Urteil
18 K 7946/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0921.18K7946.17.00
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Leitsätze
Polizeirecht (erkennungsdienstliche Behandlung)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Polizeirecht (erkennungsdienstliche Behandlung) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1979 geborene Kläger ist in der jüngeren Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts X. vom 18. Juni 2013 - 522 Js 0000/12 21 Cs 00/13 -wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 110,00 Euro verurteilt. Die Staatsanwaltschaft E. ermittelte gegen den Kläger in dem Verfahren 70 Js 0000/14 wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Das Verfahren wurde gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Die Staatsanwaltschaft X. ermittelte gegen den Kläger in dem Verfahren 722 Js 000/14 wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen. Unter dem Aktenzeichen 722 Js 0000/14 ermittelte die Staatsanwaltschaft X. gegen den Kläger wegen des Verdachts des Diebstahls. Dem Kläger wurde vorgeworfen, in die Wohnung eines seiner Mieter eingedrungen zu sein, die Wohnung des Mieters widerrechtlich geräumt zu haben und die Gegenstände des Mieters entwendet zu haben. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil keine für eine Überführung geeigneten Beweismittel vorlagen. Die Staatsanwaltschaft I. ermittelte in dem Verfahren 511 Js 000/15 gegen den Kläger wegen des Verdachts der Entziehung elektrischer Energie und des Diebstahls. Im Hinblick auf die Entziehung elektrischer Energie wurde das Verfahren gemäß § 153 StPO, im Übrigen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In dem Verfahren 921 Js 000/16 ermittelte die Staatsanwaltschaft X. gegen den Kläger wegen des Verdachts der zehnfachen Untreue. Dem Kläger wurde in dem Verfahren vorgeworfen, Mietnebenkosten seiner Mieter für sich behalten zu haben, anstatt diese an die Wasser- und Energieversorger des Hauses weiterzuleiten. Das Verfahren ist bisher - soweit ersichtlich - nicht abgeschlossen. In dem Verfahren 622 Js 0000/16 wurde der Kläger des Betruges beschuldigt. Die Einleitung von Ermittlungen wurde seitens der Staatsanwaltschaft X. aus Rechtsgründen und aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. In dem Verfahren 30 Js 0000/17 ermittelte die Staatsanwaltschaft E. gegen den Kläger wegen des Verdachts der Körperverletzung. Ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte soll der Kläger einer anderen Person mit der Faust gegen das Auge geschlagen haben. Nachdem sich der Kläger in dem Verfahren nicht einließ, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Sache auf den Privatklageweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft X. ermittelte schließlich in dem Verfahren 522 Js 0000/17 gegen den Kläger wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Nötigung. Dem Kläger wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei weiteren männlichen Personen den Geschädigten angepöbelt und bedroht zu haben. Der Kläger habe den Geschädigten mit der geballten Faust gegen den Kopf geschlagen. Bereits in der Vergangenheit solle der Kläger den Geschädigten bedroht haben. Aus Anlass des Verfahrens 921 Js 000/16 und der übrigen gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren ordnete das Polizeipräsidium X. nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 6. April 2017, dem Kläger zugestellt am 8. April 2017, die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers auf der Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO in näher aufgeführtem Umfang an. Der Beklagte lud den Kläger zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 18. Mai 2017 vor und drohte ihm für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei in den letzten fünf Jahren erheblich polizeilich in Erscheinung getreten. Ausgehend davon könne festgestellt werden, dass er fortgesetzt Anlässe setzte, um gegen ihn zu ermitteln. Nach Bewertung des Beklagten seien keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, aufgrund derer der Kläger zukünftig sein Verhalten ändern werde. Bei den begangenen Straftaten handele es sich um solche mit besonders sozialschädlicher Ausprägung. Der Kläger hat am 8. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die von dem Beklagten genannten Verfahren seien nicht dazu geeignet, die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu begründen. Die von dem Beklagten genannten Verfahren seien entweder nicht gegen ihn geführt oder eingestellt worden. Im Hinblick auf das Anlassverfahren habe es sich lediglich um eine zivilrechtliche Streitigkeit gehandelt. Die nicht zeitnahe Weiterleitung der Mietnebenkosten habe auf einem ausgeübten Zurückbehaltungsrecht der Hausverwaltung gegenüber dem Versorger beruht. Die Streitigkeit sei mittlerweile geklärt, sämtliche Forderungen seien ausgeglichen. Es sei festzustellen, dass er kein einziges Mal strafrechtlich verurteilt worden sei. Lediglich ein einziges Verfahren sei nach § 153a StPO eingestellt worden. Aus Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO lasse sich kein Schuldnachweis ableiten. Auch bezüglich der Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 154 StPO könne eine Aussage über den Schuldgehalt nicht getroffen werden. Zudem seien dem Kläger bereits im Jahr 2006 Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme abgenommen worden. Da diese unveränderlich seien, sei eine Auffrischung nicht erforderlich. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Bescheid vom 6. April 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt der Beklagte vor: Ausgehend von den gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren könne festgestellt werden, dass der Kläger fortgesetzt Anlässe setzte, gegen ihn zu ermitteln. Hierbei sei die Vielzahl von strafrechtlich relevanten Vorwürfen und deren Häufung in dem Jahr 2016 signifikant. Der Kläger scheine von seiner Persönlichkeit her durch aggressives Verhalten Konflikte zu verursachen bzw. auf bestehende Konflikte mit Aggressivität zu reagieren. Mit einer erneuten Straffälligkeit sei nach kriminalpolizeilicher Erfahrung zu rechnen. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien geeignet, zukünftige Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu fördern. Aggressionsdelikte gegen Personen zeichneten sich bei der Tatbegehung durch einen engen Täter-Opfer Kontakt aus, so dass eine Wahllichtbildvorlage ein geeignetes Ermittlungsinstrument sei. Am 3. November 2006 seien erkennungsdienstliche Unterlagen des Klägers erhoben worden. Aufgrund des Zeitablaufs sei eine erneute Durchführung erforderlich und verhältnismäßig. Zwar seien Finger- und Handflächenabdrücke eines Menschen grundsätzlich unveränderlich. Es sei allerdings anerkannt, dass insbesondere Verletzungen mit späterer Narbenbildung, mechanische oder chemische Beanspruchung und nicht zuletzt der natürliche Alterungsprozess Veränderungen der Haut bewirken könnten, die zumindest den Abgleich von Tatortspuren mit älteren Finger- und Handflächenabdrücken erschweren oder sogar unmöglich machen könnten. Nach der Klageerhebung seien gegen die Kläger noch weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Unter dem Aktenzeichen 421 Js 0000/18 ermittle die Staatsanwaltschaft X. wegen des Verdachts des Raubes. Zwischen dem 12. Juli 2018 und dem 30. Juli 2018 sei der Kläger zudem wegen des Verdachts einer räuberischen Erpressung in Untersuchungshaft gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. April 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 6. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der in dem angefochtenen Bescheid zunächst angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81b 2. Alt. StPO. Bedenken in formeller Hinsicht bestehen nicht; insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört worden. Die Maßnahme ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten als Mittel der Kriminalitätsbekämpfung. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere von Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass er in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris, Rn. 6. Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang konkrete Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. In diesem Zusammenhang ist zum einen maßgeblich, welcher Art das Delikt ist, auf das sie sich beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und ggf. auch je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse, OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 -, juris, Rn. 11 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats. Ferner darf die erkennungsdienstliche Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen. Vielmehr muss sich ihre Notwendigkeit jedenfalls auch aus den Ergebnissen des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahrens herleiten lassen, auch wenn der gesetzliche Zweck der Anordnung außerhalb des betreffenden Strafverfahrens liegt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde und in einem solchen Falle die anzufertigenden Unterlagen für die polizeiliche Ermittlung förderlich sein können. Eine derartige Prognose kann auch allein aus Art und Begehung der Anlasstat(en) zu rechtfertigen sein, sofern der Sachverhalt bereits in zureichendem Maße ermittelt ist, OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 11 ME 309/07 ‑, juris, Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 10 ZB 13.925 -, juris, Rn. 15. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. April 2017 war der Kläger Beschuldigter in dem Strafverfahren 921 Js 000/16 (Staatsanwaltschaft X. ) wegen Untreue. Das Verfahren ist (soweit ersichtlich) derzeit noch nicht abgeschlossen. Selbst wenn dieses Ermittlungsverfahren mittlerweile eingestellt worden sein sollte, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen. Die Erhebung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192-201, juris, Rn. 28. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen daher unberührt, BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192-201, juris, Rn. 28. Darüber hinaus bietet der Sachverhalt auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne zukünftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten dann ermittlungsfördernd sein. Gegen den Kläger wurde in jüngster Vergangenheit wiederholt strafrechtlich ermittelt. Er wurde wegen einer Körperverletzung im Jahr 2013 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung hat diese Verurteilung offenbar nicht geführt. Die Ermittlungsverfahren in jüngster Zeit betrafen schwerpunktmäßig weitere Körperverletzungsdelikte, wobei in einem Fall eine gemeinschaftliche Tatbegehung im Raum steht. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte für einen Lebenswandel oder sonstige geänderte Lebensumstände vorgetragen, auf die die Prognose gestützt werden könnte, dass der Kläger in Zukunft - anders als nach der Verurteilung im Jahr 2013 - nicht erneut als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt werden würde. Tatsächlich hat sich die von dem Beklagten getroffene Prognose nach Klageerhebung bestätigt. So wurde der Kläger zwischenzeitlich in sechs weiteren Fällen einer Straftat beschuldigt, in zwei Fällen hiervon wegen Raubes bzw. räuberischer Erpressung. Dass es bisher über die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einer Körperverletzung mit Urteil des Amtsgerichts X. vom 18. Juni 2013 - 522 Js 0000/12 21 Cs 00/13 - hinaus in den vergangenen Jahren zu keiner weiteren strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist, steht der durch den Beklagten getroffenen Prognose nicht entgegen. Die nach § 81b 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf nicht nur an strafrechtliche Verurteilungen anknüpfen. Sie kann sich auch auf laufende Ermittlungsverfahren, ebenso wie auf nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO eingestellte Strafverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - und vom 1. Juni 2006 ‑ 1 BvR 2293/03 - beide juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 5 A 1636/14 - m.w.N. Dies ist in den Verfahren 921 Js 000/16, 522 Js 0000/17 (Staatsanwaltschaft X. ), 70 Js 0000/14, 30 Js 0000/17 (Staatsanwaltschaft E. ) und 511 Js 000/15 (Staatsanwaltschaft I. ) der Fall. Zunächst ist im Verfahren 921 Js 000/16 (Staatsanwaltschaft X. ) derzeit von einem (Rest-)Tatverdacht auszugehen. Der Kläger hat ihm durch seine Mieter anvertraute Gelder absprachewidrig nicht an dritte Gläubiger weitergeleitet. Zwar ist nach dem hier vorliegenden Stand nicht auszuschließen, dass dies auf ein (angebliches) Zurückbehaltungsrecht des Klägers zurückzuführen war. In Anbetracht der Dauer der Zurückbehaltung der Gelder, des Umstandes, dass der Kläger die Mieter hierüber offensichtlich nicht informierte und das - hier behauptete - Zurückbehaltungsrecht angesichts der nachträglichen Zahlungen des Klägers wohl nicht bestand, verbleibt jedoch ein - wenn auch für die Anklageerhebung möglicherweise nicht hinreichender - Verdacht. Auch im Verfahren 522 Js 0000/17 (Staatsanwaltschaft X. ) ist von einem (Rest-)Verdacht auszugehen. Der durch die Körperverletzung Geschädigte hat ausgesagt, den Kläger erkannt zu haben. Demnach soll der Kläger ihm mit zwei weiteren Personen aufgelauert und ihm dann gegen den Kopf geschlagen haben. Anhaltspunkte, die den damit begründeten Tatverdacht ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. In dem Verfahren 70 Js 0000/14 (Staatsanwaltschaft E. ) ist ebenfalls von einem Restverdacht auszugehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Verfahren auf der Grundlage des § 153a StPO eingestellt worden ist. Die Einstellung auf dieser Grundlage erfolgt nicht bei Entfallen des Tatverdachts. Sie setzt vielmehr das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus, BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 BvR 1732/95 -, juris, Rn. 11; vgl. auch Peters, in: Münchener Kommentar zur StPO, § 153a Rn. 8. Ferner liegt im Verfahren 30 Js 0000/17 (Staatsanwaltschaft E. ) ein Resttatverdacht vor. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen. Auf der Grundlage der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger die ihm in dem Verfahren vorgeworfene Körperverletzung begangen hat. Entsprechend wurde das Ermittlungsverfahren nicht in Ermangelung eines Tatverdachts eingestellt, sondern weil ein öffentliches Interesse an der weiteren Aufklärung der Tat nicht angenommen worden ist (vgl. (§ 376 StPO, Nr. 86 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren). Das Ermittlungsverfahren 511 Js 000/15 (Staatsanwaltschaft I. ) schließlich wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Eine Einstellung auf dieser Grundlage erfolgt allein aus Opportunitätsgründen, weil die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Die Einstellung auf der Grundlage dieser Vorschrift scheidet daher aus, wenn die Tat nicht strafbar oder nicht verfolgbar ist, mithin jeglicher Tatverdacht entfallen ist, vgl. Weßlau/Deiters, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Auflage 2016, § 153 Rn. 15; Gercke in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 153 Rn. 3. Die Berücksichtigung solcher Ermittlungsverfahren, die nicht zu Verurteilungen geführt haben, verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen enthält keine verbindliche Aussage über Schuld und Unschuld des Betroffenen, BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 (nicht veröffentlicht) und vom 2. Dezember 2002 - 5 A 4544/01 -, juris, Rn. 3. Die anzufertigenden Unterlagen könnten zu führende Ermittlungen auch fördern. Gerade im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten erscheinen die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen hierzu geeignet. Lichtbilder könnten möglichen Zeugen vorgelegt oder Fingerspuren an Örtlichkeiten zum späteren Abgleich verwendet werden. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die dem Kläger vorgeworfene Taten in den Verfahren 30 Js 0000/17 (Staatsanwaltschaft E. ) und 522 Js 0000/17 (Staatsanwaltschaft X. ) nachvollziehbar. Im Verfahren 522 Js 0000/17 (Staatsanwaltschaft X. ) erfolgte die mutmaßliche Tatbegehung aus einer Gruppe heraus. Dies erhöht zugunsten der Täter die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Tatbeiträge nicht zugeordnet oder einzelne Täter nicht überführt werden können. Daktyloskopisches Vergleichsmaterial erscheint geeignet, gerade in solchen Konstellationen die Ermittlungen zu fördern, indem es eine Zuordnung einzelner Beiträge möglich machen kann. Der Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2006 erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Die erneute Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO ist nur dann nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, wenn bereits entsprechende, technisch einwandfreie Daten aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen und zudem feststeht, dass diese für die polizeiliche Ermittlungsarbeit genauso geeignet sind wie neues Material, OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 - 5 A 2212/15 -, juris, Rn. 5. Nach Ablauf von 12 Jahren drängt sich die Erforderlichkeit einer Aktualisierung der erkennungsdienstlichen Unterlagen im Hinblick auf mögliche äußere Veränderungen geradezu auf, vgl. bereits bei einem Zeitraum von sechs Jahren: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 2016 - 5 E 86/16 -, juris, Rn. 5 und vom 18. August 2016 - 5 A 2212/15 -, juris, Rn. 5. Bei der vorliegenden Sachlage ist die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch im Übrigen angemessen, insbesondere verhältnismäßig. Im Rahmen der Frage, ob ein erhebliches Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit besteht, das den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die alle relevanten Umstände des Falles einzubeziehen sind. Dabei kann auch die wiederholte Begehung von - für sich gesehen jeweils weniger schwer wiegenden - Straftaten ein erhebliches Aufklärungsinteresse begründen. Im vorliegenden Fall ist insoweit maßgeblich, dass der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei er sich auch von einer strafrechtlichen Verurteilung nicht hat beeindrucken lassen. Ein gesteigertes Aufklärungsinteresse ist im Hinblick auf die dem Kläger vorgeworfene gemeinschaftliche Körperverletzung anzunehmen. Die Tatbegehung aus einer Gruppe heraus birgt aufgrund der Dynamiken innerhalb der Gruppe erhebliche Gefahren für mögliche Tatopfer bei zugleich vermindertem Risiko für die Täter, überführt zu werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die anzufertigenden Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch der Ermittlungsbehörden bestimmt und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich sind. Zwar können die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden. Die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch enthält aber nicht ohne weiteres die Befugnis, die Lichtbilder Personen zu zeigen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden, vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 18. Mai 1973 - 1 B 39.73 ‑, DÖV 1973, 752. Hinsichtlich der Fingerabdrücke ist zu beachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da Privatpersonen den Verdächtigen auf Grund dieser Abdrücke nicht wiedererkennen können, ist die Möglichkeit, dem Kläger könnten durch ihre Anfertigung Nachteile entstehen, verschwindend gering. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.