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Beschluss

19 L 1856/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0203.19L1856.11.00
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Leitsätze

Einzelfall eines erfolglosen Aussetzungsantrags gegen das mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei möglicher Zugehörigkeit des Antragstellers zur rechten Szene

- offene Erfolgsaussichten

- zur allgemeinen Interessenabwägung (Vorrang des öffentlichen Interesses wegen der Gefahr eines negativen Bildes der Polizei in der Öffentlichkeit und Negativbeeinflussung)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Aussetzungsantrags gegen das mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei möglicher Zugehörigkeit des Antragstellers zur rechten Szene - offene Erfolgsaussichten - zur allgemeinen Interessenabwägung (Vorrang des öffentlichen Interesses wegen der Gefahr eines negativen Bildes der Polizei in der Öffentlichkeit und Negativbeeinflussung) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 05.12.2011 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 19 K 6668/11 des Antragstellers gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums C. vom 28.11.2011 wiederherzustellen, ist unbegründet. Die in der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung des gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Dienstleistungsverbots wurde mit Erwägungen begründet, die dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen; denn die schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung bringt hinreichend konkret die Erwägungen zum Ausdruck, die das Polizeipräsidium (PP) C. zur Annahme eines überwiegenden Vollziehungsinteresses veranlasst haben. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus; sein Interesse, vorläufig von der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung des PP C. vom 28.11.2011 verschont zu bleiben, überwiegt nicht das für die sofortige Durchsetzung dieser Verfügung streitende öffentliche Interesse. Bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage kann nicht festgestellt werden, dass das Verbot der Dienstgeschäfte offensichtlich rechtswidrig ist (1). Eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (2). (1) Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige Nachteile ernsthaft zu besorgen wären; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998 - 1 WB 36/98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 m. w. N., Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei dem Antragsteller letztlich vorliegen - hierfür dürfte allerdings einiges sprechen -, kann mit den eingeschränkten Mitteln der Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht festgestellt werden. Nach den Feststellungen des Antragsgegners bestanden jedenfalls bis zum Jahre 2009 berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers. Der Antragsteller hat seit dem Jahre 2006 nachhaltig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in der rechtsgerichteten Szene mitgewirkt; vgl. insoweit das Engagement bei dem Internetauftritt der " " und sein Interesse an ProNRW (zur Bewertung dieser Organisation: VG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2005 - 1 K 3189/03 - und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2007 - 5 A 4719/05 -), Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Aktivitäten für die rechtsgerichtete Szene trotz der Gefährderansprachen im April 2007 und Februar 2008 nicht aufgegeben; vielmehr hat er noch im April 2008 an einer Demonstration in Stolberg, an der auch autonome Nationalisten in größerer Zahl mitgewirkt haben, vgl. hierzu den Zwischenbericht 2008 des Innenministeriums NRW "Entwicklungen und Analysen des Extremismus in Nordrhein-Westfalen" ( http://www.mik.nrw.de/uploads/media/Zwischenbericht_2008.pdf ) teilgenommen und stand als Mitglied der NPD auf deren Wahlvorschlagsliste für die Kommunalwahl im August 2009. Ob diese Bedenken an der Verfassungstreue des Antragstellers noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung berechtigt waren, kann nicht abschließend festgestellt werden. Für den Antragsteller liegen für den Zeitraum ab Oktober 2009 keine negativen Erkenntnisse mehr vor; zudem könnte zu berücksichtigen sein, dass die im Einzelnen aufgeführten Aktivitäten noch im jugendlichem Alter von 16 - 19 Jahren, mithin in einem Zeitraum einer regelmäßig noch nicht gefestigten Persönlichkeit, stattfanden. Ob die vom Antragsteller nunmehr lediglich behauptete Kontaktaufgabe zur rechten Szene auf einer ernsthaften Gesinnungsänderung beruht, kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht festgestellt werden. (2) Bei einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung vom 28.11.2011 Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Klage einzuräumen. Sollte sich die Verbotsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, wäre zu befürchten, dass auch eine nur vorläufige weitere Dienstausübung durch den Antragsteller einen gravierender Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit bedeuten würde. Der Antragsteller hat über einen längeren Zeitraum öffentlichkeitswirksam an Aktionen der rechtsgerichteten Szene teilgenommen. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass er bei einer auch nur vorläufigen weiteren Dienstausübung von Dritten wieder erkannt wird, denen seine Aktivitäten in der rechtsextremen Szene bekannt geworden sind. Der Antragsgegner wäre in diesem Fall dem berechtigten Vorwurf ausgesetzt, dass er Beamte im Polizeivollzugsdienst beschäftigt, deren Verfassungstreue nicht zweifelsfrei feststeht. Sollten die Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers berechtigt sein, besteht im Übrigen auch die Gefahr, dass er während seiner vorläufigen weiteren Dienstausübung versucht, seine rechtsextreme ideologische Überzeugung an andere Studierende weiterzugeben. Diesem öffentlichen Interessen stehen überwiegende oder gleichgewichtige Suspensivinteressen des Antragstellers nicht gegenüber. Er ist lediglich gehindert, zunächst seine Ausbildung fortzusetzen. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lässt aber seinen Status als Beamter und seinen Anspruch auf Zahlung der Anwärterbezüge unberührt. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäft ist eine nur vorläufige Maßnahme, das von Gesetzes wegen erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (§ 39 Satz 2 BeamtStG). Die durch das Verbot unterbrochene Ausbildung kann der Antragsteller fortsetzen, wenn ein solches Verfahren gegen ihn nicht eingeleitet wird oder aber wenn er in einem gerichtlichen Verfahren gegen eine zukünftige sein Beamtenverhältnis beendende Maßnahme obsiegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG; der festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG.