Urteil
2 A 723/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1029.2A723.11.00
35Zitate
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T. 28 in N. (Gemarkung N. , Flur 15, Flurstück 80). Die Beigeladene ist Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks T. 28a (Gemarkung N. , Flur 15, Flurstück 81). Die Grundstücke T. 28 und 28a sind mit zwei zu Wohnzwecken errichteten Doppelhaushälften bebaut. Für den Neubau der ursprünglich spiegelbildlichen Doppelhaushälften erteilte die Beklagte am 29. Januar 1997 Baugenehmigungen. In den Folgejahren baute die Klägerin ihre Doppelhaushälfte aus. Am 3. November 1999 erteilte die Beklagte ihr eine Nachtragsbaugenehmigung für die Erweiterung der Küche als Anbau an das Wohnhaus in Gestalt eines Erkers im Keller und Erdgeschoss und am 27. Mai 2002 für die Erweiterung des Kellers, am 8. März 1999 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage und eines Lagerraums an der Grundstücksgrenze zur Straße T1. , am 27. Mai 2002 zur Errichtung eines Carports mit Satteldach, am 20. Mai 2003 eine Baugenehmigung zum Anbau eines Balkons und eines Windfangs nebst Abweichungszulassung, am 3. September 2009 zur Errichtung einer Terrassenüberdachung. Nach den Umbaumaßnahmen ist der Dachfirst des Hauses der Klägerin T. 28 höher ausgeführt als der Dachfirst der benachbarten Doppelhaushälfte der Beigeladenen. Im Erdgeschoss des Hauses T. 28 springt ein erkerartiger Anbau vor, der als Hauseingang dient. Davor befindet sich eine Terrassenfläche. Das straßenseitige Dach des Hauses T. 28 ist mit einer ausladenden, rundbogenartig ausgestalteten Dachgaube versehen. An seiner nördlichen Seite hat die Doppelhaushälfte einen überdachten Balkonanbau über einem Erker. Im Untergeschoss des Garagengebäudes mit Carport an der Grenze des Grundstücks der Klägerin zur Straße befindet sich eine Räumlichkeit, die nach den Angaben der Klägerin nunmehr als Arbeitszimmer genutzt wird. Für das Grundstück der Beigeladenen T. 28a erteilte die Beklagte am 10. Mai 2007 eine Nachtragsbaugenehmigung für die Änderung der Geschosshöhe und den Einbau zweier Dachgauben. Ansonsten wurde die Doppelhaushälfte der Beigeladenen nicht nachträglich verändert. Auf dem Grundstück der Beigeladenen T. 28a ist keine Garage - eine solche hat die Beigeladene derzeit angepachtet - und kein Stellplatz angelegt. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die Straße. Es wird von dieser durch eine spitz zulaufende, dreiecksförmige Teilfläche des Grundstücks T. 30 (Gemarkung N. , Flur 15, Flurstück 78) getrennt. Am 10. Dezember 2001 wurde auf dem Flurstück T. 30 zugunsten des Grundstücks T. 28a eine Zuwegungsbaulast in das Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragen. Die Straße T1. ist ganz überwiegend von Wohnhäusern gesäumt. Südwestlich der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen erstrecken sich von der Wohnbebauung abgegrenzt die Baulichkeiten des Krankenhauses T2. . W. . Die Topographie der näheren Umgebung ist von einer starken Hängigkeit geprägt. Von der Straße T1. fällt das Gelände in westlicher Richtung steil ab. Die Böschungsoberkante der Straße T1. liegt bei ca. 104,85 m über NN. Der knapp dahinter liegende Böschungsfuß, auf dessen Niveau die Kellergeschosse der Doppelhaushälften der Klägerin und der Beigeladenen liegen, ist bei 102,17 m über NN angesiedelt. Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 25. Februar 2010 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen den Umbau und die Aufstockung der Doppelhaushälfte T. 28a. Den genehmigten Bauvorlagen zufolge soll das Wohnzimmer im Erdgeschoss erweitert werden und einen Balkon erhalten. Darüber hinaus soll im Dachgeschoss auf der Gartenseite eine Dachterrasse und auf der Straßenseite eine Dachgaube errichtet werden. Die Dachhöhe soll maximal 112,30 m über NN betragen und sich damit an die Dachhöhe des Hauses T. 28 angleichen. Nach der "Dachaufsicht" und "Ansicht von Süd-Ost" wird der Balkon im Obergeschoss 1,35 m über die westliche Gebäudewand hinauskragen. Straßenseitig sehen die genehmigten Bauvorlagen einen freitragenden "Zugangssteg mit Kfz-Stellplatz" zwischen Böschung und Haus vor, der unmittelbar an der Grenze zum Grundstück T. 28 entstehen soll und an eine dort vorhandene Stützwand anschließt. Wie die Beklagte im Ortstermin am 22. August 2012 präzisierend klargestellt hat, schließt der genehmigte Zugangssteg in einer Höhe von 104,65 m über NN an die Vorderseite des Hauses T. 28a an und trifft in derselben Höhe auf die straßenseitige Böschung. Darüber hinaus gingen von dem Zugangssteg drei Stufen zu dem neu geplanten Hauseingang hinauf. Die Höhe der Oberkante der obersten Stufe betrage am Eingang zu dem umgeplanten Haus 105,17 m über NN. Gemäß der genehmigten "Ansicht von Nord-West" und dem "Schnitt 2-2" betrage die Höhe der Oberkante des Geländers des Stegs, das als Absturzsicherung diene, 105,55 m über NN. Die Klägerin hat am 19. März 2010 hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die angefochtene Baugenehmigung sei unbestimmt. Es sei unklar, wie der Zugangssteg konstruiert werden solle. Der Steg verstoße außerdem gegen § 6 BauO NRW und gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Durch den Pkw-Stellplatz auf dem Zugangssteg werde sie unzumutbar beeinträchtigt. Auch ansonsten fügten der Umbau und die Aufstockung sich nicht ein. Die geplante Dachterrasse überrage den Balkon der Klägerin. So erhalte die Beigeladene einen ungehinderten Einblick in ihren besonders geschützten Garten und Wohnbereich. Eine Abstandflächenberechnung hinsichtlich der Dachterrasse zum Grundstück der Klägerin hin fehle. Die Klägerin hat beantragt, die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 25. Februar 2010 für den Umbau und die Aufstockung des Wohnhauses sowie der Errichtung eines Zugangsstegs mit Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 15, Flurstück 81, aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben im Kern vorgetragen, die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW liege nicht vor, weil ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW gegeben sei. Da die Klägerin entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Grenzwand und einen Erker errichtet habe, sei die Beigeladene gezwungen, den Zugangssteg ebenfalls ohne Grenzabstand zu errichten. Im Falle einer Doppelhausbebauung - wie hier - hätten die Beteiligten wechselseitig auf die Einhaltung von Abstandflächen verzichtet. Im Übrigen sei es treuwidrig, dass sich die Klägerin auf eine Abstandflächenverletzung berufe. Sie halte mit ihrem Wohnhaus selbst keine Abstandflächen ein. Die Baugenehmigung verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zum Nachteil der Klägerin. Insbesondere sei der Ausweis eines Stellplatzes vor dem Haus ein verständliches und allgemein übliches Ansinnen. Die Klägerin und auch die anderen Nachbarn machten gleichfalls hiervon Gebrauch. Aufgrund der Hanglage sei ein Stellplatz vor dem Haus der Beigeladenen nur in Form der Stegbauweise möglich. Schließlich würden erst die Umbauarbeiten der Beigeladenen dazu führen, dass die typische Doppelhauscharakteristik wiederhergestellt werde. Unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten würden nicht geschaffen. Mit Urteil vom 14. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die grenzständige Pkw-Bühne verstoße in der genehmigten Form zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie sei in ganz besonderer Weise geeignet, die Wohnruhe durch nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen zu stören. Im Übrigen werde durch den erhöhten Zugangssteg ein ungehindertes Betreten und damit verbunden ein ungehinderter Blick quasi "von oben herab" auf den Einfahrts- und Eingangsbereich des Grundstücks der Klägerin ermöglicht. Darüber hinaus verletze der Zugangssteg § 6 BauO NRW und § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Zur Begründung ihrer durch den Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2012 zugelassenen Berufungen tragen die Beklagte und die Beigeladene zusammengefasst vor, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin sich wegen Treu und Glauben nicht auf nachbarliches Abwehrrecht berufen dürfe. Sie habe sich selbst treuwidrig verhalten, weil sie ihre Doppelhaushälfte in den Jahren nach 1997 mehrfach illegal ausgebaut habe. Dessen ungeachtet seien die der Klägerin erteilten Baugenehmigungen unwirksam bzw. durch Zeitablauf erloschen. In der Sache sei der genehmigte Steg nicht rücksichtslos. Es handele sich lediglich um einen einzelnen Stellplatz im vorderen, straßennahen Grundstücksbereich. Die Anlegung eines Stellplatzes nahe der Straße sei angesichts des Grundstückszuschnitts nicht anders möglich als direkt an der Hausvorderwand. Die von der rechtlich zulässigen Stellplatznutzung hervorgerufenen Immissionen habe die Klägerin hinzunehmen. Durch den Zugangssteg würden auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten geschaffen. Er sei nicht dazu bestimmt, sich dort aufzuhalten und zu verweilen. Die Klägerin könne sich überdies vor etwaigen Einblicken schützen. Des Weiteren sei § 6 BauO NRW wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW nicht verletzt. Die Klägerin habe selbst ohne Grenzabstand gebaut. Eine hinreichende Anbausicherung in Form des Windfangs und der Stützmauer sei gegeben. Sollte ein Abstandflächenverstoß gegeben seien, könne in der gegebenen Grundstückssituation eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW zugelassen werden. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor: § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW greife nicht, weil es an einer hinreichenden Anbausicherung fehle. Die grenzständige Errichtung des Pkw-Stegs sei unzulässig, weil auf den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen Doppelhaushälften errichtet worden seien. Der Steg werde kein integraler Bestandteil der Doppelhaushälfte der Beigeladenen. Die baulichen Veränderungen an dem Gebäude der Klägerin, die nicht grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen vorgenommen worden seien, seien nicht zu berücksichtigen. Sie beeinflussten die wechselseitige Verträglichkeit und die Abstimmung der Doppelhaushälften aufeinander jedenfalls im Hinblick auf die Frage der grenzständigen Bebauung nicht. Berücksichtigungsfähig sei allein der Erkeranbau im Vorgarten der Klägerin. Über diesen rage der geplante Zugangssteg indes erheblich hinaus. Der Vorgarten der Klägerin sei auch nicht durch eigene Stellplatzimmissionen vorbelastet. Ihr Carport liege mehrere Meter von der Fassade ihres Hauses entfernt. Im Gegensatz dazu führe der von der Beigeladenen geplante Pkw-Steg unmittelbar an die Hauswand heran. Infolgedessen würden von dort aus Geräusch- und Abgasimmissionen unmittelbar vor ihrem Schlafzimmerfenster entstehen. Die Geländetopografie rechtfertige eine Abweichungszulassung gemäß § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW nicht. Wolle die Beigeladene einen Pkw-Steg errichten, sei es ihr möglich und zumutbar, diesen im Bereich der Grenze zum Grundstück T. 30 zu errichten. Im Rahmen eines Ortstermins am 22. August 2012 hat der Berichterstatter des Senats die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Im Zuge des Ortstermins hat die Beigeladene erklärt, sie werde den Zugangssteg nur nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. Februar 2010 realisieren. Darüber hinaus haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der im Ortstermin am 22. August 2012 von den Beteiligten erklärte Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist weiterhin wirksam. Der Verzicht hat sich nicht "verbraucht". Insbesondere ist im Nachgang zu dem Ortstermin keine neue Prozesssituation entstanden, weil weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen wären. Wie noch auszuführen sein wird, ist der Beweisanregung der Klägerin nicht nachzukommen, so dass auch unter diesem Blickwinkel keine mündliche Verhandlung durchzuführen war. Zugleich bedurfte es keiner Vorabentscheidung über die Beweisanregung. Die zulässigen, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründeten Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin ihr Klagerecht nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben verloren. Die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht kann - auch über den häufigsten Anwendungsfall der Verwirkung hinaus - gegen Treu und Glauben verstoßen, etwa wenn der Rechtsinhaber sich treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch setzt. Zu unterscheiden sind dabei der Verlust des verfahrensrechtlichen Klagerechts und der Verlust des dahinterstehenden materiellen Abwehrrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 4 B 10.97 -, BRS 59 Nr. 170 = juris Rn. 2, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218 = juris Rn. 18, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, BRS 48 Nr. 179 = juris Rn. 2 und 4, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = BRS 28 Nr. 285 = juris Rn. 23. Vorliegend hat sich die Klägerin indes in Bezug auf ihr Klagerecht gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2010 nicht widersprüchlich verhalten. Ihr Verhalten im Nachbarrechtsverhältnis zu der Beigeladenen ließ zu keinem Zeitpunkt darauf schließen, sie wolle sich nicht gegen die Baugenehmigung prozessual zur Wehr setzen. Selbst wenn die Klägerin mit dem Ausbau ihrer Doppelhaushälfte in den Jahren ab 1997 den Doppelhauscharakter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in nachbarrechtswidriger Weise verlassen hat bzw. die ihr zum Umbau ihrer Doppelhaushälfte erteilten Baugenehmigung unwirksam wären - wie die Beigeladene geltend macht -, wäre dies kein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Verlusts schon des verfahrensrechtlichen Klagerechts gegen die im Streit stehende Genehmigung. Diese Gesichtspunkte haben allein materiell-rechtliche Bedeutung und sind daher im Zusammenhang mit der Geltendmachung des materiellen Abwehrrechts durch die Klägerin zu behandeln. II. Die Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Februar 2010 zum Umbau und zur Aufstockung eines Einfamilienhauses sowie der Errichtung eines Zugangsstegs mit Pkw-Stellplatz verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt (dazu 1.). Sie verstößt weder zum Nachteil der Klägerin gegen das in §§ 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.) noch gegen die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 6 BauO NRW (dazu 3. a) und des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW (dazu 3. b). 1. Die Baugenehmigung vom 25. Februar 2010 ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt. Den genehmigten Bauvorlagen - insbesondere den Grundrissen, der Dachaufsicht und den Ansichten - lässt sich eindeutig entnehmen, was für ein Bauvorhaben die Beklagte genehmigt hat. Dies bezieht sich auch auf die genehmigte Gebäudehöhe und die Höhe des von der Klägerin besonders angegriffenen Zugangsstegs mit Pkw-Stellplatz im vorderen Grundstücksbereich. Wie die Beklagte im Ortstermin am 22. August 2012 präzisierend klargestellt hat, schließt der Zugangssteg in einer Höhe von 104,65 m über NN an die Vorderseite des Hauses der Beigeladenen T. 28a an und trifft in derselben Höhe auf die straßenseitige Böschung. Die Höhe der Oberkante der obersten der drei Stufen vom Steg zum Haus beträgt am Hauseingang 105,17 m über NN. Gemäß der grüngestempelten "Ansicht von Nord-West" und dem "Schnitt 2-2" beträgt die Höhe der Oberkante des Geländers, das die Absturzsicherung des Zugangsstegs an der Grenze zum Grundstück der Klägerin bildet, 105,55 m über NN. Anhand dessen kann die Klägerin klar erkennen, welche Dimension das Bauvorhaben der Beigeladenen haben wird. 2. Die Baugenehmigung verstößt nicht zum Nachteil der Klägerin gegen das in §§ 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme §§ 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind anwendbar, weil die Grundstücke T1. 28 und T1. 28a in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO liegen. Dies hat die Ortsbegehung am 22. August 2012 bestätigt. Die Hausgrundstücke T1. 26 bis 30 setzen die Bebauung beidseits der Straße T1. organisch fort und bilden deren Abschluss zum nördlich und östlich anschließenden Waldgebiet hin. Abgesehen von den von der umliegenden Wohnbebauung scharf abgegrenzten Baulichkeiten des Krankenhauses T2. . W. ist die Bebauung an der Straße T1. ganz überwiegend von Wohnnutzung geprägt. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahme-verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. In Fällen einer Doppelhausbebauung im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als Unterfall der offenen Bauweise - wie sie hier aufgrund der ursprünglichen Baugenehmigung vom 29. Januar 1997 auf den Grundstücken T1. 28 und T1. 28a gegeben war - ist das Verständnis des Rücksichtnahmegebots dadurch geprägt, dass die Doppelhaushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden müssen. Das qualitative Element der wechselseitigen Verträglichkeit und Abgestimmtheit der Doppelhaushälften ist als Ausprägung der im Nachbarschaftsverhältnis zu wahrenden gegenseitigen Rücksichtnahme zu verstehen und anhand der für die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme entwickelten Kriterien zu beurteilen. Der gegenseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände in der Doppelhausbebauung bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, BauR 2012, 1221 = juris Rn. 30 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = BRS 63 Nr. 185 = juris Rn. 18 ff. Nach diesen Grundsätzen ist das Vorhaben der Beigeladenen, das als einheitlicher Vorhabengegenstand als Gesamtheit seiner Vorhabenteile der nachbarrechtlichen Prüfung unterliegt, vgl. dazu zuletzt für ein Doppelhaus: OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris Rn. 28, gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. Die Klägerin hat durch den erheblichen Umbau ihrer Doppelhaushälfte in den Jahren ab 1997 den Doppelhauscharakter im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlassen. Sie kann der Beigeladenen nunmehr billigerweise nicht verwehren, ihre Doppelhaushälfte durch Umbau und Aufstockung der Doppelhaushälfte der Klägerin in Höhe und Ausbauzustand anzugleichen (dazu a). Von dem genehmigten Umbau gehen voraussichtlich auch weder unzumutbare Lärm- und Abgasimmissionen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin aus noch werden durch ihn unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten geschaffen (dazu b). a) Die Klägerin kann den genehmigten Umbau und die genehmigte Aufstockung der Doppelhaushälfte der Beigeladenen nicht aus Gründen der Rücksichtnahme abwehren, weil sie selbst zuvor durch den Umbau ihrer eigenen Doppelhaushälfte einseitig über den durch § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gesetzten Rahmen einer Doppelhaushälfte hinausgegangen ist und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen hat. Es ist vor diesem Hintergrund verständlich und unter Rücksichtnahmegesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass jetzt auch die Beigeladene ihre Doppelhaushälfte ausbaut und den Doppelhauscharakter der Häuser T1. 28/T1. 28a damit annähernd wiederherstellt. Dabei kann unterstellt werden, dass die der Klägerin von der Beklagten im Lauf der Zeit erteilten Baugenehmigungen zum Ausbau ihrer Doppelhaushälfte wirksam sind und die Klägerin den Ausbau im Einklang mit diesen Baugenehmigungen durchgeführt hat. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsteht, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Nicht erforderlich ist zwar, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Doppelhauses verlangt aber - wie bereits erwähnt -, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann dabei nicht nur entstehen, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet. Er kann auch dann entstehen, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen und kein Mindestmaß an Übereinstimmung mehr besteht. Ob dies der Fall ist, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 -, juris Rn. 9, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = BRS 63 Nr. 185 = juris Rn. 18 und 20; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 7 B 548/12 -, juris Rn. 4, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, BauR 2012, 1221 = juris Rn. 35. Kriterien für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins der Doppelhaushälften sind regelmäßig Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform, die einem Haus seine maßgebliche Gestalt geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein kann. Ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus verlangt, dass die andere Doppelhaushälfte einzelne der diesem Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 7 B 548/12 -, juris Rn. 4, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, BauR 2012, 1221 = juris Rn. 35. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin durch den Ausbau ihrer Doppelhaushälfte in den Jahren ab 1997 die Grenze des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO überschritten und dadurch gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Bei der Ortsbesichtigung am 22. August 2012, deren Erkenntnisse der Berichterstatter auch anhand der gefertigten Lichtbilder den übrigen Senatsmitgliedern veranschaulicht hat, wurde deutlich, dass die Doppelhaushälften T1. 28/28a nicht mehr - nicht einmal in einem Mindestmaß - in wechselseitig verträglicher Weise baulich aufeinander abgestimmt sind. Die Doppelhaushälften unterscheiden sich sowohl quantitativ als auch qualitativ erheblich und stellen keine bauliche Einheit mehr dar. Die Doppelhaushälfte der Klägerin ist signifikant höher und - durch den ausladenden überdachten Erker an der Westseite - breiter als diejenige der Beigeladenen. Ihr ist ein massives und zudem unterkellertes Garagen- und Carportgebäude vorgelagert. Anders als die Doppelhaushälfte der Beigeladenen hat sie einen Erker auf der Eingangsseite sowie große rundbogenartig gestaltete Dachgauben im Bereich beider Dachflächen (Vorder- und Rückseite) Die Gaube zur Gartenseite ist zusätzlich so dimensioniert, dass sie den Zugang zu einem gleichfalls angebauten Balkonvorsprung ermöglicht, von dem aus nicht nur das sich westlich-südwestlich ausbreitende Tal, sondern auch der Garten der Beigeladenen betrachtet werden kann. Danach weisen die Doppelhaushälften der Klägerin und der Beigeladenen derzeit in Proportion und in Gestalt alles in allem keine nennenswerte Übereinstimmung auf. Aufgrund dieses von der Klägerin herbeigeführten Zustands ist es ihr gegenüber nicht rücksichtslos, dass nun auch die Beigeladene ihre Doppelhaushälfte umbaut und aufstockt. Im Gegenteil ist der von der Beklagten genehmigte Vorhabenzuschnitt eine Konsequenz des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zugrunde liegenden nachbarlichen Austauschverhältnisses. Dieses beinhaltet auch, dass sich die später hinzutretende Doppelhaushälfte nicht nur an der Grenzstellung der früher errichteten orientieren muss, sondern dass sie zu dieser auch in eine harmonische Beziehung treten muss. Der frühere Grenzanbau begründet zwar nicht die Verpflichtung zum spiegelbildlichen Anbau, er wirkt für den späteren jedoch als maßstabbildende "Vorbelastung". Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2009 - 7 B 1228/09 -, juris Rn. 13, und vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 -, juris Rn. 12. An dieser maßstabbildenden "Vorbelastung" durch die Doppelhaushälfte der Klägerin hat die Beigeladene sich mit ihrem genehmigten Umbauvorhaben orientiert. Aus den genehmigten Bauvorlagen geht hervor, dass der Umbau sich an der Höhe und an der Kubatur der vorhandenen Doppelhaushälfte der Klägerin ausrichtet und über diese nicht erheblich hinausgeht. Der von der Beigeladenen geplante Balkon im Obergeschoss und die Dachterrasse werden die Doppelhauseigenschaft der Häuser T1. 28/28a nicht ihrerseits zerstören bzw. das bauliche "Auseinanderdriften" der Doppelhaushälften fortsetzen. Dies belegen die "Ansicht von Süd-Ost" und die "Ansicht von Süd-West" sowie der Längsschnitt. Der Balkon springt lediglich um 1,35 m vor der Gebäudefassade vor. Vergleicht man diese Proportion mit der Dachgaube mit Balkonvorsprung im Haus der Klägerin wahrt der Umbau der Beigeladenen ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem Nachbarhaus bzw. strebt eine solche an. b) Von dem genehmigten Umbau gehen voraussichtlich weder unzumutbare Lärm- und Abgasimmissionen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin durch die Nutzung des Pkw-Stellplatzes aus (dazu aa) noch werden unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten geschaffen (dazu bb). aa) Die Klägerin hat infolge der genehmigten Stellplatznutzung auf dem Zugangssteg zu der Doppelhaushälfte der Beigeladenen keine nicht hinnehmbaren Lärm- und Abgasimmissionen zu erwarten. Im Hinblick auf - wie hier - einer Wohnnutzung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigerweise zugeordnete Stellplätzen beurteilen sich die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme genauso wie die Gebote des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, demzufolge Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebots zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 2 A 381/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks. Bei der Errichtung von Stellplätzen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 7 B 165/11 -, juris Rn. 13, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 46. Ausgehend davon ist die Genehmigung des Pkw-Stellplatzes auf dem Zugangsstegs auch an der Grundstücksgrenze auf der Höhe des Obergeschosses des Hauses der Klägerin nicht wegen einer unzumutbaren Immissionsbelastung unzumutbar. Der Stellplatz ist - genauso wie die Garagen- und Carportanlage der Klägerin - straßenseitig angeordnet und beeinträchtigt damit nicht den besonders schutzwürdigen rückwärtigen Garten- und Ruhebereich. Dass auf der Höhe des Stellplatzes bzw. unterhalb von ihm in seiner unmittelbaren Nähe Schlaf- und Wohnräume der Klägerin liegen, macht ihn für sie nicht unzumutbar. Der Stellplatz bietet Platz für lediglich einen Pkw, so dass er nur wenige Pkw-Bewegungen und damit auch nur verhältnismäßig geringfügige Geräusch- und Abgasimmissionen pro Tag hervorrufen wird. Diese werden sich im Regelfall auf die Tagzeit konzentrieren, weswegen eine Lärm- und Abgasbelästigung der Klägerin in den späten Abend- und Nachtstunden die Ausnahme sein wird. Vor verbleibenden Lästigkeiten kann sich die Klägerin in zumutbarer Weise etwa durch das zeitweilige Schließen des Fensters oder anderweitige architektonische Selbstschutzmaßnahmen schützen. Ob die Beigeladene ihren Stellplatzbedarf auf ihrem Grundstück auch noch auf andere Art und Weise decken könnte - etwa durch die Anlegung eines Stellplatzes an der dem Grundstück T1. 30 zugewandten Grundstücksseite, ist für die Prüfung der Nachbarrechtmäßigkeit der Baugenehmigung unerheblich. Entsprechend bedarf es zu dieser Frage keiner weiteren Feststellungen etwa durch die von der Klägerin angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens. Im Baugenehmigungsverfahren findet keine Alternativenprüfung statt. Es kommt hier allein darauf an, ob das Vorhaben in dem konkret zur Genehmigung gestellten Umfang genehmigungsfähig ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 -, BRS 59 Nr. 176 = juris Rn. 6. bb) Die Baugenehmigung setzt die Klägerin absehbar auch nicht unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten aus. Solche schafft weder der Zugangssteg noch die von der Beigeladenen geplante Dachterrasse noch der Balkon. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten kommt. Diese sind erst dann ausnahmsweise nicht mehr tolerabel, wenn sie dem betroffenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeit mehr lassen. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris Rn. 22 ff., vom 31. August 2010 - 2 B 1086/10 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 , BRS 74 Nr. 181 = juris Rn. 30. Gemessen daran sind die Einsichtsmöglichkeiten, die mit dem Umbauvorhaben der Beigeladenen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin verbunden sind, hinnehmbar. Der Zugangssteg ist nicht zum Verweilen vorgesehen. Sollten sich dort kurzzeitig Personen aufhalten und Einblick in die Räume der Klägerin nehmen können ist dies - wie in anderen Doppelhaussituationen auch - hinnehmbar, weil die Klägerin ausreichende Rückzugsmöglichkeiten hat. Aus demselben Grund kann die Klägerin sich nicht erfolgreich gegen die Einsichtsmöglichkeit von dem Steg wehren, die sich auf den tieferliegenden Erker und Eingangsbereich ihres Hauses richtet. Hier gilt ähnlich wie bei der Zumutbarkeit der Stellplatzanordnung, dass die Klägerin unerwünschte Einblicke ohne Weiteres durch architektonische Selbsthilfemaßnahmen wie Vorhänge oder Rollos verhindern kann. Die Einsichtsmöglichkeit von dem Balkon und der Dachterrasse des umgeplanten Hauses der Beigeladenen auf der Gartenseite geht ebenfalls nicht über den Rahmen des in dem gegebenen Nachbarschaftsverhältnis Angemessenen hinaus. Bei Doppelhaushälften ist es üblich, dass die Bewohner von dem Obergeschoss ihres Hauses in den Garten des Nachbarhauses blicken können. Im Übrigen kann die Klägerin die Einsichtsmöglichkeit in ihren Gartenbereich unter Beachtung von Treu und Glauben deswegen nicht abwehren, weil sie selbst über die Dachgaube mit Balkonvorbau über eine derartige Gelegenheit in Bezug auf den Gartenbereich der Beigeladenen verfügt. 3. Die streitbefangene Baugenehmigung verstößt weder zu Lasten der Klägerin gegen § 6 BauO NRW (dazu a) noch gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW (dazu b). a) § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW gilt nicht, weil ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW vorliegt, in dem die Beigeladene ohne Grenzabstand bauen darf (dazu aa). Würde § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW eingreifen, käme dies der Klägerin unbeschadet dessen nicht zugute. Zum einen hätte die Beklagte zugunsten der Beigeladenen eine Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW zuzulassen (dazu bb). Zum anderen könnte sich die Klägerin auf einen etwaigen Abstandflächenverstoß der Beigeladenen wegen Treu und Glauben nicht mit Erfolg berufen (dazu cc). aa) Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen Abstandflächenrecht, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW der Beigeladenen ein Bauen ohne Grenzabstand gestattet. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen hält sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und darf nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ohne Grenzabstand gebaut werden (dazu [1]). Eine hinreichende Anbausicherung ist gegeben (dazu [2]). (1) Wie im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot unter II. 2. a) ausgeführt, müssen die innerhalb der Gesamtbaukörper selbständigen Gebäudeeinheiten eines Doppelhauses gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO an eine seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, BRS 76 Nr. 79 = juris Rn. 36, vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, juris Rn. 34, und vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91 = juris Rn. 70. Daher darf die Beigeladene ohne Grenzabstand bauen. Im Anschluss an die obigen Ausführungen greift sie mit dem Umbau und der Aufstockung ihrer Doppelhaushälfte die maßstabbildende "Vorbelastung" der Nachbarbebauung der Klägerin auf, an deren Grenzstellung sie sich halten muss. Wie dargelegt, überschreitet die Beigeladene den ihr durch den Begriff des Doppelhauses gesteckten Rahmen mit dem genehmigten Vorhaben nicht. (2) Ein hinreichende Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW ist gegeben. Eine Doppelhausbebauung kommt einer - faktischen - Anbausicherung gleich. Für eine Anbausicherung ist keine Deckungsgleichheit zu fordern. Grundsätzlich reicht eine nennenswerte Länge der Überdeckung von bestehendem Gebäude und zu errichtendem Neubau an der gemeinsamen Grenze aus. Bei der Anbausicherung muss es sich nicht um das Gebäude mit der Hauptnutzung, sondern um eine für eine Anbausicherung hinreichend gewichtige Anlage handeln, an die angebaut wird. Als einer öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertig anzusehen ist aber nur ein vorhandenes grenzständiges Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 7 B 63/11 -, juris Rn. 5, vom 18. Juli 2010 - 10 A 1417/09 -, juris Rn. 9 und 11, vom 13. März 2009 - 10 A 1118/08 -, juris Rn. 10, vom 17. August 2005 - 7 B 1288/05 -, BRS 69 Nr. 130 = juris Rn. 5, vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 -, BRS 67 Nr. 142 = juris Rn. 7, und vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198 = juris Rn. 11. Diese Maßgaben einer - faktischen - Anbausicherung sind erfüllt. Die Anbausicherung für das - wie gesagt in seiner Gesamtheit mit allen Gebäudeteilen als Genehmigungsgegenstand zu betrachtende - Vorhaben der Beigeladenen ist die - gleichfalls in ihrer (Gebäude-)Gesamtheit zu betrachtende - Doppelhaushälfte der Klägerin. Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen deckt sich die Länge der Baukörper der Doppelhaushälften an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Dass der Zugangssteg über die Gebäudewand der Doppelhaushälften hinausragt, ist zum einen unschädlich, weil eine vollständige Deckungsgleichheit des Anbaus für eine Anbausicherung nicht notwendig ist und der Steg ein sowohl untergeordneter als auch unselbständiger Gebäudeteil ist, dessen Überschießen nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Zum anderen können - anders als die Klägerin es tut - die Gebäudeteile "Zugangssteg" und grenzständige Mauer auf dem Grundstück der Klägerin ohnehin nicht isoliert einander gegenüber gestellt werden, da mit Blick auf die Anbausicherung die Doppelhausbebauung in ihrer Gesamtheit angesehen werden muss. Sieht man im Weiteren auch davon ab, hat die massive, nach dem Vorbringen der Klägerin aus Stahlbeton gegossene Mauer jedenfalls auch ein hinreichendes bauliches Gewicht, um als dauerhafte Anbausicherung für den Zugangssteg gelten zu können. Daran ändert nichts, dass die Beigeladene nach dem Vorbringen der Beteiligten im Ortstermin von der Klägerin zivilrechtlich einen Teilrückbau der Mauer verlangt. Auch nach einem eventuellen Teilrückbau ist von dem weiteren Fortbestand einer Mauer zumindest insoweit auszugehen, als eine solche - wie auch die Klägerin vorträgt - für die Standfestigkeit des Geländes erforderlich ist. Um diese Rechtsfragen zu beantworten, bedarf es der von der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 7. September 2012 angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Standsicherheit und zur Standfestigkeit der Mauer nicht. bb) Unterstellt, die Baugenehmigung vom 25. Februar 2010 verstieße dementgegen gegen das Abstandflächenrecht, folgte daraus nach wie vor kein Aufhebungsanspruch der Klägerin, weil die Beklagte dann zugunsten der Beigeladenen gemäß § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW eine Abweichung von § 6 BauO NRW zulassen müsste. Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften aufgrund von § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von § 6 BauO NRW sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 BauO NRW zulässig wäre (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Die Regelungen des § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW setzen einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrunde liegenden Normalfall - dichte innerstädtische Bebauung bei ungünstigen Grundstückszuschnitten - in so deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Ein solcher Sachverhalt kann sich nicht allein aus den Wünschen eines Eigentümers an einer stärkeren Ausnutzung seines Grundstücks ergeben, auch wenn diese allenfalls zu unwesentlich stärkeren Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen führen sollte. Die Bestimmungen des § 6 BauO NRW sollen dem Nachbarn ein angemessenes Maß an Schutz garantieren und zugleich den Standard dessen festlegen, was er an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Die Gewährleistung dieser Schutzziele erfordert grundsätzlich eine strikte Beachtung der vorgeschriebenen Abstandflächen. Demgemäß kann regelmäßig nur eine grundstücksbezogene Atypik eine Abweichung rechtfertigen, die sich aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder aus topographischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben kann. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47 = juris Rn. 80, und vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris Rn. 25, Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 A 2761/06 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BRS 71 Nr. 124 = juris Rn. 17. Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Beigeladene - unterstellt es läge ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW vor - einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung. Es besteht aufgrund der topographischen Verhältnisse und der Lage des Grundstücks der Beigeladenen im Raum eine atypischen Grundstückssituation. Diese - für die Beigeladene ungünstigen - Umstände bedingen eine Abweichung von den Vorgaben des Abstandflächenrechts. Das Grundstück der Beigeladenen ist in einer starken Hanglage situiert. Diese bringt es mit sich, dass die Böschung zum Erdgeschoss ihres Hauses auf kurzer Strecke steil abfällt. Zudem grenzt das Grundstück der Beigeladenen nicht unmittelbar an die Straße T1. , sondern wird von dieser durch einen dreiecksförmigen, spitz zulaufenden Ausläufer des benachbarten Grundstücks T1. 30 getrennt. Aus diesem Grund war für die Erschließung - und Bebaubarkeit - des Grundstücks der Beigeladenen die - am 10. Dezember 2001 erfolgte - Eintragung einer Zuwegungsbaulast in das Baulastenverzeichnis der Beklagten notwendig, um einen öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang zu dem Grundstück zu gewährleisten. Da die Baulast aber nur die jederzeitige und ungehinderte Zufahrt garantiert, steht der Beigeladenen, die insoweit nur auf ihr eigenes Grundstück auf Dauer rechtlich gesichert zurückgreifen kann, kaum bzw. gar keine Fläche zur Verfügung, um für sich einen Stellplatz anzulegen. Um dieses Problem zu lösen, muss die Beigeladene sich auf eine Planung wie die genehmigte verlegen, die die Stellplatzfrage mittels eines Zugangsstegs mit Pkw-Stellplatz bewältigt. Ob sie einen Stellplatz auf ihrem Grundstück auch anders hätte anordnen können, ist - wie bei der Rücksichtnahme - auch für die Annahme einer atypischen Grundstückssituation, welche die Möglichkeit eines Abweichungszulassung nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW eröffnet, ohne Belang. Davon abgesehen drängen sich vorzugswürdige Planungsalternativen für die Anlegung eines Stellplatzes, auf welche die Beigeladene sich hätte verlegen müssen, um schutzwürdige Belange der Klägerin zu schonen, wegen der Topographie und des Grundstückszuschnitts nicht auf, selbst wenn diese technisch machbar wären. Auch insoweit musste daher kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In der solchermaßen gelagerten atypischen Grundstückssituation wäre die Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 6 BauO NRW sowohl mit den Schutzzielen des Abstandflächenrechts als auch unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen der Klägerin mit den öffentlichen Belangen vereinbar. § 6 BauO NRW soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand). Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks, vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 36, und vom 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, BauR 2011, 1798 = juris Rn. 14. Diesen Belangen laufen der Umbau und die Aufstockung der Doppelhaushälfte der Beigeladenen nebst Anlegung eines Zugangsstegs mit Pkw- Stellplatz nicht zuwider. Dies folgt aus der Wertung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO und den oben zum Gebot der Rücksichtnahme dargelegten Gründen dafür, dass das genehmigte Vorhaben einschließlich des Stegs die Klägerin nicht rücksichtslos betrifft. Eine Abweichungszulassung wäre daran anschließend mit den nachbarlichen Interessen der Klägerin vereinbar. Auch insofern kann die Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen nicht anders ausfallen als beim Rücksichtnahmegebot. cc) Unbeschadet dessen könnte die Klägerin sich, wenn eine Abweichungszulassung nicht in Betracht käme, wegen Treu und Glauben auf einen Abstandflächenverstoß der Beigeladenen nicht mit Erfolg berufen. Ein Abstandflächenverstoß hindert den dadurch begünstigten Eigentümer zwar nicht schlechthin daran, die Baurechtswidrigkeit eines nachbarlichen Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Abstandflächenrechts anzugreifen. Aus dem auch im öffentlichen Baurecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ist jedoch abzuleiten, dass in einer derartigen Situation nur solche Rechtsverstöße abgewehrt werden können, die den Eigentümer stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück beeinträchtigt. Für die Vergleichbarkeit der Verstöße ist neben dem Grenzverlauf auch die Qualität der beeinträchtigten Belange unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 -, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks, vom 15. Dezember 2008 - 10 B 1020/08 -, juris Rn. 7, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 , BRS 69 Nr. 91 = juris Rn. 92. Nach diesen Grundsätzen ist es treuwidrig, dass die Klägerin sich auf einen Abstandflächenverstoß durch die Beigeladene beruft. Sie könnte deshalb aus einem derartigen Nachbarrechtsverstoß kein Abwehrrecht ableiten. Die Klägerin hat selbst gegen Abstandflächenrecht verstoßen. Sie hätte bei dem Ausbau ihrer Doppelhaushälfte nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW einen Grenzabstand einhalten müssen. Sie durfte nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW ohne Einhaltung eines Grenzabstands bauen, weil ihr dies nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht erlaubt war. Wie unter II. 2. a) dargelegt, hat die Klägerin bei dem Ausbau ihrer Doppelhaushälfte in den Jahren ab 1997 den Rahmen einer Doppelhausbebauung überschritten. Ein Abstandflächenverstoß der Beigeladenen würde die Klägerin nach den Umständen und Besonderheiten des Einzelfalls auch nicht stärker beeinträchtigen als ihr eigener Rechtsverstoß die Beigeladene. Namentlich hat die Klägerin die Auswirkungen durch den Zugangssteg hinzunehmen, dessen Anlegung durch die Beigeladene mit Blick auf die Topographie und die atypische Grundstückssituation verständlich ist und für die sich keine naheliegenden Alternativen aufdrängen. Die Klägerin hat selbst ein massives Carport- und Garagengebäude in ihrem vorderen Grundstücksbereich errichtet. Angesichts all dessen ist es treuwidrig, dass sie der Beigeladenen nunmehr die Anlegung eines Stellplatzes auf ihrem eigenen Grundstück verwehren will, ohne dass sie gegen diesen Stellplatz überwiegende nachbarliche Belange ins Feld zu führen vermag. b) Die Baugenehmigung vom 25. Februar 2010 verstößt schließlich nicht gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II. 2. b) aa) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.