Leitsatz: Erfolgreiche Klage gegen eine zum Stichtag 30.6.2011 erstellte dienstliche Beurteilung wegen eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften - zur Zuständigkeit des Behördenleiters als Endbeurteiler - kein Vertretungsfall für den "allgemeinen Vertreter" wegen nachvollziehbarer Verhinderung oder Abwesenheit - keine allgemeine Delegationsmöglichkeit Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums L. vom 14.10.2011 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum 02.08.2008 bis 30.06.2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahre 1967 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes und ist bei dem Polizeipräsidium L. eingesetzt. Am 30.01.2009 wurde er zum „Polizeioberkommissar“ ernannt. Im statusrechtlichen Amt eines „Polizeioberkommissars“ wurde für den Kläger anlässlich einer Auswahlentscheidung zur Vergabe von Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO unter dem 06.10.2010 eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum 02.08.2008 bis 01.08.2010 erstellt. Diese endete im Gesamturteil auf „Die Leistung und Befähigung des POK P. C. entsprechen voll den Anforderungen“ (d.i. 3 Punkte). Die gegen diese Anlassbeurteilung vom Kläger erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.03.2012 – 19 K 6656/10 – abgewiesen; über den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (6 B 825/12) noch nicht entschieden. Unter dem 14.10.2011 wurde der Kläger für den Zeitraum 02.08.2008 bis 30.06.2011 (regel-)beurteilt; diese Beurteilung endet im Gesamturteil mit „Die Leistung und Befähigung des POK P. C. entsprechen voll den Anforderungen“ (d.i. 3 Punkte). Die Beurteilungsmerkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz und Soziale Kompetenz sind jeweils mit „4 Punkten“, die Beurteilungsmerkmale Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz sind jeweils mit „3 Punkten“ bewertet. Ein für den Zeitraum 02.08.2008 – 31.08.2009 erstellter „Beurteilungsbeitrag“ vom 16.11.2009 wurde berücksichtigt. Gegen diese ihm am 22.10.2011 eröffnete dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums L. hat der Kläger am 22.03.2012 Klage erhoben. Es sei zunächst zu beanstanden, dass der zuständige Endbeurteiler – Polizeipräsident B. – die Durchführung der Endbeurteilung und Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung vollständig auf seinen Vertreter – LPD L1. – delegiert habe; allein der Umstand, dass der Polizeipräsident seine Amtsgeschäfte erst nach dem Beurteilungsstichtag aufgenommen habe, sei keine sachgerechte Begründung für eine solche "Delegation". Darüber hinaus weist er darauf hin, dass das Gesamturteil „3 Punkte“ unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von sieben Beurteilungsmerkmalen drei mit „4 Punkten“ bewertet worden seien, plausibilisierungsbedürftig sei. Darüber hinaus sei die ausschließliche Vergabe von Punktwerten in der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend plausibel, weil es an textlichen Ausführungen zu diesen einzelnen Merkmalen fehle. Soweit das beklagte Land in diesem Klageverfahren eine dienstliche Stellungnahme des Erstbeurteilers – PHK X. – vom 05.06.2012 – vorgelegt habe, reiche dies nicht aus und lasse zudem erkennen, dass der Erstbeurteiler den Umstand, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum die Dienststelle gewechselt habe, falsch gewichtet habe. Die Ausführungen des Erstbeurteilers zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen seien darüber hinaus fehlerhaft und würden bestritten. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die für den Zeitraum 02.08.2008 bis 30.06.2011 erstellte dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums L. vom 14.10.2011 aufzuheben und ihn für den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers insgesamt entgegen und weist darauf hin, dass Polizeipräsident B. seinen Dienst bei dem Polizeipräsidium L. erst am 04.10.2011 – und damit nach Ende des Beurteilungszeitraums und ohne eigene Kenntnis und ohne Beteiligung an den internen Maßstabsüberlegungen – angetreten habe, so dass es zulässig und geboten gewesen sei, das Beurteilungsverfahren einschließlich der Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilungen auf den seinerzeitigen allgemeinen Vertreter – LPD L1. – zu delegieren. Zudem ist es der Ansicht, dass bei der hier vorliegenden Beurteilung der Einzelmerkmale mit 3x 4 Punkte und 4x 3 Punkte das Gesamturteil „3 Punkte“ schlüssig und nicht widersprüchlich sei. Es erschließe sich ohne Weiteres, welchen Merkmalen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei. Die Rüge, dass es ausführlicher textlicher Beschreibungen zu den einzelnen Punktwerten bedürfe, greife nicht durch; im Übrigen könne eine Plausibilisierung der Punktwerte im Beurteilungsgespräch und anlässlich der Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung erfolgen. Unabhängig davon sei auf eine Stellungnahme des Erstbeurteilers – PHK X. – vom 05.06.2012 hinzuweisen, in der dieser die Einzelmerkmale ausführlich plausibilisiert habe. Dabei habe der Erstbeurteiler das tatsächliche Leistungsbild des Klägers beurteilt und ihm nicht einen Dienststellenwechsel „angelastet“. Er habe allerdings noch Leistungsunterschiede gegenüber anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe festgestellt und insoweit eine plausible Begründung für die Bewertung der einzelnen Merkmale angegeben. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums L. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums (im Folgenden: PP) L. vom 14.10.2011 ist rechtswidrig; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn das PP L. für den Zeitraum 02.08.2008 bis 30.06.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [vom 01.04.2009 – GV. NRW. S. 224 –; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 – GV. NRW. S. 474 –]. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzu-stellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des PP L. vom 14.10.2011 rechtlich fehlerhaft. Dies folgt vorliegend daraus, dass diese dienstliche Beurteilung nicht im Einklang mit den "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei“ – BRL Pol – (Runderlass des Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 09.07.2010 [MBl.NRW S. 677]), die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 93 Abs. 1 LBG NRW halten und mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, erlassen wurde und das PP L. daher maßgebende Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat. Die im vorliegenden Verfahren angefochtene dienstliche Beurteilung des PP L. vom 14.10.2011 wurde nämlich von LPD L2. , der auch das Endbeurteilerverfahren geleitet hat, als Vertreter des Polizeipräsidenten B. unterzeichnet; dies steht im Widerspruch zu den Beurteilungsrichtlinien und ist vom beklagten Land auch nicht ausreichend erläutert worden. Nach Ziff. 9.3 Satz 1 BRL Pol obliegt die Endbeurteilung der Beamten u.a. des gehobenen Dienstes – wie dem Kläger im Amt eines "Polizeioberkommissars" – dem Leiter der Behörde, bei der der Beamte beschäftigt ist; dies war im maßgebenden Zeitpunkt der Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung am 14.10.2011 Polizeipräsident B. , der seinen Dienst als Polizeipräsident L. dort am 04.10.2011 angetreten hatte. Soweit LPD L1. die dienstliche Beurteilung unterzeichnet hat, steht dies im Widerspruch zu der eindeutigen und insoweit eine Ausnahme nicht eröffnenden Regelung der Beurteilungsrichtlinien: Es ist nicht erkennbar, dass LPD L1. als "allgemeiner Vertreter" des Polizeipräsidenten B. als dem zuständigen Behördenleiter handeln konnte: Nach § 8 Abs. 1 der "Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums vom 22.10.2004 - 43.1 – 0302 -) – MBl.NRW. 2004, 962 – (nunmehr [insoweit inhaltsgleich]: Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.12.2011 – 401-58.08.04 –, MBl.NRW. 2012, 22 –) hat der Behördenleiter zwar einen allgemeinen Vertreter zur Vertretung im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung, hier: LPD L1. . Dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung am 14.10.2011 – mithin im Zeitpunkt ihres Erlasses – ein Vertretungsfall im Sinne einer Abwesenheit oder Verhinderung von Polizeipräsident B. gegeben war, ist nicht ersichtlich und wird auch vom beklagten Land nicht behauptet. Ein solcher Vertretungsfall kann sich auch nicht daraus ergeben, dass LPD L1. die vorangegangenen Endbeurteilerbesprechung am 06./07.10.2011 "in Vertretung des Endbeurteilers" – hier Polizeipräsident B. , der – wie dargestellt – seit dem 04.10.2011 die Funktion des Behördenleiters und damit des Endbeurteilers innehatte – geleitet hat. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob für den Fall einer nachvollziehbaren Abwesenheit oder Verhinderung des zuständigen Behördenleiters zur Teilnahme an der / den Endbeurteilerbesprechung(en) eine Kompetenz auch zur Unterzeichnung der Beurteilung durch den „allgemeinen Vertreter“ besteht. Für das o.g. Datum der Endbeurteilerbesprechung ist nämlich eine nachvollziehbare Verhinderung oder Abwesenheit von Polizeipräsident B. nicht vorgetragen. Soweit – eher unsubstantiiert – auf "wichtige ministerielle Termine" am 06.10.2011 hingewiesen wird, erschließt sich daraus nicht, dass diese Abwesenheit in einer Weise zwingend war, einen Vertretungsfall für das vollständige Beurteilungsverfahren, soweit es die Kompetenz des Endbeurteilers betraf, anzunehmen. Der Umstand, dass Polizeipräsident B. wegen seines Dienstantritts bei dem PP L. erst am 04.10.2011 nach seiner Darstellung persönliche Leistungseindrücke über die Mitarbeiter des PP L. noch nicht sammeln konnte und auch an vorbereitenden Maßstabsüberlegungen der Behörde nicht beteiligt war, bietet keinen Anlass, seine Verhinderung mit der Folge der Vertretungskompetenz des „allgemeinen Vertreters“ anzunehmen. Dieser Hinweis übersieht zunächst, dass maßgeblicher Zweck der Endbeurteilerbesprechung die Herstellung und Anwendung einheitlicher Maßstäbe in der Vergleichsgruppe und es nicht erforderlich ist, dass der Behördenleiter als Endbeurteiler oder die weiteren, an der Endbeurteilerbesprechung teilnehmenden Bediensteten im Sinne der Ziff. 9.2 Abs. 2 BRL Pol die zu beurteilenden Beamten selbst kennen und aus eigener Anschauung beurteilen können müssen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2010 – 6 A 596/10 –, www.nrwe.de . Eine fehlende Beteiligung an vorbereitenden Maßstabsüberlegungen der Behörde kann grundsätzlich durch eine Unterrichtung des (neuen) Behördenleiters ausgeglichen werden, so dass es diesem als im maßgebenden Zeitpunkt zuständigen Endbeurteiler obliegt, sich so die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Insoweit ist auch ohne Belang, dass im Zeitpunkt des Dienstantritts von Polizeipräsident B. in L. am 04.10.2011 der maßgebende Beurteilungszeitraum bereits beendet war, da es nicht auf seine persönlichen, im Beurteilungszeitraum gewonnenen Eindrücke ankommt; solche kann er sich im Rahmen der von ihm zu leitenden Endbeurteilerbesprechungen vermitteln lassen. Soweit das beklagte Land darauf hinweist, dass Polizeipräsident B. die Durchführung des Beurteilungsverfahrens auf LPD L1. als seinen „allgemeinen Vertreter“ habe delegieren können, bieten die zitierten Vorschriften der „Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ für eine solche außerhalb der Konstellationen „Abwesenheit“ oder „Verhinderung“ liegende Vertretung keine hinreichende Grundlage. Zwar ließ Ziff. 9.3 BRL Pol a.F. (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25.01.1996 in der Fassung der Änderung vom 19.01.1999) in Verbindung mit den diesbezüglichen Erläuterungen des Innenministeriums NRW Raum für eine solche allgemeine Delegation. Ziff. 9.3 Satz 1 BRL Pol a.F. sah – wie die Beurteilungsrichtlinien vom 09.07.2010 – vor, dass die Beurteilung der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der Leiterin oder dem Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung obliegt. Die zugehörigen Erläuterungen regelten jedoch ausdrücklich, dass „diese Zuständigkeit auf die Vertreterin oder den Vertreter delegiert" werden könne. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass Gegenstand dieser Regelung der über den einer sogenannten Verhinderungs- oder Abwesenheitsvertretung hinausgehende Fall einer umfassenden Delegation der Aufgabe der Erstellung und Zeichnung der dienstlichen Beurteilungen war; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2006 – 6 B 2124/06 –, IÖD 2007, 139 und Urteil vom 13.12.2007 – 6 A 1414/05 –, DÖD 2008, 174 = IÖD 2008, 195 = www.nrwe.de . Solche Erläuterungen sind jedoch in den Beurteilungsrichtlinien vom 09.07.2010 nicht (mehr) enthalten, so dass es bei den – dem gegenüber eingeschränkten – Kompetenzen des „allgemeinen Vertreters“ nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der "Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen" verbleibt. Dass eine Delegation der Erstellung und Zeichnung dienstlicher Beurteilungen der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes oder einzelner Gruppen auf den „allgemeinen Vertreter“ einer ständigen Verwaltungspraxis bei dem PP L. entsprach, behauptet das beklagte Land nicht. Unabhängig davon, dass sich eine solche Verwaltungspraxis – als eine ständige Billigung oder zumindest Duldung durch den Richtliniengeber mit der Folge einer Änderung der Richtlinien – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 6 A 210/10 –, www.nrwe.de und juris m.w.N., nach Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien vom 09.07.2010 noch gar nicht bilden konnte und diese neuen Beurteilungsrichtlinien – wie dargestellt – in ihren Erläuterungen die Möglichkeit der Delegation gerade nicht enthalten, sieht das beklagte Land die hier von Polizeipräsident B. gewählte Verfahrensweise als den besonderen Umständen des Einzelfalls – Dienstantritt als Polizeipräsident L. erst am 04.10.2011 – geschuldet an; dies ist allerdings so nicht statthaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.