Urteil
10 K 2562/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0716.10K2562.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 12. Januar 2007 sowie des Wider-spruchsbescheides vom 25. Mai 2007 verpflichtet, den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen und in eine Planstelle der Be-soldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsgesetz einzuweisen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Sprungrevision gegen das Urteil werden zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begann im Jahre 1966 bei der Deutschen Bundespost in E eine praktische Berufsausbildung. Nach einem absolvierten Studium der Fachrichtung Elektrotechnik an der Ingenieurakademie der Deutschen Bundespost wurde der Kläger am 2. August 1971 zum Technischen Fernmeldeinspektoranwärter ernannt. Mit Wirkung vom 1. März 1975 erfolgte seine Ernennung zum Technischen Fernmeldeoberinspektor. Zugleich wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zum 1. Februar 1992 erfolgte die letzte Beförderung des Klägers zum Technischen Fernmeldeamtsrat mit der Besoldung A 12 Bundesbesoldungsgesetz. 3 Durch Verfügung vom 14. März 1997 wurde der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 beurlaubt. Er erhielt einen privat-rechtlichen Arbeitsvertrag bei der E GmbH in E. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, wurde die Beurlaubung durch Bescheid vom 19. Dezember 2000 zum 31. Dezember 2000 widerrufen. 4 Seit dem 2. Januar 2001 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Seinen neuen Dienstposten trat er nicht an. Durch Urkunde und Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2001 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Dezember 2001 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. 5 Mit Schreiben vom 1. September 2006 beantragte der Kläger seine Reaktivierung. Eine von der Beklagten veranlasste sozialmedizinische Untersuchung des Klägers führte am 9. November 2006 zu der Bewertung des ärztlichen Dienstes, gegen die beabsichtigte Reaktivierung bestünden betriebsärztlicherseits keine Bedenken. 6 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2007 lehnte der Vorstand der Deutschen Telekom AG eine Reaktivierung des Klägers mit dem Hinweis ab, es könne für ihn kein geeigneter Dienstposten gefunden werden. 7 Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 17. Januar 2007 wies die Beklagte durch Bescheid vom 25. Mai 2007 mit unveränderter Begründung zurück. 8 Am 16. Juni 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er meint, für die Reaktivierung komme es nicht darauf an, ob die Beklagte ihm einen Dienstposten verschaffen könne oder nicht. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 zu verpflichten, ihn in den aktiven Dienst der Beklagten zu reaktivieren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie geht davon aus, dass einer Reaktivierung zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 17 Die angefochtene Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 12. Januar 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, erneut in das Beamtenverhältnis berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsgesetz eingewiesen zu werden. 18 Nach § 45 Abs. 2 BBG ist ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter auf seinen Antrag hin erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist. Ein Ermessen des Dienstherrn besteht insoweit nicht. Von der Reaktivierung ist nur ausnahmsweise abzusehen, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen. 19 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die Dienstfähigkeit des Beamten in diesem Sinne wieder hergestellt ist, ist im verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Verwaltungsentscheidung, sondern über die Verpflichtung des Dienstherrn zu dem vom Kläger beanspruchten Verwaltungshandeln, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, Seite 267, 271; OVG Münster, Urteil vom 8. Mai 1996 – 1 A 5669/94 -, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 1 B 385/07 -; zitiert nach juris. 21 Es kommt demgemäß für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der Kläger im Augenblick seines Reaktivierungsgesuches vom 1. September 2006 wieder dienstfähig war, sondern allein darauf, ob er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dienstfähig war. Die weitere Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Differenz zwischen dem Ruhegehalt und seinem Gehalt als aktiver Beamter für die Zeit ab Antragstellung am 1. September 2006 zu ersetzen hat, weil die Reaktivierung des Klägers zum damaligen Zeitpunkt zu Unrecht unterblieben ist, hat der Kläger in einem etwaigen Schadensersatzverfahren klären zu lassen, 22 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 1 B 1745/07 -, zitiert nach juris. 23 Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig. Der ärztliche Dienst der Beklagten hat dem Kläger nach Durchführung einer sozialmedizinischen Untersuchung am 9. November 2006 vollständige Gesundung attestiert. Es gibt keine Indizien dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zwischenzeitlich wieder verschlechtert haben könnte. 24 Ist der Kläger wieder als dienstfähig einzustufen, stehen seiner Reaktivierung auch keine zwingenden dienstlichen Gründe i.S.v. § 45 Abs. 2 BBG entgegen. Als Ausnahme von dem Grundsatz "Rehabilitierung vor Versorgung" ist der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe eng auszulegen. Die von dem Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessens steuerbaren Umstände – unter anderem Stellenstreichungen im Rahmen der Stellenplanung – können dem Verlangen des Beamten auf Reaktivierung nicht als zwingende dienstliche Gründe entgegen gehalten werden. Da sich der Anspruch des Beamten auf Reaktivierung gemäß § 45 Abs. 2 BBG auf einen Zeitraum von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand beschränkt, ist es dem Dienstherrn zumutbar, während dieser Frist seine Personalplanung auf eine mögliche Rückkehr des Beamten in den aktiven Dienst einzustellen, 25 vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. November 2006 – 1 A 777/05 -, zitiert nach juris. 26 Der Dienstherr ist während dieser Frist gehalten, für den Beamten notfalls durch Umstrukturierung der verteilten Aufgaben einen amtsangemessenen Dienstposten zu schaffen, 27 vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. November 2006 – 1 A 777/05 -, zitiert nach juris. 28 Da der Anspruch auf Reaktivierung nach § 45 Abs. 2 BBG nicht auf die Beschäftigung des Beamten im konkret-funktionellen Sinn gerichtet ist, sondern auf seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist die Frage, in welcher Weise der Beamte im Anschluss an die Reaktivierung amtsangemessen beschäftigt wird, nicht Gegenstand des Reaktivierungsverfahrens. Soweit die Beklagte demnach darauf hinweist, dass bereits jetzt für viele der der Deutschen Telekom AG zugewiesenen Beamten keine amtsangemessene Beschäftigung vorhanden ist, kann dieser vom Dienstherrn zu verantwortende rechtswidrige Umstand dem Rechtsanspruch auf Reaktivierung nicht entgegen gehalten werden, 29 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 1 B 385/07 -, zitiert nach juris. 30 Ob es für einen Technischen Fernmeldeamtsrat derzeit bei der Deutschen Telekom AG eine angemessene Beschäftigung gibt oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren also irrelevant. Der Kläger ist unabhängig davon zu reaktivieren. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Berufung und Sprungrevision gegen das Urteil sind gemäß §§ 124 Abs. 1, 2 Nr. 3, 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die höchstrichterlich ungeklärte Frage, ob das Fehlen eines Dienstpostens als zwingender dienstlicher Grund einer Reaktivierung des Beamten nach § 45 Abs. 2 BBG entgegen gehalten werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.