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Urteil

1 K 259/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0614.1K259.10.0A
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Leitsätze
Die Gewerbeuntersagung ist rechtmäßig und die damit einhergehende Prognose über den Umstand, ob der Gewerbetreibende zukünftig das Gewerbe ordnungsgemäß führe ist gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Besserung ersichtlich sind, da der Betreffende über kein nachvollziehbares und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept verfügt, das eine zeitnahe Abtragung seiner Schulden bei öffentlichen Gläubigern und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten läßt.(Rn.64)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewerbeuntersagung ist rechtmäßig und die damit einhergehende Prognose über den Umstand, ob der Gewerbetreibende zukünftig das Gewerbe ordnungsgemäß führe ist gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Besserung ersichtlich sind, da der Betreffende über kein nachvollziehbares und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept verfügt, das eine zeitnahe Abtragung seiner Schulden bei öffentlichen Gläubigern und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten läßt.(Rn.64) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Kammer kann in der Sache entscheiden. Das Klageverfahren ist nicht gem. § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO wegen des am 24.08.2010 eröffneten und bisher nicht aufgehobenen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers kraft Gesetzes unterbrochen. Nach dieser Vorschrift wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Daran fehlt es hier. Die streitgegenständliche (erweiterte) Gewerbeuntersagung gem. § 35 GewO hat keinen vermögensrechtlichen, sondern höchstpersönlichen Charakter. Sie bezieht sich lediglich auf die berufliche Betätigung des Gewerbetreibenden und die in seiner Person liegenden Unzuverlässigkeitsgründe. § 12 GewO steht einer Entscheidung über die Klage nicht entgegen, weil diese Vorschrift ausschließlich materiell-rechtliche Bedeutung hat. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 11.02.2011 - AN 4 K 10.02206 -, juris. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 15.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung der Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Teils wiederholend teils ergänzend bleibt im Hinblick auf die Klagebegründung anzumerken, dass die verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO findet. In der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung - der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt - ist insoweit geklärt, dass sich die (erweiterte) Gewerbeuntersagung maßgeblich auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden auf Grund von Steuerschulden bzw. Beitragsrückständen stützen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1991 - 1 B 96/91 -, Juris). Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende behördliche Prognoseentscheidung der Beklagten hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist - unter Berücksichtigung der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Umstände - rechtmäßig. Der Vortrag des Klägers, er sei in einem ständigen Gespräch mit der Beklagten geblieben, dies zeige, dass seine Zuverlässigkeit gegeben sei und er seine Rückstände, wenn auch etwas verspätet, zur Auszahlung bringe, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Bereits bei Einleitung des Untersagungsverfahrens im Dezember 2001 schuldete der Kläger der Finanzkasse Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 15.564,55 DM. Trotz zwischenzeitlicher Reduzierungen stieg der Steuerrückstand bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Gewerbeuntersagung vom 13.06.2003 auf 17.193,72 € an. Zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Stadtrechtsausschusses im Februar 2010 betrug die Steuerforderung 17.311,00 €. Bereits im Dezember 2008 hatte der Kläger seine Vermögenslosigkeit an Eides statt versichert. Hiervon ausgehend war nach der gesamten Situation des Klägers die Prognose gerechtfertigt, er werde sein Gewerbe auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß führen. Anzeichen für eine Besserung waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung nicht gegeben. Der Kläger verfügte nicht über ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Sanierungskonzept, das eine zeitnahe Abtragung seiner Schulden bei öffentlichen Gläubigern und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten ließ. Die Gewerbeuntersagung war auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, weil die Unzuverlässigkeit des Klägers das Vermögen der öffentlichen Hand gefährdete. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die danach erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit ist hier zu bejahen. Sie ergibt sich aus der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2011 - 4 B 1453/10 -, juris. Die erweiterte Gewerbeuntersagung war ebenfalls zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die über das betriebene Gewerbe hinausgehende Untersagung verlangt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbetreibende zukünftig eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit ausüben wird. Vielmehr ist sie schon dann erforderlich, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten ausschließen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.04.2009 - 4 A 830/07 -, juris. Die Beklagte hat schließlich das in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat angenommen, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken solle. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 CB 2.81 -, juris. Entgegen der Ansicht des Klägers führt auch § 12 GewO nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung. Nach dieser Bestimmung finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide nicht erfüllt. Der Eröffnungsbeschluss, der gem. § 27 InsO das Insolvenzverfahren eröffnet, datiert vom 24.08.2010. Zu diesem Zeitpunkt war bereits die vorliegende Klage vom 26.03.2010 erhoben. Dass mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers die Voraussetzungen des § 12 GewO erst im gerichtlichen Verfahren erfüllt waren, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Gewerbeuntersagung. § 12 GewO führt nicht dazu, dass sich der nach ständiger Rechtsprechung maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung vom Erlass der letzten Behördenentscheidung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verschiebt. Eine bei Erlass rechtmäßige Gewerbeuntersagungsverfügung wird, auch wenn sie nach ihrem Regelungsgehalt ein Dauerverwaltungsakt ist, nicht durch nachfolgende insolvenzrechtliche Maßnahmen rechtswidrig. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 11.02.2011 - AN 4 K 10.02206 -, juris. Die Bestimmung der letzten Verwaltungsentscheidung als entscheidungserheblichen Beurteilungszeitpunkt folgt aus der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren. Nach dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und 6 GewO sind spätere Änderungen der Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Wiedergestattung geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2009 - 4 A 830/07 -, juris. Diese Grundentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums getroffen hat, hat er durch die - ebenfalls materiell-rechtliche - Vorschrift des § 12 GewO nicht geändert. Ein Konflikt der gewerberechtlichen Vorschriften mit den Zielen des Insolvenzverfahrens, den der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 12 GewO abwenden wollte, entsteht durch das Festhalten am Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nämlich nicht. § 12 GewO verfolgt das Ziel, die Sanierungschancen des insolventen Unternehmens zu erhalten. Die Vorschrift soll dem Insolvenzverfahren im Verhältnis zum gewerberechtlichen Untersagungsverfahren die absolute Priorität zuweisen und damit sicherstellen, dass keine dem Insolvenzverfahren zuwiderlaufenden Entscheidungen getroffen werden. Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass der Geschäftsverkehr durch die Bestimmungen der Insolvenzordnung hinreichend geschützt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2009 - 4 A 830/07 -, juris. Diesem gesetzgeberischen Ziel wird in Fällen wie dem vorliegenden dadurch hinreichend genügt, dass die Gewerbeuntersagungsverfügung nicht vollstreckt werden darf, was von der Beklagten hier auch so gesehen wird. § 12 GewO bewirkt nicht nur, dass während der dort genannten Zeitabschnitte keine Gewerbeuntersagungsverfügung erlassen werden darf, sondern ferner, dass auch bei bereits erfolgter Untersagung keine Maßnahmen zur Vollziehung der Verfügung getroffen werden dürfen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, m.w.N., juris. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Untersagung - wie hier - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Anordnung der Sicherungsmaßnahmen oder während der Erfüllung eines Insolvenzplans noch nicht bestandskräftig ist. Ein solches Verständnis des § 12 GewO lässt der Wortlaut zu. Bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Gewerbeuntersagung werden nicht nur vollstreckungsrechtliche Regelungen, sondern - jedenfalls mittelbar - auch Vorschriften im Sinne des § 12 GewO angewendet, welche die Untersagung eines Gewerbes ermöglichen. Dieses weite Verständnis des Anwendungsverbots ist auch nach dem oben ausgeführten, entstehungsgeschichtlich belegten Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, m.w.N., juris. Dies wird von der Beklagten hier aber auch ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seines Gewerbes „Handelsvertretung in Versicherungen und Werbung". Zum 01.05.1996 meldete der Kläger sein Gewerbe unter der Betriebsanschrift ..straße 21 in …an und verlegte den Sitz zum 01.07.2002 in die straße. 99 in A-Stadt. Unter dem 14.12.2001 regte das Finanzamt an, ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, weil dieser der Finanzkasse Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 15.564,55 DM schulde. Nachdem die Beklagte den Kläger von der Absicht, ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt hatte, kündigte der Kläger an, ausstehende Bilanzen beim Finanzamt nachzureichen und stellte in Aussicht, dass sich nach deren Bearbeitung die Steuerschulden um die Hälfte reduzieren würden. Über die verbleibende Schuld wolle er eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt treffen. Das Verwaltungsverfahren wurde daraufhin ausgesetzt. Eine Überprüfung im April 2002 ergab, dass die Umsatzsteuererklärung für 1998 abgegeben worden war, die für 1999 und 2000 noch ausstanden und sich die Steuerschuld auf 4.614,25 € reduziert hatte. Ratenzahlungsvereinbarungen waren noch nicht getroffen worden. Wegen der Ummeldung des Betriebssitzes nach A-Stadt wurden die Akten vom Finanzamt B-Stadt. an das Finanzamt A-Stadt abgegeben. Auf Anfrage bestätigte das Finanzamt A-Stadt, dass die noch ausstehenden Erklärungen mittlerweile abgegeben worden seien und sich der Rückstand bei der Einkommensteuer auf 18.000,00 € und bei der Umsatzsteuer auf 4.659,00 € beliefe. Nachdem die Beklagte dem Kläger erneut die Absicht mitgeteilt hatte, ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten, stellte dieser erneut in Aussicht, dass sich die Steuerschuld durch die abgegebene Erklärung für 2000 erheblich reduzieren würde. Eine Überprüfung Mitte Juli 2002 ergab einen aktuellen Rückstand von 19.051,24 €. Umsatzsteuervoranmeldungen standen noch aus für die Voranmeldezeiträume 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 1998. Umsatzsteuererklärungen waren abgegeben für die Jahre 1998 bis 2000 und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2000. Die letzte freiwillige Zahlung war im Dezember 2001 erfolgt. Eine Ratenzahlungsvereinbarung war nicht getroffen. Auf die Mitteilung dieses Ermittlungsergebnisses hin trug der Kläger vor, die fehlenden Erklärungen abgegeben zu haben und ab dem 01.09.2002 monatliche Raten von 300,00 € zu zahlen. Die im November 2002 vorgenommene Überprüfung ergab, dass keine Erklärungen abgegeben und keinerlei Zahlungen geleistet worden waren. Der Rückstand hatte sich auf 20.800,00 € erhöht. Wegen mangelnder Beitreibungsmöglichkeiten wurde auf weitere Schätzungen verzichtet. Die Beklagte setzte das Verfahren daraufhin fort und holte die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes ein. Diese regte an, dem Kläger eine weitere Chance einzuräumen, weil er dort fernmündlich mitgeteilt habe, dass die Steuerschulden überwiegend auf Schätzungen beruhten und er bemüht sei, die fehlenden Erklärungen nachzureichen. Im Oktober 2002 teilte das Finanzamt auf Nachfrage mit, dass die Steuerschuld nunmehr 20.988,01 € betrage und im Jahre 2002 keinerlei Zahlungen erfolgt seien. Einen Zahlungsvorschlag zur Tilgung der Steuerschuld wurde vom Kläger nicht unterbreitet. Am 29.05.2002 wurde bei einem Pfändungsversuch durch die Vollziehungsbeamten des Finanzamtes die Vermögenslosigkeit des Klägers festgestellt. Dennoch setze die Beklagte das Verfahren bis Ende 2002 aus, weil der Kläger erneut Zahlungen in Aussicht gestellt hatte. Tatsächlich verringerte sich bis Anfang Dezember 2002 die Steuerschuld auf 16.717,47 € und wurde eine Ratenvereinbarung über 300,00 € getroffen. Ende März 2003 teilte das Finanzamt jedoch mit, dass die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten worden sei. Die Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Quartal 2003 stünde aus und der Rückstand sei auf 17.193,72 € gestiegen. Mit Bescheid vom 13.06.2003 untersagte die Beklagte dem Kläger daraufhin die Ausübung seines Gewerbes „Handelsvertretung in Versicherungen und Werbung" sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie die Ausübung aller Gewerbe. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe jahrelang seine steuerlichen Pflichten beharrlich verletzt, indem er gerade Umsatzsteuern, Abgaben die von Dritten getragen würden, nicht abgeführt und für sich behalten habe. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, er habe eine Ratenzahlung bei dem Finanzamt A-Stadt beantragt und bereits zweimal einen Betrag von 500,00 € überwiesen. Daraufhin setzte die Beklagte das Gewerbeuntersagungsverfahren erneut bis Januar 2004 aus. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung des Sachstandes im Februar 2004 bat das Finanzamt A-Stadt um Fortsetzung des Gewerbeuntersagungsverfahrens, weil der Kläger trotz entsprechender Vereinbarung keine regelmäßigen Zahlungen an das Finanzamt getätigt habe und sich die Rückstände innerhalb eines Jahres nur um ca. 1.500,00 € gemindert hätten. Dennoch wurde das Verfahren bis Mitte Juni 2004 weiter ausgesetzt, weil der Kläger Anfang März die beiden Raten für Februar und März zahlte und die Einrichtung zweier Daueraufträge, nach denen er ab April monatlich 500,00 € überweisen wollte, nachwies. Obwohl er die Zahlungen der Höhe nach nicht wie angekündigt einhielt, reduzierte er seinen Rückstand bis Juni 2006 auf 14.924,00 €. Die laufende Steuer zahlte er nicht. Eine erneute Überprüfung im November 2004 ergab, dass er seit September monatlich 500,00 € gezahlt und seinen Rückstand weiter auf nun 13.748,70 € reduziert hatte. Auf Anregung des Finanzamtes wurde das Verfahren weiter ausgesetzt. Bei regelmäßiger Überprüfung unter Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung konnte der Kläger seine Rückstände bis März 2007 auf einen Betrag von 3.299,56 € verringern und bis Januar 2008 die ursprüngliche Steuerrückstände begleichen. Allerdings kam der Kläger durch erneute Schätzungen der Einkommensteuer 2004 bis 2005 erneut mit einem Betrag von 9.325,48 € in Rückstand. Das Finanzamt bat daher Mitte Januar 2008 darum, das Gewerbeuntersagungsverfahren fortzusetzen. Nachdem der Kläger telefonisch mit dem Finanzamt vereinbart hatte, die fehlenden Erklärungen bis Ende März 2008 einzureichen und das Finanzamt davon ausging, dass sich dadurch die Rückstände erheblich verringern würden, wurde das Verfahren zunächst weiter ausgesetzt. Nach Einreichen der Erklärungen erhöhte sich die Steuerschuld jedoch auf ca. 19.000,00 €. Dennoch ließ sich das Finanzamt erneut auf eine Ratenzahlungsvereinbarung ein und war mit der Aussetzung des Verfahrens bis Mitte 2008 einverstanden. Da der Kläger jedoch lediglich eine erste Rate zahlte und dann die Vereinbarung nicht einhielt, legte die Beklagte dem Stadtrechtsausschuss im September 2008 den Widerspruch zur Entscheidung vor. Unter dem 08.12.2008 und 17.12.2008 gab der Kläger die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit ab. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss belief sich der Rückstand beim Finanzamt auf 18.604,95 € und waren seit 2007 keine Steuererklärungen eingereicht worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass er die Möglichkeit habe, einen Auftrag der Stadt zu bekommen. Hier könne für ihn eine Provision von 10.000,00 bis 12.000,00 € anfallen. Er bot an, entsprechende Unterlagen einzureichen, sobald der Vertrag abgeschlossen worden sei. Steuererklärungen habe er seit 2007 nicht eingereicht, weil er nicht tätig gewesen sei und keinen Umsatz erzielt habe. Am Tag nach der mündlichen Verhandlung sprach der Kläger bei der Vorsitzenden vor und reichte einen Vertrag mit der Firma W.B. vom 10.10.2009 zu den Akten. Er versprach, mindestens 5.000,00 € bis 7.000,00 € seiner Provision bis 30.11.2009 an das Finanzamt zu überweisen, die fehlenden Erklärungen abzugeben und eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Anfang Dezember teilte er telefonisch mit, dass sich seine Zahlung verschieben werde. Unter dem 15.12.2009 teilte er schriftlich mit, die Steuererklärungen eingereicht zu haben, woraufhin ihm zwecks Zahlung und Treffen einer Ratenzahlungsvereinbarung Zeit bis zum 31.01.2010 eingeräumt wurde. Bis zum 01.02.2010 leistete der Kläger keinerlei Zahlungen an das Finanzamt. Durch die Abgabe der Steuererklärungen wurde die Steuerforderung korrigiert und belief sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Stadtrechtsausschusses auf 17.311,00 €. Durch Widerspruchsbescheid mit Datum vom 15.10.2009 - dem Kläger zugestellt am 27.02.2010 - wies der Stadtrechtsausschuss den Widerspruch mit der Begründung zurück, der erhobene Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet, da dem Kläger die Ausübung von Gewerben und gewerblichen Tätigkeiten im Umfang der angefochtenen Verfügung zu untersagen sei. Die Untersagung des von dem Kläger ausgeübten Gewerbes sei geboten, da er bezüglich dieses Gewerbes unzuverlässig sei und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Nach § 35 Abs. 1 GewO sei die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Die „Ausübung eines Gewerbes" erfordere hierbei, dass ein konkretes Gewerbe im Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens tatsächlich ausgeübt werde, d.h. schon begonnen und noch nicht wieder aufgegeben worden sei. Das sei vorliegend der Fall. Der Kläger betreibe das Gewerbe trotz Tätigkeitspausen noch immer. Der Kläger sei für die Ausübung seines Gewerbes unzuverlässig. Unzuverlässig sei ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Nicht ordnungsgemäß sei die Gewerbeausübung, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage sei, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Die Unzuverlässigkeit müsse sich hierbei aus Tatsachen ergeben, die in der Vergangenheit eingetreten seien und die daraufhin zu beurteilen seien, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen ließen. Denn durch die Gewerbeuntersagung werde nicht ein in der Vergangenheit liegendes Tun oder Unterlassen geahndet, sondern einer künftigen ordnungswidrigen Gewerbeausübung und Rechtsgütergefährdung vorgebeugt. Es sei also eine Prognoseentscheidung zu treffen. Die Unzuverlässigkeit könne sich hierbei aus dem Vorhandensein von nicht unerheblichen Steuerrückständen ergeben, weil auch das Vermögen der öffentlichen Hand dem Schutz des § 35 GewO unterfalle. Unerheblich sei hierbei die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides ebenso wie die Tatsache, dass die Besteuerungsgrundlage geschätzt worden sei oder welcher Art die Steuerschulden seien. Erforderlich sei lediglich die Fälligkeit der Steuerschuld. Damit seien auch Steuerrückstände zu berücksichtigen, die auf Schätzungen beruhten. Müssten die Besteuerungsgrundlagen - z.B. deswegen, weil der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkomme - gemäß § 162 AO geschätzt werden, so sei die auf dieser Grundlage festgesetzte Steuerschuld nicht von anderer rechtlicher Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergebe. Die Berechtigung, eine Prognose über die Zuverlässigkeit auf Steuerschulden zu stützen, sei vom BVerwG bereits 1964 überzeugend dargestellt worden. Staat und Gemeinden seien auf den pünktlichen Eingang der von ihnen erhobenen Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren ständig zunehmenden Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Wenn ein Gewerbebetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entziehe, so schädige er nicht nur die Allgemeinheit, sondern versuche damit zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflicht in redlicher Weise erfüllten. Von einem Gewerbetreibenden, der mit derart unlauteren Mitteln unter Missachtung der Belange der Allgemeinheit und seiner Mitbewerber nur seine eigenen geschäftlichen Interessen verfolge, könne nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe im Einklang mit den bestehenden Vorschriften einwandfrei führen werde. Dabei seien Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach, als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht seien. Auch die Zeitdauer, während der der Gewerbetreibende seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, sei von Bedeutung. Auch die beharrliche Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten wirke sich im Rahmen der Prognose ungünstig aus. Das ordnungsgemäße Betreiben eines Gewerbes sei ohne die Erfüllung dieser Pflichten undenkbar. Der Kläger habe in den letzten acht Jahren Steuererklärungen nur dann abgegeben und Steuern nur dann bezahlt, wenn seitens der Behörden erheblicher Druck aufgebaut worden sei. Ohne die Ankündigung der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens, der Anordnung der Gewerbeuntersagung oder der Abgabe des Widerspruchs an den Stadtrechtsausschuss habe der Kläger in den letzten Jahren weder Steuererklärungen abzugeben noch die fälligen Steuern zu bezahlen vermocht. Zwar sei es ihm unter dem behördlichen Druck gelungen, die anfangs bestehenden Steuerrückstände bis Januar 2008 auszugleichen, doch hätten sich sofort auf Grund nicht eingereichter Erklärungen und der daraufhin erfolgten Schätzungen neue Rückstände von knapp 10.000,00 € ergeben. Diese betrügen nun letztlich 17.311,00 € und seien vor allem im Hinblick auf die eher sporadische Tätigkeit des Klägers und den daraus resultierenden Umsatz als sehr erheblich anzusehen. Das vergangene Verhalten des Klägers deute darauf hin, dass er auch zukünftig nicht in der Lage oder nicht willens sein werde, Steuererklärungen regelmäßig und ohne behördlichen Druck abzugeben und Steuern ordnungsgemäß zu zahlen. Es entspreche nicht dem, was von einem verantwortungsbewussten und zuverlässigen Gewerbetreibenden verlangt werde, dass er seine steuerrechtlichen Pflichten nur dann nachkomme, wenn Konsequenzen durch Finanzamt und Ordnungsamt unmittelbar „vor der Tür stünden". Immer wieder habe er Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt getroffen und immer wieder habe er diese gebrochen. Ungünstig auf die Prognose wirke sich auch aus, dass der Kläger im Dezember 2008 an Eides statt seine Vermögenslosigkeit versichert habe. Dies verstärke die Annahme, dass der Kläger nicht nur nicht willens bzw. nicht organisatorisch in der Lage sei, sein Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben, sondern dass ihm hierzu auch die finanziellen Mittel fehlten. Bei einer Gesamtschau der Umstände werde deutlich, dass der Kläger nicht in der Lage sei, ohne erheblichen behördlichen Druck von außen sein Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. In den vergangenen Jahren hätte er Strategien entwickeln müssen, Erklärungen fristgerecht abzugeben und Steuern vollständig und Frist wahrend zu zahlen, ohne dass auf ihn behördlicher Druck ausgeübt werde. Da ihm dies nicht gelungen sei, sei kein Raum für die Annahme, dass er zukünftig sein Gewerbe ordnungsgemäß betreiben werde. Die Untersagung sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, da eine ordnungsgemäße Ausübung des oben genannten Gewerbes aufgrund der ungünstigen Prognose in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Die nicht ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes könne auch nicht durch mildere Mittel, z.B. Auflagen verhindert werden. Die Untersagung sei unter Berücksichtigung der mit ihr einhergehenden Beschränkung der Berufsfreiheit des Klägers nicht unverhältnismäßig, da der Schutz des redlichen Wirtschaftsverkehrs und des Vermögens der öffentlichen Hand angesichts der wirtschaftlichen Lage des Klägers und seines Verhaltens schwerer wiege. Er könne nach Bewährung die Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO beantragen. Die Ausdehnung der Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person sowie auf alle Gewerbe sei nicht zu beanstanden. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO könne die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Gewerbebetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig sei. Der Kläger habe sich auch insoweit als unzuverlässig erwiesen, da die Anhäufung der Steuerrückstände auch für diese Tätigkeiten und für alle Gewerbe befürchten ließen, dass er diese nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Denn die Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und insbesondere die Befolgung der verletzten steuerlichen Pflichten oblägen jedem Gewerbebetreibenden bzw. Vertretungsberechtigten oder Beauftragten eines Gewerbetreibenden. Die so weit reichende Untersagung sei erforderlich, weil nicht auszuschließen sei, dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit als Vertretungsberechtigter, Beauftragter oder in einem anderen Gewerbe fortsetzen werde. Da ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden sei, stehe § 12 GewO der Untersagung nicht entgegen. Am 26.03.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung und Handelsvertretung in Versicherungen und Werbungen seien vorliegend nicht gegeben. Vielmehr habe er ständig versucht, seine Steuerschuld gegenüber der Beklagten zu reduzieren. Er sei in einem ständigen Gespräch mit der Beklagten geblieben. Dies zeige, dass seine Zuverlässigkeit gegeben sei und er seine Rückstände, wenn auch etwas verspätet, zur Auszahlung bringe. Unzutreffend sei, dass die Steuererklärungen nur dann abgegeben und Steuern nur dann bezahlt worden seien, wenn seitens der Behörden erheblicher Druck aufgebaut worden sei. Vielmehr sei es so, dass er über den Steuerberater stets versucht habe, in Kommunikation mit der Beklagten zu bleiben. Die tatsächliche Nichtleistung werde nicht bestritten, allerdings die Unzuverlässigkeit. Das ständige Kommunizieren mit der Beklagten und auch der Versuch, die Steuerschuld zu reduzieren, was er auch de facto getan habe, könnten im Ergebnis nicht dazu führen, dass hier von einer Unzuverlässigkeit im Sinne des Gesetzes auszugehen sei. Im Hinblick darauf, dass er auch in Zukunft das Gewerbe betreiben könne und mit Einnahmen zu rechnen sei, liege eine ungünstige Prognose dahingehend, dass er seine Steuerrückstände nicht zur Auszahlung bringen könne, nicht vor. Wäre ihm erlaubt, das Gewerbe weiterzuführen, könne er durch entsprechende Einnahmen seine Steuern reduzieren. Eine Gesamtschau sämtlicher Umstände mache deutlich, dass er in der Lage sei, seine Steuerschulden in Zukunft zu begleichen und auch sein Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. Die Untersagung sei nicht zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Aufgrund oben geschilderter Umstände sei die Ausdehnung der Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter und Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person ebenfalls zu beanstanden. Zutreffend sei, dass das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 24.08.2010 über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet habe. Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen sei, ermöglichten, fänden gemäß § 12 GewO während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung. Der Ausspruch der Gewerbeuntersagung und Handelsvertretung in Versicherung und Werbung sei daher vorliegend nicht möglich. Mit dem Insolvenzverwalter sei eine Regulierungsvereinbarung dahingehend getroffen worden, dass er - der Kläger - sich verpflichtet habe, zur Abgeltung seiner selbständigen Tätigkeit ab dem 01.09.2010 bis zum 31.08.2011 an den Insolvenzverwalter monatlich einen Betrag i.H.v. 500,00 € zu zahlen. Nach dem 31.08.2011 erfolge eine Anpassung dieses Betrages. Ohne eine solche Anpassung bestehe die monatliche Zahlungsverpflichtung fort. Dies zeige, dass auf Schulden durchgängig Zahlungen erfolgten. Darüber hinaus habe er sich einverstanden erklärt, dass seine monatlichen Einkünfte aus dem Dienstverhältnis und seine gesetzliche Unfallrente zur Berechnung des monatlichen pfändbaren Einkommensanteils zusammen gerechnet werden dürften. Zwar sei bei Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 13.06.2003 das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet gewesen, allerdings habe er bereits mit Widerspruchsschreiben vom 17.07.2003 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.06.2003 eingelegt, sodass es zu einem rechtskräftigen Bescheid bis dato nicht gekommen sei. Der Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009 sei ebenfalls nicht rechtskräftig geworden. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite sei daher ein wirksamer Bescheid bis heute nicht zustande gekommen. § 12 GewO habe nicht zur Folge, dass lediglich die Vollstreckung der Gewerbeuntersagungsverfügung bis zur Beendigung der in § 12 GewO geregelten Zeitabständen nicht möglich sei. Vielmehr regele das Gesetzt eindeutig, dass in dieser Zeit ein Verwaltungsakt nicht ergehen dürfe. Da hier in dieser Zeit ein rechtskräftiger Verwaltungsakt nicht vorgelegen habe, dürfe dieser auch nicht rechtskräftig werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 15.10.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide trägt sie ergänzend vor, sowohl vor Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 13.06.2003, als auch vor Erlass des der Klage zugrunde liegenden Widerspruchsbescheides vom 15.10.2009 (durch Schreiben vom 30.09.2009) sei seitens der Beklagten beim zuständigen Insolvenzgericht überprüft worden, ob dort bezüglich des Klägers ein Insolvenzverfahren anhängig oder dessen Eröffnung beantragt worden sei. Erst nachdem festgestanden habe, dass Gründe, die gemäß § 12 GewO gegen den Erlass der Verfügungen hätten stehen können, nicht vorgelegen hätten, seien die Verfügungen ergangen. Durch das am 24.08.2010 eröffnete Insolvenzverfahren sei der der Klage zugrunde liegende Verwaltungsakt nicht per se unwirksam geworden. Zwar sei er – ehemals rechtmäßig ergangen – durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren gemäß § 12 GewO fehlerhaft geworden, so dass er zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Eine dauerhafte Änderung der Sach- und Rechtslage, die einen Widerruf des Verwaltungsaktes gemäß § 49 SVwVfG erforderlich machen würde, liege jedoch erst dann vor, wenn ein Insolvenzplan vereinbart oder Restschuldbefreiung zugesichert worden sei. Dies sei nach hiesigem Kenntnisstand bislang nicht erfolgt. Die Schutzwirkung des § 12 GewO entfiele nach Ablauf der darin geregelten insolvenzrechtlichen Zeitabschnitte. Seitens der Beklagten bestehe Klarheit darüber, dass eine Vollstreckung der Gewerbeuntersagungsverfügung bis zur Beendigung der in § 12 GewO geregelten Zeitabschnitte nicht möglich sei. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.