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Beschluss

5 B 1284/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. • Bei summarischer Prüfung lagen genügend Anhaltspunkte vor, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO angeordnet werden konnten. • Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Maßnahme überwiegt das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. • Bei summarischer Prüfung lagen genügend Anhaltspunkte vor, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO angeordnet werden konnten. • Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Maßnahme überwiegt das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsteller wandte sich gegen die Verfügung der Behörde vom 5. April 2007, mit der die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen angeordnet worden war. Hintergrund sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen (122 Js 193/06). Auf den Datenträgern des Antragstellers wurden zahlreiche kinderpornographische Bilddateien gefunden. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Das OVG prüfte die Beschwerde gegen diese Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 81b 2. Alternative StPO sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vorliegen. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung ist maßgeblich. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Zusammenfassend reichten die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere der Fund von etwa 440 kinderpornographischen Bilddateien auf PC und externer Festplatte, als Anhaltspunkte dafür aus, dass der Antragsteller künftig erneut als Verdächtiger in vergleichbare Straftaten einbezogen werden könnte; daher war die Anordnung nach § 81b 2. Alternative StPO zulässig. • Wiederholungsgefahr: Kriminalistische Erfahrungen und die Vorgeschichte des Antragstellers (frühere Ermittlungsverfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Bilder) begründeten eine erhebliche Wiederholungsgefahr und stärkten die Erforderlichkeit der Maßnahme. • Verhältnismäßigkeit: Der Schutz von Kindern vor Straftaten nach § 184b StGB rechtfertigt die Maßnahme. Angesichts der Art und Vielzahl der gegen den Antragsteller geführten Verfahren war die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. • Verwertungsverbot und frühere Einstellungen: Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung nicht auf verjährte/ältere Verfahren; ein etwaiges Verwertungsverbot nach § 51 BZRG oder die Einstellung eines älteren Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO änderten daran nichts, da die Anordnung bereits ohne diese Verfahren gerechtfertigt war. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zurückgewiesen; das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen überwiegt sein Interesse an Aussetzung der Vollziehung. Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81b 2. Alternative StPO gegeben sind und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die Entscheidung stützt sich auf die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere den umfangreichen Fund kinderpornographischer Dateien und frühere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, wodurch eine Wiederholungsgefahr begründet ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.