Beschluss
1 L 1671/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:0504.1L1671.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen unter 2. nicht die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. 2. Der – sinngemäß – gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 12. Dezember 2015 erhobenen Klage 1 K 3911/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach §§ 123 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Maßgeblich hierfür ist, dass der Antragsteller als Adressat eines ihn belastenden zwangsmittelbewehrten und infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollstreckbaren Verwaltungsaktes ein anerkennenswertes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der ihm gegenüber erlassenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2015 auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat. Das gilt ungeachtet der im Weiteren zu erörternden Frage, ob der Antragsteller tatsächlich Betreiber eines Gewerbes ist. Denn die Rechtswirkungen, die die angegriffene Ordnungsverfügung ihm gegenüber entfaltet, treten unabhängig hiervon ein. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. Dies gilt zunächst insoweit, als sich der Antrag auf die in der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagung bezieht. Die Antragsgegnerin hat die betreffende Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Dazu genügt jede schriftliche Begründung, aus der hinreichend nachvollziehbar hervorgeht, dass und auf Grund welcher besonderen Umstände die Behörde im konkreten Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es ausnahmsweise für gerechtfertigt oder für geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) einstweilen zurückzustellen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vom 11. Oktober 2013 – 4 B 457/13 –, u.v., vom 22. Februar 2011 – 4 B 215/11 –, juris, Rdnr. 2 und vom 5. Juli 2006 – 8 B 212/06.AK –, juris, Rdnr. 9 ff. m. w. Nachw. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2015 – 4 B 5/15 –, u.v. und vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rdnr. 2. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend entsprochen. Sie hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller durch seine verdeckte faktische Gewerbeausübung die Allgemeinheit gefährde, indem er seine ihm obliegenden Pflichten gegenüber den betroffenen Gewerbe- und Finanzbehörden sowie seinen Gläubigern, möglichen Prozessparteien, Kunden und Lieferanten missachte. Durch die Verschleierung seiner Identität erschwere oder verhindere er die Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegen ihn bzw. die von ihm betriebene Firma N. . Dies wiege umso schwerer als er auf Grund der Nutzung von derzeit zehn Internetauftritten in der Lage sei, einen großen Kundenkreis anzusprechen, der sich unwissend dem einseitigen Risiko des Ausfalls von Anspruchspositionen ausgesetzt sehe. Darüber hinaus erleichtere die Vorgehensweise des Antragstellers die Vorbereitung und Durchführung von Betrugsdelikten. Dass der Antragsteller zur Erzielung von Einkünften zur Begehung von Straftaten bereit sei, ergebe sich dabei aus der in der Vergangenheit erfolgten strafrechtlichen Verurteilung sowie aus dem aktuellen Verstoß gegen § 156 des Strafgesetzbuchs (StGB). Vor diesem Hintergrund und angesichts der intransparenten Vorgehensweise des Antragstellers bestehe daher die Gefahr, dass er sich während eines Rechtsschutzverfahrens fortgesetzt so verhalte und es zu einer Schadensverursachung komme. Anhaltspunkte für eine bei ihm bestehende Einsicht, die zu gewerberechtlichem Wohlverhalten führe, habe er nicht dargelegt. Es liege daher im – hier gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers überwiegenden – öffentlichen Interesse, dass die offensichtlich rechtmäßige Ordnungsverfügung umgehend vollzogen werde, da weitere Schäden für die Allgemeinheit durch das Verhalten des gewerberechtlich unzuverlässigen Antragstellers im Verlauf eines gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Rechtsschutzverfahrens drohten. Im Übrigen bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass ein Gewerbebetrieb nur von redlichen Kaufleuten ausgeübt werde, die ihre Pflichten erfüllten. Ob die vorstehend genannten Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die einen hinreichenden Fallbezug erkennen lassen, zutreffen, ist für die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem formalen Begründungserfordernis im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Belang, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 4 B 319/15 –, juris, Rdnr. 9, und bedarf daher an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. Die im Weiteren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt bezogen auf die Untersagungsanordnung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Maßnahme überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Gewerbeuntersagung bei der gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage unter Würdigung des Akteninhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten als offensichtlich rechtmäßig darstellt und auch im Übrigen dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen ist. Sowohl die einfache als auch die erweiterte Gewerbeuntersagung erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Untersagung des Gewerbes „Internethandel mit Waren aller Art außer für solche, die einer Erlaubnis bedürfen (nur Büro, kein Zu- und Abgangsverkehr)“ ist § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, juris, Rdnr. 13 und Beschluss vom 23. November 1990 – 1 B 155.90 –, juris, Rdnr. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2016 – 4 E 69/16 –, juris, Rdnr. 3 und vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rdnr. 23 f., m. w. Nachw., hier also des mit der Bekanntgabe eintretenden Wirksamwerdens der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2015, lagen die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung vor. Namentlich betrieb der Antragsteller nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung ein Gewerbe und erwies sich als gewerberechtlich unzuverlässig. Vgl. zu dem Erfordernis des Betriebs eines Gewerbes allgemein: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 – 6 C 10.03 –, juris, Rdnr. 18, m. w. Nachw. Gewerbetreibender ist, wer eine grundsätzlich erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausübt, die nicht zur Urproduktion, zu den freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu zählen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 – 6 B 2.08 –, juris, Rdnr. 5. Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass – jedenfalls auch – der Antragsteller als Betreiber des nach den vorstehenden Grundsätzen als Gewerbe zu qualifizierenden Einzelunternehmens „Internethandel mit Waren aller Art außer für solche, die einer Erlaubnis bedürfen (nur Büro, kein Zu- und Abgangsverkehr)“ anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass als Betreiber dieses Gewerbes im Rahmen der insoweit nach § 14 Abs. 1 GewO erfolgten Gewerbeanzeigen offiziell nicht der Antragsteller, sondern dessen Vater angegeben worden ist. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass zwischen dem Antragsteller und seinem formal als Gewerbetreibenden angegebenen Vater ein sogenanntes Strohmann-Verhältnis besteht, bei dem unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO neben dem Strohmann – hier dem Vater des Antragstellers – auch die hinter diesem stehende Person – namentlich der Antragsteller – als Gewerbetreibender zu qualifizieren ist. Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2003 – 6 C 10/03 –, juris, Rdnr. 24 und vom 2. Februar 1982 – 1 C 3.81 –, juris, Rdnr. 21; Heß, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung – GewO, Loseblattsammlung (Stand: März 2016), Bd. 1, Vorbem. vor § 14 Rdnr. 76 und § 35 Rdnr. 103; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat (Hrsg.), GewO, 8. Aufl., 2011, § 35 Rdnr. 112. Ein solches Verhältnis ist dann gegeben, wenn eine Person, der sogenannte Strohmann, zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen, dem sogenannten Hintermann, unter dem Namen des Strohmanns betrieben wird. Kennzeichnend für ein Strohmannverhältnis ist daher, dass die nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbare Teilnahme des Strohmanns am Wirtschaftsleben durch den Hintermann gesteuert wird, indem Letzterer unter dem Namen und im Namen des Strohmanns das Gewerbe betreibt. Ein Strohmannverhältnis ist dementsprechend dadurch gekennzeichnet, dass der Hintermann als eigentlicher Gewerbe- treibender den Strohmann, der keine eigene verantwortliche unternehmerische Tätigkeit entfaltet, lediglich als jederzeit steuerbare Marionette vorschiebt, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verbergen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 – 6 C 10/03 –, juris, Rdnr. 24; Heß, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung – GewO, Loseblattsammlung (Stand: März 2016), Bd. 2, § 35 Rdnr. 100 ff.; Scheidler, Strohmannverhältnisse im Gewerberecht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, Gewerbearchiv (GewArch) 2014, 238. Diese Voraussetzungen liegen hier bei summarischer Prüfung bezüglich des Betriebs des Gewerbes „Internethandel mit Waren aller Art außer für solche, die einer Erlaubnis bedürfen (nur Büro, kein Zu- und Abgangsverkehr)“ vor. Unter Würdigung des Akteninhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten ergibt sich, dass der Vater des Antragstellers im Rahmen der gewerblichen Betätigung namentlich, z.B. im Zusammenhang mit den erfolgten Gewerbeanzeigen, in den zum Teil verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Impressumsangaben der verschiedentlich genutzten Internetadressen bzw. Verkaufsplattformen, nach außen hin als Gewerbetreibender in Erscheinung getreten ist, die eigentliche Ausübung des Gewerbes jedoch durch den Antragsteller verantwortet und gesteuert worden ist, ohne dass sein Vater als Namensgeber der Unternehmung insoweit einen relevanten Einfluss hierauf hatte. Dies hat der Antragsteller im Verlauf seiner Beschuldigtenvernehmung vom 23. Mai 2012 anlässlich eines u.a. gegen ihn wegen Betrugs eingeleiteten und später nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellten Ermittlungsverfahrens (50 Js 264/12 A) selbst eingeräumt. Im Einzelnen hat er bezüglich des von der Gewerbeuntersagung betroffenen Internethandels ausgeführt, dieser werde durch ihn betrieben und sein Vater habe lediglich seinen Namen dafür gegeben, ohne jedoch selbst etwas hiermit zu tun zu haben. Soweit der Antragsteller die Richtigkeit dieser Angaben nunmehr pauschal unter Hinweis darauf in Zweifel zieht, dass der vernehmende Polizist seine damaligen Angaben nicht hinreichend genau aufgenommen habe, folgt die beschließende Kammer dem nicht. Denn der Antragsteller hat – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – durch seine Unterschrift auf jeder Seite des über die Vernehmung erstellten Protokolls ausdrücklich bestätigt, dass er es gelesen habe und genehmige. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, wieso das seinerzeit als inhaltlich korrekt akzeptierte Protokoll an den nunmehr durch den Antragsteller gerügten Mängeln leiden soll. Das gilt umso mehr, als nach dem Vorbringen des Antragstellers völlig offen bleibt, inwiefern der Inhalt des Protokolls von seinen damals getätigten Ausführungen abweichen soll. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt an anderer Stelle erklärt, dass er ein entsprechendes Gewerbe betreibe. Konkret hat er in einem Schreiben an den Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz NRW vom 3. Januar 2011 – und damit ca. ein halbes Jahr nach der Anmeldung des Gewerbebetriebs auf den Namen seines Vaters zum 1. Juli 2010 – darum gebeten, sich für eine Umwandlung der ihm anlässlich seiner Verurteilung wegen (versuchten) bandenmäßigen Betrugs (.. Ls ../..) durch Bewährungsbeschluss des Landgerichts L. vom 12. Oktober 2010 auferlegten Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit in eine Geldbuße einzusetzen, da er einen im Aufbau befindlichen Internethandel betreibe, der zwingend seine ständige Erreichbarkeit zu Hause erfordere. Der Umfang der von dem Antragsteller ausweislich des Schreibens vom 3. Januar 2011 wahrgenommenen Tätigkeiten (unmittelbare Reaktion auf eingehende Bestellungen, Einhaltung des durch den Postdienstleister vorgegebenen Zeitfensters für den Versand der Bestellungen, nicht unerhebliche Büroarbeit sowie Buchhaltung) verdeutlicht zudem anschaulich, dass er selbst die Durchführung der wesentlichen in dem Gewerbebetrieb anfallenden Arbeiten verantwortete. Soweit der Antragsteller die vorstehenden Angaben in dem Schreiben vom 3. Januar 2011 nach seinen Ausführungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren damit zu erklären gesucht hat, dass er den Betrieb des Internethandels im Anschluss an die Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin zur Sicherung seines Lebensunterhalts von dieser übernommen und ihn lediglich kurzfristig (fort-)geführt habe, bevor er seinen Vater wegen dessen schlechter finanzieller Situation von der Anmeldung und dem Betrieb eines eigenen Internethandels habe überreden können, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Das Vorbringen des Antragstellers überzeugt schon in zeitlicher Hinsicht nicht. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Antragsteller unter Hinweis auf seine eigene gewerbliche Tätigkeit an den Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz NRW gewandt hat, war sein Vater schon seit ca. einem halben Jahr als Betreiber des in Rede stehenden Internethandels angemeldet. Darüber hinaus leuchtet auch nicht ein, dass der Antragsteller den Internethandel einerseits zur eigenen Lebensunterhaltssicherung fortgeführt haben will, um ihn sodann – ohne dass insoweit Anzeichen für eine Veränderung seiner Einnahmesituation ersichtlich wären – aufzugeben und seinem Vater wegen dessen schlechter finanzieller Lage, die Eröffnung bzw. den Betrieb eines entsprechenden Gewerbes anzuraten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass er selbst den Internethandel von seiner damaligen Lebensgefährtin „übernommen“ hat. Ein entsprechender Internethandel bzw. ein „Handel mit Kleidung und Elektronikartikeln und ähnlichen Waren“ war zwar zwischen dem 15. Juli 2008 und dem 30. Juni 2010 offiziell als Gewerbe unter ihrem Namen angemeldet. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 23. Mai 2012 fungierte seine damaligen Lebensgefährtin in diesem Zeitraum jedoch offenbar ebenfalls nur als namensgebender Strohmann bzw. als namensgebende Strohfrau für das auch schon damals faktisch von ihm beherrschte bzw. betriebene Gewerbe. Überhaupt zeigt die nach Aktenlage ersichtliche (faktische) Erwerbsbiographie des Antragstellers in den letzten knapp 15 Jahren überdeutlich auf, dass er sich – was als zusätzlicher Hinweis für seine Stellung als gewerbetreibender Hintermann auch im vorliegenden Fall gewertet werden kann – während des vorgenannten Zeitraums im Rahmen verschiedenster Unternehmungen immer wieder Personen aus seinem persönlichen Umfeld bedient hat, um unter deren Namen eigenverantwortlich gewerblich tätig zu sein bzw. in verantwortlicher Position ein Gewerbe zu leiten. Das gilt zunächst im Hinblick auf die am 16. Mai 2001 gegründete Firma D. M. GmbH in der zunächst – bis zu ihrem Tod – die frühere Ehefrau des Antragstellers sowie ab dem 14. Mai 2002 ein Schulfreund des Antragstellers als Geschäftsführer und der Antragsteller selbst lediglich als Einzelprokurist tätig gewesen sein soll. Tatsächlich deutet jedoch Überwiegendes darauf hin, dass allein der Antragsteller die Geschicke der Firma, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 1. August 2008 (.. IN ../..) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, lenkte, ohne dass die eingetragenen Geschäftsführer diesbezüglich irgendeinen nennenswerten Einfluss hatten. Dies entspricht sowohl der Einschätzung des bestellten Insolvenzverwalters in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft L. vom 26. Oktober 2009 als auch der Staatsanwaltschaft L. in der u.a. den Antragsteller betreffenden Anklageschrift vom 21. Juli 2010 wegen Insolvenzverschleppung und anderer Delikte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst in der in dieser Angelegenheit vor dem Amtsgericht C. am 14. Juli 2011 durchgeführten Hauptverhandlung (.. Ds-.. Js ../..-../..) die Aussage seines als Geschäftsführer der Firma D. M. GmbH ins Handelsregister eingetragenen Schulfreundes bestätigt hat, wonach dieser die Geschäftsführerposition lediglich aus Hilfsbereitschaft übernommen habe, ohne jedoch selbst zu irgendeinem Zeitpunkt Einfluss auf die Geschicke der Firma genommen zu haben bzw. nehmen zu können. Ein vergleichbares Bild ergibt sich bezüglich des zwischen dem 13. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2009 offiziell auf den Namen seiner damaligen Lebensgefährtin angemeldeten Gewerbes „Handel mit Kfz aller Art“ (B. -Automobile). Auch insoweit hat der Antragsteller selbst im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vom 23. Mai 2012 der Sache nach angegeben, dass seine damalige Lebensgefährtin nur ihren Namen für die Anmeldung des Autohandels zur Verfügung gestellt habe, den tatsächlich er geführt habe. Diesen Umstand hat im Übrigen auch seine ehemalige Lebensgefährtin in ihrem an das Amtsgericht C. gerichteten Schreiben vom 8. Dezember 2011 im Zusammenhang mit dem dort u.a. gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung bestätigt (.. Ds-.. Js ../..-../..). Soweit der Antragsteller sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens darum bemüht hat, seine Tätigkeiten bei vorgenannten Unternehmungen einerseits und bei dem von der angegriffenen Gewerbeuntersagung betroffenen Internethandel andererseits in einem anderen Licht darzustellen und seine beherrschende Rolle herunterzuspielen, bewertet die beschließende Kammer dies vor dem Hintergrund der vorstehenden – insbesondere auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhenden – Erwägungen als Schutzbehauptungen. Dass die Einkünfte aus den jeweiligen Unternehmungen in der Vergangenheit bzw. aktuell über die offiziell als Gewerbetreibende angemeldeten Personen versteuert worden seien bzw. werden mögen, rechtfertigt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – keine abweichende Beurteilung. Denn bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass dieser formale Gleichlauf zwischen dem offiziell angemeldeten Gewerbetreibenden und der steuerpflichtigen Person lediglich die „folgerichtige“ Absicherung und Komplettierung der äußeren Fassade der jeweiligen Unternehmungen bzw. des jeweils begründeten Strohmannverhältnisses darstellt(e). Hierin kann deshalb kein hinreichender Beleg dafür gesehen werden, dass die offiziell als Gewerbetreibende bzw. als Geschäftsführer gemeldeten Personen und nicht der Antragsteller den maßgeblichen Einfluss auf die Führung der jeweiligen Unternehmungen hatten bzw. haben. Ergänzend sei abschließend noch angemerkt, dass bei summarischer Betrachtung auch eine Gesamtschau der sonstigen Umstände, unter denen der von der angegriffenen Gewerbeuntersagung betroffene Internethandel betrieben wird bzw. betrieben worden ist, nahelegt, dass tatsächlich der Antragsteller und nicht sein Vater das auf diesen angemeldete Gewerbe eigenverantwortlich unter Nutzung von dessen Namen führt. Hierfür spricht zunächst – neben dem bereits fortgeschrittenen Alter des Vaters des Antragstellers und dessen behaupteter paralleler Belastung durch eine Tätigkeit auf 450,- EUR Basis – der Umstand, dass der in Rede stehende Internethandel im Anschluss an seine Anmeldung auf den Vater zum 1. Juli 2010 über drei Jahre hinweg unter der damaligen Wohnadresse des Antragstellers gemeldet war und erst zum 7. August 2013 auf die Wohnadresse des Vaters des Antragstellers umgemeldet worden ist. Dies verwundert umso mehr, als der Antragsteller seinem Vater lediglich den Keller seines damaligen Wohnhauses zur Unterbringung des Warenbestandes zur Verfügung gestellt haben will. Wenn dies aber der Fall gewesen ist, so erschließt sich nicht, wieso dort die Betriebsstätte angemeldet worden ist, wenn doch offenbar sämtliche anderen im Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit anfallenden Arbeiten andernorts stattgefunden haben sollen. Abgesehen davon hätte es bei einer Trennung von Lager und dem Betriebssitz nahegelegen, bereits zum damaligen Zeitpunkt neben dem eigentlichen Sitz des Gewerbebetriebs eine unselbstständige Zweigstelle anzumelden, wie dies im Zuge der Verlegung des Lagers im Jahr 2014 von F. nach M. erfolgt ist. Auch der letztgenannte Umstand deutet im Übrigen daraufhin, dass der Antragsteller den Gewerbebetrieb faktisch führt. Maßgeblich für diese Einschätzung ist, dass die Entscheidung, gerade im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine Zweigstelle des in Rede stehenden Gewerbebetriebs anzumelden, ersichtlich im Zusammenhang mit der Veränderung der persönlichen Lebensumstände des Antragstellers steht, dessen neue Lebensgefährtin dort ihren Lebensmittelpunkt hat. In dieses Bild fügt sich schließlich auch die in dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2015 wiedergegebene Aussage des Hausverwalters der in M. gelegenen Zweigstelle ein, dass nach seinem Kenntnisstand „L1. -Junior“ – bei dem es sich unzweifelhaft um den Antragsteller handelt – das dortige Gewerbe auf den Namen des Vaters betreibe. Hinzu kommt, dass – entgegen den Vorgaben des § 14 Abs. 1 GewO – der Antragsteller und nicht sein Vater als der vermeintliche Gewerbetreibende die Anmeldung der Zweigstelle bei der Antragsgegnerin vorgenommen hat. Darüber hinaus bestehen bei summarischer Prüfung auch erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dieser Niederlassung lediglich um eine Zweigstelle handelt. Vielmehr deutet insbesondere der Umstand, dass regelmäßig die Adresse der in M. gemeldeten Niederlassung (X.----straße 16) und nicht die des vermeintlichen Hauptsitzes in F. (T.-------weg 7) im Zusammenhang mit der Inhaberschaft der verschiedenen auf den in Rede stehenden Internethandel zugelassenen Internetdomains, im Rahmen von Impressumsangaben sowie in den zum Teil genutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in E-Mail-Signaturen genannt wird, darauf hin, dass der von der Gewerbeuntersagung betroffene Internethandel maßgeblich von M. aus durch den Antragsteller und nicht durch dessen in den vorstehenden Zusammenhängen stets namentlich genannten, in F. lebenden Vater betrieben wird. Dem steht nicht entgegen, dass – soweit diese bekannt sind – innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Impressumsangaben und der E-Mail-Signaturen neben der Adresse der Zweigstelle auch noch anderweitige Kontaktdaten benannt werden. Denn sowohl bei der teils aufgeführten Mobilfunknummer als auch bei der dort genannten E-Mail-Adresse handelt es sich um Kommunikationswege die keinen zwingenden örtlichen Bezug zu dem angeblichen Hauptsitz in F. erkennen lassen. Gleiches gilt für die aufgeführte Faxnummer, die mit der ortsungebundenen Ziffernfolge 032 eine – wenn auch nicht explizit als solche gekennzeichnete – Vorwahlnummer enthält, die keine Rückschlüsse auf den Standort des Anschlusses zulässt. Vgl. www.vorwahl-nummer.info/Vorwahl/03212 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nennung der in den Gewerbeanmeldungen angegebenen Festnetznummer des Vaters aus F. tunlichst vermieden wird, ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass gezielt versucht wird, die gesamte im Zusammenhang mit dem Internethandel erforderliche Kommunikation, über die Zweigstelle in M. bzw. den in M. lebenden Antragsteller abzuwickeln. Nach alledem liegen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller faktischer Betreiber des Gewerbes „Internethandel mit Waren aller Art außer für solche, die einer Erlaubnis bedürfen (nur Büro, kein Zu- und Abgangsverkehr)“ ist. Darüber hinaus ist auch von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinne auszugehen. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, Gewerbearchiv (GewArch) 2015, S. 366 und vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris, Rdnr. 13; st. Rspr. Die Gründe für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit müssen sich aus gewerbebezogenen Tatsachen ergeben, die im Rahmen der anzustellenden behördlichen Prognoseentscheidung auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, Bd. 1, Stand: Juni 2015, § 35, Rdnr. 31 - 34. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen anerkanntermaßen insbesondere im Falle der Begehung gewerbebezogener Straftaten und / oder Ordnungswidrigkeiten. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen Strafgesetze kann insoweit – bei Bestehen eines entsprechenden Gewerbebezuges – die Unzuverlässigkeit indizieren, wenn es sich dabei um ein gravierendes Delikt handelt. Aber auch die Begehung einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die – was bei der Begehung vereinzelter Ordnungswidrigkeiten regelmäßig anzunehmen ist – jeweils für sich betrachtet keine Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, können in ihrer Häufung den Schluss auf eine fehlende gewerberechtliche Zuverlässigkeit rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lässt. Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2015), Bd. 1, § 35 Rdnr. 38 und 43; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat (Hrsg.), GewO, 8. Aufl., 2011, § 35 Rdnr. 39 und 47 f. Anknüpfungspunkt für den Unzuverlässigkeitsvorwurf hat dabei stets das den Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllende Verhalten zu sein, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob dieses Verhalten bereits strafrechtlich oder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens geahndet worden ist. Die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht sind dementsprechend auch dann zu einer Berücksichtigung derartiger Gesetzesverstöße berechtigt, wenn sie nicht verfolgt werden oder eingeleitete Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren noch nicht abgeschlossen sind oder auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen eingestellt worden sind. Bereits vorliegende Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden können im Rahmen der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose eigenständig geprüft, bewertet und – soweit sich auf dieser Basis entsprechende Anhaltspunkte ergeben – zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2015 – 4 A 955/13 –, juris, Rdnr. 13 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 6. März 2011 – 1 K 2801/11 –, juris, Rdnr. 27 ff. m. w. Nachw.; Heß, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung – GewO, Loseblattsammlung (Stand: März 2016), Bd. 2, § 35 Rdnr. 177, 191a und 383 f. Neben der Verwirklichung von Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen vermag auch eine Verletzung spezifisch öffentlich-rechtlicher Pflichten einen Unzuverlässigkeitsvorwurf zu rechtfertigen. Vgl. Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat (Hrsg.), GewO, 8. Aufl., 2011, § 35 Rdnr. 77. Darüber hinaus kommt als unzuverlässigkeitsbegründende Tatsache auch die (Fort-) Führung eines Gewerbebetriebs trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden in Betracht. Maßgeblich hierfür ist, dass im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs in dieser Situation von einem Gewerbetreibenden erwartet werden muss, dass er ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt, vgl. Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat (Hrsg.), GewO, 8. Aufl., 2011, § 35 Rdnr. 63 m. w. Nachw. aus der Rspr., oder von der Errichtung eines Gewerbebetriebs Abstand nimmt. Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu Recht von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers folgt dabei aus strafrechtlich relevantem Fehlverhalten, aus im Zuge der Begründung von Strohmannverhältnissen begangenen weiteren Verfehlungen und aus der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller bietet auf Grund der Verwirklichung diverser Straftatbestände, u.a. (versuchter) bandenmäßiger Betrug (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 StGB), Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) und Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO, früher: § 64 Abs. 1 GmbHG), nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Dass der Antragsteller die vorgenannten Delikte – entgegen seinem nicht näher substantiierten Vorbringen – verwirklicht hat, folgt bei summarischer Prüfung aus den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts L. vom 17. Februar 2009 (.. Ls ../..) bzw. des Landgerichts L. vom 12. Oktober 2010 (.. Ns ../..), aus den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts C. vom 12. April 2011 (.. Ds ../..) sowie aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vom 21. Juli 2010 (.. Js ../..). Unerheblich ist dabei, dass die angeklagten Taten nicht durchweg zu einer Verurteilung geführt haben (.. Js ../..) bzw. eine zunächst erfolgte Verurteilung (.. Ds ../..) im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens keinen Bestand hatte. Denn im Hinblick darauf, dass diese Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, ist eine Berücksichtigung des hinreichend dokumentierten strafbaren Verhaltens des Antragstellers im vorliegenden ordnungsrechtlichen Zusammenhang – wie bereits dargelegt – zulässig. Danach ergibt sich für die Kammer folgendes Bild: Der Antragsteller war als (Mit-)Geschäftsführer der im Bereich Karosseriereparaturen und Einbrennlackierungen tätigen C1. und L2. GmbH maßgeblich mit dafür verantwortlich, dass zwischen den Jahren 2000 und 2002 in mehreren Fällen mit unverkäuflichen Unfallwagen Verkehrsunfälle vorgetäuscht und von einer Vielzahl von anderen Personen, die gegen Bezahlung als Fahrzeughalter fungierten, gegenüber den jeweiligen Versicherungen mit Hilfe von durch den Antragsteller erstellten Unterlagen (Unfallskizzen etc.) gemeldet wurden, um so die fingierten Schäden an den Fahrzeugen – überwiegend erfolgreich – bei den Versicherungen abzurechnen (insgesamt ausgezahlte Versicherungssumme ca. 120.00,- EUR). Darüber hinaus unterließ es der Antragsteller als faktischer Geschäftsführer der D. M. GmbH, bei der er offiziell lediglich als Prokurist tätig war, u.a. – trotz der spätestens seit dem 1. Januar 2005 eingetretene Überschuldung bzw. der spätestens seit dem 31. Dezember 2006 eingetretenen Zahlungsfähigkeit der D. M.GmbH – rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde erst im Jahr 2008 durch einen Gläubiger der D. M.GmbH gestellt. Darüber hinaus veräußerte der Antragsteller am 30. August 2008 einen gebrauchten Unfallwagen im Wert von maximal 3.000,- EUR zu einem Preis von 7.800,- EUR und gab hierbei wider besseren Wissens an, dass keine Unfallschäden an dem Fahrzeug bekannt seien. Diese Taten, die allesamt den erforderlichen Gewerbebezug aufweisen, bilden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Dass sie zum Teil über ein Jahrzehnt zurückliegen, rechtfertigt – anders als der Antragsteller annimmt – keine abweichende Bewertung. Insoweit ist anerkannt, dass sich abgesehen von – hier nicht einschlägigen – Verwertungsverboten nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 36 und 46 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister – Bundeszentralregistergesetz – BZRG keine festen Zeiträume benennen lassen, außerhalb derer eine Tat nicht mehr die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit indiziert. Vielmehr kommt es insoweit auf eine Würdigung der besonderen Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1995 – 1 B 78/95 –, juris, Rdnr. 6 f.; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat (Hrsg.), GewO, 8. Aufl., 2011, § 35 Rdnr. 44 m. w. Nachw. Dies zugrunde gelegt, steht einer Berücksichtigung der vorstehenden Taten des Antragstellers, insbesondere des zur Verurteilung gelangten bandenmäßigen Betrugs in sechs Fällen bzw. des versuchten bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen, im Rahmen der Prognose seiner Zuverlässigkeit nichts entgegen. Denn angesichts der Art und Weise der Tatbegehung, der insoweit entfalteten kriminellen Energie, der Höhe der Schadenssumme, den Tatzeitraum von über zwei Jahren und der Verwicklung einer Vielzahl von Personen in Machenschaften, die primär dazu dienten, eigene finanzielle Schwierigkeiten zu überwinden, entfaltet die Begehung dieser Taten bezüglich der Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach wie vor ein erhebliches Gewicht. Das gilt vorliegend jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller – wie dargelegt – auch in der Folgezeit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch im Übrigen – worauf noch näher einzugehen ist – fortgesetzt u.a. gewerberechtliche Ordnungswidrigkeitstatbestände durch die Errichtung von diversen Strohmannverhältnissen verwirklicht hat. Vgl. zur Relevanz des letztgenannten Umstandes in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 – 4 A 699/90 –, juris, Rdnr. 14 ff. All dies zeigt, dass der Antragsteller seine eigenen Interessen nach wie vor über die Rechtsordnung zu stellen bereit ist. Ein durchgreifender Einstellungswandel, der ein Außerachtlassen des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Antragstellers rechtfertigen könnte, lässt sich somit nicht feststellen. Unabhängig hiervon ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers vorliegend bei summarischer Prüfung jedenfalls auf Grund der verschleierten Fortführung der gewerblichen Betätigung im Rahmen diverser Strohmann-Verhältnisse. Vgl. hierzu allgemein: OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 240/12 –, juris, Rdnr. 12; VG Arnsberg, Beschluss vom 27. April 2012 – 1 L 249/12 –, u.v.; siehe im Übrigen auch: OVG NRW, Urteil vom 30.. Juli 1991 – 4 A 699/90 –, juris, Rdnr. 14 ff. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller hiermit fortgesetzt den ihn treffenden Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 1 GewO zuwidergehandelt hat, was den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO erfüllt, und diesbezüglich zudem weitere Verstöße gegen steuerrechtliche und sozialrechtliche Vorschriften in Betracht kommen, widerspricht das Vorgehen des Antragstellers vor allem dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs. Vgl. zur Berücksichtigung dieses Interesses im Gewerbeuntersagungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris, Rdnr. 15; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 B 215/11 –, juris, Rdnr. 5 ff. Durch das Vorschieben von Strohmännern/-frauen hat der Antragsteller die Allgemeinheit bzw. (potenzielle) Geschäftspartner und Dritte – was nicht zuletzt auch der Verlauf des Abmahnverfahrens durch die Kanzlei Q. , C2. & Partner zeigt – über wesentliche Gegebenheiten des Unternehmens, namentlich die Person des verantwortlichen Gewerbetreibenden, getäuscht. Dahinter stand erkennbar das Motiv des Antragstellers, trotz seiner fehlenden Zuverlässigkeit (infolge der Begehung von gewerbebezogenen Straftaten) unter Missachtung der genannten rechtlichen Vorgaben und unter Außerachtlassung der Interessen der Allgemeinheit weiterhin eigenverantwortlich gewerblich tätig zu sein. Schließlich deutet bei summarischer Prüfung auch Überwiegendes auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Antragstellers hin. Dementsprechend wäre – wie bereits ausgeführt – redlicher Weise von ihm zu erwarten gewesen, von einem eigenverantwortlichen Betrieb eines Gewerbes abzusehen. Für die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers spricht dabei insbesondere, dass er vor dem Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht C3. unter dem 13. Februar 2014 (.. II ../..) eine (erneute) Vermögensauskunft (vgl. §§ 802c, 802 d ZPO) abgegeben hat, aus der sich kein nennenswertes eigenes Vermögen bzw. lediglich geringe eigene Einkünfte ergeben, und seit der Abgabe der Vermögensauskunft unter seinem Namen insgesamt drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung vorgenommen worden sind. Vgl. allgemein zur Relevanz derartiger Umstände: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rdnr. 11. Die Gewerbeuntersagung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Sie setzt nämlich voraus, dass die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen – wie hier – erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vor dem Interesse des Gewerbetreibenden zu, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 B 33.94 –, juris, Rdnr. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2016 – 4 B 600/15 –, juris, Rdnr. 9 und vom 29. Januar 2016 – 4 B 752/15 –, juris, Rdnr. 18. Dass der Antragsteller durch die Gewerbeuntersagung unter Umständen seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verliert, führt nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung. Die wirtschaftliche Lage auf dem Arbeitsmarkt und die geringen Vermittlungschancen in eine unselbstständige Tätigkeit können keine Rechtfertigung dafür bieten, einen nachgewiesenermaßen unzuverlässigen Gewerbetreibenden weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen zu lassen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 22 ZB 12.992 –, juris, Rdnr. 13. Der Gesetzgeber nimmt in Kauf, dass der Gewerbetreibende als Folge seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit seine Einnahmequelle verliert und möglicherweise sogar auf Sozialhilfe angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 – 1 B 10.91 – juris, Rdnr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 4 B 2729/04 –, u.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 7 K 845/12 –, juris, Rdnr. 25; VG L. , Beschluss vom 21 Dezember 2012 – 1 L 1231/12 –, juris, Rdnr. 17. Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, die die Antragsgegnerin nach dem Verfügungstenor auf die Ausübung jeder weiteren selbstständigen gewerblichen Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person erstreckt hat, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin darauf abgestellt hat, es sei andernfalls – ohne Erweiterung der Untersagung – ein Ausweichen auf andere gewerbliche oder leitende Tätigkeiten zu befürchten. Denn eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn davon auszugehen ist, dass der Gewerbetreibende auch für die Ausübung der anderen selbstständigen Gewerbe bzw. leitenden Tätigkeiten als unzuverlässig anzusehen ist. Das trifft auf den Antragsteller zu. Sein Verhalten lässt auf eine generelle Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne schließen. Namentlich dadurch, dass der Antragsteller Vermögensinteressen Dritter in strafrechtlich relevanter Weise verletzt hat und zudem seit geraumer Zeit die – andernfalls rechtlich nicht zulässige – Fortführung seiner gewerblichen Tätigkeit zu verschleiern sucht, indem er wiederholt und über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum Strohmannverhältnisse begründete, hat er eine bedenkliche Ignoranz gegenüber straf-, gewerbe- und steuerrechtlichen Vorgaben und den Belangen eines redlichen Geschäftsverkehrs offenbart. Dies rechtfertigt – was nicht zuletzt auch die bisher ausgeübten Tätigkeiten zeigen, in deren Verlauf das Fehlverhalten offenbart wurde (Automobilhandel und Internethandel) – die Annahme, dass der Antragsteller seinen gewerbebezogenen Pflichten auch bei der Ausübung anderer Gewerbe bzw. Leitungstätigkeiten nicht ordnungsgemäß nachkommen würde. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist zudem auch erforderlich. Hierzu ist es nicht notwendig, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Ausweichen in diese Gewerbe bzw. Tätigkeiten zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn besondere Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in andere Gewerbe, Vertretungstätigkeiten oder leitende gewerbliche Tätigkeiten ausweichen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rdnr. 35 ff., Beschlüsse vom 31. Januar 2011 – 4 B 1453/10 –, u.v. und vom 3. April 2009 – 4 A 830/07 –, juris, Rdnr. 26., jeweils m. w. Nachw. zur Rspr. des BVerwG. Solche Umstände waren hier nicht ersichtlich. Die Begründung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2015 gibt auch in noch ausreichender Weise zu erkennen, dass sie das Ermessen, welches ihr bei der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zukommt, ausgeübt hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies ermessensfehlerhaft erfolgt sein könnte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), bestehen nicht. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beachtung der Gewerbeuntersagungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, das von ihm (faktisch) ausgeführte Gewerbe fortzuführen. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die angegriffene Gewerbeuntersagungsverfügung sich – wie aufgezeigt – bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Vielmehr muss ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse hinzutreten, das das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ein solches Interesse besteht hier darin, dass bei einer Weiterführung der auf Strohmannverhältnissen basierenden gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers in dem Zeitraum, der bis zur Bestandskraft der Gewerbeuntersagung regelmäßig verstreichen kann, die hiermit einhergehenden Rechtsverstöße – insbesondere steuer- und gewerberechtlicher Art – in einer Weise fortgesetzt würden, die auch vorläufig nicht hinzunehmen ist. Es liegt auf der Hand, dass das gegenläufige Interesse des Antragstellers insofern zurückzustehen hat, zumal eine aktuelle gewerbliche Betätigung seinerseits nicht einmal gemäß § 14 GewO angezeigt ist. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch hinsichtlich der in der streitigen Verfügung ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und unterliegt namentlich im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels – hier des Zwangsgeldes sowie dessen Höhe – und die Länge der gesetzten Frist keinen rechtlichen Bedenken. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausnahme von dem gesetzlich angeordneten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzbarkeit der in Rede stehenden Zwangsgeldandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG. Danach ist der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Streitwertkatalog). Abgedruckt in: NVwZ-Beilage Heft 2/2013, S. 57 ff. zu NVwZ Heft 23/2013. Nach Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,- EUR zu Grund zu legen. Ist darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Ziffer 54.2.2 des Streitwertkatalogs. Dies zugrunde gelegt bewertet die beschließende Kammer das Interesse des Antragstellers – in Ermangelung näherer Angaben zu dem (zu erwartenden) Jahresgewinn des von ihm betriebenen Gewerbes – mit dem Mindestbetrag von 15.000,- EUR, der infolge der ihm gegenüber erfolgten erweiterten Gewerbeuntersagung um 5.000,- EUR auf 20.000,- EUR zu erhöhen ist. Vgl. allgemein hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 4 E 1231/15 –, juris, Rdnr. 2 ff., m. w. Nachw. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren lediglich eine vorläufige Regelung der Vollziehung begehrt, ist dieser Betrag jedoch nach Maßgabe der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren.