Beschluss
1 B 262/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0323.1B262.21.00
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Leitsätze
1. Es erscheint fraglich, ob eine „vorläufige“ erneute Berufung in das Beamtenverhältnis mit Blick auf die Formstrenge des Beamtenrechts möglich ist (str.).(Rn.5)
2. Eine „vorläufige“ Reaktivierung stellt jedenfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache dar.(Rn.7)
3. In Bezug auf den erforderlichen Anordnungsgrund ist fraglich, ob in dem Umstand, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die erstrebte Reaktivierung zunächst weiterhin nur Ruhegehalt und nicht die Dienstbezüge einer aktiven Beamtin erhält, ein schlechthin unzumutbarer, irreparabler Nachteil gesehen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.1.2008 - 1 B 1745/07 -, juris Rz. 8 m.w.N.).(Rn.8)
4. Zu den Anforderungen an einen Anspruch eines Beamten auf erneute Übernahme in das Beamtenverhältnis.(Rn.9)
5. Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes gebührt grundsätzlich ein Vorrang gegenüber anderslautenden privatärztlichen Stellungnahmen; freilich gilt dieser grundsätzliche Vorrang nicht uneingeschränkt (st. Rspr.).(Rn.11)
6. Die materielle Beweislast dafür, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, obliegt der eine Reaktivierung begehrenden Beamtin.(Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 42.619,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es erscheint fraglich, ob eine „vorläufige“ erneute Berufung in das Beamtenverhältnis mit Blick auf die Formstrenge des Beamtenrechts möglich ist (str.).(Rn.5) 2. Eine „vorläufige“ Reaktivierung stellt jedenfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache dar.(Rn.7) 3. In Bezug auf den erforderlichen Anordnungsgrund ist fraglich, ob in dem Umstand, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die erstrebte Reaktivierung zunächst weiterhin nur Ruhegehalt und nicht die Dienstbezüge einer aktiven Beamtin erhält, ein schlechthin unzumutbarer, irreparabler Nachteil gesehen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.1.2008 - 1 B 1745/07 -, juris Rz. 8 m.w.N.).(Rn.8) 4. Zu den Anforderungen an einen Anspruch eines Beamten auf erneute Übernahme in das Beamtenverhältnis.(Rn.9) 5. Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes gebührt grundsätzlich ein Vorrang gegenüber anderslautenden privatärztlichen Stellungnahmen; freilich gilt dieser grundsätzliche Vorrang nicht uneingeschränkt (st. Rspr.).(Rn.11) 6. Die materielle Beweislast dafür, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, obliegt der eine Reaktivierung begehrenden Beamtin.(Rn.12) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 42.619,20 € festgesetzt. I. Die 1957 geborene und 2015 als Justizamtsinspektorin auf ihren Antrag aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Antragstellerin beantragte im Oktober 2017 ihre erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Nach Einholung einer Stellungnahme der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts lehnte der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 18.12.2017 ab. Auf den Widerspruch der Antragstellerin veranlasste der beauftragte Amtsarzt die Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens u.a. zur Frage ihrer Dienstfähigkeit. Auf dieser Grundlage wurde der Widerspruch mit Bescheid vom 28.1.2019 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2021 ergangenem Urteil - 2 K 218/19 - ab. Auf Antrag der Antragstellerin ließ der Senat mit Beschluss vom 15.2.2022 - 1 A 97/21 - die dagegen eingelegte Berufung (1 A 39/22) wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten zu. Zwischenzeitlich beantragte die Antragstellerin am 5.11.2021 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung. II. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin „vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wieder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Justizamtsinspektorin beim Antragsgegner zu berufen“, bleibt ohne Erfolg. Für die Entscheidung über die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nach Zulassung der Berufung gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gericht der Hauptsache.1zur Zuständigkeit nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.11.2021 - 6 AV 9/21 -, juris, Rz. 13 ff.zur Zuständigkeit nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.11.2021 - 6 AV 9/21 -, juris, Rz. 13 ff. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Klagegegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht allerdings grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen; es kann daher regelmäßig nicht schon in vollem Umfang, auch nicht auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, etwas gewähren, was nur in einem Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache gilt jedoch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes dann nicht, wenn eine bestimmte vorläufige Regelung schlechterdings notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.2vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.11.2021 - 2 B 218/21 -, juris Rz. 11 m.w.N., sowie Beschluss des Senats vom 14.1.2022 - 1 B 217/21 -, juris Rz. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rz. 14 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., 8. Aufl. 2021, § 123 Rz. 60 m.w.N.vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.11.2021 - 2 B 218/21 -, juris Rz. 11 m.w.N., sowie Beschluss des Senats vom 14.1.2022 - 1 B 217/21 -, juris Rz. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rz. 14 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., 8. Aufl. 2021, § 123 Rz. 60 m.w.N. Hiervon ausgehend erscheint bereits fraglich, ob eine von der Antragstellerin hier begehrte „vorläufige“ erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. §§ 49 f. SBG) schon mit Blick auf die Formstrenge des Beamtenrechts (§§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 BeamtStG) überhaupt möglich ist. In Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird mit guten Gründen angenommen, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis einer vorläufigen bzw. einstweiligen Regelung ebenso wenig zugänglich ist wie eine erstmalige Ernennung.3vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 15.7.2009 - Au 2 E 09.92 -, juris Rz. 26; vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 11.1.2000 - 1 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 373, m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 24.9.2018 - 5 L 280.18 -, n.v.; a.A. allerdings OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.4.2021 - OVG 4 B 10.19 -, juris Rz. 46 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 8.7.2020 - 12 A 292/18 -, juris Rz. 44 f.; VG Berlin, Urteil vom 14.6.2019 - 26 K 306.19 -, juris Rz. 24 f.; vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2010 - 2 K 605/09 -, juris Rz. 35vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 15.7.2009 - Au 2 E 09.92 -, juris Rz. 26; vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 11.1.2000 - 1 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 373, m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 24.9.2018 - 5 L 280.18 -, n.v.; a.A. allerdings OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.4.2021 - OVG 4 B 10.19 -, juris Rz. 46 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 8.7.2020 - 12 A 292/18 -, juris Rz. 44 f.; VG Berlin, Urteil vom 14.6.2019 - 26 K 306.19 -, juris Rz. 24 f.; vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2010 - 2 K 605/09 -, juris Rz. 35 Die beamtenrechtliche Ernennung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der aufgrund seiner Wirkung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist: Ihr rechtsbegründender Charakter und ihre grundlegende und weittragende Bedeutung erfordern im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Formstrenge hinaus die Eindeutigkeit und Klarheit des Ernennungswillens.4 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2015 - 2 C 35/13 -, juris Rz. 10 m.w.N.; ebenso Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rz. 3 (S. 33)vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2015 - 2 C 35/13 -, juris Rz. 10 m.w.N.; ebenso Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rz. 3 (S. 33) Ob aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise etwas anderes angenommen werden kann,5vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2015 - 2 C 35/13 -, juris Rz. 11 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2015 - 2 C 35/13 -, juris Rz. 11 m.w.N. mag vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls würde sich eine „vorläufige“ Reaktivierung, wie sie hier von der Antragstellerin begehrt wird, erkennbar als Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, da mit einer Reaktivierung der Antragstellerin für die Zukunft ein rechtlich irreversibler Zustand geschaffen würde. So wie die beamtenrechtliche Ernennung ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der aufgrund seiner Wirkung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, kann das nämlich für die Reaktivierung kaum anders angenommen werden. Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt, § 29 Abs. 6 BeamtStG; der Beamte wird so gestellt, als hätte es eine Unterbrechung seines aktiven Beamtenverhältnisses in Wirklichkeit nicht gegeben.6vgl. dazu Plog/Wiedow, BBG, § 29 BeamtStG Rz. 9 - Stand: November 2011 -; Knoke, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 29 BeamtStG Rz. 63 ff. m.w.N - Stand: Februar 2021 - (dort auch zu etwaigen versorgungsrechtlichen Folgen)vgl. dazu Plog/Wiedow, BBG, § 29 BeamtStG Rz. 9 - Stand: November 2011 -; Knoke, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 29 BeamtStG Rz. 63 ff. m.w.N - Stand: Februar 2021 - (dort auch zu etwaigen versorgungsrechtlichen Folgen) Eine Reaktivierung der Antragstellerin hätte ungeachtet deren allein begehrter Vorläufigkeit zudem zur Folge, dass sie in ihrer Funktion als Justizamtsinspektorin ggf. auch hoheitliche Entscheidungen zu treffen hätte.7vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 11.1.2000 - 1 B 100/99 -, a.a.O., m.w.N.vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 11.1.2000 - 1 B 100/99 -, a.a.O., m.w.N. Wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung – wie hier der Fall – zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung führt, sind indes, wie eingangs dargelegt, an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch), und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). In Bezug auf den erforderlichen Anordnungsgrund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits in Frage gestellt, ob in dem Umstand, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die erstrebte Reaktivierung zunächst weiterhin nur Ruhegehalt und nicht die Dienstbezüge einer aktiven Beamtin erhält, ein schlechthin unzumutbarer, irreparabler Nachteil gesehen werden kann.8vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.1.2008 - 1 B 1745/07 -, juris Rz. 8 m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.1.2008 - 1 B 1745/07 -, juris Rz. 8 m.w.N. Dass hier mit Blick auf die für die Antragstellerin im Oktober 2023 eintretende Altersgrenze ein besonderer Dringlichkeitsgrund in Betracht kommen könnte, kann aber in Anbetracht der zwischenzeitlich ausgesprochenen Berufungszulassung zumindest derzeit wohl nicht ohne weiteres angenommen werden. Die begehrte vorläufige Regelung müsste jedoch bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung notwendig sein.9vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., a.a.O., § 123 Rz. 66 m.w.N.vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., a.a.O., § 123 Rz. 66 m.w.N. Auch diese Frage kann indes offen bleiben. Denn vor allem fehlt es fallbezogen an einem Anordnungsanspruch in Gestalt der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen qualifizierten Erfolgsaussichten. Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 49 Abs. 3 SBG ist dem Antrag eines Ruhestandsbeamten, der nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt, zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Dieser Anspruch des (wieder) dienstfähigen Beamten auf erneute Übernahme in das Beamtenverhältnis findet seine Grundlage in dem gegenseitigen Treue- und Fürsorgeverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten.10vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.1.2017 - 4 S 1726/16 - juris Rz. 7 m.w.N.vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.1.2017 - 4 S 1726/16 - juris Rz. 7 m.w.N. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgeführt hat,11UA S. 13 ff., m.w.N.UA S. 13 ff., m.w.N. hat der Beamte seine Dienstfähigkeit – in Bezug auf das vor der Ruhestandsversetzung zuletzt innegehabte Statusamt – in diesem Sinne wiedererlangt, wenn weder sein körperlicher Zustand noch gesundheitliche Gründe der Erfüllung seiner Dienstpflichten entgegenstehen, wobei eine begrenzte Dienstfähigkeit genügt (§§ 29 Abs. 3, 27 Abs. 1 BeamtStG). Der Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten muss also – im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht12vgl. BVerwG, Urteile vom 6.10.1997 - 2 C 7/97 -, juris Rz. 21, und vom 25.6.2009 - 2 C 68/08 -, juris Rz. 7 m.w.N.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.1.2014 - 3 ZB 11.179 -, juris Rz. 4 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.5.2007 - 1 B 385/07 -, juris Rz. 5; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rz. 6; VG München, Urteil vom 25.10.2016 - M 5 K 15.3769 -, juris Rz. 30; VG des Saarlandes, Urteil vom 22.6.2010 - 2 K 355/09 -, juris Rz. 38vgl. BVerwG, Urteile vom 6.10.1997 - 2 C 7/97 -, juris Rz. 21, und vom 25.6.2009 - 2 C 68/08 -, juris Rz. 7 m.w.N.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.1.2014 - 3 ZB 11.179 -, juris Rz. 4 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.5.2007 - 1 B 385/07 -, juris Rz. 5; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rz. 6; VG München, Urteil vom 25.10.2016 - M 5 K 15.3769 -, juris Rz. 30; VG des Saarlandes, Urteil vom 22.6.2010 - 2 K 355/09 -, juris Rz. 38 – so gut sein, dass die seinerzeit getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit ausgeräumt wird und auch keine neuen Gründe der Bejahung der Dienstfähigkeit entgegenstehen; verbleibende Zweifel an der heutigen Dienstfähigkeit schließen den Anspruch aus.13vgl. Plog/Wiedow, BBG a.F. Bd. 1a, § 45 BBG Rz. 10 m.w.N. (Stand: August 2007)vgl. Plog/Wiedow, BBG a.F. Bd. 1a, § 45 BBG Rz. 10 m.w.N. (Stand: August 2007) Die hierbei zu treffende Prognose14vgl. dazu Knoke, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 29 BeamtStG Rz. 11 m.w.N.; Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 29 Rz. 3 m.w.N.vgl. dazu Knoke, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 29 BeamtStG Rz. 11 m.w.N.; Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 29 Rz. 3 m.w.N. zur weiteren diesbezüglichen Entwicklung erfordert in aller Regel medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt.15vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rz. 18vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rz. 18 Dementsprechend sieht (§ 49 Abs. 4 i.V.m.) § 50 Abs. 1 Satz 1 SBG vor, dass die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden kann. Das hier vom beauftragten Amtsarzt veranlasste und diesem zuzurechnende16vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - 2 B 126/09 -, juris Rz. 16 m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - 2 B 126/09 -, juris Rz. 16 m.w.N. fachärztliche Gutachten ist aber im Juli 2018 zu dem Ergebnis gelangt, dass u.a. mit Rücksicht auf den rezidivierenden Verlauf der Erkrankung der Antragstellerin „die Belastbarkeit weder für eine Teildienstfähigkeit noch für eine volle Dienstfähigkeit gegeben ist und insofern von einer Reaktivierung abgeraten wird.“17Nervenärztliches Gutachten des Dr. N. R... vom 24.7.2018, dort S. 25 (= Bl. 147 d.A. 1 A 97/21)Nervenärztliches Gutachten des Dr. N. R... vom 24.7.2018, dort S. 25 (= Bl. 147 d.A. 1 A 97/21) Dem hat sich der Amtsarzt mit seiner Stellungnahme vom 8.8.2018 angeschlossen.18Bl. 396 ff. der PersonalakteBl. 396 ff. der Personalakte Sowohl der beauftragte Facharzt als auch der Amtsarzt sind dabei auf die bis dahin vorliegenden abweichenden Stellungnahmen des die Antragstellerin behandelnden Facharztes eingegangen. Zwar ist die Antragstellerin dem genannten Gutachten in einer jedenfalls nicht von vornherein unbeachtlich erscheinenden Weise entgegengetreten. Namentlich hat sie ihrerseits mehrere nervenärztliche Atteste bzw. Stellungnahmen ihres behandelnden Facharztes, Herrn Dr. J. E..., B-Stadt, vorgelegt, etwa aus dem Jahr 2021, die u.a. aufgrund des zwischenzeitlichen gesundheitlichen Verlaufs eine vollzeitige Dienstfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bejahen. Allerdings ist anerkannt, dass der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes grundsätzlich ein Vorrang gegenüber anderslautenden privatärztlichen Stellungnahmen gebührt.19vgl. BVerwG, Urteile vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rz. 20 m.w.N., vom 12.10.2006 - 1 D 2/05 -, juris Rz. 34, und vom 9.10.2002 - 1 D 3/02 -, juris Rz. 22 m.w.N.; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., § 5 Rz. 56 (S. 152), m.w.N.vgl. BVerwG, Urteile vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rz. 20 m.w.N., vom 12.10.2006 - 1 D 2/05 -, juris Rz. 34, und vom 9.10.2002 - 1 D 3/02 -, juris Rz. 22 m.w.N.; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., § 5 Rz. 56 (S. 152), m.w.N. Freilich gilt dieser grundsätzliche Vorrang nicht uneingeschränkt.20vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - 2 B 126/09 -, juris Rz. 16 f. m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - 2 B 126/09 -, juris Rz. 16 f. m.w.N. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin das im Widerspruchsverfahren seitens des beauftragten Amtsarztes eingeholte nervenärztliche Gutachten des Dr. N. R... vom 24.7.2018 angreift bzw. als überholt ansieht, führt jedoch noch nicht dazu, dass nunmehr auf der Grundlage der von ihr angeführten privatärztlichen Stellungnahmen – entgegen der amtsärztlichen Beurteilung – seitens des Senats eine positive Prognose hinsichtlich der erforderlichen (zumindest begrenzten) Dienstfähigkeit gestellt bzw. als glaubhaft gemacht angesehen werden könnte. Dabei muss gesehen werden, dass ihr für die Frage, ob ihre (ggf. begrenzte) Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, die materielle Beweislast obliegt.21vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., § 5 Rz. 75 (S. 161); Plog/Wiedow, BBG a.F. Bd. 1a, § 45 BBG Rz. 10 m.w.N. (Stand: August 2007)vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., § 5 Rz. 75 (S. 161); Plog/Wiedow, BBG a.F. Bd. 1a, § 45 BBG Rz. 10 m.w.N. (Stand: August 2007) Zweifel an der Dienstfähigkeit, wie sie hier mit dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. N. R... vom 24.7.2018 und der diesem folgenden Stellungnahme des Amtsarztes vom 8.8.2018 dokumentiert sind, gehen daher bei einer erstrebten erneuten Berufung des Ruhestandsbeamten in das aktive Beamtenverhältnis zu Lasten des Beamten.22vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996 - 1 A 5669/94 -, juris Rz. 4 m.w.N.vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.5.1996 - 1 A 5669/94 -, juris Rz. 4 m.w.N. Vor diesem Hintergrund kann gerade nicht angenommen werden, dass die Hauptsache erkennbar Erfolg haben wird, erst recht nicht bei Anlegung eines strengen Maßstabs. Vielmehr wird es im (zugelassenen) Berufungsverfahren einer Beweiserhebung in Gestalt einer erneuten fachärztlichen Begutachtung der Antragstellerin durch einen vom Gericht zu bestellenden medizinischen Sachverständigen bedürfen (§ 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 ZPO).23siehe dazu bereits das Schreiben des Berichterstatters vom 14.3.2022 an die Ärztekammer des Saarlandes (Bl. 423 d.A. 1 A 97/21)siehe dazu bereits das Schreiben des Berichterstatters vom 14.3.2022 an die Ärztekammer des Saarlandes (Bl. 423 d.A. 1 A 97/21) Denn für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters.24vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rz. 30 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rz. 30 m.w.N. Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache kann daher jedenfalls derzeit nicht bejaht werden; unter den gegebenen Umständen erscheint die Hauptsache allenfalls offen. Für eine Vorwegnahme der Hauptsache in Gestalt einer „vorläufigen“ Reaktivierung der Antragstellerin genügt dies nach den obigen Darlegungen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich die Reaktivierung einer Beamtin als actus contrarius zu ihrer Ruhestandsversetzung darstellt und mithin das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin entsprechend dem Interesse bei Anfechtung einer Zurruhesetzung zu bewerten ist.25vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.4.2011 - 1 A 154/10 -, juris Rz. 35 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2011 - OVG 6 L 69.11 -, juris Rz. 3, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 -, juris Rz. 33 m.w.N., und vom 8.1.1998 - 3 ZB 97.2338 -, juris Rz. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2.6.2015 - 2 A 6/14 -, juris Rz. 4vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.4.2011 - 1 A 154/10 -, juris Rz. 35 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2011 - OVG 6 L 69.11 -, juris Rz. 3, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 -, juris Rz. 33 m.w.N., und vom 8.1.1998 - 3 ZB 97.2338 -, juris Rz. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2.6.2015 - 2 A 6/14 -, juris Rz. 4 Dessen Betrag belief sich im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung im November 2021 auf 42.619,20 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 i.H.v. mtl. 3.551,60 € x 12). Eine Halbierung des so ermittelten Streitwerts für den auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrag war in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angezeigt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).