Beschluss
4 A 830/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist grundsätzlich auf die Lage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen.
• Eine Gewerbeuntersagung betrifft nicht die Insolvenzmasse; das Verwaltungsstreitverfahren ist vom Gewerbetreibenden und nicht vom Insolvenzverwalter zu führen.
• § 12 GewO begründet kein generelles Erfordernis zur Aussetzung des Verwaltungsstreits, wenn der Gewerbetreibende die Tätigkeit vor Eintritt der in § 12 GewO genannten Voraussetzungen eingestellt hat.
• Eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist auch ohne konkrete Anhaltspunkte für Ausweichbemühungen zulässig, sofern nicht besondere Umstände ein solches Ausweichen ausschließen.
Entscheidungsgründe
Gewerbeuntersagung: Beurteilungszeitpunkt, Insolvenz und Aussetzung des Verfahrens • Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist grundsätzlich auf die Lage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. • Eine Gewerbeuntersagung betrifft nicht die Insolvenzmasse; das Verwaltungsstreitverfahren ist vom Gewerbetreibenden und nicht vom Insolvenzverwalter zu führen. • § 12 GewO begründet kein generelles Erfordernis zur Aussetzung des Verwaltungsstreits, wenn der Gewerbetreibende die Tätigkeit vor Eintritt der in § 12 GewO genannten Voraussetzungen eingestellt hat. • Eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist auch ohne konkrete Anhaltspunkte für Ausweichbemühungen zulässig, sofern nicht besondere Umstände ein solches Ausweichen ausschließen. Der Kläger war wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit mit einer Gewerbeuntersagung belegt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids nahm er eine Prokura- bzw. Leitungsfunktion bei der J.-GmbH wahr; die Eintragung erfolgte vor Einleitung des Insolvenzverfahrens. Während des gerichtlichen Verfahrens ordnete das Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren an. Der Kläger rügte, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig berücksichtigt, das Verfahren trotz § 12 GewO nicht ausgesetzt und bei der erweiterten Untersagung Ermessenfehler begangen. • Zulassungsantrag nach § 124 Abs.2 VwGO unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Rechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; spätere Tätigkeit als Prokurist ändert die maßgebliche Prognose nicht. • Rechtsprechung des BVerwG und des Senats: Gewerbeuntersagung betrifft nicht die Insolvenzmasse; Verwaltungsstreit muss vom Gewerbetreibenden geführt werden. • § 12 GewO ist materielles Recht, regelt aber nicht zwingend die Verfahrensaussetzung; eine Aussetzung kommt hier nicht in Betracht, weil der Kläger die untersagte Tätigkeit vor Eintritt der Schutzwirkung des § 12 GewO eingestellt hatte und damit der Sanierungszweck des Insolvenzverfahrens nicht mehr betroffen war. • Prüfung etwaiger entsprechender Anwendung von §§ 173 VwGO, 240 ZPO und § 94 VwGO ergab kein Zutreffen, da es an Vorgreiflichkeit und an einem die Insolvenz betroffenen Interesse fehlte. • Erweiterte Gewerbeuntersagung ist zulässig, wenn die Unzuverlässigkeit sich auch auf Leitungs-, Vertretungs- oder andere selbständige Tätigkeiten erstreckt; konkrete Anhaltspunkte für ein Ausweichen sind nicht erforderlich, es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen. • Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers begründet die Unzuverlässigkeit auch für Vertretungs- und Leitungsfunktionen; innere Weisungsbeziehungen im Innenverhältnis ändern nichts an der Außenwirkung der Vertretungsbefugnis. • Keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO und keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO; die aufgeworfenen Fragen sind durch bestehende Rechtsprechung geklärt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hält an der Rechtsprechung fest, wonach die Beurteilung der Zuverlässigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist und die Gewerbeuntersagung nicht Teil der Insolvenzmasse ist. Eine Aussetzung des Verwaltungsstreits nach § 12 GewO war hier nicht erforderlich, weil der Kläger die untersagte Tätigkeit vor dem Eintritt der in § 12 GewO genannten Schutzzeiten eingestellt hatte und damit der Sanierungszweck des Insolvenzverfahrens nicht mehr berührt war. Die erweiterte Untersagung war rechtmäßig, weil wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit die Zuverlässigkeit auch für Leitungs- und Vertretungsaufgaben betrifft; konkrete Anhaltspunkte für Ausweichhandlungen sind nicht notwendig, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.