Beschluss
5 A 4719/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Zur Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten berechtigen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungswidriger Bestrebungen, insbesondere bei systematischen ausländerfeindlichen Äußerungen und kooperativen Kontakten zu rechtsextremen Organisationen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW).
• Bei der Prüfung ist eine Gesamtbetrachtung der öffentlich geäußerten Aussagen zulässig, soweit dadurch kein sinnverfälschender Kontext geschaffen wird.
• Die Nutzung nachrichtendienstlicher Mittel kann erforderlich sein, wenn öffentliche Äußerungen ein unvollständiges oder verzerrtes Bild von Zielsetzungen und Verflechtungen liefern.
• Grundsatz- und Divergenzrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nur zulässig, wenn konkret eine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage bzw. eine abweichende Rechtssatzbildung benannt wird.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt wegen Verdachts rechtsextremer Bestrebungen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Zur Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten berechtigen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungswidriger Bestrebungen, insbesondere bei systematischen ausländerfeindlichen Äußerungen und kooperativen Kontakten zu rechtsextremen Organisationen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW). • Bei der Prüfung ist eine Gesamtbetrachtung der öffentlich geäußerten Aussagen zulässig, soweit dadurch kein sinnverfälschender Kontext geschaffen wird. • Die Nutzung nachrichtendienstlicher Mittel kann erforderlich sein, wenn öffentliche Äußerungen ein unvollständiges oder verzerrtes Bild von Zielsetzungen und Verflechtungen liefern. • Grundsatz- und Divergenzrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nur zulässig, wenn konkret eine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage bzw. eine abweichende Rechtssatzbildung benannt wird. Die Klägerin, eine kommunale Wählervereinigung, beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das ihre Nennung in den Verfassungsschutzberichten 2002–2004 gebilligt hatte. Das Verwaltungsgericht sah hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, vor allem wegen zahlreicher ausländerfeindlicher Äußerungen und programmatischer Publikationen. Zudem stünden mehrere führende Personen der Klägerin in Nähe zu rechtsextremen Parteien und Organisationen, namentlich zur NPD und ihrer Jugendorganisation. Als weitere Indizien wurden Teilnahme und kontaktfördernde Äußerungen bei Veranstaltungen, gemeinsame Demonstrationen sowie ein Wahlaufruf Dritter genannt, der Zustimmung und Unterstützung der Klägerin nahelegt. Die Klägerin bestritt die Auslegung der Äußerungen und Vereinzelung extremistischer Kontakte und erklärte, es handele sich überwiegend um Meinungsäußerungen und ungewollte Unterwanderung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung vorlägen und ob Verfahrensfragen für eine Berufungszulassung gegeben seien. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Bewertung sind nachvollziehbar. • Die Gesamtwürdigung der veröffentlichten Äußerungen der Klägerin rechtfertigt den Verdacht einer systematischen, ausländerfeindlichen Ausrichtung; einzelne anders interpretierbare Beiträge entkräften diesen Verdacht nicht, wenn die Gesamtheit der Aussagen verfassungsfeindliche Ziele nahelegt. • Verhältnis zur NPD und deren Jugendorganisation: Teilnahme führender Funktionäre an einem Bundeskongress der JN, Grußwort und Interview mit zustimmender Diktion sowie gemeinsame Demonstrationsaktivitäten begründen kooperative Kontakte und stützen den Verfassungsschutzverdacht. • Auch das Nichtunterbinden oder Nichtgegensteuern der Klägerin nach Demonstrationen und die Hinweise Dritter auf Sympathien bzw. Unterstützungszusagen sind gewichtige Indizien für tatsächliche Verflechtungen. • Die Erforderlichkeit nachrichtendienstlicher Mittel ist gegeben, weil nicht alle relevanten Erkenntnisse aus offenen Quellen stammen und öffentliche Darstellungen ein unvollständiges Bild ergeben können; daher ist die Beobachtung zu rechtfertigen. • Die Rügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind unzulässig, weil die Klägerin keine hinreichend bestimmten allgemeinen Rechts- oder Tatsachenfragen bzw. abweichenden Rechtssätze benannt hat. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, begründet vor allem durch systematische ausländerfeindliche Äußerungen und enge Kontakte zu rechtsextremen Organisationen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt. Eine Zulassung der Berufung ist nicht gegeben, weil keine der nach § 124 VwGO erforderlichen Voraussetzungen (ernstliche Zweifel, Grundsatz- oder Divergenzrüge) erfüllt ist.