Beschluss
5 B 1046/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufschiebende Wirkung kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen.
• Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO erfordert eine einzelfallbezogene Gefahrenprognose unter Abwägung des Persönlichkeitsrechts und des öffentlichen Interesses.
• Bei Sexualdelikten genügt die bloße Einordnung der Tatart nicht; es müssen konkrete, belegbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr oder einen erheblichen Ermittlungsnutzen rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung • Die Aufschiebende Wirkung kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen. • Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO erfordert eine einzelfallbezogene Gefahrenprognose unter Abwägung des Persönlichkeitsrechts und des öffentlichen Interesses. • Bei Sexualdelikten genügt die bloße Einordnung der Tatart nicht; es müssen konkrete, belegbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr oder einen erheblichen Ermittlungsnutzen rechtfertigen. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Polizei vom 29.04.2008, die seine erkennungsdienstliche Behandlung (Abnahme von Zehnfingerabdrücken, dreiteiliges Lichtbild, Ganzaufnahme) als Standardmaßnahme anordnete. Gegen den Antragsteller wird wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person ermittelt; er bestreitet die Tat. Die Verfügung beruht auf der Gefahrenprognose, der Antragsteller könne künftig als Verdächtiger in Straftaten aus dem Bereich der Sexualdelikte in Betracht kommen. Der Antragsteller hatte vor dem Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung begehrt; das Oberverwaltungsgericht hat dessen Beschwerde teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung für die Standardmaßnahme wiederhergestellt. Die Kostenregelung und der Streitwert wurden im Beschluss festgesetzt. • Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz sind die grundrechtlich geschützten Interessen (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) gegen das öffentliche Interesse abzuwägen; erkennungsdienstliche Maßnahmen sind präventiv und nur zulässig, wenn sie nach kriminalistischer Erfahrung für die Aufklärung oder Verifizierung künftiger Ermittlungen erforderlich sind (§ 81b 2. Alternative StPO als einschlägiger Maßstab). • Die Rechtmäßigkeit der Verfügung ist nach Aktenlage zweifelhaft, weil der Antragsgegner keine ausreichenden, konkreten Anhaltspunkte dargelegt hat, die eine auf den Einzelfall bezogene Wiederholungsgefahr rechtfertigen; die bloße Beschuldigung wegen einer Sexualstraftat genügt nicht. • Eine fundierte Gefahrenprognose muss Art, Schwere und Begehungsweise der Tat sowie die Persönlichkeit und die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigen; dies hat die Verfügung nicht getan, insbesondere fehlen belegbare Feststellungen zur Persönlichkeit und es wurde nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. • Zudem ist die Glaubhaftigkeit der entscheidenden Zeugenaussage nach der Aktenlage fraglich, was die Voraussetzungen für eine standardisierte erkennungsdienstliche Maßnahme weiter in Zweifel zieht. • Deshalb überwiegt im vorläufigen Rechtsschutz das private Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Behörde hinsichtlich der angeordneten Standardmaßnahme. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung (Standardmaßnahme) wird wiederhergestellt, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Verfügung keine hinreichenden einzelfallbezogenen Feststellungen enthält, die eine Wiederholungsgefahr oder einen konkreten Ermittlungsnutzen für künftige Verfahren belegen. Wegen des Fehlens belegbarer Hinweise zur Persönlichkeit des Antragstellers und der fraglichen Glaubwürdigkeit der Hauptzeugin überwiegt sein grundrechtlich geschütztes Interesse. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.500 EUR.