Beschluss
5 A 1692/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0827.5A1692.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgelegt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 4 Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 15. Januar 2013 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. 5 Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet. Auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW können erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur gestützt werden, soweit nicht die konkurrierende Vorschrift des § 81b 2. Alternative StPO anlässlich eines Strafverfahrens gegen einen „Beschuldigten" zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für präventivpolizeiliche Zwecke ermächtigt. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW enthält demnach keine sich mit § 81b 2. Alternative StPO überschneidende Regelung, sondern ermächtigt nur zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen danach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht „Beschuldigte" i. S. d. § 81b 2. Alternative StPO sind, also z.B. Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257 (258) = juris, Rn. 8 ff. m. w. N. Zum Verhältnis bundesrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet der Strafverfolgungsvorsorge zu den Befugnissen des Landesgesetzgebers, entsprechende Befugnisse zum Zwecke der mit der Strafverfolgungsvorsorge häufig parallel laufenden Gefahrenvorsorge vorzusehen, siehe BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329 (338 f.) = juris, Rn. 36; 7 Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bemisst sich danach, ob der festgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, ihn künftig von der Begehung erneuter Straftaten abzuhalten. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2013 - 5 E 834/13 -, und vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257 (258) = juris, Rn. 15, dort jedoch noch im Hinblick auf die Strafverfolgungsvorsorge. 9 Ausgehend hiervon ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW rechtsfehlerfrei ergangen. Wenngleich in dem angefochtenen Bescheid zur Begründung der angeordneten Maßnahme auch Aspekte der (in derartigen Fällen häufig parallel laufenden) Strafverfolgungsvorsorge erwähnt werden, erfolgte die Maßnahme aus präventiv-polizeilichen Gründen, nämlich um im öffentlichen Interesse den Entschluss des Klägers zur Begehung weiterer Straftaten (hier: namentlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung) zu hemmen. 10 Dass die Anordnung erst nach rechtskräftiger Verurteilung des Klägers wegen des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Bedenken, den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt zur Grundlage einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW erforderlichen präventiven polizeilichen Beurteilung zu machen. Der hier in Rede stehende Zeitraum zwischen Verurteilung und Anordnung der Maßnahme von ca. 10 Monaten sowie die mittlerweile verstrichene Zeit von insgesamt fast vier Jahren, innerhalb derer der Kläger sich, soweit ersichtlich, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, stehen der Rechtmäßigkeit der Anordnung ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist die bisher seit der Tat vom Oktober 2010 abgelaufene Zeit, während der der Kläger unbescholten gelebt hat, nach den o. g. Maßstäben bei der nach der jetzigen Sachlage zu treffenden gerichtlichen Entscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Je länger sich ein Betroffener rechtstreu verhält, desto eher ist regelmäßig eine ihm günstige Prognose über sein zukünftiges Verhalten möglich, desto weniger wahrscheinlich ist entsprechend die erneute Begehung einer vergleichbaren Tat. Allerdings ist der für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen maßgebliche Grad der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tat auch abhängig von der Schwere des jeweils in Rede stehenden Delikts. Gilt es – wie hier – das hohe Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung anderer Menschen, insbesondere Kinder, gegen Übergriffe zu schützen, genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu rechtfertigen. Folgerichtig kann erst nach einem entsprechend längerem Zeitraum die notwendige Prognose auch künftigen rechtmäßigen Verhaltens eines Täters gewonnen werden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2005 - 5 A 4916/04 -. 12 Nach dieser Maßgabe bestehen, nachdem nahezu vier Jahre seit der Straftat vergangen sind, nach wie vor genügend Anhaltspunkte, um die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem die enorme Vielzahl der beim Kläger sichergestellten pornographischen Dateien (2.000 Filmdateien mit kinderpornografischem Inhalt). Gerade die große Menge des gespeicherten Materials lässt hier die Gefahr der Begehung einer erneuten Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung hinreichend wahrscheinlich erscheinen. 13 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2014 ‑ 5 B 348/14 -, und vom 23. Oktober 2007 - 5 B 1284/07 -, juris, Rn. 6. 14 Der Einwand des Klägers, die hier konkret angeordneten Maßnahmen (Einzelfingerabdruck, Zehnfingerabdruck, Handflächenabdrücke, dreiteiliges Lichtbild, Ganzaufnahme, Personenbeschreibung, Fertigung von Lichtbildern körperlicher Maßnahmen [z. B. Tätowierungen o. ä.]) seien nicht geeignet, ihn nach etwaiger Begehung einer weiteren Straftat zu überführen oder zu entlasten, verfängt nicht. Vorliegend geht es darum, dass die genannten Maßnahmen eine abschreckende Wirkung entfalten und den Kläger somit von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Das ist schon deshalb der Fall, weil dem Kläger bewusst sein dürfte, dass etwa die tatsächliche Nutzung eines (auch von ihm verwendeten) Computers durch Fingerabdrücke belegt werden kann, die von der Tastatur genommen werden können. Nichts anderes gilt, wenn einschlägige Dateien mittels USB-Stick, DVD oder CD-Rom ausgetauscht werden, wobei in diesem Zusammenhang auch Lichtbilder eine Bedeutung gewinnen können. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2014 - 5 B 348/14 -. 16 Bei der gegebenen Sachlage erweist sich die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventiv-polizeilichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch als verhältnismäßig. Der Schutz von Kindern vor Straftaten nach § 184b StGB rechtfertigt die angeordneten Maßnahmen nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Vielzahl der beim Kläger sichergestellten Filmdateien mit kinderpornografischem Inhalt. Die Anordnung ist ermessensfehlerfrei ergangen. 17 Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Antragsschrift wirft nach den vorstehenden Ausführungen keine besonders schwierigen Fragen rechtlicher Art auf, die entscheidungserheblich sind. 18 Die Rechtssache hat des Weiteren nicht die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es fehlt schon an der Benennung einer konkreten für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erheblichen, klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung. 19 Schließlich ist auch der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Die (sinngemäße) Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegen hätten, ist im Berufungszulassungsverfahren unerheblich. Da die Übertragung auf den Einzelrichter nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 VwGO), würde es sich im Falle des vom Kläger angenommenen Verstoßes nicht um einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO handeln. 20 Siehe auch BT-Drucks. 13/1433 S. 14. 21 Angesichts dessen ist ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter oder den Grundsatz rechtlichen Gehörs. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 (44) = juris, Rn. 16. 23 Das Vorliegen eines derartigen Rechtsfehlers ist hier weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 26 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.