Urteil
1 K 1000/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:1208.1K1000.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Er war Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 18. April 2011 gegründeten und seit dem 5. Mai 2011 im Handelsregister des Amtsgerichts J. HR B …. eingetragenen N. H. GmbH mit Sitz in M. . Diese wurde zum 1. Mai 2011 bei der Beklagten mit dem Gewerbe „Erwerb und wirtschaftliche Nutzung eines Produktionsgrundstückes und dessen Verwaltung“ angemeldet. Am 21. Januar 2019 wurde die Eintragung des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 395 FamFG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Ferner war der Kläger Prokurist der mit Gesellschaftsvertrag vom 4. Februar 2015 gegründeten I. E. GmbH. Diese war zunächst seit dem 31. März 2015 im Handelsregister des Amtsgerichts J. HR B …. eingetragen und hatte ihren Sitz in M. . Zum 1. April 2015 wurde die Gesellschaft mit dem Gewerbe „Herstellung und Bearbeitung von Aluminium-Druckgussteilen“ bei der Beklagten angemeldet. Am 19. Februar 2019 wurde der Sitz der Gesellschaft nach E1. verlegt (Handelsregister des Amtsgerichtes E1. HR B …..). Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 21. Februar 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht I1. , Az. ….). Am 27. Februar 2019 wurde die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte hörte unter dem 15. Juni 2018 die N. H. GmbH und die I. E. GmbH sowie den Kläger zu dem jeweils beabsichtigten Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung an. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2019 untersagte die Beklagte der N. H. GmbH die selbstständige Ausübung des Gewerbegegenstandes „Erwerb und wirtschaftliche Nutzung eines Produktionsgrundstückes und dessen Verwaltung“ sowie jede weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeit. Mit Ordnungsverfügung vom selben Tage untersagte die Beklagte dem Kläger die leitende Tätigkeit als Prokurist der Fa. E. GmbH und jede leitende und vertretende Funktion bei der N. H. GmbH (Ziffer 1). Ferner untersagte die Beklagte dem Kläger jede selbstständige Ausübung der Gewerbegegenstände „Erwerb und wirtschaftliche Nutzung einer Produktionsgrundstückes und dessen Verwaltung“ und „Herstellung und Bearbeitung von Aluminium-Druckgussteilen“ (Ziffer 2) sowie jede weitere selbstständige Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter (Ziffer 3) und jede weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeit (Ziffer 4). Für den Fall, dass der Kläger der Untersagungsverfügung nicht innerhalb eines Monats Folge leiste, drohte die Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Schließlich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung an. Dagegen hat der Kläger am 11. März 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Es sei zutreffend, dass er finanzielle Probleme habe. Auch die N. H. GmbH habe u.a. Rückstände an Grundbesitzabgaben und Steuern, die allerdings nicht auf sein Verschulden zurückzuführen seien. Vielmehr seien die Rückstände der N. H. GmbH in einer Zeit entstanden, in der die von dieser verwalteten Grundstücke unter Zwangsverwaltung gestellt worden seien, mithin der Zwangsverwalter für die Abführung der Abgaben zuständig gewesen sei. Er selbst habe die Zahlungen nicht leisten bzw. veranlassen können. Grund für die finanzielle Schieflage sei gewesen, dass Mieteinnahmen ausgeblieben seien, insbesondere die I. E. GmbH ihre Miete nicht gezahlt habe. Zudem halte er nur noch 10,1% der Anteile der N. Grundstück GmbH und habe daher nur noch einen geringen Einfluss auf die Gesellschaft. Die Beklagte hat unter dem 18. September 2020 die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2019 aufgehoben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich – sinngemäß –, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Februar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung und trägt im Wesentlichen ergänzend vor, dass bereits vor der vom Kläger angeführten Zwangsverwaltung, die durch Beschluss des Amtsgerichtes M. vom 26. April 2016 angeordnet worden sei, erhebliche Steuerschulden in fünfstelliger Höhe bestanden hätten. Der Kläger sei durch die Zwangsverwaltung zudem nicht daran gehindert gewesen, die bestehenden Steuerschulden aus verwaltungsfreien Mitteln zu begleichen. Im Übrigen dürfte der Kläger als Prokurist der I. E. GmbH selbst einen Anteil daran haben, dass die Mietzinszahlungen nicht an die N. H. GmbH gezahlt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter entscheidet (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), ist teilweise unzulässig. Dem Kläger fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung von Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2019. Diese hat die Beklagte bereits unter dem 18. September 2020 aufgehoben, ohne dass der Kläger der Aufhebung – trotz hinreichender Gelegenheit dazu – prozessual Rechnung getragen hat. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Februar 2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Untersagung der selbstständigen Ausübung der Gewerbegegenstände „Erwerb und wirtschaftliche Nutzung eines Produktionsgrundstückes und dessen Verwaltung“ und „Herstellung und Bearbeitung von Aluminium-Druckgussteilen“ ist § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 der Gewerbeordnung (GewO). Nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann eine Gewerbeuntersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren kann gegen diese Person unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden (Satz 2). Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden (Satz 3). Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 3 kann das Untersagungsverfahren fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, juris, Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. März 2016 - 4 E 69/16 -, juris, Rn. 3, und vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, juris, Rn. 23f., m.w.N., hier also des mit der Bekanntgabe eintretenden Wirksamwerdens der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Februar 2019, lagen die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 GewO vor. Die insoweit erforderliche Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegenüber den Gewerbetreibenden – hier gegenüber der N. H. GmbH und der I. E. GmbH –, bei denen der von der Anordnung nach § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 GewO betroffene Kläger bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens als Vertretungsberechtigter bzw. als mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person abhängig beschäftigt war, vgl. allgemein zu diesem sog. Akzessorietätserfordernis: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris, Rn. 21, ist gegeben. Die Beklagte hat sowohl die N. H. GmbH als auch die I. E. GmbH unter dem 15. Juni 2018 in Bezug auf die beabsichtigte Gewerbeuntersagung angehört. Der N. H. GmbH ist mit inzwischen bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2019 die selbständige Ausübung des Gewerbegegenstandes „Erwerb und wirtschaftliche Nutzung eines Produktionsgrundstückes und dessen Verwaltung“ sowie jede weitere selbständige gewerbliche Tätigkeit untersagt worden. Dass in dem die I. E. GmbH betreffenden Verfahren aufgrund der am 21. Februar 2019 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gewerbeuntersagung nicht erfolgt ist, ist nach § 35 Abs. 7a Satz 2 GewO für das vorliegende Gewerbeuntersagungsverfahren gegenüber dem Kläger ohne Belang. Darüber hinaus erwies sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der untersagten Gewerbe als gewerberechtlich unzuverlässig. Insofern wird zur Begründung Bezug genommen auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung, denen der Kläger nicht durchgreifend entgegentreten ist. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren geltend macht, dass er die Rückstände der N. H. GmbH nicht verschuldet habe, weil diese in einer Zeit entstanden seien, in der die von der N. H. GmbH verwalteten Grundstücke unter Zwangsverwaltung gestellt worden seien, mithin der Zwangsverwalter für die Abführung der Abgaben zuständig gewesen sei, kann er damit die nicht lediglich auf den bestehenden Steuerschulden der N. H. GmbH, sondern auch auf weiteren tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Annahme der Beklagten, er sei gewerberechtlich unzuverlässig, bereits nicht in Frage stellen. Unabhängig davon verfängt sein Vorbringen auch in der Sache nicht, da die Steuerschulden in nicht unerheblichem Umfang bereits vor der unter dem 26. April 2016 angeordneten Zwangsverwaltung der Grundstücke angefallen sind. Der weitere Einwand des Klägers, die N. H. GmbH sei in finanzielle Schieflage geraten, weil Mieteinnahmen ausgeblieben seien, ist aus dem oben genannten Grund ebenfalls unbeachtlich. Im Übrigen kommt es für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht darauf an, ob und inwieweit der Gewerbetreibende das Anwachsen seiner Steuer- bzw. Beitragsrückstände zu vertreten hat. Vielmehr muss im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80. -, juris, Rn. 15. Die Beklagte hat das ihr nach § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 GewO eröffnete Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Auch hinsichtlich der Untersagung jeder weiteren Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter (Ziffer 3) sowie jeder weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit (Ziffer 4), die ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 7a Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO findet, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn davon auszugehen ist, dass der Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden bzw. der mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragte auch für die Ausübung der anderen selbstständigen Gewerbe bzw. leitenden Tätigkeiten als unzuverlässig anzusehen ist. Das trifft nach den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, auf welche das erkennende Gericht Bezug nimmt, auf den Kläger zu. Sein Verhalten lässt auf eine generelle Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne schließen. Der Kläger hat eine bedenkliche Ignoranz gegenüber den Belangen eines redlichen Geschäftsverkehrs offenbart. Dies rechtfertigt die Annahme, dass er seinen gewerbebezogenen Pflichten auch bei der Ausübung anderer Gewerbe bzw. Leitungstätigkeiten nicht ordnungsgemäß nachkommen würde. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist auch erforderlich. Insofern ist es nicht notwendig, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Ausweichen in diese Gewerbe bzw. Tätigkeiten zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten ausschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011, a.a.O., Rn. 37 f., sowie Beschluss vom 3. April 2009 - 4 A 830/07 -, juris, Rn. 26f., jeweils m.w.N. zur Rspr. des BVerwG. Solche Umstände waren hier nicht ersichtlich. Die Begründung der Ordnungsverfügung der Beklagten gibt auch in ausreichender Weise zu erkennen, dass sie das Ermessen, welches ihr bei der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a Satz 1 und 3 i.V.m Abs. 1 Satz 2 GewO zukommt, ausgeübt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung ermessensfehlerhaft erfolgt sein könnte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), bestehen nicht. Schließlich erweist sich auch die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung als offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und unterliegt namentlich im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels – hier des Zwangsgeldes – sowie dessen Höhe und die Länge der gesetzten Frist keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. T1. Ferner ergeht folgender B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der sich an den Ziffern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierenden, ständigen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren dieser Art. T2.