht gemäß § 7 Satz 2 EUrlV verfallen, da insoweit die EUrlV im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 (ABl. L 299 vom 18.11.2003, Seite 9 - 19) steht und nicht anzuwenden ist. 12 Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teiles davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte, 13 vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 - und Urteil vom 10.09.2009 - C-277/08 -. 14 Hieraus folgt, dass ein Beamter, der bis zum Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums dienstunfähig erkrankt war und deshalb seinen Erholungsurlaub nicht antreten konnte, den Resturlaub, soweit der nach der Richtlinie 2003/88/EG gewährte Mindesturlaub von 20 Tagen betroffen ist, trotz entgegenstehender nationaler Verfallsregelung nach Erlangung der Dienstfähigkeit noch nehmen kann, 15 vgl. für das Landesrecht Nordrhein-Westfalen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.09.2009 - 6 B 1236/09 -. 16 Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger als Beamter sich auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG berufen kann und die Umsetzungsfrist in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG abgelaufen ist, 17 vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 -, und OVG NRW, Urteil vom 07.05.2009 - 1 A 2652/07 -, beide Entscheidungen zu Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG. 18 In der Entscheidung vom 25.11.2010 hat der EuGH auf die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt hingewiesen, auch in ihrer Eigenschaft als öffentliche Arbeitgeber geeignete Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, um die in einer Richtlinie vorgesehenen Ziele zu erreichen; die nationalen Gerichte und die Verwaltungsorgane hätten entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls unangewendet zu lassen, sofern eine mit den Anforderungen des Unionsrechts übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich sei, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen. Eine Auslegung der Verfallsregelung des § 7 Satz 2 EUrlV im Sinne der Zielrichtung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist nicht möglich, weshalb die Vorschrift aufgrund ihres Widerspruchs zur Richtlinie nicht anzuwenden ist. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zugunsten des Verordnungsgebers, einen Verfall von Urlaubsansprüchen - wie in der Zwölften Verordnung zur Änderung der EUrlV vom 21.07.2009 (BGBl. I 2104) geschehen - erst ab dem Urlaubsjahr 2008 nicht mehr vorzusehen, vermag die Kammer nicht zu sehen. Sie folgt insoweit der Begründung der oben genannten Entscheidung des OVG NRW vom 21.09.2009. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.