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Urteil

1 K 3742/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0324.1K3742.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Beklagten. Der Kläger war 2016 Beschuldigter in dem Strafverfahren 91 Js 2942/16 (Staatsanwaltschaft Münster ‑ Zweigstelle Bocholt ‑). Dort wurde ihm vorgeworfen, im Tatzeitraum vom 11. auf den 12. Juni 2016 versucht zu haben, in die Wohnung der Geschädigten I. in T. einzubrechen. In der Zeit war die Tür der Geschädigten mittels einfacher körperlicher Gewalt aufgetreten worden, wobei die Zarge und das Türblatt beschädigt wurden. Aus der Wohnung wurde nichts entwendet, auch konnten keine auswertbaren Spuren gesichert werden. Der Tatverdacht beruhte in erster Linie auf den Angaben der Geschädigten, der das Verhalten des Klägers verdächtig vorkam. Beim Kläger handelt es sich um den Nachbarn der Geschädigten. Der Kläger ließ sich zum Tatvorwurf nicht ein, so dass das Strafverfahren am 27. September 2016 mangels hinreichenden Tatverdachts (keine geständige Einlassung, keine Tatzeugen, keine für eine Überführung geeigneten Beweismittel) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der Kläger ist in den letzten Jahren massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Bundeszentralregisterauskunft vom 26. Oktober 2016 weist sechs Eintragungen auf: Am 22. November 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus (Az.: 5 Ls 63 Js 3728/06-114/07-jug) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und versuchter Körperverletzung zu drei Wochen Jugendarrest. Am 4. September 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus (Az.: 5 Ls 83 Js 2308/08-118/08) wegen Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchten Betruges und Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 30. November 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus (Az.: 5 Ls 63 Js 829/08-75/09) wegen fahrlässigen Vollrausches sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Am 30. Juni 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus (Az.: 5 Ls 63 Js 550/11-68/11) wegen falscher Verdächtigung, Betruges sowie fahrlässigen Vollrausches unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 30. November 2010 sowie 4. September 2008 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 22. September 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus (Az.: 5 Ls 63 Js 2135/11-84/11) wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Ahaus vom 30. Juni 2011, 30. November 2010 und 4. September 2008 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren neun Monaten. Am 14. Oktober 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Herford (Az.: 3b Ls 875 Js 1448/12-52/13) wegen tateinheitlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 22. September 2011, 30. Juni 2011, 30. November 2010 und 4. September 2008 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren elf Monaten. Auch nach Verbüßung der Jugendstrafe kam es zu zahlreichen weiteren Strafverfahren gegen den Kläger: Am 29. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Münster (Az.: 72 Js 1671/15) ein Verfahren gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung ‑ der Strafanzeige lag eine Auseinandersetzung in einer Diskothek zugrunde ‑ unter Verweisung auf den Privatklageweg gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, dass die Körperverletzung nicht erheblich gewesen und ein bleibender Schaden nicht zu erwarten sei. Am 14. März 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Borken (Az.: 6 Ds 540 Js 1453/15-190/15) wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist in Verbindung mit dem Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 26. Juli 2016 seit dem 3. August 2016 rechtskräftig. Im Verfahren 92 Js 5354/16 klagte die Staatsanwaltschaft Münster ‑ Zweigstelle Bocholt ‑ den Kläger am 19. Oktober 2016 wegen Sachbeschädigung an. Auch diese Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Verfahren wurde vorläufig gemäß § 153 Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Schadenswiedergutmachung in Höhe von 1.000 Euro an den Geschädigten am 2. Januar 2017 durch das Amtsgericht Ahaus vorläufig eingestellt. Am 3. Januar 2017 (Az.: 92 Js 5423/16) erhob die Staatsanwaltschaft Münster ‑ Zweigstelle Bocholt ‑ gegen den Kläger Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Anklage wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 18. Januar 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und mit dem Verfahren 2 Ds 92 Js 6043/16 ‑ 677/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In diesem ebenfalls zur Hauptverhandlung zugelassenen Verfahren wird dem Kläger in der Anklageschrift die Beleidigung eines Polizeibeamten am 4. September 2016 zur Last gelegt. Nach vorheriger Anhörung ordnete die Kreispolizeibehörde Borken durch Bescheid vom 8. August 2016 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an, lud ihn für den 13. September 2016 vor und drohte im Fall der Nichtbefolgung der Vorladung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro an. Zur Begründung verwies sie auf die dem Kläger vorgeworfenen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl und die zahlreichen Vorbelastungen, welche die Wiederholungsgefahr begründen würden. Der Kläger hat am 9. September 2016 Klage erhoben. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und verweist darauf, dass nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung noch drei weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie den beigezogenen Strafakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen und bei der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. a) Soweit sich die Klage gegen die Vorladung zum 13. September 2016 sowie die Androhung des Zwangsgeldes richtet, ist sie unzulässig. Insoweit ist die Verfügung unwirksam geworden, da die zwangsgeldbewehrte Ladung zum 13. September 2016 durch Zeitablauf erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Ist aber bei einer Anfechtungsklage, wie vorliegend, der angefochtene Bescheid, hier durch Zeitablauf, in Teilen erledigt, so ist auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis der Klage entfallen, diese mithin teilweise unzulässig (geworden). Dem Kläger bleibt in einem solchen Fall die Möglichkeit der teilweisen Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, entsprechendes rechtliches Interesse vorausgesetzt, oder aber den Rechtsstreit in dem Umfange in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO). Unterbleibt eine solche Erklärung - wie vorliegend -, so ist die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. b) Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers im Bescheid der Kreispolizeibehörde Borken vom 8. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung beruht auf § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind hier gegeben. Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO muss deshalb nicht bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Deswegen lassen sowohl ein noch nicht erfolgter Abschluss des Strafverfahrens als auch ein späterer Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt. Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris, m. N. Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs​weise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 ‑ 5 B 1046/08 -, juris. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeits​grundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2008 - 5 E 666/08 -, juris, Rn. 3 und vom 7. März 2001 ‑ 5 B 1972/00 -, NRWE-​Rechtsprechungsdatenbank (NRWE), Rn. 10, jeweils m. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Anordnung rechtmäßig. Die gegen den Kläger angeordneten Maßnahmen sind ihrem Inhalt nach gemäß § 81b 2. Alt. StPO zulässig. Tatverdacht sowie Wiederholungsgefahr liegen vor, die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides Beschuldigter in dem Strafverfahren 91 Js 2942/16. Ungeachtet der Einstellung des Verfahrens sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente nicht vollständig ausgeräumt worden. Vielmehr begründen die Aussage der Geschädigten I. , sein Einlassungsverhalten, seine räumliche Nähe zum Tatort, seine Meldung des Einbruchs sowie sein Erscheinen am 13. Juni 2016, unmittelbar nachdem die Geschädigte Geräusche an der Tür bemerkte, zumindest in ihrer Gesamtheit einen nicht völlig auszuräumenden Resttatverdacht gegen den Kläger. Die erkennungsdienstliche Behandlung ist auch notwendig. Bei dem Kläger besteht die hinreichende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Dass das Ermittlungsverfahren 91 Js 2942/16 gegen den Kläger eingestellt worden ist, reicht für sich genommen nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu verneinen. Auch die Unschuldsvermutung greift hier nicht ein. Die Unschuldsvermutung als strafrechtliches Element ist für die polizeirechtliche Bewertung nicht ohne weiteres heranzuziehen. Bei der Frage der Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 81 b 2. Fall StPO geht es nicht um strafrechtliche Verfolgung, sondern um Gefahrenabwehr, die sich an anderen Maßstäben zu orientieren hat. Maßgeblich ist, ob sich aus kriminalistischer Sicht trotz der Verfahrenseinstellung immer noch ein Resttatverdacht herleiten lässt, der eine nach polizeirechtlichen Maßstäben zu beurteilende Wiederholungsgefahr nicht vollständig ausschließt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2011 - 1 S 350/11 -, juris, Rn. 29. Dies ist hier der Fall. Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich bei dem in Anlassverfahren gemachten Vorwurf nicht um einen Einzelfall gehandelt hat. Der Kläger ist vielmehr, wie dargestellt, in der Vergangenheit mehrfach und massiv strafrechtlich aufgefallen. Auch die mehrjährige Verbüßung von Jugendhaft hat ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Sowohl im Hinblick auf die Art der Straftaten wie auch auf die Anzahl der Ermittlungsverfahren ist die Prognoseentscheidung des Beklagten, es sei mit guten Gründen zu erwarten, dass der Kläger auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werden könnte gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält das Gericht es daher für notwendig, über den Kläger erkennungsdienstliches Material vorzuhalten. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Unterlagen sind auch geeignet und erforderlich, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Tatzusammenhängen wie sie bei den hier in Rede stehenden Straftaten typischerweise regelmäßig angewandt werden, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. Mildere, weniger in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende, aber genauso effektive Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind nicht ersichtlich. Die erkennungsdienstliche Behandlung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der dem Kläger zugemutete Grundrechtseingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist in Anbetracht des gegen ihn bestehenden Tatverdachts sowie im Hinblick auf die betroffenen Schutzgüter und die bei diesen Delikten häufig bestehenden Schwierigkeiten einer Aufklärung nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse an einer effektiven Aufklärung und Verhinderung von solchen Straftaten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.