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Beschluss

6 B 677/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0719.6B677.10.00
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Leitsätze

Der Dienstherr genügt dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn er bei Beförderungskonkurrenzen im Bereich der Polizei einen Qualifikationsvergleich allein auf der Grundlage der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Regelbeurteilun¬gen vornimmt, hierbei die 5-Punkte-Beurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 wie 4-Punkte-Beurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 wertet und die nach Erteilung dieser Beurteilungen erbrachten Leistungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 unberücksichtigt lässt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 9., 11. und 12., die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr genügt dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn er bei Beförderungskonkurrenzen im Bereich der Polizei einen Qualifikationsvergleich allein auf der Grundlage der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Regelbeurteilun¬gen vornimmt, hierbei die 5-Punkte-Beurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 wie 4-Punkte-Beurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 wertet und die nach Erteilung dieser Beurteilungen erbrachten Leistungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 unberücksichtigt lässt. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 9., 11. und 12., die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, die auf die von den Beschwerdeführern dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), führt zum Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat es dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, eine der dem Polizeipräsidium L. zum Monat Januar 2010 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die zum 1. August 2008 in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Regelbeurteilungen einem unzureichenden Leistungsvergleich unterzogen worden seien. Die generelle Gewichtung der den Beigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 erteilten 5-Punkte-Beurteilungen mit 4 Punkten ohne Berücksichtigung eines aktuellen Leistungsstandes der zwischenzeitlich Beförderten sei rechtlich fehlerhaft und verstoße im Konkurrenzverhältnis zum schon im Amt der Besoldungsgruppe A 10 (mit 3 Punkten) beurteilten Antragsteller gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz; das für eine Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungs- und Befähigungsbild sei nur mit dem Abstellen auf eine im Statusamt A 9 erteilte Beurteilung und deren schematischer Gewichtung nicht zutreffend ermittelt. Nach den statistischen Erfahrungswerten erhielten 62 % (2008; 2005: 75 %) der im Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit der Spitzennote von 5 Punkten bewerteten Beamten bei der ersten Beurteilung im höheren Statusamt (A 10) lediglich 3 Punkte. Es erscheine eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht, die auf der einen Seite die statistischen Erfahrungswerte und auf der anderen Seite die konkrete Leistung der Beamten in den Blick nehme, die nach der Beurteilung im rangniedrigeren Statusamt mit 5 Punkten befördert wurden, noch keine Beurteilung in diesem neuen Statusamt erhalten haben und nunmehr in Konkurrenz zu solchen Beamten treten, die bereits über eine aussagekräftige aktuelle Beurteilung im höheren Statusamt verfügen. Um die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen vergleichen zu können, sei es geboten, für letztere eine "Leistungseinschätzung" zu erstellen, aus der erkennbar werde, ob und in welcher Weise sie den gestiegenen Anforderungen gerecht geworden seien. Das Erstellen von Anlassbeurteilungen scheide aus, weil dies nach Ziff. 4.3 BRLPol nur für die Beigeladenen erfolgen könnte und es dann an der Identität der Beurteilungszeiträume fehle. Die vom Antragsgegner und vom Beigeladenen zu 10. hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren nicht. Sie beruht auf einem rechtlich nicht zu beanstandenden Qualifikationsvergleich, aus dem sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen ergibt. Der Dienstherr darf für den Qualifikationsvergleich auf die jeweils zum Regelbeurteilungszeitpunkt in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Beurteilungen abstellen und dabei das Ergebnis einer Beurteilung im niedrigeren Amt einer um einen Punkt niedrigeren Beurteilung im höheren Amt gleichstellen. Der bei Beförderungsentscheidungen von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen konkurrierender Bewerber vorzunehmen, die deren gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Eine zwischenzeitliche Beförderung auf der Grundlage dieser Beurteilung steht dem nicht entgegen. Denn die Zweckbestimmung der Beurteilung, als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung zu dienen, entfällt weder dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt noch dadurch, dass er befördert worden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 6 B 1787/07 -, Schütz, BeamtR, ES/A II 1.4 Nr. 163. Die zum 1. August 2008 erstellten Beurteilungen der Beigeladenen geben danach weiterhin Auskunft über ihren aktuellen Leistungsstand, wenn auch nur bezogen auf das niedrigere Statusamt. Die Erstellung einer Beurteilung im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich nur zur Verwertbarkeit von Vorbeurteilungen geäußert hat – nicht geboten. Dass bei einer Bestenauslese allein anhand der Regelbeurteilungen die seit der letzten Beurteilung erbrachten Leistungen – hier vor allem diejenigen der Beigeladenen im ranghöheren Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 – unberücksichtigt bleiben, ist Folge des rechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems im Bereich der Polizei. Dieses räumt Regelbeurteilungen grundsätzlich Vorrang vor der Erstellung von Anlassbeurteilungen ein, die zwar den Vorzug größerer Aktualität, aber den Nachteil haben, dass sie sich unmittelbar auf die Beförderungsmaßnahme beziehen und außerhalb einer umfassenden Vergleichsgruppe erstellt werden. Mit der Erstellung von Regelbeurteilungen im Abstand von drei Jahren (Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol) wird dem Aktualitätsgebot regelmäßig genügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1326/08 -, DÖD 2009, 130. Beim danach vorzunehmenden wertenden Vergleich zwischen den im Amt der Besoldungsgruppe A 9 erstellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen und der im Amt der Besoldungsgruppe A 10 erstellten Regelbeurteilung des Antragstellers ist zunächst davon auszugehen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Insoweit entspricht es – insbesondere, aber nicht nur beim wertenden Vergleich von Vorbeurteilungen – weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen. Vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, DÖD 2009, 74, vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, ZBR 2009, 104, und vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -. Demgegenüber ist es zwar aus Rechtsgründen nicht von vornherein ausgeschlossen, aber ohne nähere Begründung nicht plausibel, eine – vom Antragsgegner nach wie vor favorisierte, aber nicht praktizierte – Abwertung um zwei Punkte vorzunehmen. Es ist Aufgabe des Dienstherrn, nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit. Allerdings hat die für eine derartige Wertung erforderliche Plausibilisierung unter anderem zu berücksichtigen, dass es - wie dargestellt - im Bereich der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen der gerade im Hinblick auf die Ausschöpfung von Vorbeurteilungen verbreiteten Verwaltungspraxis entspricht, das Ergebnis einer Beurteilung im niedrigeren Amt einer um einen Punkt niedrigeren Beurteilung im höheren Amt gleichzustellen. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass die abstrakten Anforderungen des Statusamtes regelmäßig nicht derart steigen, dass nach einer Beförderung des Amtsinhabers trotz gleichgebliebener Leistung eine gegenüber der letzten Beurteilung im niedrigeren Amt um zwei Stufen niedrigere Note zu vergeben wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15, vom 21. März 2007 - 6 B 2717/06 -, IÖD 2007, 134, vom 14. September 2007 - 6 B 782/07 -, juris, vom 28. Juli 2008 - 6 B 756/08 -, juris, und vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, juris. Hiervon ausgehend hält sich die Annahme des Antragsgegners, die jeweils mit dem Gesamturteil von fünf Punkten abschließenden Beurteilungen der Beigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 seien gegenüber der mit einem Gesamturteil von drei Punkten abschließenden Beurteilung des Antragstellers im Amt der Besoldungsgruppe A 10 höher zu bewerten, im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Dienstherrn. Mit einer solchen Wertung im Qualifikationsvergleich verstößt der Dienstherr auch nicht deshalb gegen den Grundsatz der Bestenauslese, weil nach statistischen Erkenntnissen des Polizeipräsidiums L. die Mehrheit der Beamten, die im Amt der Besoldungsgruppe A 9 eine Beurteilung mit 5 Punkten erhalten haben, bei ihrer ersten Regelbeurteilung im neuen Amt der Besoldungsgruppe A 10 ein Gesamturteil von 3 Punkten erhält (2005: 75 %, 2008: 62 %). Diese rein statistischen Erkenntnisse geben für eine vergleichende, allein an den abstrakten Anforderungen der Statusämter auszurichtende Leistungsbewertung im Rahmen der vorliegenden Beförderungskonkurrenz nichts her. Ob auch die Beigeladenen zu dieser Gruppe zu rechnen wären, d.h. wie sie, wären sie zum Stichtag 1. August 2008 Angehörige der Vergleichsgruppe A 10 gewesen, mit den erhöhten Anforderungen des Statusamtes A 10 zurecht gekommen und beurteilt worden wären, ist spekulativ. Schon deshalb geht der Einwand des Antragstellers ins Leere, er werde durch seine frühere Beförderung gegenüber den Beigeladenen benachteiligt, denn der vom Antragsgegner vorgenommene Qualifikationsvergleich mit lediglich einem Punkt Abzug bei den Beigeladenen führe dazu, dass die nach ihm Beförderten nur dank des Umstandes, dass sie, anders als er, noch keine Regelbeurteilung in A 10 erhalten haben, an ihm vorbeizögen. Im Übrigen stellen die empirischen Befunde nicht die rechtliche Zulässigkeit des vom Polizeipräsidium L. vorgenommenen Qualifikationsvergleichs in Frage, sondern sind Ausdruck einer fragwürdigen Praxis, in der einerseits auch zuvor durchschnittlich beurteilte Polizeibeamte unter Ausschöpfung der Richtwerte vor ihrer Beförderung mit der Spitzennote beurteilt werden und in der andererseits die mit Spitzennoten bewerteten Beamten – nicht anders als zuvor durchschnittlich Beurteilte, denen in aller Regel trotz der mit dem Beförderungsamt gestiegenen Anforderungen ihr Beurteilungsergebnis erhalten bleibt – nach ihrer Beförderung im höheren Amt zunächst regelmäßig nur durchschnittliche Beurteilungen erhalten. Der Antragsteller hat aber weder die ihm zum Stichtag 1. August 2008 im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 erteilte Beurteilung mit dem Gesamtergebnis von 3 Punkten rechtlich angegriffen noch geltend gemacht, die Beigeladenen, die bei der Regelbeurteilung zum 1. Oktober 2005 noch alle ein Gesamtergebnis von 3 Punkten erzielt hatten, seien zu Unrecht zum Stichtag 1. August 2008 mit 5 Punkten beurteilt worden. Durch die vorstehenden Ausführungen wird, anders als der Antragsteller meint, auch nicht die Zulässigkeit von Richtsätzen (Ziff. 8.2.2 BRL Pol) in Frage gestellt. Diese geben lediglich bei Regelbeurteilungen als Orientierungsrahmen vor, welches Quorum an 5- und 4-Punkt-Beurteilungen innerhalb der Vergleichsgruppe nicht überschritten werden soll. Bei der vergleichenden Leistungsbewertung im Rahmen von Beförderungskonkurrenzen spielen die Richtsätze hingegen keine Rolle. Der Dienstherr genügt demnach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn er bei Beförderungskonkurrenzen einen Qualifikationsvergleich allein auf der Grundlage der vorliegenden Regelbeurteilungen vornimmt, hierbei die 5-Punkte-Beurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 wie 4-Punkte-Beurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 wertet und die nach Erteilung dieser Beurteilungen erbrachten Leistungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 unberücksichtigt lässt. Er ist allerdings von Rechts wegen nicht auf eine solche Vorgehensweise beschränkt. Die bei Beförderungsentscheidungen bestehende Einschätzungsprärogative erlaubt es dem Dienstherrn auch, wenn er dies zur Optimierung für geboten hält, Anlassbeurteilungen für diejenigen zu erstellen, die nach ihrer Beförderung im aktuellen Amt noch keine Regelbeurteilung erhalten haben. Ein solches Vorgehen stünde im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien (vgl. Nr. 4.3 Abs. 3 BRL Pol) und wäre entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Erstellung von Anlassbeurteilungen allein für die noch nicht im Amt der Besoldungsgruppe A 10 Beurteilten die Beurteilungszeiträume der Konkurrenten nicht mehr deckungsgleich wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, www.nrwe.de. Für die vom Verwaltungsgericht geforderten "Leistungseinschätzungen" – ein im durch die BRL Pol geprägten Beurteilungswesen der nordrhein-westfälischen Polizei nicht vorgesehenes und systemfremdes Instrument – ist damit kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).