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Urteil

7 A 2761/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außen am Gebäude angebrachte Feuertreppe, die als zweiter Rettungsweg dient, ist nicht automatisch ein nach § 6 Abs. 7 BauO NRW a.F. privilegiertes Bauteil und kann die erforderliche Abstandfläche verletzen. • Baurechtliche Privilegierung greift nur für funktional oder gestalterisch untergeordnete Vorsprünge (z. B. Gesimse, Balkone, Hauseingangstreppen) und nicht für notwendige Nutzungselemente, durch die erst die Nutzung erschlossener Wohnungen ermöglicht wird. • Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt nur in atypischen Sonderfällen in Betracht; der Wunsch nach stärkerer Grundstücksausnutzung rechtfertigt keine Abweichung.
Entscheidungsgründe
Feuertreppe als nicht privilegiertes Bauteil verletzt Abstandfläche • Eine außen am Gebäude angebrachte Feuertreppe, die als zweiter Rettungsweg dient, ist nicht automatisch ein nach § 6 Abs. 7 BauO NRW a.F. privilegiertes Bauteil und kann die erforderliche Abstandfläche verletzen. • Baurechtliche Privilegierung greift nur für funktional oder gestalterisch untergeordnete Vorsprünge (z. B. Gesimse, Balkone, Hauseingangstreppen) und nicht für notwendige Nutzungselemente, durch die erst die Nutzung erschlossener Wohnungen ermöglicht wird. • Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt nur in atypischen Sonderfällen in Betracht; der Wunsch nach stärkerer Grundstücksausnutzung rechtfertigt keine Abweichung. Die Beigeladenen erhielten eine Nachtragsbaugenehmigung für eine 1 m breite außen angebrachte Feuertreppe, die von einer Terrasse im 1. Obergeschoss in einen Hinterhof führt. Die Treppe liegt 2,80 m von dem Grundstück der Klägerin entfernt und hat keinen direkten Straßenzugang. Die Klägerin klagte gegen die Nachtragsbaugenehmigung und den ablehnenden Widerspruchsbescheid, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte. Die Beklagte begründete die Genehmigung damit, die Treppe diene als zweiter Rettungsweg und sei wegen ihrer Gitterausführung transparent und nicht störend. Die Klägerin rügte, § 6 Abs. 7 BauO NRW solle nur kleine oder gestaltbildende Vorsprünge privilegieren und nicht die Inanspruchnahme von Abstandflächen für Baukörper ermöglichen. Das Oberverwaltungsgericht hatte über die Berufung zu entscheiden. • Anwendbares Recht ist die BauO NRW in der Fassung vor der Novelle von 12.12.2006, da der Bauantrag unter dem bisherigen Recht gestellt wurde; die Novelle 2006 ändert an der abstandsrechtlichen Bewertung nichts Wesentliches. • Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind Abstandflächen vor Außenwänden freizuhalten; nur nach § 6 Abs. 7 BauO NRW a.F. privilegierte, funktional oder gestalterisch untergeordnete Vorsprünge bleiben unberücksichtigt. • Die streitige Außentreppe gehört nicht zu den in § 6 Abs. 7 genannten privilegierten Bauteilen und ist auch nicht vergleichbar mit solchen Unterkategorien, weil sie optisch dominiert und nicht funktional untergeordnet ist. • Die Treppe dient nicht primär der Gestaltung, sondern ist notwendig, um Wohnungen im Obergeschoss nutzbar zu machen; damit handelt es sich nicht um einen geringfügigen, untergeordneten Vorsprung, sondern um eine relevante Inanspruchnahme der Abstandfläche. • Die Möglichkeit einer Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt nicht in Betracht, weil keine atypische Sonderlage vorliegt; die Beigeladenen hätten ihr Grundstück auch anders ohne Abstandverstoß nutzen können. • Auch nach der Novellierung des Abstandrechts 2006 bleibt die Treppe weder als Hauseingangstreppe noch als untergeordnetes Bauteil privilegiert; erforderliche Mindestabstände sind nicht eingehalten. • Folgerichtig ist die Genehmigung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hebt die Nachtragsbaugenehmigung der Bürgermeisterin vom 1. September 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landrats vom 7. Dezember 2005 auf. Die streitige Feuertreppe verletzt die nach § 6 Abs. 1 BauO NRW einzuhaltende Abstandfläche, weil sie kein nach § 6 Abs. 7 BauO NRW a.F. privilegiertes, untergeordnetes Bauteil ist und aufgrund ihrer Funktion und Erscheinung die Abstandfläche in Anspruch nimmt. Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt nicht in Betracht, da keine atypische Sonderlage vorliegt und die Beigeladenen ihr Grundstück anderweitig entsprechend den baurechtlichen Vorgaben hätten nutzen können. Daher muss die Genehmigung zurückgenommen werden; die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte, eigene außergerichtliche Kosten trägt jeder selbst.