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Beschluss

9 L 369/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0626.9L369.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15.03.2012/30.04.2012 (9 K 1258/12) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Teilbaugenehmigung vom 10.02.2012 und gegen die Baugenehmigung vom 18.04.2012 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Teilbaugenehmigung vom 10.02.2012 und die Baugenehmigung vom 18.04.2012 zur Errichtung des technischen Dienstleistungszentrums (Technisches Rathaus) auf dem Grundstück H. C. , Flur 71, Flurstücke 103, 104, 105 und 597 (B. -C1. -Straße 92) begehrt, ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - zulässig und begründet. 3 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die kraft Gesetzes gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB nicht gegebene aufschiebende Wirkung anordnen. Es hat dabei eine im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem Interesse des beigeladenen Dritten, von dem ihn begünstigenden Verwaltungsakt sofort Gebrauch machen zu können, vorzunehmen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers besteht regelmäßig dann, wenn sich aufgrund einer - im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen - Prüfung ergibt, dass er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. So liegt es hier. 4 Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage Erfolg haben wird, weil die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zum Nachteil der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoßen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 5 Für die Entscheidung kann dabei offen bleiben, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und das sich aus dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens ergebende Rücksichtnahmegebot verstößt. Die Kammer weist insoweit lediglich darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerin der vorhandene siebengeschossige Baukörper des Gebäudes B. -C1. -Straße 92 bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung nicht als Fremdkörper anzusehen sondern bei Festlegung des durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen sein dürfte. 6 Die erteilten Baugenehmigungen verstoßen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Das Vorhaben hält die nach § 6 der Landesbauordnung - BauO NRW - erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der Antragstellerin nicht ein. 7 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauordnungsrechtlich vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen einzuhalten, deren Lage und Ausdehnung sich im Einzelnen nach den weiteren Vorgaben des § 6 BauO NRW richtet. Dieser Grundsatz wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeschränkt, wonach unter Beachtung des Vorrangs des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht "innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen", d.h. in den Bereichen, die nach dem einschlägigen Bauplanungsrecht überbaut werden dürfen, Abstandflächen "nicht erforderlich" sind. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2008 - 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119 = juris Rn. 7 ff. 9 Dieser Verzicht auf die landesrechtlichen Abstanderfordernisse gilt jedoch nur gegenüber bestimmten Grundstücksgrenzen, wobei die genannte Vorschrift zwei Fallgruppen umfasst, deren Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren jeweils nicht vorliegen. 10 § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW erfasst die Fälle, in denen nach den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss. Eine solche bauplanungsrechtliche Vorgabe hinsichtlich der Bauweise besteht hier nicht. Das Grundstück der Beigeladenen liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der näheren Umgebung ist entlang der W.-------straße sowohl eine geschlossene Bauweise (W.-------straße 19 - 23, 25 - 27, N.---straße 8 - W.-------straße 14 [neu], W.-------straße 16 - 20) als auch eine offene Bauweise (W.-------straße 29 [alt] / B. -C1. -Straße 92 [alt], W.-------straße 24) und eine Bauweise mit seitlichen Traufgassen geringer Breite (W.-------straße 23 / 25, 27 / 29 [alt], W.-------straße 14 [neu] / 16, 20 / 22) vorzufinden. Entsprechendes gilt auch für die Bebauung an den das Karree umgebenden Abschnitten der G.---straße und der N.---straße . Bauplanungsrechtlich ist daher eine geschlossene Bauweise oder eine Bauweise mit geringeren Grenzabständen nicht zwingend vorgegeben; auch eine offene Bauweise unter Einhaltung der Abstandflächen ist zulässig. Damit scheidet eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW aus. 11 § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW regelt die Fälle, in denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Hier ist die Einhaltung einer Abstandfläche nicht erforderlich, wenn gesichert ist, dass auf dem angrenzenden Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Da auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Bebauung mit einem - wenn auch geringen - Grenzabstand vorhanden wird, scheidet auch eine Anwendung dieser Regelung aus. 12 Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auf Fälle, in denen - wie hier - eine Bauweise ohne oder mit geringerem Grenzabstand planungsrechtlich nicht zwingend vorgegeben aber zulässig ist und in denen auch auf dem Nachbargrundstück keine Bebauung ohne Grenzabstand vorhanden oder gesichert ist, ist nicht möglich. Der Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW wird allein durch die in den Buchst. a) und b) genannten Fallgruppen bestimmt. Nur in diesen Fällen entspricht es dem Sinn des Gesetzes, dem Bauplanungsrecht Vorrang vor der Anwendung bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen zu geben. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2008 - 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119 = juris Rn. 20. 14 In allen anderen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Einhaltung einer nach den Absätzen 2 bis 6 des § 6 BauO NRW zu bemessenden Abstandfläche erforderlich ist, wenn eine grenzständige Bebauung nicht möglich ist. 15 Vorliegend soll der Westflügel des Vorhabens der Beigeladenen nach den genehmigten Bauvorlagen mit einem Abstand von der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin von an der Straße 1,55 m und rückwärtig 1,28 m errichtet werden. Bei einer mittleren Höhe der dem Grundstück der Beklagten zugewandten Außenwand von 18,28 m (s. Abstandsflächenberechnung Bl. 120 d. BA 1) wäre unter Berücksichtigung des bei einer Wandbreite von 15,39 m anzuwendenden 16-m-Privilegs gemäß § 6 Abs. 4, 5 und 6 BauO NRW eine Abstandfläche mit einer Tiefe von 7,31 m erforderlich. 16 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen kann für die Außenwand auf der Grundlage des § 6 Abs. 16 BauO NRW keine geringere Tiefe der Abstandfläche zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift können in überwiegend bebauten Gebieten (ausnahmsweise) geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. 17 Sinn der Regelung ist die Erhaltung alter Ortsbilder und historischer Bausubstanzen auch durch Ermöglichung der Einfügung von Neubauten in gewachsene Stadtstrukturen unter Einhaltung alter Straßenfluchten und zur Erhaltung von Traufgassen. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.07.2008 - 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119 = juris Rn. 32, vom 02.12.2005 - 7 B 1411/05 -, juris Rn. 8 ff., und vom 23.10.1995 - 10 B 2661/95 -, BRS 57 Nr. 159. 19 In welchen Fällen die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche rechtfertigt, ergibt sich aus den prägenden Merkmalen der Umgebung eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Wenn festgestellt werden soll, ob die Gestaltung des Straßenbildes eine geringere Tiefe der Abstandfläche rechtfertigt, kommt es im unbeplanten Innenbereich nicht nur auf die Bebauung der unmittelbar benachbarten Grundstücke an. Es muss vielmehr ein größerer Straßenabschnitt in die Betrachtung einbezogen werden. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2008 - 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119 = juris Rn. 34. 21 Geringere Tiefen der Abstandflächen sind nicht für jedes Bauvorhaben zuzulassen, das sich bauplanungsrechtlich nach seiner Bauweise, nach der Lage des Baukörpers auf dem Baugrundstück und nach der Höhe des Gebäudes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die in § 6 Abs. 16 BauO NRW verlangte Rechtfertigung ist nicht bereits mit dem Sich-Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben. § 6 Abs. 16 BauO NRW bleibt ein Ausnahmetatbestand; seine Anwendung verlangt besondere städtebauliche Gründe für die Errichtung eines Gebäudes, das die Abstandflächen nicht einhalten soll. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.07.2008 - 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119 = juris Rn. 36, und vom 05.10.1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105 = juris Rn. 21. 23 Ist die Bebauung beiderseits einer Straße nach der Bauweise, nach der Lage der Baukörper auf den Baugrundstücken oder auch nach der Höhe der Gebäude uneinheitlich, sind geringere Tiefen der Abstandflächen nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich die hinzukommende Bebauung noch in der Bandbreite der vorgegebenen Möglichkeiten hält und sich, ohne zu stören, in das Straßenbild einpasst. Die Gestaltung des Straßenbildes rechtfertigt umgekehrt geringere Abstandflächen dann, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen einhält, störend aus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung geprägten Straßenbildes fällt. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.07.2008 - 7 B 195/08 -, BRS 73 Nr. 119 = juris Rn. 38, vom 18.06.2002 - 7 A 4030/01 -, juris Rn. 4, vom 05.10.1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105 = juris Rn. 21, und vom 27.10.1997 - 10 B 2249/97 -, BRS 59 Nr. 122 = juris Rn. 10. 25 Nach diesen Maßstäben kommt hinsichtlich der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Außenwand des Westflügels die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche auf der Grundlage des § 6 Abs. 16 BauO NRW bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht in Betracht. Weder die Gestaltung des Straßenbildes noch besondere städtebauliche Verhältnisse vermögen hier eine Abweichung zu rechtfertigen. 26 Das Straßenbild wird in dem fraglichen Bereich durch Gebäude verschiedener Höhe und mit unterschiedlichen Dachformen bestimmt, die in geschlossener oder offener Bauweise mit teilweise geringen Grenzabständen errichtet wurden. Dieses uneinheitliche Erscheinungsbild wird durch den geplanten Erweiterungsbau bei Nichteinhaltung der Abstandfläche nicht positiv gefördert. Der geplante Westflügel fügt im Gegenteil dem Straßenbild mit einem hohen sechsgeschossigen und ca. 27 m breiten Baukörper mit Flachdach eine neue Gestaltungsvariante hinzu, die bislang in dieser Form nicht vorhanden ist. Umgekehrt betrachtet würde die Errichtung eines Gebäudes, das lediglich die Höhe der Nachbarbebauung erreicht oder bei der geplanten Höhe die Abstandflächen einhält, zu keiner Störung des Straßenbildes führen. 27 Auch besondere städtebauliche Verhältnisse vermögen den verringerten Grenzabstand nicht zu rechtfertigen. Das frühere Kreishaus ist Anfang der 50er Jahre des vorigen Jahrhunderts als Solitärbau mit deutlichem Abstand zu den angrenzenden Straßen und der Nachbarbebauung errichtet worden. An dieser Grundkonzeption soll durch die Erweiterung im Grundsatz festgehalten werden; lediglich an der W.-------straße soll der Westflügel bis fast an die Nachbarbebauung reichen. Die von der Antragsgegnerin hierfür im Genehmigungsverfahren angeführte Erhaltung bzw. Wiederherstellung der früher zwischen den Gebäuden W.-------straße 27 und 29 vorhandenen Traufgasse vermag den geringen Grenzabstand nicht zu rechtfertigen. Zum einen sind Traufgassen für den fraglichen Bereich - wie oben ausgeführt - nicht durchgehend prägend, zum anderen handelt es sowohl bei dem Gebäude der Antragstellerin als auch bei dem geplanten Westflügel um moderne Zweckbauten, die kaum geeignet sind, die "seit Ende des 19. Jahrhunderts gewachsene Struktur des Straßenbildes mit Traufgassen" zu dokumentieren, weil sie mit ihren öffnungslosen Seitenwänden beachtlicher Höhe einen ganz anderen Baustil repräsentieren. Durch den in der Fassade an der W.-------straße zwischen dem Erweiterungsbau und dem Bestandsgebäude vorgesehenen Rücksprung wird zudem der Solitärcharakter des Vorhabens unterstrichen und optisch der Eindruck einer offenen Bauweise geschaffen. Auch aus diesem Grund erscheint die Erhaltung einer Traufgasse zum Nachbargebäude städtebaulich nicht zwingend. Eine stadtbildverträgliche Erweiterung des technischen Rathauses wäre auch unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernisse möglich. 28 Liegen damit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 16 BauO NRW für die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche nicht vor, kann insoweit auch keine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW zugelassen werden. Die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW stellen ein in sich geschlossenes Regelungssystem dar, von dem nur beim Vorliegen einer grundstücksbezogenen Atypik abgewichen werden kann. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2012 - 2 B 197/12 -; Urteil vom 17.01.2008 - 7 A 2761/06 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 -, BRS 71 Nr. 124 = juris Rn. 17. 30 Anhaltspunkte für eine atypische Grundstückssituation sind hier nicht erkennbar. 31 Die Antragstellerin kann sich auf den Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften auch berufen. Die Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechtes kann allerdings ausgeschlossen sein, wenn dem klagenden Nachbarn selbst ein vergleichbar gewichtiger materiell-rechtlicher Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten seines Nachbarn zuzurechnen ist. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. 32 OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2010 - 7 B 1840/09 -, juris Rn. 8, und vom 07.08.1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193 = juris Rn. 10. 33 Im vorliegenden Fall gehen die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen über die hinaus, die durch das Gebäude der Antragstellerin hervorgerufen werden. Zwar beträgt der Grenzabstand des Gebäudes W.-------straße 27 nur 1,175 m und ist damit vergleichbar gering wie der des geplanten Westflügels. Die Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin hat jedoch lediglich eine Höhe von 14,90 m und ist damit um mehr als 3 m niedriger als die Außenwand des Westflügels mit einer geplanten Höhe von 18,28 m. Eine gleichgewichtige Beeinträchtigung, die ein Abwehrrecht ausschließen würde, wäre nur dann anzunehmen, wenn die Wandhöhen vergleichbar wären oder das obere Geschoss des Westflügels zurückspringen und die erforderliche Abstandfläche von 7,31 m (s.o.) einhalten würde. 34 Dem Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge gemäß §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO stattzugeben. 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei orientiert sich die Kammer an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883), nach dem der Streitwert einer Nachbarklage wegen Beeinträchtigung eines gewerblichen Grundstücks zwischen 5.000 EUR und 100.000 EUR beträgt (Nr. 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs). Im Rahmen des ihr durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens hält die Kammer hier einen Betrag von 10.000 EUR für angemessen, der wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren ist (Nr. 12 Buchst. a des Streitwertkatalogs).