Urteil
3 K 1807/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:1016.3K1807.12.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/5, die Beklagte trägt 3/5 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2/5, die Beklagte trägt 3/5 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, der bis zum 20.02.2004 als Rechtsanwalt zugelassen war, war Geschäftsführer der X. C. GmbH (AG C1. ,), die die persönlich haftende Gesellschafterin der X. GmbH & Co. KG (AG C1. ,), der X. J. GmbH & Co. KG (AG C1. ,) und der X. J1. GmbH & Co. KG (AG C1. , I. ) war sowie der M. GmbH (AG C1. , I1. ), die die persönlich haftende Gesellschafterin der M. J. GmbH & Co. KG (AG C1. , I. ) war. Am 28.09.2011 bzw. 03.11.2011 ist gegen die Firma X. C. GmbH (bezüglich ihrer eigenen Tätigkeit sowie als persönlich haftende Gesellschafterin der Firmen X. GmbH & Co. KG, X. J1. GmbH & Co. KG sowie X. J. GmbH & Co. KG) und gegen die Firma H. für Q. und M1. M. GmbH (bezüglich ihrer eigenen Tätigkeit sowie als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma M. J. GmbH & Co. KG) sowie gegen den Kläger als Geschäftsführer dieser Firmen das Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet worden. Die Verfahren gehen auf eine Anregung der Steuerabteilung der Stadt C1. für Finanzen und Beteiligungen zurück. Begründet wurde das Begehren damit, dass die X. GmbH & Co. KG (AG C1. , I. ihren steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Die X. GmbH & Co. KG hatte gegenüber der Steuerabteilung des Amtes für Finanzen und Beteiligungen der Stadt C1. Rückstände i.H.v. 11.764,77 €. Gegen die Firma M. GmbH bestanden beim Amt für Finanzen und Beteiligungen rückständige Forderungen i.H.v. 14.689,50 €. Gegen den Kläger persönlich bestanden beim Amt für Finanzen und Beteiligungen rückständige Forderungen i.H.v. 1.450.903,43 €. Ferner erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger am 14.10.2010 und am 10.08.2011 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat. Nach Anhörung des Klägers ist ihm mit Ordnungsverfügung vom 18.04.2012 auf Dauer untersagt worden, a) die Ausübung des Gewerbes "Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Geschäftsführung", b) die Ausübung des Gewerbes "Förderung und Bereitstellung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Schaffung und Bereitstellung von Tätigkeitsfeldern, die geeignet sind, ob direkt oder indirekt die Beschäftigung zu fördern, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen", c) die Tätigkeit als Geschäftsführer der X. C. GmbH (AG C1. , I1. ), die die persönlich haftende Gesellschafterin der X. GmbH & Co. KG (AG C1. , I. ), der X. J. GmbH & Co. KG (AG C1. , I. ) und der X. J1. GmbH & Co. KG (AG C1. , I. ) ist, d) die Tätigkeit als Geschäftsführer der H. für Q. und M2. M. GmbH (AG C1. , I1. ), die die persönlich haftende Gesellschafterin der M. J. GmbH & Co. KG (AG C1. , I. ) ist, e) die Ausübung aller Gewerbe, für die § 35 Gewerbeordnung gilt sowie f) die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Der Kläger wurde ferner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, innerhalb von einem Monat die Tätigkeit als Geschäftsführer der X. C. GmbH sowie die Tätigkeit als Geschäftsführer der H. für Personalmanagement und M2. M. GmbH einzustellen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt, wurden Zwangsgelder angedroht (Ziffer bis 2. bis 4. der Verfügung). Die Verfahren gegen die X. C. -GmbH und die H. für Personalmanagement und M2. M. GmbH wurden nicht weitergeführt, nachdem die öffentlich-rechtlichen Forderungen vollständig beglichen wurden. Bei einer Vorsprache des Klägers am 14.05.2012 gab dieser gegenüber der Beklagten an, dass inzwischen keine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 GewO mehr ausgeübt werde. Der Kläger wurde von der Beklagten auf seine Verpflichtung zur Anzeige über die Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit hingewiesen. Am 18.05.2012 zeigte der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeiten der X. C. GmbH, der X. GmbH & Co. KG, der X. J. GmbH & Co. KG, der X. J1. GmbH & Co. KG, der H. für Personalmanagement und M2. M. GmbH sowie der M. J. GmbH & Co. KG rückwirkend zum 30.04.2012 an. Am 18.05.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 18.04.2012 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Er übe kein Gewerbe aus, sondern sei nur im Rahmen der Vermögensverwaltung tätig. Die Gewerbeordnung sei auf ihn nicht anwendbar. Er sei bis zur Abmeldung seiner Tätigkeit am 18.05.2012 rückwirkend zum 30.04.2012 nicht gewerblich tätig gewesen. Die Datumsangabe in der schriftlichen Abmeldeerklärung habe keine rechtliche Qualität. Soweit die Beklagte sich jeweils mit den C. -GmbHs befasse, liege ersichtlich ebenfalls keine gewerbliche Betätigung vor. Denn die jeweilige C. -GmbH habe lediglich Geschäftsführungsfunktionen, die keine gewerbliche Betätigung im Sinne des Gewerberechts darstelle. Sämtliche öffentlich-rechtlichen Forderungen - mit Ausnahme seiner persönlichen Steuerschulden i.H.v. 1.450.903,43 € - seien beglichen worden. Seine persönliche Steuerschuld beruhe allein auf einer Umstrukturierungsmaßnahme zwischen verschiedenen Gesellschaftsbeteiligungen, die auf eine Empfehlung des seinerzeitigen Steuerberaters zurückginge. Dieser Empfehlung habe eine steuerrechtliche Fehlberatung zu Grunde gelegen. Hinsichtlich der Mitteilung steuerrechtlicher Tatsachen durch die Finanzbehörden rüge er einen eklatanten Verstoß gegen § 30 AO. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 1. a) und b) der Ordnungsverfügung vom 18.04.2012 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18.04.2012 - soweit sie noch im Streit ist - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründungen des angefochtenen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 06.03.2013 weist sie ergänzend darauf hin, dass der Kläger anlässlich seiner Vorsprache am 18.05.2012 ausdrücklich nach dem tatsächlichen Datum der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeiten i.S.d. § 14 GewO befragt worden sei und er den 30.04.2012 angegeben habe. Nach den Angaben des Klägers handele es sich seit diesem Zeitpunkt nur noch um die Verwaltung eigenen Vermögens. Dies werde von ihr auch nicht bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.04.2012 ist - soweit er noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung beruht auf § 35 Abs. 7 a Satz 1 und 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO -. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen im für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 18.04.2012 vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 23.11.1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, Seite 110; OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2005 - 4 B 445/05 - und Beschluss vom 20.04.2005 - 4 B 375/05 -; Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -; vgl. auch Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage, § 35 Anm. 129 vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten, denen das Gericht folgt und die durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet werden. Die X. GmbH & Co. KG und die M. GmbH, für die der Kläger als Geschäftsführer tätig war, betrieben ein stehendes Gewerbe. Gewerbe i.S.d. § 1 Abs. 1, 14 Abs. 1 GewO ist jede nicht sozial unwertige (d.h. generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - 1 C 56.74 -, GewArch 1976, 293, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 25.91 -, GewArch 1993, 236 und Urteil vom 27.02.2013 - 8 C 7.12 -, juris. Das hier allein erhebliche Abgrenzungsmerkmal der bloßen Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Mit diesem Merkmal soll erreicht werden, solche (auch) auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten von dem gewerberechtlichen Instrumentarium freizustellen, für die es nach den Intentionen des Gesetzes namentlich deswegen nicht geschaffen ist, weil sie keiner Überwachung bedürfen. Die gewerberechtliche Einbindung, insbesondere die gewerberechtliche Überwachung, verfolgt zwei Hauptzwecke, nämlich den Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der Verbraucher, und denjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden sowie störenden und belästigenden Betrieben. Durch das Abgrenzungsmerkmal "Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens" werden solche Betätigungen ausgenommen, die nicht oder nur geringfügig die Schutzzwecke der Gewerbeordnung berühren, sodass ihre Einbindung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen nicht erforderlich ist. Die Notwendigkeit, die Allgemeinheit und Beschäftigte in dieser Weise zu schützen, ist zwar grundsätzlich gegeben, wenn sich jemand im Rahmen einer auf Erwerb gerichteten selbstständigen Tätigkeit an Verbraucher wendet und/oder Beschäftigte heranzieht. Sie ist aber umso geringer, je mehr sich die Betätigung im Bereich des "Privaten" abspielt, hingegen umso größer, je mehr sie sich "nach außen" entfaltet. Sie hängt auch von dem Gefahrenpotenzial ab, das objektiv durch den Betrieb und seine Anlagen in Bezug auf die angeführten Schutzgüter entsteht. Je stärker und häufiger Dritte mit der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit des Betreibers in Berührung kommen, desto mehr stellt sich das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit; je mehr Anlagen zum Betrieb eingesetzt werden, desto stärker rückt das Erfordernis ihrer Geeignetheit in den Vordergrund. "Bloße" Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und damit die Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung kann mit Blick darauf nur angenommen werden, wenn die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine "Bagatellschwelle" nicht überschreitender Weise berühren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 09.10.1997 - AN 4 K 97.01.287 -, GewArch 1998, Seite 70; VG Braunschweig, Urteil vom 21.08.2000 - 1 A 61/99 -, GewArch 2000, 485. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, auf die als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden kann, wird wesentlich darauf abgestellt, ob sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt - dann Vermögensverwaltung - oder ob die Ausbreitung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung (beispielsweise durch Verkauf) entscheidend in den Vordergrund tritt. Vgl. dazu Tettinger/Wank/Ennuschat, a.a.O., § 34 c Anm. 10 und 11 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen sind die Tätigkeiten, auf die sich die streitige Gewerbeuntersagung bezieht, als Gewerbe und nicht als Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Es handelt im Wesentlichen um Fremdverwaltung, die sich nicht mehr allein im Privaten abspielt, sondern Wirkungen nach außen entfaltet. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die in der Ordnungsverfügung bezeichneten Firmen gemäß § 14 GewO vom Kläger als Gewerbe angemeldet worden sind. Der Kläger hat die angemeldeten Gewerbe offensichtlich selbst als Gewerbe eingestuft. Ferner ergibt sich die Beurteilung als Gewerbebetrieb aus den im Gewerberegister eingetragenen Gegenständen des Gewerbes (X. C. GmbH, Gegenstand des Gewerbes: Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Geschäftsführung, Betriebsbeginn 04.12.1997; X. GmbH & Co. KG, Gegenstand des Gewerbes: Erwerb, Bebauung, Vermietung, Finanzierung und Verkauf von Grundstücken, Betriebsbeginn 15.12.1997; X. J. GmbH & Co. KG, Gegenstand des Gewerbes: Erwerb, Vermietung, Verkauf und sonstige wirtschaftliche Ausnutzung von Grundstücken, Betriebsbeginn 18.09.2004; X. J1. GmbH & Co. KG, Gegenstand des Gewerbes: Vermittlung/Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Betriebsbeginn 25.03.2004; M. J. GmbH & Co. KG, Gegenstand des Gewerbes: KG: Erwerb, Vermietung, Verkauf und sonstige wirtschaftliche Ausnutzung von Grundstücken und Geschäftsbesorgungen aller Art, GmbH: Förderung und Bereitstellung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Schaffung der Bereitstellung von Tätigkeitsfeldern, die geeignet sind, ob direkt oder indirekt, die Beschäftigung zu fördern, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen, Betriebsbeginn KG: 13.08.2009, GmbH: seit 01.01.1998). Der Kläger ist bei Anmeldung der Firmen ersichtlich selbst von einer gewerblichen Tätigkeit der eingetragenen Firmen ausgegangen. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass sich in der Folgezeit Änderungen im Hinblick auf die Einstufung als Gewerbe ergeben haben. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die X. C. GmbH und die M. GmbH seien lediglich Beteiligungsgesellschaften, die nur Geschäftsführungsfunktionen ausübten. Als geschäftsführende Firmen leitet sich ihre Einstufung als Gewerbetreibende von der Qualifizierung der Firmen ab, für die sie tätig sind. An der rechtlichen Beurteilung dieser Firmen als Gewerbebetriebe bestehen aber nach den obigen Ausführungen keine Zweifel. Die - gewerbliche - Tätigkeit ist auch noch im Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens (28.09. und 03.11.2011) vgl. zu diesem Zeitpunkt: Tettinger/Wank/Ennuschat, § 35 Anm. 18, ausgeübt worden. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gewerbeabmeldungen der X. C. GmbH, der X. J1. GmbH & Co. KG, der X. GmbH & Co. KG, der M. GmbH und der M. J. GmbH & Co. KG, die jeweils am 18.05.2012 rückwirkend zum 30.04.2012 erfolgte (VV Bl. 187 - 192). Die Abmeldungen wurden nach den eigenen Angaben des Klägers gefertigt und sind vom Kläger unterzeichnet worden. An der Richtigkeit der Angaben bestehen keine Zweifel. An den Eintragungen muss der Kläger sich festhalten lassen. Ausgehend von den Daten im Gewerberegister waren die Firmen und der für sie als Geschäftsführer tätige Kläger von Beginn des Gewerbeuntersagungsverfahrens bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides gewerblich tätig. Mit seinem Einwand, die Datumsangabe in der schriftlichen Abmeldeerklärung habe keine rechtliche Qualität und sei unbeachtlich, kann der Kläger nicht durchdringen. Die allgemeine Anzeigepflicht des § 14 GewO soll der staatlichen Gewerbeaufsicht in erster Linie die Überwachung der Gewerbeausübung ermöglichen. Vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, § 14 Anm. 2. Gemäß § 146 Abs. 2 Ziff. 2 GewO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige gemäß § 14 Abs. 1 GewO nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Schutzzweck des § 146 GewO ist die inhaltliche Richtigkeit des Gewerberegisters. Dies musste dem Kläger als langjährig tätigem Kaufmann und Juristen auch bewusst sein. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass der Kläger leichtfertig Daten angibt, die nicht der Wahrheit entsprechen. Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung versucht, sich von seinen Angaben vom 18.05.2012 zu lösen und vorgetragen, die Geschäftstätigkeiten - welcher Art auch immer - seien bereits vor der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens eingestellt worden. In den zuvor eingereichten Schriftsätzen hat er das Einstellungsdatum 30.04.2012 nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere auch für den Schriftsatz vom 12.04.2013. In diesem Schriftsatz hat er lediglich den in der Klageerwiderung der Beklagten gemachten Angaben widersprochen, er sei zur Zeit des Beginns des Gewerbeuntersagungsverfahrens gewerblich tätig gewesen. Nur die Einstufung seiner Tätigkeit als Gewerbe oder Vermögensverwaltung war bis dahin unter den Parteien streitig. Streitig war zu diesem Zeitpunkt noch nicht, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens überhaupt noch- sei es gewerblich, sei es als Vermögensverwalter - tätig war. Mit dieser Frage hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 12.04.2012 überhaupt noch nicht beschäftigt. Das ergibt sich auch aus dem im Schriftsatz vom 12.04.2013 gestellten Beweisantrag. Die dort beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens bezog sich auf die Frage, ob die vom Kläger bis zum 30.04.2012 ausgeübte Tätigkeit als Gewerbe oder als Vermögensverwaltung zu qualifizieren war; die Anregung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, bezog sich aber nicht auf die Frage, ob der Kläger seine Tätigkeit noch zu Beginn des Gewerbeuntersagungsverfahrens ausgeübt hatte. Hinsichtlich dieser Frage hätte es eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft, denn für die Frage der Aufgabe des Gewerbes kommt es auf Tatsachen aus der Sphäre des Klägers an, die dieser jederzeit hätte mitteilen können. Daran fehlt es bislang. Der Kläger hat auch keinen vom 30.04.2012 abweichenden konkreten Termin benannt, zu dem er die Geschäfte der von ihm geführten Firmen tatsächlich eingestellt haben will. Der Kläger, dem bereits aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 06.03.2013 die Rechtserheblichkeit des Zeitpunktes der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens bekannt war und der auf diesen Zeitpunkt im Übrigen auch selbst in seinem Schriftsatz vom 12.04.2013 Bezug genommen hatte, hätte bis zur mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt, einen angeblich von seiner Angabe in der Gewerbeabmeldung abweichenden Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe der Gewerbetätigkeit zu konkretisieren und hierfür ggf. Beweis anzutreten. Da der Kläger dies trotz gegebener Möglichkeit unterlassen hat, brauchte das Gericht dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht zu entsprechen. Dies gilt namentlich auch insoweit, als der Kläger darum gebeten hatte, "insoweit weitere Beweisantritte vorzutragen und Unterlagen vorzulegen". Diese Beweisankündigung war mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich, weil sie ersichtlich darauf abzielte, eine rechtserhebliche Tatsache (nämlich einen angeblichen Zeitpunkt der Aufgabe der Gewerbetätigkeit bereits vor Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens) erst zu suchen. Solche auf eine Beweisermittlung gerichteten Gesuche sind bereits unzulässig. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 06.10.1982 - 7 C 17/80 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26; BGH, Urteil vom 21.12.1982, in: LM Nr. 17 zu § 244 Abs. 3 StPO; Deibel, in: InfAuslR 1984, 114 (116/117); Kleinschnittger, Beweisanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in: NwVBl. 2013, 226 (229). Entscheidend für die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Klägers sind schon die hohen Schulden der von dem Kläger geführten Unternehmen sowie des Klägers persönlich beim Amt für Finanzen und Beteiligungen der Stadt C1. . Es ist unerheblich, ob die Steuerrückstände auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen. Steuerschulden, die auf gemäß § 162 AO geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen, sind von keiner anderen rechtlichen Qualität als Steuerschulden, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.1992 - 1 B 42.92 -, GewArch 1992, 298 (299). Gleiches gilt für gemäß § 240 AO zwingend zu erhebende Säumniszuschläge. Ebenso wenig kommt es auf die materielle Rechtmäßigkeit der fälligen und nicht entrichteten Steuern an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1994 - 1 B 42.92 -, GewArch 1995, 111. Ferner hat der Kläger am 14.10.2010 und am 10.08.2011 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben. Danach ist er vermögenslos. Allein das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung führt zu einer Einschätzung eines Gewerbetreibenden als nicht leistungsfähig und deshalb als gewerberechtlich unzuverlässig. Ständige Rechtsprechung, vgl. dazu: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Band I, § 35 Rdnr. 46 m.w.N. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die für die Durchführung des § 35 GewO zuständige Behörde das Finanzamt um Auskunft über die Verletzung steuerlicher Sachverhalte bittet oder dass das Finanzamt von sich aus eine entsprechende Mitteilung macht. Das Steuergeheimnis wird hierdurch nicht verletzt. Für die Offenbarung der Steuerrückstände durch das Finanzamt liegt ein zwingendes öffentliches Interesse vor. Nur auf Grund entsprechender Auskünfte der Steuerbehörden kann festgestellt werden, ob der Gewerbetreibende wegen Nichtzahlens von Steuern unzuverlässig ist. Würden solche Auskünfte nicht erteilt, so wäre § 35 Abs. 1 GewO bei steuerlicher Unzuverlässigkeit weitgehend wirkungslos. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12.12.1975 - IV A 1288/74 -, GewArch 1976, 164; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Anm. 53 m.w.N. Gegen den angefochtenen Bescheid kann der Kläger auch nicht mit Erfolg vortragen, dass er dadurch seine Erwerbsmöglichkeit verliere und keine Möglichkeit mehr habe, seine Schulden zurückzuführen. Es ist allein Sinn und Zweck des Gewerbeuntersagungsverfahrens, die Allgemeinheit - hier die öffentlichen Kassen - vor weiteren Schäden zu schützen. Es entspricht deshalb gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass in Fällen der Unzuverlässigkeit wegen - wie hier - langandauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit der Ausschluss des Betroffenen aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang steht, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene dadurch den sozialen Sicherungssystemen zur Last fallen sollte. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.03.1982 - 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, Beschluss vom 25.03.1991 - 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226; OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2000 - 4 A 690/00 - und vom 02.07.2003 - 4 B 672/03 -. Offensichtlich fehlt es dem Kläger an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel ist eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht gewährleistet. Anhaltspunkte, die auf eine Besserung der finanziellen Lage schließen lassen, sind nicht erkennbar und werden auch nicht vorgetragen. Die Untersagung der selbstständigen Ausübung eines jeglichen anderen Gewerbes findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 7 a Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die von dem Kläger zu vertretenden Pflichtverstöße sind gewerbeübergreifender Natur und es besteht Anlass zu der Annahme, dass er auf andere Gewerbe ausweichen würde. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2009 - 4 A 830/07 -, juris, Beschluss vom 23.11.2009 - 4 A 3724/06 -, Beschluss vom 31.01.2011 - 4 B 1453/10 -, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -. Die für den Fall der Nichtbefolgung verfügte Zwangsmittelandrohung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des erledigten Teils der Kostenübernahmeübernahmeerklärung der Beklagten und beruht im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.