Beschluss
1 B 385/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erledigung der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien ist der angefochtene Beschluss nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO unwirksam und nur über die Kosten zu entscheiden.
• Bei Billigkeitsentscheidung über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO können die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner auferlegt werden, wenn dessen Verhalten maßgeblich zur Erledigung geführt hat.
• Ein Beamter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Reaktivierung nach § 45 Abs. 2 BBG; zwingende dienstliche Gründe, die diesen Anspruch ausschließen, sind vom Dienstherrn substantiiert darzulegen.
• Das Recht des Beamten auf ärztliche Untersuchung im Reaktivierungsverfahren nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BBG setzt keine vorherige Zurruhesetzung voraus; das Erfordernis begründet sich nicht aus dem Wortlaut der Norm.
• Personalpolitische oder haushaltsrechtliche Gründe können zwar zwingende dienstliche Gründe darstellen, müssen aber konkret dargelegt werden und können nicht schon im Beschwerdeverfahren ohne nachvollziehbare Begründung angenommen werden.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung und Anspruch auf Reaktivierungsuntersuchung nach § 45 BBG • Bei Erledigung der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien ist der angefochtene Beschluss nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO unwirksam und nur über die Kosten zu entscheiden. • Bei Billigkeitsentscheidung über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO können die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner auferlegt werden, wenn dessen Verhalten maßgeblich zur Erledigung geführt hat. • Ein Beamter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Reaktivierung nach § 45 Abs. 2 BBG; zwingende dienstliche Gründe, die diesen Anspruch ausschließen, sind vom Dienstherrn substantiiert darzulegen. • Das Recht des Beamten auf ärztliche Untersuchung im Reaktivierungsverfahren nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BBG setzt keine vorherige Zurruhesetzung voraus; das Erfordernis begründet sich nicht aus dem Wortlaut der Norm. • Personalpolitische oder haushaltsrechtliche Gründe können zwar zwingende dienstliche Gründe darstellen, müssen aber konkret dargelegt werden und können nicht schon im Beschwerdeverfahren ohne nachvollziehbare Begründung angenommen werden. Der Antragsteller, noch nicht im Ruhestand, begehrte ärztliche Untersuchung und Reaktivierung nach § 45 BBG. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Die Parteien erklärten sich in der Hauptsache übereinstimmend, wodurch das Verfahren erledigt wurde. Streitpunkt war insbesondere, ob § 45 Abs. 4 Satz 2 BBG die vorherige Zurruhesetzung voraussetzt und ob zwingende dienstliche Gründe einer Reaktivierung entgegenstehen. Der Antragsgegner berief sich darauf, keine amtsangemessene Beschäftigung beziehungsweise Planstelle vorhalten zu können. Das Verwaltungsgericht hielt die ärztliche Überprüfung für angezeigt, weil ansonsten Fristen und Ansprüche gefährdet sein könnten. Der Senat prüfte überschlägig die Erfolgsaussichten der Beschwerde und den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung. • Das Verfahren war infolge übereinstimmender Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt; der angefochtene Beschluss ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO unwirksam, zu entscheiden blieb nur über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO. • Bei der Billigkeitsentscheidung über die Kosten war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durch sein Nachgeben gegenüber dem Begehren des Antragstellers die Umstände gesetzt hat, die zur Erledigung führten; daher wurden ihm Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten auferlegt. • Zur Sache: Der Anspruch auf Reaktivierung nach § 45 Abs. 2 BBG besteht grundsätzlich; § 45 Abs. 4 Satz 2 BBG verlangt nicht begrifflich eine vorherige Zurruhesetzung. Das Gesetz stellt für das Untersuchungsverlangen keine weitergehende Voraussetzung als die erklärte Absicht zur Antragstellung auf. • Erfolgsaussichten der Beschwerde: Überschlägige Prüfung ergab, dass die vom Antragsgegner vorgetragenen Beschwerdegründe nicht überwiegend wahrscheinlich zu einem Erfolg geführt hätten; die Anordnungsanspruchsgründe des Antragstellers wurden nicht durchgreifend in Frage gestellt. • Zwingende dienstliche Gründe, die eine Reaktivierung ausschließen könnten (z. B. fehlende Planstelle), sind möglich, müssen jedoch konkret und substantiiert vorgetragen werden; allgemeine Hinweise auf fehlende Beschäftigung genügen nicht. • Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine ärztliche Überprüfung sei angesichts möglicher Fristversäumnisse und unterschiedlicher Beurteilungszeitpunkte geboten, war nicht widerlegt. Medizinische Indikation zur Reaktivierungsprüfung ergab sich auch aus früheren Gutachten. • Folgen: Es war weder ersichtlich noch vom Antragsgegner dargetan, dass unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ein Reaktivierungsanspruch des Antragstellers von vornherein ausgeschlossen wäre; daher bestand ein berechtigtes Interesse an der ärztlichen Untersuchung. Das Verfahren wurde eingestellt; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antragsgegner hat durch sein Verhalten die Erledigung herbeigeführt und war damit nach Billigkeit für die Kosten verantwortlich. Eine weitergehende Aussicht, die Beschwerde des Antragsgegners hätte zum Erfolg geführt, bestand nach überschlägiger Prüfung nicht. In der Sache verbleibt, dass der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf ärztliche Reaktivierungsprüfung nach § 45 BBG hat und der Antragsgegner keine zwingenden dienstlichen Gründe substantiiert dargelegt hat, die diesen Anspruch von vornherein ausschließen würden.