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Urteil

17 K 3859/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0314.17K3859.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am °°°°° geborene Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. 3 Am 27. Januar 2010 führten Beamte des Landeskriminalamts NRW eine anlassunabhängige Recherche im ed2K-Netzwerk - einem Filesharing Netzwerk, das dem Nutzer im Internet eine Plattform zum Tauschen von Daten mit anderen Nutzern bietet - durch. Ziel war es, mit Hilfe einer bestimmten Software Anbieter von Bild und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt zu ermitteln und zu identifizieren. Eine hierbei auffällig gewordene Internet Protokoll Nummer wurde nachfolgend dem Kläger und seiner Ehefrau zugeordnet. Daraufhin wurde gegen die Vorbenannten Strafanzeige wegen des Verdachts der Verbreitung bzw. des Besitzes/Verschaffung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1, 2, 4 StGB) erstattet. 4 Auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts F. (°°°°° (°°°°° StA F. )) fand am 30. September 2010 eine Durchsuchung der im 2. Obergeschoss links eines 3 ½ geschossigen Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau statt, in der diese seit Juli 1996 gemeldet sind. Dabei wurden u. a. mehrere CDs, DVDs, externe Festplatten sowie 2 Laptops und 1 schwarzer PC (Miditower) sichergestellt. Die Auswertung der Medien ergab auf den externen Speichermedien keine relevanten Befunde. Demgegenüber fanden sich auf dem Miditower Dateien mit inkriminierten Inhalten (Kinderpornografie u.a.). Ausweislich des von Mitarbeitern des Beklagten erstellten Datensicherungsvermerks vom 23. März 2012 bzw. des Schlussvermerks vom 13. Juni 2012 fanden sich die inkriminierten Dateien auf dem Laufwerk mit der internen Bezeichnung FP 1.2. und dort in einem Dateiordner mit der Bezeichnung „aaaa“, der wiederum über zwei Unterordner mit den Bezeichnungen „sehr gut“ und „zeichentrick“ verfügt. In diesem Ordner bzw. Unterordnern befanden sich insgesamt 3862 ausschließlich pornographische Videodateien. Aufgrund der zum Teil eindeutigen Dateinamen könne, so wird im Schlussvermerk ausgeführt, erkannt werden, was den Betrachter nach Öffnen der entsprechenden Datei erwarte. Viele dieser Dateinamen ließen auf Videos mit Kinder-bzw. jugendpornographischen Inhalten schließen, bspw.: „russian dad fuck his 12yo daughter an her 13yo best friend“, „inceste-Mutter zeigts Tochter und Sohn“, „Mädchen wird vom Vater schön deutlich sichtbar richtig tief durchgefickt bis der Saft spritzt“, „Silke 14 Jahre wird vom Vater und Onkel gefickt“, „girl lick sister pussy and brother fuck her“, Kitty blowjob cumshot inside mouth“. Zudem wurden 2634 Dateien mit ganz überwiegend pornographischen Dokumenten gefunden, darunter 80 Dateien, die aufgrund der Dateibezeichnungen darauf schließen ließen, dass es sich um Geschichten mit Kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten, Inhalten mit Inzest- Phantasien und tierpornographischen Inhalten handele. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schlussvermerk (vgl. Bl. ° bis ° BA °) und den Datensicherungsvermerk sowie die teilweise von den Videodateien gefertigten Screenshots (Bl. ° bis ° BA °)) Bezug genommen. 5 Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2012 regten die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft F. eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2, ggf. § 153 a StPO an, weil ein wie auch immer geartetes strafbares Verhalten seiner Mandanten nicht ersichtlich sei. Als Beschuldigte kämen zahlreiche Personen in Betracht. Es handele sich um ein von mehreren Personen genutztes Gebäude. Welche Personen im einzelnen Zugriff hätten, sei völlig ungeklärt. Eine konkrete Tathandlung sei einer konkreten Person nach Aktenlage nicht zuordnenbar. 6 Am 3. August 2012 wurde das Verfahren gegen die beschuldigte Ehefrau des Klägers eingestellt. Ausweislich des staatsanwaltschaftlichen Einstellungsvermerks zeigten die aufgefundenen kinderpornographischen Bilder zumindest in der Mehrzahl sexuelle Handlungen von erwachsenen Männern an weiblichen Kindern. Es handele sich daher augenscheinlich um „Männer-Phantasien“. Hinweise darauf, dass die beschuldigte Ehefrau mit der Verbreitung und der Sammlung von kinderpornographischen Schriften etwas zu tun habe, ergäben sich nicht. 7 Der Kläger wurde demgegenüber mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 3. August 2012 - °°°°° - angeklagt, in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis 30. September 2010 in N. 1. durch zwei selbstständige Handlungen pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben verbreitet zu haben; 2. durch eine weitere selbstständige Handlung kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder geben, besessen zu haben. Dem Angeschuldigten wurde zur Last gelegt: 1. Am 27. Januar 2010 um 21.08 Uhr über das ed2K-Netzwerk die kinderpornographische Datei „boylove_boy_nude_and_sex_71.mpg“ zum vollständigen Download für Nutzer angeboten zu haben; die Datei zeige ein ca. 8-10 Jahre altes, im Bereich des Unterkörpers unbekleidetes Mädchen, das von einem Erwachsenen Mann mit dem Finger anal penetriert werde und das bei dem erwachsenen Mann den Oralverkehr ausübe. 2. Am 28. Januar 2010 habe der Angeschuldigte um 23.18 Uhr die kinderpornographische Datei „Bondage und Fuck in Pussy and Ass.mpg“ zum vollständigen Download angeboten; die kinderpornographische Datei zeige, wie ein erwachsener Mann bei einem ca. zehnjährigen unbekleideten Mädchen, das an den Füßen gefesselt sei, den Analverkehr durchführe und das Mädchen gleichzeitig mit dem Finger vaginal penetriere. 3. Am 30. September 2010 seien anlässlich einer Durchsuchung ein PC Midi-Tower sichergestellt worden, auf dessen Festplatte sich mindestens 71 kinderpornographische Videodateien befanden. Die Videodateien zeigten den Oralverkehr zwischen unbekleideten Kindern unter 14 Jahren mit erwachsenen Männern, wobei auch Kinder gezeigt würden, die augenscheinlich unter fünf Jahre alt seien. Weiter werde der Vaginal- und der Analverkehr mit unbekleideten Kindern unter 14 Jahren durch erwachsene Männer gezeigt. Es handele sich um Vergehen nach §§ 184 b Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 4, 53, 74 StGB. 8 Mit am 2. August 2012 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangenem Schreiben hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung an. Dagegen wandten die Prozessbevollmächtigten unter dem 7. August 2012 ein, eine solche Anordnung wäre erkennbar unzulässig. Insbesondere werde unter Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz in der Anhörung ausgeführt, dass der Kläger angeblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Demgegenüber sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erfolge. Es gebe auch keinerlei Vorbelastungen. 9 Mit Bescheid des Beklagten vom 16. August 2012 wurde die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81 b 2. Alternative StPO angeordnet und der Kläger zur Durchführung der im Anhörungsschreiben vom 30. Juli 2012 benannten Maßnahmen der Anfertigung von Lichtbildern, einer Ganzaufnahme, von Finger- und Handflächenabdrücken sowie der Feststellung äußerer körperlicher Maßnahmen unter Androhung eines Zwangsgeldes für den 27. September 2012 vorgeladen. Zur Begründung führte der Beklagte unter umfänglicher Darlegung des sich nach Aktenlage ergebenden Sachverhalts aus: 10 Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen ergebe sich, dass der Kläger gezielt kinder-und jugendpornographische Inhalte herunter geladen und ebenso gezielt in dem Ordner „aaaa“ auf dem PC abgelegt habe. Aufgrund der Dateinamen habe er genau gewusst, welche Videodateien er sich beschafft habe und welche Inhalte er dort zu sehen bekomme. Es handele sich um zahlreiche verabscheuungswürdige Bilddateien mit eindeutig kinderpornographischem Inhalt. Der Kläger sei mit hoher krimineller Energie gezielt vorgegangen, um zu den teils konspirativen Websites zu gelangen und habe über einen länger andauernden Zeitraum inkriminierte Dateien in großer Anzahl heruntergeladen und akribisch in Unterordnern abgespeichert. Er habe sich dazu auch auf eine Tauschplattform begeben, um Gleichgesinnten die Dateien zum downloaden anzubieten oder andere zu erhalten. Angesichts dessen vermöge ihn nicht zu entlasten, dass erstmalig ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werde. Auch wenn der Kläger verheiratet sei, dürfe ihm eine ausgesprochene pädophile Neigung unterstellt werden. Eine gewisse pädosexuelle Ansprechbarkeit berge aber immer die Gefahr, dass er sich, zumal angesichts seines an den Tag gelegten Eifers, in Zukunft erneut nach § 184 b StGB strafbar machen könne. Auch wenn belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse kaum vorlägen, sei nach dem - näher dargelegten - Erkenntnisstand zudem jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt werden könnte. Aufgrund der sich hieraus ergebenden hohen Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Tatwiederholung sei es aus kriminalistischer Sicht notwendig, den Kläger erkennungsdienstlich zu behandeln, um künftige Straftaten zu verhindern bzw. diese aufzuklären. Hierbei könnten Fingerabdrucke von Nutzen sein, um beispielsweise Klarheit zu schaffen, wer einen bestimmten Computer oder sonstige Speichermedien benutzt habe. Im Rahmen der Güterabwägung sei das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten insbesondere wegen des erhöhten Schutzgutes, Kinder vor Missbrauch zu schützen, höher zu werten als der demgegenüber geringer wertigere Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides (Bl. ° bis ° BA °) verwiesen. 11 Der Kläger hat am 24. August 2012 Klage erhoben. 12 Er trägt zur Begründung zunächst vor: 13 Der Bescheid seit bereits deshalb rechtswidrig, weil eine angebliche Tatbegehung unterstellt werde, ohne dass in irgendeiner Form der Nachweis geführt werde, dass er mit den maßgeblichen Vorgängen auch nur im Ansatz zu tun habe. Der Beklagte verwende ungeheuerliche Unterstellungen und allgemeine Phrasen. Es gebe weitere Personen, die sich regelmäßig in der Wohnung aufhielten und die als mögliche Täter der angeblich relevanten Handlungen in Betracht kämen. Warum eine alleinige Tatbegehung durch seine Ehefrau oder durch eine dritte Person ausgeschlossen sei, werde nicht einmal thematisiert. Es spreche nicht ein einziges Indiz für seine Täterschaft. Es liege ein evidenter Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ vor. Ebenso werde gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen. Allein seine Beschuldigteneigenschaft im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren rechtfertige die Maßnahme nicht. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht begründbar. Er sei strafrechtlich bisher noch nie in Erscheinung getreten und lebe in einer funktionierenden Ehe. 14 Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren hat während des vorstehend anhängigen Klageverfahrens folgenden Verlauf genommen: 15 Nach Zustellung der Anklageschrift haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht mit der wesentlichen Begründung angeregt, eine Täterschaft des Klägers sei erkennbar nicht nachweisbar. Sowohl seine Ehefrau als auch dritte Personen hätten sich regelmäßig in den dortigen Wohnräumlichkeiten aufgehalten. Die staatsanwaltschaftliche Bewertung, es stünden „Männer-Phantasien“ in Rede, sei nicht nachvollziehbar. In einer dazu eingeholten staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vom 21. September 2012 wird ausgeführt, es blieben keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten (Klägers); die Ausführungen in Bezug auf eine Täterschaft der Ehefrau oder „unbekannte Dritte“ erschienen nicht lebensnah. Im Anschluss daran verfügte das Amtsgericht F. die Eröffnung des Hauptverfahrens und bestimmte einen Termin zur Hauptverhandlung im Januar 2013. In der Folgezeit regten die Prozessbevollmächtigten des Klägers angesichts der „günstigen Beweislage“ die Einstellung des Verfahrens gemäß 153 StPO an, zumal der Kläger gesundheitlich angeschlagen sei. Dem stimmte die Staatsanwaltschaft für den Fall zu, dass der Kläger mit der außergerichtlichen Einziehung aller asservierten Gegenstände einverstanden sei. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu ihr Einverständnis erklärt hatten, stellte das Amtsgericht F. mit Beschluss vom 26. November 2012 (°°°°°-°°°°°-°°°°°) das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse ein; die notwendigen Auslagen des Angeklagten (Klägers) hatte dieser selbst zu tragen. 16 Darauf bezugnehmend trägt der Kläger klagebegründend ergänzend vor: Er habe sich auf die Einstellung des Verfahrens trotz des mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Freispruchs nur deshalb eingelassen, weil eine Verhandlung für ihn eine enorme psychische Belastung dargestellt hätte, die gerade bei Krebspatienten zu einer erheblichen Problematik führe. Mit der Einstellung sei keinerlei Schuldanerkenntnis verbunden. Keinesfalls sei das Verhalten des Beklagten tragfähig, gewisse Tatsachen in seiner, des Klägers Person als feststehend anzunehmen, etwa hinsichtlich einer „pädosexuelle(n) Ausrichtung“ oder des „Beschaffen(s) von kinderpornographischen Material im Internet“. Der Beklagte verkenne die Grundrechtsrelevanz. Es gebe keinen Restverdacht, der sich auf Tatsachen stütze und kein objektives Kriterium, das dafür spreche, dass er, der Kläger, die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen habe. Schließlich seien die veranlassten erkennungsdienstlichen Behandlungen im Hinblick auf die angebliche Anlasstat nicht geeignet, dem Zweck des § 81 b 2. Alt. StPO zu dienen. Es sei nicht erkennbar, dass das Anfertigen von Lichtbildern und Ganzaufnahmen sowie von Finger- und Handflächenabdrücken bei weiteren gleichartigen Straftaten zur Aufklärung beitragen könnten. 17 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 18 den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2012 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er trägt ergänzend vor: Es sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die ungewöhnlich hohe Anzahl relevanter Dateien und die Art und Weise deren Speicherung belege, dass die entsprechenden Dateien mit hoher krimineller Energie erlangt worden seien. Bei Taten mit sexuellem Hintergrund, insbesondere im Bereich der Kinderpornographie, bestehe nach kriminalistischer Erfahrung eine signifikant erhebliche Rückfallgefahr. Die Versuche der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einen „unbekannten Dritten“, welcher sich unbemerkt den Zugriff auf den Rechner verschafft habe, oder dessen Ehefrau als mögliche Täter darzustellen, habe bereits die Staatsanwaltschaft als nicht lebensnah erachtet. Die gleichwohl erfolgte Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO sei in Anbetracht der Vielzahl und Inhalte der gefundenen Dateien absolut ungewöhnlich. Unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sei der Tatverdacht gegen den Kläger keineswegs vollständig entfallen. Der Vortrag zu den Gründen, warum sich der Kläger auf eine Einstellung des Verfahrens geeinigt habe, beinhalte bloße Behauptungen. Vielmehr bestünden gerade auch aufgrund seiner Einlassungen begründete Anhaltspunkte dafür, dass er auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen bieten könnte. Dem stehe nicht entgegen, dass er bisher nicht einschlägig kriminalpolizeilich aufgefallen sei und in geordneten Verhältnissen lebe. Im hier in Rede stehenden Bereich der Kriminalität bestehe durch die Anonymität des Internets ein sehr hohes Dunkelfeld. 22 Bei der Prognose, ob und in welcher Hinsicht anzunehmen sei, dass der Kläger wieder in den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Verbreitung bzw. dem Besitz kinderpornografischer Schriften gerate, sei auch die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, in § 184 b StGB zugleich ein Risikodelikt zu normieren, da jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt werde. 23 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien geeignet, der Kriminalpolizei zur Erforschung und Aufklärung derartig gelagerter Delikte sächliche Hilfsmittel bereitzustellen, sowie erforderlich und stünden auch in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Gefahren und Schäden für Schutzgüter Dritter, hier von Kindern. 24 Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 hat der Beklagte die ursprünglich verfügte Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 16. August 2012 im Hinblick auf die Klageerhebung aufgehoben. Dazu hat der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 25 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft F. (°°°°°) Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 29 Die Klage ist unbegründet. 30 Der Bescheid des Beklagten vom 16. August 2012 in der Gestalt, die er nach Aufhebung der darin ursprünglich enthaltenen Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung im Schriftsatz des Beklagten vom 3. Februar 2016 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. 31 Rechtsgrundlage für die umstrittene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81 b 2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, wenn dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 32 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlungen nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleitbar sein muss. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 und vom 19. Oktober 1982 - 1 C29.79 -, BVerwGE 66, 192. 34 Vorstehend war der Kläger zum – insoweit – maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, 35 vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 -, juris, RdNr. 32, 35 ff, 36 Beschuldigter i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO, weil gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft F. (°°°°°) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt wurde. Die Einstellung dieses Verfahrens im November 2012 steht als solche der Anwendbarkeit des § 81 b 2. Alt. StPO und der Rechtmäßigkeit der verfügten erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen. Die Maßnahme ist insbesondere notwendig im Sinne dieser Bestimmung. 37 Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich (nicht mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. 38 Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 – 5 A 988/13 -. 39 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahme verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008– 5 B 1046/08 –, juris, RdNr. 6. 41 Insoweit bedarf es aber keines Tatnachweises oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung, um ein strafrechtlich erhebliches Verhalten bei der zu erstellenden Gefahrenprognose zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass die im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen darf, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Ein Restverdacht kann im Einzelfall nicht nur nach Einstellung des Strafverfahrens – wie hier nach § 153 Abs. 2 StPO -, sondern auch dann noch bestehen, wenn ein Freispruch erfolgt ist. Insoweit bedarf es der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, ist eine Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. 42 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juni 2006- 1 BvR 2293/03 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2015- 5 A 1980/14 -, 4. September 2014 - 5 A 988/13 - und 27. November 2012 – 5 E 815/12 –; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 - 11 LB 15/14 -, juris, Rn. 33; Sächs. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 3 A 565/11 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 24 C 02.2268 -, juris, Rn. 10. 43 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers angenommen. Die Vorschrift stellt – anders als für die Beschuldigteneigenschaft - hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahme ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982- 1 C 29.79 -, a.a.O. 45 Die mit der streitigen Verfügung angeordnete Maßnahmen (Aufnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken, Lichtbildaufnahme, Fertigung einer Ganzaufnahme, Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale) sind solche, die grundsätzlich nach § 81 b 2. Alternative StPO verfügt werden können. Diese Maßnahmen sind zum Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig, weil die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Kläger auch zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und deshalb eine Wiederholungsgefahr besteht. Dem steht die Einstellung des einschlägigen Strafverfahrens durch das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 26. November 2012 nicht entgegen, weil ein relevanter Restverdacht gegen den Kläger verblieben ist. 46 Auf der Grundlage des Akteninhalts ist unter Würdigung der Angaben des Klägers nicht ansatzweise ersichtlich, dass in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren jegliche Verdachtsmomente gegen den Kläger ausgeräumt worden wären. Eher das Gegenteil ist der Fall. Der wesentliche klägerische Einwand – der allerdings nur vage aufgezeigt worden ist -, die inkriminierten Dateien auf dem fraglichen PC könnten von einer „dritten Person“ heruntergeladen bzw. dort abgespeichert worden sein, überzeugt nicht und rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, der gegen ihn bestehende Tatverdacht sei vollständig entfallen. Es fehlen nachvollziehbare Darlegungen, die es als plausibel erscheinen lassen könnten, dass ein (unbekannter) Dritter mehrere tausend Dateien aus dem Internet heruntergeladen und in den im Tatbestand näher bezeichneten, „versteckten“ (Unter-) Verzeichnissen auf dem PC abgespeichert haben könnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich dieser PC nicht etwa in einem öffentlich zugänglichen Gebäude oder in einem jedenfalls einer Mehrzahl von Personen frei zugänglichen Raum/Büro befunden hat, sondern in dem Arbeitszimmer der in einem 3 ½ geschossigem Mehrfamilienhaus gelegenen, vom Kläger und seiner Ehefrau seit langem bewohnten Privatwohnung. Es erschließt sich überdies nicht ohne weiteres, welchen Sinn es haben könnte, dass ein „Dritter“ derartige Dateien auf einem in der Privatwohnung des Klägers befindlichen PC abspeichert, wo sie dem Zugriff dieses „Dritten“ regelmäßig entzogen wären. 47 Es hätte angesichts dessen zum mindesten eines substantiierten Vortrages dazu bedurft, welche Person(en)/“Dritte“, wann in welcher Art und Weise nicht nur Zugang zu der Privatwohnung und zu dem fraglichen PC gehabt hatte(n), sondern auch Gelegenheit gehabt haben soll(en), insbesondere zu den fraglichen Zeiten (bspw. am 27. Januar 2010 um 21.08 Uhr und 28. Januar 2010 um 23.18 Uhr) die einschlägigen Dateien herunterzuladen bzw. anzubieten. An einem solchen in sich nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers fehlt es trotz der seine Version von der Täterschaft eines „unbekannten Dritten“ nachdrücklich in Zweifel ziehenden Klageerwiderung des Beklagten in Gänze. Es mag deshalb offen bleiben, ob selbst bei einem dahingehenden Vortrag der Tatverdacht gegen den Kläger vollständig entfallen wäre. 48 Dass der Kläger allen Ernstes nicht nur „unbekannte Dritte“, sondern darüber hinaus auch seine Ehefrau als eine (mögliche) Täterin des strafrelevanten Verhaltens bezichtigen will, ist nicht anzunehmen. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre eine etwaige Behauptung von einer Alleintäterschaft seiner Ehefrau angesichts der Art der in Rede stehenden, im Tatbestand näher beschriebenen kinderpornographischen Dateien ebenfalls nicht überzeugend. Die Kammer pflichtet insoweit sowohl der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung in dem die Ehefrau des Klägers betreffenden Einstellungsvermerk vom 6. August 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO als auch deren nachfolgender Stellungnahme vom 21. September 2012, wonach „keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten (bleiben)“ und „die Ausführungen in Bezug auf eine Täterschaft der Ehefrau oder „unbekannte Dritte“… „nicht lebensnah (erscheinen)“, aufgrund eigener Würdigung ausdrücklich bei. Warum das Strafverfahren nach Zulassung des Hauptverfahrens bei insoweit faktisch unverändert gebliebenem Sachverhalt gleichwohl vom Amtsgericht gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Diese strafgerichtliche Entscheidung ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren indes nicht weiter zu überprüfen. 49 Gesamtwürdigend ist das klägerische Vorbringen jedenfalls nicht geeignet, die gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente, Straftaten nach § 184 b Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 4 StGB begangen zu haben, im vorstehenden Zusammenhang der Strafverfolgungsvorsorge auszuräumen. 50 Eine solche Bewertung verstößt nicht gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“. Der Kläger verkennt insoweit, dass es für die Annahme einer die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigenden Wiederholungsgefahr nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Tat, die der Betroffene verdächtigt wurde begangen zu haben, letztlich mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, sondern darauf, ob in Fällen, in denen das der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde liegende Anlassverfahren – wie hier – eingestellt worden ist, der Restverdacht ausgeräumt ist. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2015- 5 A 1980/14 -, m.w.N. 52 Letzteres ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall. 53 Die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente auch solcher Straftaten, die dem Betroffenen in einem Strafverfahren nicht nachgewiesen werden konnten oder deretwegen er aus anderen Gründen nicht verurteilt werden konnte, verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, die ein Element des Rechtsstaatsprinzips ist und auch in Art. 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention ihren Niederschlag gefunden hat. Sie beinhaltet keine Schuldfeststellung oder –zuweisung. 54 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002- 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110 m.w.N; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2015 – 5 A 1980/14 -,4. September 2014 - 5 A 988/13 - und 11. November 2013 - 5 A 390/12 - 55 Die mittlerweile verstrichene Zeit von gut fünf Jahren, innerhalb derer der Kläger sich, soweit ersichtlich, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, stehen der Rechtmäßigkeit der Anordnung ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist die bisher abgelaufene Zeit, während der der Kläger unbescholten gelebt hat, nach den o. g. Maßstäben bei der nach der jetzigen Sachlage zu treffenden gerichtlichen Entscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Denn je länger sich ein Betroffener rechtstreu verhält, desto eher ist regelmäßig eine ihm günstige Prognose über sein zukünftiges Verhalten möglich, desto weniger wahrscheinlich ist entsprechend die erneute Begehung einer vergleichbaren Tat. Allerdings ist der für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen maßgebliche Grad der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tat auch insoweit abhängig von der Schwere des jeweils in Rede stehenden Delikts. Gilt es - wie hier - das hohe Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung anderer Menschen, insbesondere Kinder, gegen Übergriffe zu schützen, genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu rechtfertigen. Folgerichtig kann erst nach einem entsprechend längerem Zeitraum die notwendige Prognose auch künftigen rechtmäßigen Verhaltens eines Täters gewonnen werden. 56 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2005 - 5 A 4916/04 – und 27. August 2014 – 5 A 1692/13 -, juris, RdNr. 9. 57 Nach dieser Maßgabe bestehen nach wie vor genügend Anhaltspunkte, um die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Vielzahl der in der klägerischen Wohnung sichergestellten pornographischen Dateien (3862 ausschließlich pornographischer Videodateien sowie 2634 Dateien mit ganz überwiegend pornographischen Dokumenten), darunter zahlreiche mit kinderpornographische Inhalts. Gerade die große Menge des gespeicherten Materials lässt die Gefahr der Begehung einer erneuten Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung hinreichend wahrscheinlich erscheinen. 58 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2014– 5 A 1692/13 -, juris, RdNr. 9, 7. Juli 2014 - 5 B 348/14 - und vom 23. Oktober 2007 - 5 B 1284/07 -, juris, Rn. 6. 59 Damit ist eine pädosexuelle Disposition des die Dateien abspeichernden Täters wahrscheinlich. Diese rechtfertigt die Prognose des Beklagten, dass der Kläger zukünftig erneut in den Verdacht geraten könnte, sich nach § 184 b Abs. 1, Abs. 4 StGB strafbar gemacht zu haben bzw. zu machen. 60 Die Prognose einer Wiederholungsgefahr resultiert auch aus dem Charakter der in Rede stehenden Straftat als Sexualstraftat. Bei Sexualstraftaten entspricht es, worauf der Beklagte zutreffend abgestellt hat, kriminalistischen Erfahrungen und Erkenntnissen, dass allgemein eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. 61 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 5 B 1284/07 - , juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13. März 2009 - 3 B 34/09 -, juris; VG Köln, Urteil vom 20. November 2008 - 20 K 3088/08 -, juris. 62 Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit in Rechnung zu stellen, dass gegen den Kläger zukünftig wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 f. StGB zu ermitteln sein könnte. Seitens des Beklagten sind zwar keine empirischen Untersuchungen verifiziert worden, die einen Zusammenhang zwischen dem Konsum von Kinderpornographie und realen sexuellen Übergriffen auf Kinder belegen. Dennoch ist die vom Beklagten auch insoweit angestellte Negativprognose im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere bedarf es für die vorstehend zu treffende Gefahrenprognose keines wissenschaftlich genauen Nachweises. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2012- 5 A 2507/11 -. 64 Dabei ist wiederum in Rechnung zu stellen, dass die Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr umso geringer sind, je höher das verletzte Rechtsgut ist. Vorstehend steht ein Verstoß gegen § 184 b Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 4 StGB in Rede. Danach macht sich strafbar, wer kinderpornographische Schriften verbreitet bzw. kinderpornografische Schriften besitzt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Es ist davon auszugehen, dass zum Zwecke der eigenen sexuellen Befriedigung zum Einsatz gebrachte kinderpornographische Darstellungen die Hemmschwelle für einen realen Missbrauch absenkt. Denn ein entsprechender Konsum birgt die entscheidungserhebliche Gefahr in sich, dass Mitleid mit den Opfern nicht mehr empfunden wird und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zunehmend als normal empfunden wird. Bereits der Gesetzgeber hat bei Einführung der Strafbarkeit auch des Besitzes kinderpornographischer Darstellungen vor Augen gehabt, dass der Betrachter derartigen Materials zum Kindesmissbrauch angeregt werden kann. 65 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Mai 2008- 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 mit weiteren Nachweisen; vgl. VG Kassel. Urteil vom 30. November 2009 - 4 K 1084/08.KS -, juris, RdNr. 26; VG Köln, Urteil vom 20. November 2008 - 20 K 3088/08 -, a.a.O. und im Einzelnen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. September 2011 – 17 K 2900/09 -, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2012 – 5 A 2507/11 -. 66 Die zu treffende Negativprognose wird auch nicht durch sonstige besondere Umstände des Einzelfalls entscheidungserheblich in Frage gestellt. Der Umstand, dass der Kläger, soweit ersichtlich, in geordneten Verhältnissen lebt, gebietet das nicht. Dies hat er auch in dem Zeitraum getan, als die inkriminierten Dateien auf dem im Arbeitszimmer der von ihm bewohnten Wohnung befindlichen PC heruntergeladen worden sind. Angesichts des Inhalts sowie der Menge des abgespeicherten Materials ist daher nicht erkennbar, weshalb die geordneten Verhältnisse in Zukunft zuverlässig vor abermaligem Herunterladen und Speichern derartigen Materials, ggf. auch an einem anderen Ort, abhalten sollten. 67 Die angeordneten erkennungsdienstlichen Unterlagen sind auch für künftige Ermittlungen erforderlich. Die Finger- und Handflächenabdrücke sind insbesondere geeignet, auch für Ermittlungen im Zusammenhang mit sog. Onlinedelikten eine Hilfestellung zu bieten. So kann etwa die tatsächliche Nutzung eines (auch vom Kläger verwendeten) Computers durch Fingerabdrücke belegt werden, die von der Tastatur genommen werden können. Nichts anderes gilt, wenn einschlägige Dateien mittels eines mobilen Datenträgers ausgetauscht werden, wobei in diesem Zusammenhang auch Lichtbilder eine Bedeutung gewinnen können. 68 Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2015 – 5 A 1980/14 -, 27. August 2014 – 5 A 1692/13 –, juris, und vom 7. Juli 2014 – 5 B 348/14–. 69 Der dem Kläger zugemutete Grundrechtseingriff ist schließlich im Hinblick auf die hohen Schutzgüter (Rechte der Kinder auf sexuelle Selbstbestimmung und Achtung ihrer körperlichen Integrität) verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Folgen einer pornographischen Ausbeutung von Kindern, sind verhängnisvoll. Sie führen bei den kindlichen Missbrauchsopfern zu schwerwiegenden Folgen, die weit über erlittene Körperverletzungen hinausreichen und zu lebenslangen psychischen und sozialen Beeinträchtigungen bis hin zu schweren Schäden führen können. Wegen des schwerwiegenden Charakters dieser Folgen reicht bereits eine relativ geringe Gefahr eines Verstoßes gegen § 184 b Abs. 4 StGB und eines möglichen tatsächlichen sexuellen Übergriffs aus, um den Eingriff, den der Kläger durch die Erhebung und die Speicherung seiner Daten erleidet, zu rechtfertigen. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmen, hat daher zurückzutreten. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.