Beschluss
5 A 203/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0708.5A203.08.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulas-sungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulas-sungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, die gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW eine Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten für die Jahre 2005 und 2006 rechtfertigen. Es hat aus den im Urteil wiedergegebenen Verlautbarungen und Aktivitäten des Klägers bzw. seiner Funktionäre sowie aus den dargelegten Beziehungen zu (anderen) rechtsextremen Organisationen rechtsfehlerfrei auf den Verdacht einer gegen die Menschenwürde verstoßenden ausländerfeindlichen Ausrichtung und auch im Übrigen verfassungswidriger Bestrebungen des Klägers geschlossen. Zur näheren Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 8, vorletzter Absatz, bis S. 27, Ende des vorletzten Absatzes). Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers greift nicht durch. Das gilt bereits deshalb, weil die für die Jahre 2002 bis 2004 festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen seitens des Klägers ausreichen, um ihn in den umstrittenen Verfassungsschutzberichten aufzuführen. Mit Blick auf die Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, über Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW zu informieren, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde auf Auswertungen von Verlautbarungen und Aktivitäten außerhalb des Berichtszeitraums stützt. Verfassungsfeindliche Bestrebungen müssen sich nicht notwendig nur aus Ereignissen im Berichtszeitraum ablesen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63. Vor diesem Hintergrund genügen unter Berücksichtigung der personellen Kontinuität beim Kläger sowie einer fehlenden inhaltlichen Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten aus den Jahren 2002 bis 2004 schon die vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. Oktober 2005 – 1 K 3189/03 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 5 A 4719/05 –, festgestellten Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Klägers, um dessen Aufnahme in die Verfassungsschutzberichte Nordrhein-Westfalen 2005 und 2006 zu rechtfertigen. Ob etwas anderes dann gilt, wenn zwischen den Anknüpfungstatsachen und dem Berichtszeitraum eine nicht nur kurze Zeitspanne liegt, bedarf hier angesichts des geringen Abstands zwischen den festgestellten Geschehnissen und den Verfassungsschutzberichten keiner Erörterung. Dessen ungeachtet greifen die Rügen des Klägers gegen das angegriffene Urteil nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich seiner Erwägung, zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht an, bei ihm bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Insbesondere treffe die Behauptung des Verwaltungsgerichts nicht zu, er wolle Ausländer bzw. Migranten bewusst als unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse darstellen. Das Gegenteil ist der Fall. Das kommt in den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Äußerungen des Klägers bzw. seiner Funktionäre zum Ausdruck (vgl. Urteilsabdruck S. 10, 3. Absatz bis S. 13, Ende des vorletzten Absatzes). Hieraus ergibt sich, dass diese auch in den in Rede stehenden Berichtszeiträumen fortgesetzt mit pauschalisierenden, plakativen Äußerungen Ausländer sowie Zuwanderer wegen ihrer Abstammung und/oder Religionszugehörigkeit ausgrenzend und als kriminell oder nicht integrierbar dargestellt haben. Keine abweichende Beurteilung ist im Hinblick auf das Vorbringen geboten, die vom Verwaltungsgericht angeführten Zitate beschäftigten sich mit dem geplanten Bau der repräsentativen Großmoschee im L. Stadtteil F. . Hierbei handelt es sich um den untauglichen Versuch, die formal an ein örtliches Geschehen anknüpfenden, Allgemeingültigkeit beanspruchenden Äußerungen des Klägers bzw. seiner Funktionäre zu verharmlosen. Fehl geht der klägerische Einwand, er kritisiere nicht Homosexuelle selbst, sondern lediglich ihre finanzielle Förderung oder die politische Unterstützung bestimmter Projekte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger die Lebensweise Homosexueller verunglimpft und sie in einer die Menschenwürde berührenden Art und Weise herabsetzt, wenn er pauschal ihre Lebensweise als nicht förderungswürdig darstellt und ihre Mitbestimmung begrenzen will. Derartiges kommt symptomatisch in dem auf der Internetseite des Klägers eingestellten Artikel vom 23. Juni 2006 "Quo vadis Colonia?" zum Ausdruck. Darin wird die Fraktionvorsitzende des Klägers im L. Stadtrat wiedergegeben mit den Worten: "Während die Kinderbetreuungskosten steigen sollen, wird gleichzeitig darüber diskutiert, wie Homosexuelle und `Transgender´ besser gefördert werden könnten, wie für obskurste Multi-Kulti-Projekte noch mehr Geld aus dem Fenster geworfen werden kann." Eine weitere Vertreterin des Klägers wird mit folgender Äußerung zitiert: "Eine noch weitergehende Mitbestimmung für Homosexuelle in der Politik wäre deshalb ein falsches Signal. ... Ungleiches ist nicht gleich und Ungleiches darf nicht gleich gemacht werden. Meine Meinung werde ich erst dann ändern, sobald zwei Männer miteinander ein Kind gezeugt und zur Welt gebracht haben!" Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, aus seinen Kontakten zur belgischen Partei W. C. könne kein Anhaltspunkt für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hergeleitet werden. Das gelte u. a. deshalb, weil die Partei "Die S. ", die ebenfalls gute Kontakte zu dieser Partei pflege, nicht im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen auftauche. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 24. Mai 2007 – 5 A 4719/05 – ausgeführt hat, ergibt sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (auch) aus der Nähe des Klägers zu rechtsextremistischen Parteien und Gruppierungen. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass bezüglich der belgischen W. C. , die vom Kläger selbst als rechtspopulistische Partei bezeichnet wird, eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Ob im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen andere Parteien aufgeführt sind, die ebenfalls Kontakte zu dieser Partei unterhalten, ist schon deshalb rechtlich unerheblich, weil im Fall des Klägers zu diesen Kontakten die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkte hinzu kommen, die eigenständig den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Sie sind nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Kläger formuliert in der Antragsbegründungsschrift schon keine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellt. Bezüglich der Abweichungsrüge fehlt es an der Bezeichnung eines Rechts- oder Tatsachensatzes im angefochtenen Urteil, der von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – abweichen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat dabei für jeden der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Klageanträge den Auffangstreitwert angesetzt. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.