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Urteil

20 K 3268/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0502.20K3268.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer erkennungsdienstlichen Behandlung. 3 Gegen den Kläger war vor der Staatsanwaltschaft Köln (13 Js 49/12) und dem Amtsgericht Köln (523 Ds 203/12) ein Verfahren wegen des Vorwurfs exhibitionistischer Handlungen anhängig. Dem Verfahren lagen Anzeigen vom 22.12.2011 zugrunde, wonach der Kläger sich seit Anfang Dezember 2011 mehrfach am Fenster seiner Wohnung gezeigt und dabei insbesondere dann, wenn Frauen an dem Fenster vorbeigingen, seine Hose ein Stück herunter gelassen und an seinem Geschlechtsteil mit typischen Handbewegungen manipuliert habe. Nachdem der Kläger die Vorwürfe zunächst stets bestritten und hinsichtlich des Vorfalls vom 22.12.2011 angegeben hatte, wegen der Anwesenheit eines Handwerkers, dem er geholfen habe, sei die Vornahme der ihm unterstellten Handlungen gar nicht möglich gewesen, räumte der Kläger in der Hauptverhandlung vor Eintritt in die Beweisaufnahme ein, sich in seiner Wohnung selbst befriedigt zu haben. Er habe aber nicht gewusst, dass er dabei beobachtet werde. Nach Vernehmung der Anzeigeerstatterin D. wurde das Verfahren unter Verzicht auf eine weitere Beweiserhebung gemäß § 153 a StPO vorläufig unter der Auflage der Zahlung einer Geldbuße von 1.500,00 € eingestellt. Nach Zahlung der Geldbuße wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts vom 21.06.2012 endgültig eingestellt. 4 Nach der Anzeigeerstattung und Vernehmung der Anzeigeerstatter als Zeugen hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20.03.2012 zu einer beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des Vorfalls und der Häufigkeit der Tathandlungen könne eine sexuelle Neigung in Richtung exhibitionistischer Handlungen und eine hohe Wahrscheinlichkeit von Wiederholungstaten unterstellt werden. Mit Bescheid vom 16.04.2012 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.04.2012 zugestellt. 5 Hiergegen hat der Kläger am 18.05.2012 (dem Freitag nach Christi Himmelfahrt) die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine erkennungsdienstliche Behandlung sei bereits nicht notwendig, da die Person des Klägers bei den geführten Ermittlungen bekannt gewesen sei. Der Kläger sei zudem im vorliegenden Fall aufgrund eines fadenscheinigen und von den Zeugen völlig aufgebauschten Sachverhalts ins Visier der Ermittlungen geraten. Es seien lediglich zwei Personen vorhanden, die unsubstantiierte und in sich widersprüchliche Behauptungen gemacht hätten. Bei Unterstellung einer Tatbeteiligung habe sich die Tat im privaten und nicht im öffentlichen Bereich abgespielt. Der Kläger sei auch strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten und lebe in stabilen Familien- und Berufsverhältnissen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung sei insgesamt unverhältnismäßig. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 16.04.2012 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung ergänzt und vertieft er die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Akte der StA Köln 13 Js 49/12 Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 18 Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO muss demnach nicht bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, 19 BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1 sowie Urteil vom 23.11.2005, – 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 20 Hier wurde die Maßnahme aufgrund der Strafanzeige der Geschädigten D. und O. angeordnet, so dass ein hinreichender Bezug zum Strafverfahren gegeben ist. 21 Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten, 22 vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 – 1 C 114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 23 Maßgeblich ist demnach, ob der Kläger vorliegend mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist. 24 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 – 5 A 1257/90 – und vom 29.11.1994 – 5 A 2234/93 -. 26 In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt. 27 Zunächst bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel jedenfalls hinsichtlich eines Restverdachts gegen den Kläger in Bezug auf die im vorgeworfenen exhibitionistischen Handlungen. Dies ergibt sich bereits aus der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 €. Soweit der Kläger im hiesigen Verfahren erklärt hat, er habe seine Zustimmung dazu lediglich aus prozesstaktischen Gründen gegeben, so mag dies zutreffen, vermag aber den Restverdacht nicht zu beseitigen: in diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass der Kläger der Einstellung des Verfahrens nach der Vernehmung nur einer Zeugin vor Abschluss der Beweisaufnahme zugestimmt hat und so einer möglichen Verurteilung zuvorgekommen ist. Dessen ungeachtet ergibt sich der Restverdacht nach Auswertung der Strafakte aber auch aus den glaubhaften Darlegungen der Zeugen D. und O. , die präzise und im Kern widerspruchsfrei sind. Soweit der Zeuge O. unter Bezugnahme auf eine SMS der Zeugin D. angegeben hat, diese habe den Kläger am 22.12.2011 wieder bei der Vornahme sexueller Handlungen beobachtet, während die Zeugin D. selbst angegeben hat, andere Studenten hätten sie am 22.12.2011 auf den Kläger aufmerksam gemacht, sie selbst habe sich das an dem Tag nicht mehr angeschaut, mag dies auf einem falschen Verständnis der Kurzmitteilung der Zeugin D. durch den Zeugen O. beruhen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen wird dadurch nach Auffassung des Gerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zudem hat sich der Kläger selbst in hohem Maße widersprochen, wenn er sich zunächst dahingehend eingelassen hat, dass er am 22.12.2011 wegen der Anwesenheit eines Handwerkers gar keine Möglichkeit zur Vornahme der ihm vorgeworfenen Handlungen gehabt habe, dann aber in der Hauptverhandlung die Vornahme dieser Handlungen doch eingeräumt hat. Der Kläger hat damit auch letztlich die Richtigkeit der Beobachtungen der Zeugen bestätigt, wenngleich er sich dabei unbeobachtet gefühlt haben will. 28 Zur Überzeugung des Gerichts besteht auch die Gefahr, dass der Kläger künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potentieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann ermittlungsfördernd sein könnten. Bereits die generelle Erwägung zur Wiederholungsgefahr aufgrund des Charakters der vorgeworfenen exhibitionistischen Handlungen als Neigungsdelikt tragen die Verfügung. Im Bereich des Exhibitionismus wird eine Wiederholungsgefahr generell als hoch angesehen. Teilweise wird die Rückfallquote mit über 60 % angegeben, 29 vgl. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache 6/3521, S. 54 (Rückfallquote 62 – 85 %), OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2001, - 5 B 1972/00 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2007 – 5 B 1284/07 -. 30 Eine einzelfallbezogene Prognose führt vorliegend zum selben Ergebnis. Dies ergibt sich insbesondere aus der Häufigkeit der einzelnen Tathandlungen, worauf der Beklagte zur Begründung der Wiederholungsprognose zu Recht hingewiesen hat. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen zogen sich die Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren Wochen im Dezember 2011 hin und an den einzelnen genau erinnerten Daten wiederholten sich die Tathandlungen ebenfalls über längere Zeiträume. So hat etwa der Zeuge O. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.01.2012 angegeben, einige Tage vor dem 22.12.2012 habe er in einem Zeitraum von zwei Stunden gesehen, wie der Kläger ca. 20 bis 30 Mal seine Hose herunterzog und an seinem Geschlechtsteil manipulierte, jedesmal wenn und so lange Frauen auf dem Gehweg das Grundstück passierten. Die Zeugin D. etwa berichtete bezogen auf den 07.12.2011, dass sie den Kläger sicher 45 Minuten lang beobachtet habe, wie er am Fenster stehen blieb, sich dann für kurze Zeit entfernte und wieder ans Fenster zurückkehrte und immer wieder „diese Masturbationsbewegungen“ machte, während Menschen auf dem Gehweg vorbeigingen. Bemerkenswert ist auch, dass der Kläger sein Tun auch dann nicht einstellte, nachdem der Zeuge O. wegen seiner Beobachtungen bereits einmal bei dem Kläger geklingelt hatte, um ihn zur Rede zu stellen. 31 Bei dieser Sachlage ist die Prognose des Beklagten, dass es in der Zukunft zu erneuten exhibitionistischen Handlungen kommen könnte, die strafrechtlich relevant sind, nicht zu beanstanden. Diese Gefahrenprognose wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass der Kläger nach Aktenlage keinerlei erkennbare Problemeinsicht hat oder Veranlassung sieht, sich mit den bei Anderen ausgelösten Reaktionen kritisch auseinander zu setzen. Dass der Kläger seit der Erstattung der Strafanzeige offenbar aus seiner Wohnung heraus keine exhibitionistischen Handlungen mehr begangen hat bzw. solche nicht erneut aktenkundig geworden sind, steht dieser Gefahrenprognose nicht entgegen, sondern bedeutet zunächst lediglich, dass er diese Handlungen – voraussichtlich - nicht mehr in einem Bereich begangen hat, in dem er bereits einmal identifiziert worden ist. 32 Darüber hinaus sind die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch für künftige Ermittlungen erforderlich. Die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind in dem Fall, dass der Kläger in den Verdacht gerät, an einem strafbaren Vorfall beteiligt zu sein, geeignet, seine Beteiligung nachzuweisen oder auszuschließen, indem Tatzeugen insbesondere Lichtbilder des Klägers vorgelegt werden können. Die Erforderlichkeit gerade auch von Lichtbildern folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass exhibitionistische Handlungen häufig aus dem vermeintlichen Schutz der Anonymität begangen werden und eine Identifizierung der Täter daher besonders schwierig ist. 33 Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme im Übrigen sind nicht ersichtlich. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.