Urteil
20 K 3331/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:1129.20K3331.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicher- heit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicher- heit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maß- nahmen gemäß § 81 b 2. Alt. StPO. Gegen den Kläger war bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 43 Js 65/06 ein Ermittlungsverfahren anhängig, im Zuge dessen er beschuldigt wur- de, am 04.09.2005 die Geschädigte, Frau B. N. , sexuell genötigt oder vergewaltigt zu haben. Im anschließenden strafgerichtlichen Verfahren, Amtsgericht Köln - Schöffengericht 617 Ls 107/06, ist der Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 25 Euro verurteilt worden. Nach den Feststellun- gen des Amtsgerichts Köln stellte sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 03.09.2005 richtete die Geschädigte in den Räumen der Karnevalsgesellschaft C. , für welche der Kläger als U. tätig ist, ihre Geburtstagsfeier aus. Der Kläger war bei dieser Feier zugegen und trank eine nicht unerhebliche Menge Alkohol. Gegen 0.55 Uhr des 04.09.2005 lockte der Kläger die Geschädigte in die Kostümkammer des Turmes und begann, sie zu küssen und anzufassen. Der Kläger hob das Kleid der Geschädigten hoch und steckte mehrere Finger in deren Scheide, wobei die Ge- schädigte den Kläger mehrfach aufforderte von ihr abzulassen. Hiernach legte der Kläger die Geschädigte mit dem Rücken auf einen in der Kammer befindlichen Tisch, riss ihr die Unterhose herunter und fing trotz Aufforderung der Geschädigten, von ihr abzulassen, an, mit seiner Zunge ihre Genitalien zu berühren. Die Geschädigte wehrte sich, sprang vom Tisch herunter und forderte den Kläger auf, die Türe zu öff- nen und sie in Frieden zu lassen. Die Forderung ignorierend zog er sein Hose herun- ter und forderte die Geschädigte mit entblößtem Geschlechtsteil auf, seinen Penis groß" zu machen. Als die Geschädigte daraufhin drohte zu schreien und den Kläger nochmals aufforderte sie gehen zu lassen, kam der Kläger dem nach. Das Strafgericht würdigte die Vorfälle in der Weise, dass es sich um einen erhebli- chen sexuellen Übergriff seitens des Klägers handelte und der Kläger durch drei ver- schiedene Tätigkeiten und gegen den erklärten Willen der Geschädigten sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen hat. Den Tatbestand einer Vergewaltigung bzw. einer sexuellen Nötigung hat das Strafgericht nicht als erfüllt angesehen, weil nicht erwiesen sei, dass der Kläger eine Lage ausgenutzt habe, in der die Geschä- digte seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Auch könne die Anwen- dung von Gewalt im Sinne einer gegen den Körper des Opfers gerichteten Kraftent- faltung, welche vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden werde, nicht festge- stellt werden. Wegen der Einzelheiten der strafgerichtlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 11.06.2007 (Beiakte 3 Blatt 149 - 160) Bezug genommen. Mit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 27.01.2006 ordnete das Poli- zeipräsidium Köln die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO an. Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 31.01.2006 Widerspruch ein und rügte einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.06.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Würdigung der Aussage der Geschä- digten sowie der Aussage weiterer Gäste über das undistanzierte Verhalten des Klä- gers sei davon auszugehen, dass er zumindest im alkoholisierten Zustand nicht in der Lage sei, seinen Sexualtrieb zu steuern. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich neben der jedem Sexualdelikt inne wohnenden Gefahr auch daraus, dass der Kläger die Geschädigte planvoll abgefangen habe, nachdem diese Gäste verabschiedet habe und ihr nach der Tat noch gesagt habe, er wolle sie trotzdem noch ha- ben." Der Kläger hat am 15.07.2006 Klage erhoben. Er bestreitet den Tatvorwurf und rügt, der Beklagte habe einseitig ermittelt und Un- stimmigkeiten in den Zeugenaussagen nicht hinreichend aufgeklärt. Die streitgegen- ständliche Anordnung stütze sich im Wesentlichen auf die Angaben der Geschädig- ten, ohne seine Einlassung hinreichend zu würdigen. So sei nicht berücksichtigt wor- den, dass er sich wegen des hohen Alkoholkonsums in einer Ausnahmesituation be- funden habe. Der Kläger vertritt des Weiteren die Auffassung, dass eine Wiederho- lungsgefahr nicht vorliege. Er sei fast 60 Jahre alt und bislang kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten. Unmittelbar nachdem die Geschädigte erstmals ihre Ableh- nung bekundet habe, habe er seine Bemühungen um weitere sexuelle Kontakte ein- gestellt. Auch der Umstand, dass es letztlich nicht zu einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts, sondern nur zu einer solchen wegen Beleidigung gekommen sei, zei- ge, dass eine kontrollierte, triebhafte Tat nicht vorliege. Dem Tatbestand der Beleidi- gung wohne keine Wiederholungsgefahr inne. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29.06.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er legt dar, die Ermittlungsergebnisse widersprächen einvernehmlichen Handlungen zwischen dem Kläger und der Geschädigten. Ferner treffe es nicht zu, dass er nach der ersten bekundeten Ablehnung sein Bemühen um sexuellen Kontakt eingestellt habe. Auch sein Alkoholkonsum könne den Kläger nicht entlasten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Strafakte - StA Köln 43 Js 65/06, AG Köln 617 Ls 107/06 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes not- wendig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO muss demnach nicht bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 B StPO Nr. 1 sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. Demzufolge dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durch, wonach die für ihn geltende Unschuldvermutung zugleich der Annahme eines Restverdachtes entgegenstehe. Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen stellt keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder -zuweisung dar. Die Feststellung des Tatverdachts ist etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.2002, - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, S. 3231. Ausgehend hiervon begegnet die Annahme eines Restverdachtes im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinen rechtlichen Bedenken, wobei die Berechtigung der Annahme eines Restverdachtes durch den Beklagten auch durch die später erfolgte strafgerichtliche Verurteilung belegt wird. Es bestehen nach Würdigung der Zeugenaussagen im Strafverfahren für das Gericht keine Zweifel, dass der Kläger gegenüber der Geschädigten durch verschiedene Handlungen sexuelle Übergriffe vorgenommen hat. Dies ergibt sich für das Gericht aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Geschädigten bei ihrer polizeilichen Vernehmung, welche sie auch später im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Kläger in den entscheidenden Kernpunkten wiederholt hat. Danach liegen nach Auffassung des Gerichts erhärtete Verdachtsmomente dafür vor, dass der Kläger die Geschädigte in der Kostümkammer zunächst geküsst hat und dann seine Hand unter ihr Kleid geschoben hat und seine Finger in ihre Vagina gesteckt hat. Sodann hat er sie auf einen in der Kostümkammer befindlichen Tisch gelegt, ihre Unterhose ausgezogen bzw. runtergerissen und mit seiner Zunge ihre Genitalien berührt. Nachdem die Geschädigte sich dieses Übergriffs erwehrt hat, hat der Kläger seine Hose heruntergelassen und die Geschädigte aufgefordert, seinen Penis groß" zu machen. Auf die Drohung der Geschädigten zu schreien, hat der Kläger von ihr abgelassen. Bei der Verabschiedung gegen halb 2 oder 2 Uhr nachts hat er ihr gesagt, dass er sie trotzdem noch haben wolle. Diese Darlegungen der Geschädigten werden durch die Einlassungen des Klägers im Strafverfahren nicht entkräftet: Im Strafverfahren hat der Kläger sich persönlich nicht geäußert. Es liegt insoweit allerdings eine Aussage des Präsidenten des Karnevalsvereins C. vor, mit dem der Kläger über den Vorfall gesprochen hat. Diesem gegenüber hat der Kläger geäußert, er sei mit der Geschädigten in beiderseitigem Einverständnis in den Kostümraum gegangen, wo sie sich einverständlich geküsst hätten. Mehr sei nicht passiert. Über seinen Verteidiger hat der Kläger sich dahin eingelassen, dass er wegen des überdurchschnittlichen Alkoholkonsums erhebliche Erinnerungslücken habe und nur beschränkt Angaben machen könne. Ausgehend von einem sehr engen und körperbetonten Tanz mit der Geschädigten, bei dem beide den Raum verlassen hätten, sei es im Flur zum Austausch von Küssen und Zärtlichkeiten gekommen. Er habe ebenfalls in Erinnerung, dass er sich mit der Geschädigten in einen eine Etage tiefer liegenden Lagerraum begeben habe, in welchem es zur Fortsetzung von Zärtlichkeiten gekommen sei und in welchem sie sich nur relativ kurze Zeit aufgehalten hätten. Details des Geschehens habe er nicht oder teilweise anders in Erinnerung als dies die Geschädigte berichte. Insbesondere habe der Kläger nicht die geringste Erinnerung daran, dass er sein Geschlechtsteil entblößt und an der Vagina der Geschädigten manipuliert haben soll. Zutreffend sei allerdings, dass die Geschädigte irgendwann von der Fortführung des Geschehens Abstand nehmen wollte und beide gemeinsam daher anschließend wieder die feiernde Gesellschaft aufgesucht hätten. Diese Einlassungen vermögen die Aussagen der Geschädigten nicht zu widerlegen: Insoweit fällt auf, dass der Kläger sich gegenüber dem Präsidenten des Karnevalsvereins dahin geäußert hat, dass über Küsse hinaus nichts vorgefallen sei. Demgegenüber kann er sich der Einlassung über seinen Prozessbevollmächtigten zufolge nicht mehr erinnern, was genau vorgefallen ist. Bezeichnend ist insofern, dass der Kläger einerseits erhebliche Erinnerungslücken anführt, wenn es um ihn belastende Umstände geht, sich aber andererseits an Details erinnert, soweit sie entlastend für ihn sind (Nichtabschließen der Kostümkammer). Für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten sprechen im Übrigen die Begleitumstände: So haben verschiedene Zeugen unabhängig voneinander bekundet, dass die Geschädigte nach dem Vorfall völlig verstört und aufgelöst gewesen sei. Dieser Umstand ist mit unterschiedlicher Sensibilität von der Zeugin N1. , dem geschiedenen Ehemann der Geschädigten und bezogen auf den Folgetag von der Zeugin X. wahrgenommen worden. Eine derart heftige Reaktion wäre bei einem einver- ständlichen Geschehen, welches zudem beim ersten Anzeichen einer Zurückweisung durch die Geschädigte ein Ende gefunden hätte, nicht erklärlich. Diese Zeugen haben auch Begleitumstände bekundet, welche geeignet sind, die Einlassungen des Klägers in einzelnen Punkten zu widerlegen: So hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten erklärt, sie hätten gemeinsam wieder die feiernde Gesellschaft aufgesucht, nachdem die Geschädigte von der Fortführung des Geschehens habe Abstand nehmen wollen. Die Zeugin N1. hat dagegen bekundet, die Geschädigte sei von der Toilette wieder in den Festsaal gekommen und habe so ausgesehen, als wenn sie sich gerade mit kaltem Wasser das Gesicht gewaschen hätte. Insofern entspricht die Beobachtung der Zeugin den Aussagen der Geschädigten, die ebenfalls angegeben hatte, nach dem Geschehen ins Badezimmer gelaufen zu sein. Auch besteht nach Würdigung der Zeugenaussagen der verdichtete Verdacht, dass der Kläger und die Geschädigte nicht gemeinsam vom Festsaal zur Kostümkammer gegangen sind, sondern dass der Kläger die Geschädigte abgefangen hat, nachdem diese Frau X. verabschiedet und dabei nach unten begleitet hat. Somit ist vom Bestehen eines (Rest)Verdachtes auszugehen. Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich des Weiteren danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, BVerwGE 66, 192 ff. sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen hierbei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.11.1999 - 5 B 1785/99 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257. Die hiernach erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. In diesem Zusammenhang ist bei der Würdigung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er weder vor noch nach dem relevanten Vorfall strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten des Klägers wirken sich aber folgende Umstände aus: Auch wenn eine Verurteilung nicht wegen eines Sexualdelikts erfolgt ist, sondern wegen Beleidigung, geht das Gericht nach Auswertung der Strafakte davon aus, dass es zu sexuellen Übergriffen gegen die Geschädigte gekommen ist. Insoweit gelangt das erkennende Gericht zu derselben Bewertung wie das Strafgericht. Dieses war aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes zu der Überzeugung gelangt, dass drei erhebliche sexuelle Übergriffe gegen den Willen des Geschädigten vorliegen. Die allgemeinen Erkenntnisse bezüglich der Wiederholungsprognose bei Sexualstraftaten muss der Kläger daher entsprechend gegen sich gelten lassen. Nach kriminalistischen Erfahrungen und Erkenntnissen besteht im Bereich der Sexualstraftaten allgemein eine erhebliche Wiederholungsgefahr, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2007 - 5 B 1284/07 -. Unabhängig von dieser tatbezogenen Wiederholungsprognose sprechen aber auch im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr: So ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger mehrere Anläufe unternommen hat, um in sexuellen Kontakt zur Geschädigten zu treten und auch nach einer Zurückweisung nicht Abstand genommen hat. So hat der Kläger nach Ablehnung der Manipulation an der Vagina der Geschädigten mit seinen Fingern nicht davon abgesehen, diese anschließend dort mit der Zunge zu berühren. Erst recht, nachdem die Geschädigte den Kläger auf dem Tisch liegend von sich weggeschubst hatte und wieder aufgestanden war, hätte Veranlassung bestanden, die Situation zu beenden. Stattdessen hat der Kläger seine Hose heruntergelassen und die Geschädigte aufgefordert, seinen Penis groß" zu machen. Auch der Umstand, dass der Kläger bei der Verabschiedung zu der Geschädigten gesagt hat, er wolle sie immer noch haben, ist zu seinen Lasten bei der Wiederholungsprognose zu würdigen. Dieses Verhalten belegt, dass der Kläger nicht gewillt oder in der Lage ist, die Bekundung von Ablehnung wahrzunehmen und sein Verhalten danach auszurichten. Im Rahmen der Wiederholungsprognose ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Kläger mittels eines ähnlichen Kontaktanbahnungsschemas wie bei der Geschädigten auch bei einem anderen weiblichen Gast aufgefallen ist. So wie er die Geschädigte gefragt hat, ob er ihr einmal die Kostümkammer zeigen solle, hat er ein ähnliches Ansinnen an die Zeugin X. in Bezug auf die Dachterrasse gerichtet. Zur Abrundung dieses Gesamtbildes kann schließlich herangezogen wer- den, dass mehreren Gästen das undistanzierte Verhalten des Klägers aufgefallen ist, insbesondere nachdem dessen Ehefrau die Feier verlassen hatte. Die Wiederholungsgefahr kann auch unter Berücksichtigung des erheblichen Alkoholeinflusses des Klägers nicht anders bewertet werden. Gänzlich unerheblich für die Bewertung der Wiederholungsgefahr ist dabei der Umstand, woher die harten Sachen" stammten, die der Kläger getrunken hat. Das Gericht ist insbesondere nach dem Eindruck, welchen es von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht davon überzeugt, dass er nicht künftig wieder in eine Situation geraten kann, in der er dem Alkohol in einem für ihn nicht verträglichen Maße zuspricht und unter Alkoholeinfluss wiederum eine vergleichbare Tat begeht. So ist für das Gericht insbesondere nicht erkennbar geworden, dass der Kläger sich mit dem Vorfall ernsthaft inhaltlich auseinandergesetzt und nachhaltige Konsequenzen daraus gezogen hat. Er hat vielmehr dargelegt, wie unangenehm ihm der ganze Vorfall sei und dass er versuche, das Ganze zu verdrängen. Auf Nachfrage hat er des Weiteren erklärt, in seiner Lebensführung habe sich nichts geändert. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht sowohl bezogen auf die Art der Tat (sexueller Übergriff) als auch bezogen auf die konkreten Umstände des Falles eine Wiederholungsgefahr für gegeben, auch wenn der Kläger zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Schließlich ist die angeordnete Maßnahme auch verhältnismäßig. Der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundene Grundrechtseingriff ist in Abwägung mit dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung vom Kläger hinzunehmen. Die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind in dem Fall, dass der Kläger in den Verdacht gerät, an einem strafbaren Vorfall beteiligt zu sein, geeignet, seine Beteiligung nachzuweisen oder auszuschließen, indem Tatzeugen Lichtbilder des Klägers vorgelegt werden können. Die Erforderlichkeit begründet sich zudem daraus, dass die in Rede stehende Tat eine dem Kläger nur flüchtig bekannte Frau betraf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.