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Urteil

6 K 1496/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0708.6K1496.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Landrat als Kreispolizeibehörde F. (im Folgenden: Beklagter). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Unter dem Aktenzeichen 786 Js 461/12 SE ermittelte die Staatsanwaltschaft Bonn gegen den Kläger wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Ausspähen von Daten, Beleidigung auf sexueller Grundlage und Verleumdung. Der Einleitung des Ermittlungsverfahrens lag eine Strafanzeige der Frau C. zugrunde. Diese gab der Polizei gegenüber an, der Kläger habe ihre am 14. April 1997 geborene Tochter C. seit dem Juli 2011 mehrfach, bestimmt zwanzigmal oder sogar häufiger, auf den Mund geküsst und sie auch im Bereich des Oberkörpers unter dem T-Shirt über dem BH berührt. Er habe zudem offensichtlich den facebook-Account ihrer Tochter K. geknackt. Es spreche alles dafür, dass der Kläger im Namen der Tochter Kontakt zu anderen facebook-Nutzern unterhalten und hierbei sexuelle Inhalte verbreitet habe, die nicht der Wahrheit entsprächen. 4 Im Laufe der weiteren Ermittlungen wurde die Tochter K. C. ebenso als Zeugin vernommen wie ihre Schwester I. C. , deren Ehemann S. C. sowie Frau U. S. . Die Zeugen C. bestätigten übereinstimmend, dass der Kläger im Sommer 2011 wiederholt körperliche Annäherungsversuche bei dem damals vierzehnjährigen Mädchen unternommen habe. Die Zeugin K. C. selbst führte hierzu unter anderem aus, ihr seien das Werben des Klägers und seine Berührungen unangenehm gewesen. Sie habe seinem Werben jedoch nachgegeben, weil es ihr einerseits geschmeichelt habe, dass er sie schon als Frau gesehen und offensichtlich begehrt habe, andererseits habe sie auch Angst gehabt, "Nein" zu sagen. Sie habe ihn nicht verletzen wollen. Er habe auch immer gesagt, dass er ganz traurig wäre, wenn sie nicht nett zu ihm sei. Als er sie einmal mit der Zunge in ihrem Mund geküsst und auch ihre Brust wieder gestreichelt habe, habe sie das dann einfach geschehen lassen. So sei das fast jedes Wochenende passiert, wenn sie bei ihrer Schwester I. gewesen sei, deren Nachbar der Kläger sei. Sie habe das eigentlich nicht gewollt, aber sie sei auch durch SMS immer so bedrängt worden, dass sie immer wieder nachgegeben und sich mit ihm getroffen habe. Mehr als Zungenküsse und Bruststreicheln sei aber nicht gewesen. Anfang Dezember letzten Jahres habe sie ihm dann gesagt, dass endgültig Schluss sei und sie ihn nicht mehr alleine treffen wolle. Er habe sie anfangs noch versucht anzuschreiben. Nachdem sie ihn aber ignoriert und ihm nicht mehr geantwortet habe, habe er dann auch irgendwann aufgehört, den Kontakt zu ihr zu suchen. Alle Zeugen bestätigten zudem übereinstimmend, dass vom facebook-Account der K. C. in deren Namen mit anderen facebook-Nutzern geschrieben worden sei, und zwar nachweisbar nicht von ihr selbst. Es weise vielmehr alles darauf hin, dass dies der Kläger im Namen der K. C. getan habe. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2012 wies der Kläger im Ermittlungsverfahren darauf hin, dass es nicht richtig sei, dass er die K. C. mehrfach geküsst und ihr unter dem T-Shirt, aber über dem BH an die Brust gegriffen habe. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe stellte dieses Verhalten aber auch keinen Straftatbestand dar. Die Jugendliche sei älter als vierzehn Jahre alt gewesen und habe sich mehrfach auf freiwilliger Basis mit dem Beschuldigten getroffen. Ein Straftatbestand sei vor diesem Hintergrund nicht erfüllt. Auch bestreite der Kläger, bei facebook unter dem Namen der Jugendlichen irgendwelche Nachrichten oder Behauptungen mit sexuellem Inhalt verbreitet zu haben. Der Kläger verfüge über einen passwortgeschützten WLAN-Router. Das Passwort sei auch der Familie C. , die in direkter Nachbarschaft wohne und mit der sich der Kläger teilweise den gleichen Garten teile, bekannt. Insbesondere in den Sommermonaten habe man öfter gemeinsam auf der Terrasse gesessen. Weil der Schwager der K. C. , der Zeuge S. C. , von dort aus auch per Handy ins Internet gewollt habe, habe der Kläger ihm das Passwort seines WLAN-Routers gegeben. Das Passwort sei sicher der gesamten Familie C. und auch der Jugendlichen K. C. bekannt gewesen. Selbst wenn die fraglichen facebook-Einträge der IP-Adresse des Beschuldigten zuzuordnen sein sollten, belege dies nicht, dass der Kläger diese Einträge auch vorgenommen habe. 6 Am 16. Oktober 2012 wurde das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Bonn aus, dass die Straftatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§§ 177 Abs. 1, 182 des Strafgesetzbuches ‑ StGB ‑) nicht erfüllt seien. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger mit Gewalt, Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 StGB) bzw. unter Ausnutzung einer Zwangslage bzw. der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung (§ 182 StGB) gehandelt hätte. Dies sei vorliegend aber nicht ersichtlich. Nach den Angaben der Betroffenen habe sie sich mehrfach auf freiwilliger Basis mit dem Beschuldigten getroffen. Sie habe sich durch das Werben des Beschuldigten geschmeichelt gefühlt und schließlich dem "Drängen" per SMS nachgegeben. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers sei nicht ersichtlich. Dass er sich einer Verleumdung gemäß § 187 StGB schuldig gemacht habe, indem er unter dem Namen der K. C. über deren facebook-Account und unter Verwendung ihres Passwortes über angebliche sexuelle Aktivitäten im Internet berichtet habe, sei ihm nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Sicherheit nachzuweisen. Insoweit habe er unwiderlegt angegeben, dass das Passwort zu seinem WLAN-Router auch der Nachbarfamilie bekannt gewesen sei. Auch dieses Verfahren sei daher einzustellen. 7 Bereits unter dem 17. April 2012 hatte der Beklagte nach vorheriger Anhörung die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers für Zwecke des Erkennungsdienstes gemäß § 81b 2. Alt. StPO angeordnet. Die erkennungsdienstliche Behandlung sollte umfassen die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil), die Fertigung einer Ganzaufnahme, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und die Aufnahme von Handflächenabdrücken. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, der Kläger stehe im Verdacht, eine Jugendliche wiederholt sexuell missbraucht und später deren facebook-Profil für die Darstellung angeblicher sexueller Aktivitäten benutzt zu haben. Nach dem Ermittlungsergebnis habe er penetrant und einschüchternd auf die Geschädigte eingewirkt. Die Schilderungen der angeblichen sexuellen Aktivitäten des vierzehnjährigen Mädchens ließen ein hemmungsloses und rücksichtsloses Vorgehen erkennen. Aufgrund der fehlenden Einsicht des Klägers in das Unrecht seines Handelns sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft ähnliche strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werde. Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen über ihn sei daher notwendig. 8 Der Kläger hat am 11. Mai 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Ermittlungsverfahren wiederholt und vertieft. Die Voraussetzungen für die angefochtene Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung seien nicht gegeben. Er habe sich nicht strafbar gemacht und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies künftig geschehen werde. Die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen an dem Mädchen würden bestritten. Sie wären überdies ohnehin nicht strafbar gewesen, wie die Staatsanwaltschaft Bonn im Rahmen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens richtig festgestellt habe. Auch die ihm vorgeworfene Verleumdung durch eine unberechtigte Nutzung des facebook-Accounts der K. C. und die hierüber vorgenommene Verbreitung unwahren und sexuell geprägten Inhalts über das Mädchen werde bestritten. Das Passwort für den WLAN-Router sei nicht nur ihm bekannt gewesen, sondern insbesondere auch der benachbarten Familie der Schwester des Mädchens sowie nicht zuletzt auch dem Mädchen selbst. Bei dieser Sachlage habe die angefochtene Anordnung nicht ergehen dürfen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch Bescheid des Beklagten vom 17. April 2012 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist er unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides ergänzend darauf hin, dass auch die zwischenzeitliche Einstellung des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme führe. Beim Kläger handele es sich offensichtlich um eine Persönlichkeit, die jedenfalls nicht abgeneigt sei, extrem junge Mädchen zu sexuellen Handlungen zu bewegen, auch wenn diese nicht strafbar sein sollten. Auch wenn überdies die mit sexuellem Bezug vorgenommenen facebook-Einträge dem Kläger nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könnten, bleibe dennoch der polizeiliche Verdacht, dass der Kläger auch in diesem Bereich tätig geworden sei. Bei Taten mit sexuellem Hintergrund handele es sich typischerweise um ein Verhalten, bei dem die Täter Grenzen immer wieder überschreiten und ausreizen würden. Gerade im Fall solcher Risikodelikte sei es zum Schutz von potenziellen Opfern wichtig, präventiv Hürden aufzubauen und eine ausreichende Strafverfolgungsvorsorge zu treffen. Hierfür sei die Fertigung insbesondere von Fotos und Finger- und Handflächenabdrücken wichtig, weil diese Risikodelikte mit stark sexuell geprägtem Charakter künftig möglicherweise nicht mehr nur im Umfeld des Klägers stattfänden und effizient nur durch derartige erkennungsdienstliche Mittel aufgeklärt werden könnten. Schließlich sei die beabsichtigte Maßnahme auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) rechtmäßig, weil sie zur vorbeugenden Bekämpfung von möglichen Sexualdelikten bzw. Delikten mit sexuellem Bezug erforderlich sei. Gerade Sexualstraftaten seien durch eine "Triebhaftigkeit" gekennzeichnet, die regelmäßig eine Wiederholungsgefahr begründe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bonn 786 Js 461/12 SE. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 17 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Anordnung ist § 81 b 2. Alt. StPO, dem zufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 19 Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind hier gegeben. 20 Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen auch unberührt, 21 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle <juris>. 22 Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten, 23 vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, alle <juris>. 24 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle <juris>. 26 § 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O. 28 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Anordnung nicht zu beanstanden. 29 Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bonn 786 Js 461/12 SE wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen sowie der Verleumdung. 30 Dass dieses Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, führt nach den eingangs dargelegten Grundsätzen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Bonn in der Einstellungsverfügung vom 16. Oktober 2012 hinsichtlich des Tatvorwurfes der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) bzw. des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB) ausgeführt, dass es insoweit an einer Strafbarkeit des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens fehle, weil das betroffene Mädchen sich eigenen Angaben zufolge mehrfach freiwillig mit dem Kläger getroffen und seinem Drängen nachgegeben habe. Insofern fehle es mangels nötigenden Elementes an den Tatbestandsmerkmalen der Gewalt, der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder der Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 StGB) bzw. an der Ausnutzung einer Zwangslage, an einem etwaigen Entgelt oder an der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung (§ 182 Abs. 1 bis 3 StGB). Hinsichtlich des Tatvorwurfes der Verleumdung (§ 187 StGB) beruhte die Einstellung des Verfahrens aber (lediglich) darauf, dass dem Kläger mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Sicherheit nicht nachzuweisen gewesen sei, dass er selbst unter dem Namen des Mädchens und unter Verwendung ihres facebook-Accounts unwahre Nachrichten und Behauptungen sexuellen Inhalts verbreitet habe. Denn das Passwort für seinen WLAN-Router sei auch anderen Personen bekannt gewesen. 31 Während damit von einer Straflosigkeit der dem Kläger vorgeworfenen sexuellen Handlungen an bzw. mit dem Mädchen (Zungenküsse, Berühren der Brust) auszugehen ist, ist hinsichtlich des Tatvorwurfs der Verleumdung (und im Übrigen wohl auch des Ausspähens von Daten, § 202 a StGB) ein Restverdacht geblieben, der auch keineswegs nur marginal ist. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Vorwurf, da das Persönlichkeitsrecht des zum Tatzeitpunkt vierzehn Jahre alten Mädchens durch das über einen längeren Zeitraum und in ihrem Namen erfolgende Verbreiten unwahrer sexueller Nachrichten und Behauptungen über sie im Internet erheblich verletzt worden ist. 32 Vorliegend spricht Einiges dafür, dass der Kläger die fragliche Manipulation des facebook-Accounts des Mädchens vorgenommen und diesen unberechtigt genutzt hat. In erster Linie folgt dies daraus, dass der unberechtigte Zugriff auf den Account dem Akteninhalt nach von der IP-Adresse des Klägers aus vorgenommen worden ist. Das Passwort des WLAN-Routers war zwar neben dem Kläger auch dem Zeugen S. C. und (wohl) auch der Zeugin I. C. bekannt, so dass jedenfalls die Möglichkeit bestanden hat, dass auch diese Personen unter der IP-Adresse des Klägers agieren konnten. Es bestehen aber gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen nicht auf den Account der K. C. zugegriffen haben. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen S. C. , I. C. und U. S. ist über die IP-Adresse des Klägers ein Zugriff auf den Account der K. C. nachweislich in einem Moment erfolgt, als die Zeugen sowie K. C. gemeinsam vor dem Laptop der Zeugin S. saßen, zu der K. C. vorgeblich gerade in diesem Moment Kontakt aufgenommen haben sollte. Die Zeugen haben das Geschehen per Videokamera aufgenommen und den Zugriff über die IP-Adresse des Klägers ebenfalls dokumentiert und damit den Nachweis erbracht, dass weder K. C. selbst noch die ebenfalls anwesenden Zeugen I. und S. C. in diesem Moment über den facebook-Account der K. C. die Kontaktaufnahme zur Zeugin U. S. versucht haben können. Denn alle waren zur gleichen Zeit in einem Raum und außer U. S. agierte von diesen Personen niemand im Internet. Angesichts dessen verdichten sich die Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst auf den Account zugegriffen hat. 33 Die auf diesem verbliebenen Restverdacht fußende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweist sich auch als notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. 34 Der dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. 35 Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass sich die Vorwürfe gegen den Kläger nicht in einem datenschutzrechtlichen Verstoß erschöpfen. Vielmehr bestehen ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass der Kläger in erheblichem Maße das Persönlichkeitsrecht der K. C. durch eindeutig sexuell bestimmte unwahre Behauptungen verletzt hat. Auszugsweise ist über den facebook-Account der K. C. , nach dem zuvor Gesagten mutmaßlich durch den Kläger, unter anderem behauptet worden, diese habe eine sexuelle Beziehung zu ihrem Schwager, dem Zeugen S. C. , unterhalten, und sie habe an Karneval im Festzelt mit zwei älteren Männern Oralverkehr gehabt. Außerdem wurden der Zeugin S. unter dem Namen der K. C. eindeutige sexuelle Angebote gemacht. Die unbefugte Nutzung des Accounts war mithin deutlich, im Grunde ausschließlich sexuell motiviert. Die Zeugin S. hat überdies berichtet, dass der Kläger über facebook auch ihr, allerdings über seinen eigenen Account, monatelang „allerhand sexuelle Angebote“ gemacht habe und sie zu einer sexuellen Beziehung mit ihm habe auffordern wollen. Überdies ist nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen K. C. , S. C. und I. C. davon auszugehen, dass der Kläger die K. C. , die zum damaligen Zeitpunkt vierzehn Jahre alt war, wiederholt sexuell bedrängt hat. Dies ist im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, obwohl sich dieses Verhalten als nicht strafbar herausgestellt hat. 36 Nach den Angaben der K. C. habe es damit angefangen, dass der Kläger sie am Oberschenkel oder am Po berührt habe. Einmal habe er, gemeinsam mit dem Mädchen auf dem Sofa sitzend, seinen Arm um sie gelegt und seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt. Als seine Hand weiter ihren Oberschenkel hoch in Richtung Schritt geführt worden sei, habe sie sie weggeschubst. Er habe es weitere Male versucht und erst aufgehört, als sie seine Hand weggeschlagen habe. Sie habe immer den Eindruck gehabt, dass der Kläger Sex mit ihr gewollt habe. Er habe gesagt, dass er sie liebe und mit ihr Kinder haben wolle. Ihr sei das unangenehm gewesen. Sie habe seine Annäherungsversuche immer abgeblockt und Versuche, sie zu küssen, unterbunden. Einmal habe sie bei einem weiteren Versuch des Küssens immer ihren Kopf zur Seite gedreht. Er habe sie aber am Kinn immer wieder zu sich hin gezogen und dann auch seine Zunge in ihren Mund gesteckt. Dabei habe er auch unter ihr T-Shirt gegriffen und ihre Brust gestreichelt, allerdings über dem BH. Sie habe seine Hand weggeschlagen und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe dies später am Abend dann erfolgreich wiederholt. Diesmal habe sie es geschehen lassen. Als er versucht habe, unter den BH zu greifen, sei sie gegangen. Das habe sie nicht gewollt. So sei das fast jedes Wochenende geschehen. Sie habe das eigentlich nicht gewollt, aber seinem ständigen Drängen nachgegeben. 37 Der Zeuge S. C. bestätigte, dass der Kläger wiederholt bei gemeinsamen Essen auf der Terrasse anzügliche Witze mit sexuellem Inhalt erzählt und der K. C. dabei mehrfach seine Hand auf den Oberschenkel geklatscht und überdies versuchte habe, mit der Handy-Kamera ihr Dekolleté zu fotografieren. Ein derartiges Foto habe er auch von seiner Frau, der Zeugin I. C. , machen wollen. Er habe mehrfach beobachtet, dass der Kläger die natürliche Distanz zu seiner Frau sowie zu K. C. durchbrochen habe. Einmal habe die K. C. ihnen erzählt, dass der Kläger ihr an die Brust gefasst habe. 38 Die Zeugin I. C. bestätigte diese Angaben und erklärte weiterhin, dass beim Kläger auffällig dessen Penetranz gewesen sei. Man habe ihm immer sehr deutlich die Grenze zeigen müssen, weil er sonst immer weiter gemacht habe. Einmal habe ihr die K. C. erzählt, dass der Kläger sie - mit Zunge - geküsst und ihr an die Brust gefasst habe. 39 Die übereinstimmenden Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Insbesondere sind bei der Aussage des betroffenen Mädchens keine Belastungstendenzen erkennbar. Sie hätte, wenn sie dem Kläger schaden wollte, ohne weiteres ihre Schilderung ausschmücken können. Sie hat aber ausdrücklich angegeben, dass es bei Zungenküssen und Brust streicheln geblieben sei. Auch die Zeugen S. und I. C. haben nicht angegeben, dass sie diese Handlungen selbst gesehen hätten. Sie haben lediglich die von ihnen beobachtete Neigung des Klägers zu sexualisiertem Verhalten beschrieben. Das bloße Bestreiten des Klägers vermag den glaubhaften Gesamteindruck, den die Kammer nach dem Inhalt der Akten von den dokumentierten Zeugenaussagen gewonnen hat, nicht zu schmälern. 40 Die Kammer war auch nicht gehalten, die Zeugen erneut zu vernehmen und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen. Denn vorliegend ist nicht eine strafrechtliche Bewertung mit der sicheren Erkenntnis der Schuld des Klägers als Täter vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund des von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhaltes hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. In diese Bewertung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und somit neben den Umständen der Anlassstraftat, hier also des fortbestehenden Verdachts der Verleumdung, insbesondere auch Umstände, die - wie hier die dargelegten sexualisierten Verhaltensmuster des Klägers - zwar nicht strafbar sind, aber gleichwohl einen Rückschluss auf die Persönlichkeit des Klägers erlauben. 41 Zu Gunsten des Klägers ist in die Bewertung einzustellen, dass er dem Akteninhalt nach nicht vorbestraft ist. Zudem muss die Kammer zugrunde legen, dass das ihm vorgeworfene, von ihm gleichwohl bestrittene sexualisierte Verhalten nicht strafbar war. Gleichwohl bestehen erhebliche und den Kläger belastende Verdachtsmomente fort, dass er derjenige war, der über den facebook-Account der K. C. in deren Namen unwahre Behauptungen sexuellen Inhalts im Internet verbreitet und sie in ihrem Persönlichkeitsrecht erheblich verletzt hat. Auch bestehen - wie aufgezeigt - verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dazu neigt, sich im Kontakt zu anderen deutlich sexualisiert zu verbalisieren und seinen Worten, wie im Fall der K. C. , aber auch der I. C. , Taten folgen zu lassen und beharrlich und - etwa nach dem Eindruck der Zeugin C. - penetrant seine persönlichen Interessen in diesem Bereich zu verfolgen. Zudem sprechen Indizien dafür, dass der Kläger aus verletztem Stolz bereit ist, Grenzen zu überschreiten und anderen bewusst und rücksichtslos zu schaden. Nicht anders zu erklären ist es, dass der Kläger zwar im offenen Kontakt zu K. C. die von dieser ausgesprochene und faktisch umgesetzte „Trennung“ akzeptiert, ihr später aber mit Hilfe des facebook-Accounts bewusst erheblich geschadet hat. Dabei ist zu Lasten des Klägers zudem zu berücksichtigen, dass er im Fall der K. C. ein sehr junges Mädchen in einem Alter, für das der Gesetzgeber gerade erst die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung grundsätzlich annimmt (vgl. §§ 176, 182 Abs. 3 StGB), sexuell bedrängt hat. Zwar war dieses Verhalten nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Bonn nicht strafbar, weil das Mädchen, das zum Tatzeitpunkt bereits vierzehn Jahre alt war, dem Drängen nachgegeben hatte und die Dinge schließlich einfach geschehen ließ. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die Initiative zu dieser „Beziehung“ allein vom Kläger ausging und er als nahezu zwanzig Jahre älterer Mann deutlich dominant und fordernd auftrat. Es handelte sich offenbar keineswegs um eine Liebesbeziehung gleichberechtigter Partner. Das Mädchen hat vielmehr lediglich dem dauernden Druck, den der Kläger durch ständiges und hartnäckiges Drängen erzeugt hatte, nachgegeben. Wäre das Mädchen nur unwesentlich jünger gewesen, nämlich etwa ein halbes Jahr, wäre das Verhalten des Klägers ungeachtet einer etwaigen Zustimmung des Mädchens strafbar gewesen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält die Kammer es daher für erforderlich, über den Kläger erkennungsdienstliches Material vorzuhalten. Es liegen bei Berücksichtigung der deutlich gewordenen Persönlichkeitsmerkmale des Klägers sowie der Umstände der Anlassstraftat ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er künftig, etwa im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder der Beleidigung, in den Kreis potenziell Verdächtiger einbezogen werden könnte. 42 Die angeordneten erkennungsdienstlichen Unterlagen sind schließlich auch geeignet und erforderlich, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Tatzusammenhängen, wie sie bei den hier in Rede stehenden Straftaten typischerweise regelmäßig relevant werden, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. 43 Da die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 12. April 2012 auch keine Ermessensfehler aufweist und sich insgesamt als rechtmäßig erweist, ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt und die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.