Leitsatz: Die Dienstfähigkeit des seine Reaktivierung begehrenden Beamten ist schon dann wiederhergestellt i. S. v. § 46 Abs. 5 BBG, wenn sich bei der Gesamtschau der Funktionsämter, die dem Statusamt des Beamten in der Beschäftigungsbehörde zugeordnet sind, zumindest ein Einsatzbereich finden lässt, dessen gesundheitlichen Anforderungen die Leistungsfähigkeit des Beamten in dem wiedergewonnenen Umfang genügt. Für die insoweit erforderliche positive Prognose genügt es, dass der Beamte gegenwärtig dienstfähig ist und dies in der näheren Zukunft (zumindest für ein bis zwei Jahre) auch bleiben wird. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Niederlassung Brief C. vom 8. Oktober 2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2011 verpflichtet, den Kläger erneut in das aktive Beamtenverhältnis als Posthauptschaffner zu berufen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 2. August 1972 geborene Kläger (verheiratet, ein am 10. Oktober 2008 geborenes Kind) ist mit Verfügung vom 30. Januar 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, und zwar mit Ablauf des Monats Januar 2009. Vor seiner Zurruhesetzung stand er als Posthauptschaffner (einfacher Dienst, Besoldungsgruppe A 4) in den Diensten der Beklagten, gehörte organisatorisch zur Niederlassung BRIEF C. und war Zusteller zu Fuß bei dem Übergabepunkt L. -G. . Mit dem vorliegenden Verfahren betreibt er seine Reaktivierung. Die angesprochene Zurruhesetzung des Klägers war auf der Grundlage des betriebsärztlichen Gutachtens der Frau Dr. medic (R) U. vom 16. Dezember 2008 erfolgt. Darin hatte die Betriebsärztin – erstens – ein chronisch ausgeprägtes Lendenwirbelsyndrom mit hochgradiger Bandscheibendegeneration und Antelisthese L4/5 (Wirbelgleiten) mit radiologisch nachgewiesener Zunahme im Stehen, Folge einer Minderbelastbarkeit und Instabilität der Lendenwirbelsäule M43.16 sowie – zweitens – eine chronische Psychose (F.20.9) mit herabgesetzter psychophysischer Belastbarkeit diagnostiziert und zu der psychischen Erkrankung ausgeführt, dass „rezidivierende depressive Phasen mit innerer Unruhe, Konzentrations- und Schlafstörungen, vermehrter Nervosität“ zuletzt im April/Mai 2008 vorgelegen hätten. Prognostisch hatte die Betriebsärztin festgehalten, dass aufgrund der angeführten chronischen Gesundheitsstörungen die Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei. Tätigkeiten des Kernbereichs des einfachen Dienstes könnten weder voll- noch halbschichtig zugemutet werden. Eine nennenswerte Besserung des Restleistungsbildes sei in absehbarer Zeit (sechs Monate) nicht zu erwarten. Die Zurruhesetzung des Klägers war Streitgegenstand des vor dem Verwaltungsgericht L. geführten Verfahrens 15 K 3792/09. Dieses Verfahren wurde in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch einen Vergleich beendet, in welchem die Beklagte sich verpflichtete, den Kläger bis zum 1. Oktober 2010 im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit und eine mögliche Reaktivierung nachuntersuchen zu lassen durch einen ihrer Betriebsärzte oder einen Amtsarzt. In dem daraufhin erstellten postbetriebsärztlichen „Gutachten über eine Reaktivierungsuntersuchung gemäß § 46 BBG“ kam die Postbetriebsärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. medic (R) U. auf der Grundlage der Untersuchung vom 24. September 2010 sowie beigezogener medizinischer Unterlagen unter dem 30. September 2010 zu dem Ergebnis, aus medizinischer Sicht beständen für den Untersuchten bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dauernde gesundheitliche Bedenken; diese Tätigkeit könne auch nicht mit mindestens der Hälfte der Regelarbeitszeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgeübt werden. Sie diagnostizierte – erstens – ein chronisch ausgeprägtes Lendenwirbelsyndrom bei hochgradiger Bandscheibendegeneration und Antelisthese L4/5 (Wirbelgleiten) mit radiologisch nachgewiesener Zunahme im Stehen, Folge einer Minderbelastbarkeit und Instabilität der Lendenwirbelsäule M43.16 sowie– zweitens – eine schizotype Störung (F21), eine chronische Psychose (F20.9) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS)-F90.0 mit reduzierter psychophysischer Belastbarkeit. Zu der Prognose führte sie aus, dass aufgrund der diagnostizierten chronischen Gesundheitsstörungen die Belastbarkeit entsprechend dem im Gutachten im Einzelnen dargelegten positiven und negativen Leistungsbild weiterhin eingeschränkt bleibe. Tätigkeiten im Kernbereich des einfachen Dienstes könnten weiterhin weder voll- noch halbschichtig zugemutet werden. Eine wesentliche Besserung des Restleistungsbildes sei innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten. Eine Nachuntersuchung empfahl die Betriebsärztin in 24 Monaten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte die Deutsche Post Niederlassung Brief C. dem Kläger mit, unter Berücksichtigung der betriebsärztlichen Untersuchung vom 24. September 2010 erscheine eine Reaktivierung aufgrund des geringen Restleistungsvermögens derzeit nicht möglich. Hiergegen legte der Kläger am 12. Januar 2011 Widerspruch ein und stützte sich zu dessen Begründung im Kern auf eine Bescheinigung des Facharztes für Neurochirurgie H. vom 26. November 2010. Danach war der Kläger aktuell vom vertebragenen Beschwerdebild her in der Lage, einer vollschichtigen Arbeit, ohne Zugluft ausgesetzt zu sein, mit wechselnden Arbeitspositionen und ohne dauerhafte Zwangshaltung einnehmen zu müssen, nachzugehen; schweres Heben oder Tragen über 10 kg solle aufgrund der Listhese vermieden werden. Den Widerspruch wies die Deutsche Post AG Niederlassung Brief C. mit Bescheid vom 28. März 2011 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die vorgelegte Bescheinigung ändere die Bewertung nicht. Denn nach der hierzu erfolgten Stellungnahme der Betriebsärztin sei nur eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule attestiert, welche sich schon im Leistungsbild vom 30. September 2009 wiederfinde. Mit Blick auf das nach dem daher weiterhin maßgeblichen betriebsärztlichen Gutachten vorhandene Restleistungsvermögen des Klägers könne dieser in keiner Abteilung der Niederlassung im einfachen Dienst verwendet werden. Namentlich kämen Tätigkeiten in den folgenden Bereichen aus diversen – sodann im Einzelnen angeführten – Gründen nicht in Betracht: Briefzustellung, Postfachsortierung und Vorbereitung eines Zustellbezirks im Rahmen von TVZ (Trennung, Vorbereitung, Zustellung), Auslieferung Paket (Frachtzustellung, Innendienst), Briefeingangssortierung, sonstige Tätigkeit in der Stationären Bearbeitung, Verkehr (Versorgungs- und Entsorgungsfahrten; Ablagestellen- und Kastenleerungsfahrten), Hausservice, Zustellkasse, Stelle „Service Adressmanagement“, Einschreibstelle C. 1. Zusammenfassend sei eine Beschäftigung des Klägers weder im früheren oder einem anderen Tätigkeitsbereich seines Amtes noch in einem anderen Amt möglich, auch nicht in einer anderen Laufbahn (§ 46 Abs. 1 BBG), nicht mit einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 46 Abs. 2 BBG), nicht mit reduzierter Wochenarbeitszeit im Rahmen der Teildienstfähigkeit (§ 46 Abs. 6 BBG) und auch nicht nach § 44 Abs. 4 BBG in einer neuen Laufbahn. Hiergegen hat der Kläger am 18. April 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Das postbetriebsärztliche Gutachten genüge wissenschaftlichen Standards nicht und sei zudem als ungeprüfte Fortschreibung eigener früherer Befunde fehlerhaft. Aus dem bereits vorgelegten Attest ergebe sich, dass er mit den dort genannten geringen Einschränkungen vollschichtigen Dienst leisten könne, etwa als Auslieferungsfahrer (LKW), oder als Fahrer für Sonderfahrten oder Eilzustellungen (PKW, LKW), und zwar auch unter Zeitdruck. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte arbeitsmedizinische Gutachten des Facharztes für Allgemein‑ und Arbeitsmedizin sowie für Sportmedizin, Dr. med. H1. , vom 22. April 2013 belege, dass er den überwiegenden Teil der amtsangemessenen Aufgaben gesundheitlich wieder bewältigen könne. Sein Gesundheitszustand habe sich zudem gebessert (Herabsetzung des GdB von 50 v. H. auf 20 v. H.). Seine Dienstfähigkeit werde auch durch seine Tätigkeit für einen privaten Zustelldienst bestätigt, für den er im Rahmen eines 400 Euro Jobs dreimal pro Woche für jeweils drei Stunden ohne gesundheitliche Schwierigkeiten Zeitungspakte ausfahre, die oft ein Gewicht von ca. 15 bis 20 kg hätten. Zudem sei die Beklagte gehalten, auch in an die Niederlassung C. angrenzenden Niederlassungen nach adäquaten Arbeitsplätzen für ihn zu suchen. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Niederlassung Brief C. vom 8. Oktober 2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2011 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihn ab dem 24. September 2010 wieder in den aktiven Beamtendienst unter der zuletzt geführten Amtsbezeichnung als Posthauptschaffner zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und darüber hinausgehend im Wesentlichen vorgetragen: Das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten, welches gesundheitliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers allein noch auf orthopädischem Gebiet sehe und nach welchem unter Beachtung des Belastungsprofils eines Briefzustellers „eine Wiederaufnahme der Tätigkeit bei den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Bewegungsapparats medizinisch nur bedingt möglich“ erscheine, sei in sich nicht schlüssig, da die letztgenannte pauschale Bewertung in den nachfolgenden Passagen des Gutachtens äußerst stark relativiert werde. Aber auch gemessen an den vom Sachverständigen bejahten Einsatzmöglichkeiten gebe es in der Niederlassung keine freien Stellen: Der Gutachter stelle ausdrücklich fest, dass Arbeiten in kalter, feuchter und zugiger Umgebung zu vermeiden seien. Damit sei ein regelmäßiger Einsatz des Klägers in der Zustellung ausgeschlossen, denn dort sei eine Zustellkraft gerade dem jeweiligen Wetter ausgesetzt. Ein Einsatz könne nicht vom Wetter abhängig gemacht werden, das widerspreche einer regulären Personaleinsatzplanung. Zudem müsse es grundsätzlich einem Zusteller möglich sein, bis zu 31,5 kg tragen zu können, was beim Kläger gerade nicht der Fall sei. Zusätzliche Unterstützungsmaßnahme wie die vom Gutachter erwähnten Hubwagen seien in der Zustellung nicht möglich. Aber auch für andere amtsangemessene Tätigkeiten im Bereich der Niederlassung Brief C. sei der Kläger nicht geeignet. Auszuschließen sei eine Beschäftigung in den Bereichen Postfachsortierung und Vorbereitung eines Zustellbezirks, da hier ständig Briefbehälter mit ca. 15 kg Gewicht gehoben und getragen werden müssten. Auch ließen sich dort gelegentliche Zwangshaltungen nicht vermeiden, und ein Einsatz technischer Hilfen sei hier nicht möglich. Auch bei der Kommissionierung der fertig vorbereiteten Sendungen für die Zuleitung zu den Abgabestellen müssten regelmäßig Gewichte von ca. 15 kg gehoben und getragen werden. Auch könne der Kläger bei der Auslieferung Paket nicht beschäftigt werden, da dort Paketsendungen mit einem Gewicht von bis zu 31,5 kg gehoben und getragen werden müssten. Zudem seien die Tätigkeiten (soweit sie nicht im Innendienst erfolgen) bei allen Witterungslagen im Freien auszuführen. Auch in den Vorbereitungszentren sei eine dauerhafte Unterbringung des Klägers ausgeschlossen, da hier ständig Briefbehälter mit einem Gewicht über 15 kg gehoben werden müssten und die Arbeitshaltung überwiegend eine stehende und damit mit längerer Bewegungsmonotonie verbunden sei. Bei Tätigkeiten der stationären Bearbeitung müssten ebenfalls regelmäßig Gewichte von ca. 15 kg gehoben und getragen werden, und es komme dort zudem zu gelegentlichen Zwangshaltungen. Ebenfalls sei ein Einsatz des Klägers im Fahrdienst nicht möglich. Versorgungs- und Entsorgungsfahrten könne der Kläger nicht durchführen, da im Rahmen des Postfachservices auch Pakete bis 31,5 kg abzuholen seien. Gleiches gelte für die immer kombiniert stattfindenden Ablagestellen- und Kastenentleerungsfahrten, sofern sie überhaupt noch von der Niederlassung und nicht durch externe Unternehmer durchgeführt würden. Denn dabei müssten jedenfalls bei den Leerungsfahrten regelmäßig Beutel mit einem Gewicht von ca. 15 kg gehoben und getragen werden. Die Arbeitsposten im Bereich der Stelle „Service Adressmanagement“ und in der Sonderstempelstelle C. 1 seien bereits mit erheblich leistungsgeminderten Kräften und Schwerbehinderten besetzt, die nicht umgesetzt werden könnten. Darüber hinaus seien (Teil-)Arbeitsposten in diesem Bereich in absehbarer Zeit nicht neu zu besetzen. Im Bereich Hausservice könnten Beamte des einfachen Dienstes zwar als Hausarbeiter eingesetzt werden; dabei müssten aber regelmäßig schwere körperliche Arbeiten mit verrichtet werden wie etwa Müllentsorgung und Durchführung von Möbeltransporten, wobei die Belastung mehr als gelegentlich deutlich über 20 kg liege. Das Verwaltungsgericht L. hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob und welche Verwendungseinschränkungen beim Kläger in orthopädischer und psychischer Hinsicht vorliegen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Dr. med. H1. vom 22. April 2013 verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, wieder dienstfähig zu sein. Die Kammer teile zwar die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen zum Leistungsvermögen des Klägers. Sie folge aber nicht dessen Einschätzung, beim Kläger werde eine Wochenarbeitszeit von 20 bis 30 Stunden als Briefzusteller dauerhaft möglich sein, sondern der einschlägigen überzeugenden Argumentation der Beklagten, dass und weshalb ein Einsatz des Klägers in der Niederlassung Brief C. in Auswertung des Gutachtens insgesamt nicht möglich sei. Die Beschränkung der Suche nach Arbeitsplätzen auf den Bereich dieser Niederlassung sei rechtsfehlerfrei. Denn eine Anwendung der für eine Zurruhesetzung geltenden Vorgaben zur Suche alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten auf Fälle der Reaktivierung würde ein bundesweit tätiges Großunternehmen wie die Deutschen Post AG überfordern. Angesichts der großen Anzahl der Organisationseinheiten (Niederlassungen) könne nicht verlangt werden, dass jede dieser Organisationseinheiten eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Dienstposten einschließlich ihrer Besetzung mit ggf. leistungseingeschränkten Bediensteten abgebe. Überspannt werden dürften die Anforderungen auch nicht insoweit, als – grundsätzlich – bundesweit nach einer Einsatzmöglichkeit zu suchen sei. Gebe es nämlich in einer größeren Region keine Dienstposten des einfachen Dienstes mehr, welche einem bestimmten Leistungsvermögen noch entsprächen, so werde in den anderen Regionen entsprechendes gelten, zumal da auch dort eine Vielzahl leistungsgeminderter Beamter verwendet werden müssten. Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen und vom Kläger eingelegten Berufung trägt dieser vor: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt. Das Gericht habe nicht dargelegt, aufgrund welcher speziellen medizinischen Kenntnisse es sich in der Lage sehe, von der Bewertung des Sachverständigen abzuweichen, nach welcher er – der Kläger – mit einer Wochenarbeitszeit von 20 bis 30 Stunden dauerhaft als Briefzusteller arbeiten könne. Der Ausschluss von Arbeiten in kalter, feuchter und zugiger Umgebung beziehe sich (wohl) nur auf den Innenbereich und könne daher einer Zustelltätigkeit im Freien nicht entgegengehalten werden. Das Gericht hätte sich auch nicht auf die Ausführungen der Beklagten zu den vermeintlich fehlenden Einsatzmöglichkeiten stützen dürfen, da die Beklagte im Bereich der Deutschen Post AG offensichtlich nicht willens oder in der Lage sei, insoweit die höchstrichterlichen Vorgaben zu erfüllen. Er könne (mindestens) verlangen, dass die Beklagte nach geeigneten Dienstposten auch in den angrenzenden Geschäftsbereichen suche, wenn nicht sogar im gesamten Land Nordrhein-Westfalen. Überhaupt nicht geprüft habe die Beklagte seinen gesundheitlich ohne Weiteres möglichen Einsatz in den Nachbargeschäftsbezirken in der Landzustellung, die per PKW erfolge und bei der nur geringe Gewichte zu heben und zu tragen seien. Ebensowenig sei nachvollziehbar, dass in den angrenzenden Niederlassungen BRIEF keine Dienstposten in der Verbundzustellung angeboten werden könnten. Zu seiner beruflichen Tätigkeit trägt er ergänzend vor: Seine im Klageverfahren dargelegte Tätigkeit für den privaten Zustelldienst habe bis zum 28. Februar 2015 angedauert. In der Zeit von Dezember 2015 bis Januar 2016 habe er vorübergehend als Auslieferungsfahrer der Firma „B. “ in L. gearbeitet, und seit dem 18. April 2016 sei er für die Firma I. in L. als Fahrer von Shuttle-Bussen im Auftrag von Fluggesellschaften tätig. Den gerichtlichen Hinweis vom 6. April 2016 zur rechtlichen Unmöglichkeit einer rückwirkenden Reaktivierung aufnehmend beantragt der Kläger entsprechend der bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erfolgten Klarstellung seines Begehrens, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Niederlassung Brief C. vom 8. Oktober 2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2011 zu verpflichten, den Kläger erneut in das aktive Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Posthauptschaffner zu berufen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie sich die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu eigen. Für die im Falle einer Reaktivierung (im Wesentlichen) in Betracht kommenden Tätigkeiten in den Kernbereichen der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes in den Niederlassungen BRIEF (Briefzustellung/Verbundzustellung; Paketzustellung/Firmenzustellung; Kraftfahrzeugführer; Kommissionierer in der stationären Bearbeitung; Hausservice: Poststelle/Hausarbeiter) legt die Beklagte Tätigkeitsbeschreibungen vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Ferner trägt sie vor: Eine Landzustellung existiere im Bereich der Niederlassung BRIEF C. nicht. Die frühere Landzustellung sei im Bereich der Beklagten in der sog. Verbundzustellung aufgegangen, d. h. in der Auslieferung von Brief- und Paketsendungen per Pkw. Die Anforderungen der Tätigkeitsbereiche einer bestimmten Niederlassung BRIEF könnten nicht ohne Weiteres auf andere Niederlassungen BRIEF übertragen werden. Denn bestimmte Aufgaben fielen nur bei einzelnen Niederlassungen BRIEF an, und bei den Tätigkeitsbereichen, die in sämtlichen Niederlassungen BRIEF gleich seien, variierten die Anforderungen ebenfalls. Tätigkeitsbeschreibungen für sämtliche Tätigkeiten des einfachen Dienstes könnten aus rein praktischen Gründen nicht vorgelegt werden. Im Zurruhesetzungsverfahren erfolge auf der Grundlage des betriebsärztlichen Gutachtens zunächst eine Unterbringungsprüfung in der betroffenen Niederlassung, deren Ergebnis in der „Ermessenserklärung“ dokumentiert werde. Bei einem Restleistungsbild mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit veranlasse die betroffene Niederlassung über die Zentrale Gebietsbetreuung für Personal der Deutschen Post AG die Prüfung der Unterbringung bei angrenzenden Niederlassungen BRIEF, anderen „NL, SNL, SSC, FHD“ und bei den Ansprechpartnern der GmbH (im Rahmen von Zuweisungen von Tätigkeiten), welche sämtliche Tätigkeiten der Laufbahngruppe und ggf. der niedrigeren Laufbahngruppen in den Blick nehme und deren Ergebnis ebenfalls detailliert dokumentiert werde. Mit Schriftsätzen vom 28. März 2014 bzw. vom 13. Mai 2014 haben der Kläger bzw. die Beklagte sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Der Senat hat am 1. Juni 2016 beschlossen, durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens Beweis über die Fragen zu erheben, ob und ggf. welche Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Einschränkungen aktuell bei dem Kläger vorliegen (I.), welches positive (II. 1.) und negative (II. 2.) Leistungsbild– jeweils entsprechend Blatt 313 der Gerichtsakte – auf dieser Grundlage gegeben ist und für wie lange ein Fortbestand sich danach ggf. ergebender Einschränkungen bzw. Ausschlüsse zu erwarten ist (II. 3.). Das schriftliche Gutachten des vom Senat beauftragten Sachverständigen, Herrn Dr. Q. aus I. , datiert vom 10. Februar 2017 und enthält im Kern die folgenden Aussagen: Unter dem Gliederungspunkt „Diskussion und Begründung“ führt der Sachverständige angesichts der von ihm erhobenen aktuellen Befunde u. a. aus, dass der Kläger aufgrund seiner Körperfülle (mäßige Adipositas) sicherlich nicht mit extrem belastenden Tätigkeiten wie z. B. Arbeit im Tiefbau oder als Möbelpacker beschäftigt werden könne. Die Annahme einer dauerhaften Dienstunfähigkeit erscheine unter Zusammenschau und Abwägung aller vorliegenden Befunde aber als insgesamt abwegig. In der nachfolgenden „Zusammenfassenden Beurteilung unter Würdigung des Beweisbeschlusses vom 01.06.2016“ heißt es sodann – erstens – zum positiven Leistungsbild: Aufgrund der degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule, die sich in Form einer Spondylolisthesis auch in der Bildgebung darstelle, könne der Kläger keine körperlich sehr belastenden Tätigkeiten wie die bereits angeführten ausüben; auch bestünden Einschränkungen bezüglich eines andauernden Stehens, denen durch eine Stehhilfe entgegengewirkt werden könne. In zeitlicher und räumlicher Hinsicht sei der Kläger voll einsatzfähig. Hinsichtlich der Arbeitsschwere sei eine Aufteilung nach Gewichten oder eine Nennung höchstzulässiger Gewichte realitätsfremd. Sinnvoll wäre eine Belastungserprobung im Sinne eines Arbeitsversuches. Mit Sicherheit lasse sich allerdings feststellen, dass der gelegentliche Umgang mit Lasten von mehr als 15 kg möglich sei. Bezüglich der Arbeitshaltung seien nur reine Tätigkeiten im Stehen insgesamt kritisch. Sodann führt der Sachverständige – zweitens – zum negativen Leistungsbild aus: Einseitige Körperzwangshaltungen (z. B. Überkopfarbeiten, Knien) seien gelegentlich möglich. Lange Laufleistungen seien ausweislich des Ergebnisses des Belastungs-EKGs quasi unbegrenzt möglich. Häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen sei mehrfach stündlich möglich. Hinsichtlich psychischer Stressoren wie Arbeiten unter Zeitdruck und bei Publikumsverkehr sei eine Aussage ohne Kenntnis der exakten Anforderungen nicht möglich. Es fänden sich beim Kläger jedoch keine Hinweise, die die Annahme einer reduzierten psychomentalen Belastbarkeit begründen könnten. Drittens hält der Sachverständige zur „gesundheitlichen Zukunftsprognose“ fest, dass diese insgesamt positiv zu bewerten sei. Der gesundheitliche Zustand des Klägers sei derzeit stabil, und dies werde voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft so sein. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen (Anlagen B 1 bis B 5) lasse sich feststellen, dass der Kläger „für den weitaus überwiegenden Teil der dort beschriebenen Arbeitsaufgaben / Arbeitsschritte gesundheitlich geeignet und somit einsetzbar“ sei. Wegen der in dem Gutachten im Übrigen getroffenen einzelnen Aussagen wird auf dieses Bezug genommen. Zu dem Gutachten verweist die Beklagte auf eine Äußerung der Betriebsärztin, Frau Dr. medic. (R) U. , vom 16. März 2017 Danach sei nicht dargelegt, weshalb die von dieser als bedeutsam eingestuften psychischen Erkrankungen nun keine Rolle mehr spielen sollten. Das Ergebnis der Ergonometrie beziehe sich nach dem Text des Gutachtens nicht auf den Kläger, sondern auf einen Herrn H2. , und passe auch nicht zu den Werten einer von ihr im Jahre 2010 durchgeführten Ergonometrie. Schließlich spiele die von Fachärzten für Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie sowie auch von ihr selbst als bedeutsam eingestufte orthopädische Erkrankung mit dauerhafter Einschränkung u. a. für Heben und Tragen von Lasten (Gewichtsgrenze 10 kg) im Sachverständigengutachten (zu Unrecht) eine unbedeutende Rolle. Das Gutachten sei aus den von der Betriebsärztin angeführten Gründen nicht verwertbar. Neben der Sache lägen die (allgemeinen) Ausführungen des Gutachters zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und vollständiger Erwerbsminderung, da es hier um die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gehe. Nach wie vor einschlägig seien die Feststellungen der Betriebsärztin im Gutachten vom 16. Dezember 2008 zur Vorgeschichte [psychiatrische Behandlung zuletzt im April 2008; „seit ca. sechs Monaten belastungsabhängige (Stehen und Gehen) ausgeprägte Schmerzbeschwerden und Taubheitsgefühl in beiden Beinen, seit Anfang Sept. arbeitsunfähig erkrankt bei kernspintomographisch nachgewiesener Bandscheibendegeneration und Anterolisthese (Wirbelgleiten) L4/5“] und zum Leistungsprofil sowie die daran anknüpfende Prognose. An den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers habe sich ausweislich der Stellungnahme der Betriebsärztin vom 30. September 2009 nichts wesentlich geändert. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb der Sachverständige sich grundsätzlich außer Stande sehe, konkrete Angaben zu dem doch entscheidenden Punkt zu machen, welche Lasten der Kläger heben und tragen könne. Auf die Aufforderung des Senats, zum Bezug der Ergonometrie-Untersuchung Stellung zu nehmen, hat der Sachverständige mit Schreiben vom 24. April 2017 die erste Seite des den Kläger betreffenden Ergonomie-Protokolls vorgelegt und erläutert, dass der Name „H2. “ im Gutachten aus einem alten, insoweit nicht korrigierten Textbaustein stamme. Der Kläger macht zu den Einwänden der Beklagten gegen das Gutachten geltend: Die Beklagte erläutere nicht, wieso zu 10 Jahre zurückliegenden psychischen Erkrankungen Ausführungen erforderlich sein sollten. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung einschließlich der Vernehmung der sachverständigen Zeugin, Frau Dr. medic. (R) U. , und der Erläuterungen des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 2. Februar 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände), der beigezogenen Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen 15 K 3792/09 Köln sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage ist begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Dies folgt aus der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 46 Abs. 5 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 maßgeblichen, seither unverändert geltenden Fassung [Art. 1, 17 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009, BGBl. I Seite 160], die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG in der ab dem 28. Mai 2015 maßgeblichen Fassung (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28. Mai 2015, BGBl. I Seite 813) mangels spezialgesetzlicher Regelung auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten anzuwenden ist. Zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 5 BBG auf die von den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten unmittelbaren Bundesbeamten näher BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2009 – 2 C 74.08 –, juris, Rn. 11 bis 15 (zu der dem heutigen § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG sachlich entsprechenden Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG a. F.). Die §§ 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG, 46 Abs. 5 BBG sind in den jeweils genannten (aktuellen) Fassungen anzuwenden, weil bei Klagen auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Zu letzterem vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2009 – 2 C 74.08 –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, juris, Rn. 7; ferner OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015– 6 A 208/12 –, juris, Rn. 28 f., und Beschluss vom 7. Mai 2007 – 1 B 385/07 –, juris, Rn. 5, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2014– 3 ZB 11.179 –, juris, Rn. 4. Beantragen Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, gemäß § 46 Abs. 5 BBG nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung ist, wie schon der Wortlaut der Norm verdeutlicht, eine gebundene; sie steht nicht im Ermessen des Dienstherrn. Ist die Dienstfähigkeit wiederhergestellt, so muss der Dienstherr dem Antrag entsprechen, es sei denn, er kann ihm zwingende dienstliche Gründe entgegenhalten, für deren Vorliegen ihn die Darlegungs- und Beweislast trifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2009– 2 C 74.08 –, juris, Rn. 10; ferner Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 46 Rn. 9, und Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Stand: Dezember 2017, BBG § 46 Rn. 11, m. w. N.; zu der insoweit vergleichbaren rahmenrechtlichen Vorschrift des § 29 Abs. 1 BeamtStG ebenso Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2018, BeamtStG § 29 Rn. 22, und von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017, BeamtStG § 29 Rn. 133, 134. Danach ist dem Reaktivierungsantrag des Klägers zu entsprechen, da dessen Dienstfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift wiederhergestellt ist (dazu nachfolgend I.) und da die Beklagte entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe schon nicht dargelegt hat (dazu nachfolgend II.). I. Die Voraussetzungen, die (mindestens) erfüllt sein müssen, um eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit i. S. d. § 46 Abs. 5 BBG annehmen zu können (dazu 1.), liegen im Falle des Klägers vor (dazu 2.). 1. Die für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Zu den dienstrechtlichen Begriffen des Amtes im statusrechtlichen, im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 –, juris, Rn. 16 ff., insbesondere Rn. 16 f., 23, und Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 10 f., m. w. N. Allein dieses Normverständnis entspricht dem objektiven Willen des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 BBG und dem Sinnzusammenhang, in den die Regelung gestellt ist, ergibt. „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass der Beamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Wegfall seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Nach der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Im Umkehrschluss hat der Beamte seine Dienstfähigkeit wiedererlangt, wenn weder sein körperlicher Zustand noch gesundheitliche Gründe der Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem zuletzt innegehabten Statusamt weiter entgegenstehen. Es muss also nunmehr – anders als noch im Zeitpunkt der letzten (rechtmäßigen) Verwaltungsentscheidung über die Zurruhesetzung des Beamten – die Prognose gerechtfertigt sein, der Beamte werde körperlich und gesundheitlich (wieder) in der Lage sein, das zuletzt innegehabte Statusamt auszuüben. Die gesundheitlichen Anforderungen für ein Amt lassen sich allerdings schwerlich allein an dem jeweiligen beamtenrechtlichen Status als solchen festmachen. Sie knüpfen vielmehr an den Kreis von Aufgaben an, die in dem betroffenen Geschäftsbereich dem in Rede stehenden Amt im statusrechtlichen Sinne (typischerweise) zugeordnet sind. Besteht dabei in Bezug auf ein bestimmtes Statusamt die Möglichkeit der Wahrnehmung verschiedener Ämter im abstrakt-funktionellen Sinne (abstrakte Aufgabenkreise, die innerhalb einer Behördenorganisation der statusrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen), so sind diese Aufgabenkreise auch zum Maßstab dafür zu wählen, ob die Dienstfähigkeit des Beamten bezogen auf sein zuletzt innegehabtes Statusamt wiederhergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2012 – 1 A 1878/11 –, juris, Rn. 12 bis 14. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Beamte die Dienstfähigkeit für sämtliche dem Statusamt zuzuordnenden abstrakt-funktionellen Ämter voll (wieder)erlangt hat, also nunmehr in allen Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereichen gleichermaßen einsetzbar ist. Denn die Anforderungen an die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sollen prinzipiell nicht höher sein als diejenigen, die bei der vorzeitigen Zurruhesetzung für die Beurteilung der Frage maßgeblich gewesen sind, ob der Beamte noch dienstfähig oder aber schon (dauernd) dienstunfähig ist. Das lässt sich aus dem objektiv gebotenen Normverständnis herleiten. Denn „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bedeutet, wie bereits ausgeführt, (lediglich), dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2012 – 1 A 1878/11 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, das alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten umfasst, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dienstunfähig i. S. d. § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter daher nicht, wenn er in seiner Beschäftigungsbehörde noch auf (irgend)einem – ggf. anderen als dem bisher innegehabten – Dienstposten verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009– 2 C 73.08 –, juris, Rn. 14, und OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2012 – 1 A 1878/11 –, juris, Rn. 15 bis 21, jeweils m. w. N. Das bedeutet im Ergebnis, dass auch ein Beamter, der gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, sämtliche seinem Statusamt zuzuordnenden Tätigkeiten auszuüben, gleichwohl dienstfähig bleibt, wenn und solange er von seiner Beschäftigungsbehörde noch anderweitig mit Aufgaben seines Statusamtes beschäftigt werden kann. Dazu näher: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rn. 15, und OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2012 – 1 A 1878/11 –, juris, Rn. 19 f. Bezogen auf ein Reaktivierungsbegehren des mit der Begründung der Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten folgt daraus, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schon dann zu bejahen ist, wenn sich bei der Gesamtschau der Funktionsämter, die dem Statusamt des Beamten in der Beschäftigungsbehörde zugeordnet sind, zumindest ein Einsatzbereich finden lässt, dessen gesundheitlichen Anforderungen die Leistungsfähigkeit des Beamten in dem wiedergewonnenen Umfang genügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2012 – 1 A 1878/11 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N., und Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 46 Rn. 9; vgl. auch von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017, BeamtStG § 29 Rn. 38 ff. Dieses Gesetzesverständnis trägt der gesetzlichen, bei der Auslegung des § 46 Abs. 5 BBG zu beachtenden Wertung Rechnung, nach welcher der Weiterverwendung (hier: Wiederverwendung) grundsätzlich Vorrang vor der Versorgung des Beamten einzuräumen ist. Zu dieser gesetzlichen Wertung sowie dazu, dass sie bei der Auslegung des § 46 Abs. 5 BBG zu beachten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 2 C 74.08 –, juris, Rn. 10. Die nach dem Vorstehenden für die Annahme der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mindestens erforderliche Feststellung, dass der Beamte zumindest bezogen auf einen Einsatzbereich im vorgenannten Sinne den insoweit gestellten gesundheitlichen Anforderungen wieder genügt, stellt wegen ihrer Zukunftsbezogenheit notwendigerweise eine Prognose dar. Für eine positive Prognose genügt es mit Blick auf den Sinn und Zweck der Reaktivierungsnorm (Weiter- bzw. Wiederverwendung vor Versorgung), dass der Beamte gegenwärtig dienstfähig ist und dies in der näheren Zukunft (zumindest für etwa ein bis zwei Jahre) aller Wahrscheinlichkeit nach auch bleiben wird, dass also keine Tatsachen bekannt sind, die auf einen erneuten Eintritt einer Dienstunfähigkeit innerhalb einer solchen Zeitspanne schließen lassen. Vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017, BeamtStG § 29 Rn. 49, m. w. N., und Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Stand: Dezember 2017, BBG § 46 Rn. 4. Nicht maßgeblich kann hingegen in zeitlicher Hinsicht sein, ob der Beamte nach seiner Reaktivierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstfähig bleiben wird. Denn die darin liegende Übertragung der für die Ersteinstellung geltenden Anforderungen – vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris, Rn. 22 ff., 26, und OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2017 – 1 A 942/16 –, juris, Rn. 42 bis 51 – würde den bereits angesprochenen Zweck der Reaktivierungsnorm verfehlen. Vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017, BeamtStG § 29 Rn. 49, m. w. N. 2. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt. Der (erneuten) Beschäftigung des Klägers stehen bei der gebotenen prognostischen Betrachtung jedenfalls in dem Funktionsamt eines Postzustellers zu Fuß, welches ein (wichtiges) Tätigkeitsfeld für Posthauptschaffner im einfachen Postdienst darstellt, weder eine psychische Erkrankung (dazu a)) noch der Zustand der Wirbelsäule oder des Herz-Kreislauf-Systems (dazu b)) entgegen. Das alles steht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts, dabei insbesondere der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahmen (Befragung der sachverständigen Zeugin, Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen Erläuterung durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung) zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, und zwar mit dem erforderlichen Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen und Bewertungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Q. . Es würdigt dabei dessen gesamte Ausführungen in einer Gesamtschau, also nicht nur das vorgelegte Gutachten, sondern auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen mündlichen Erläuterungen. Soweit das schriftliche Gutachten noch wegen Unklarheiten bzw. Begründungsdefiziten erläuterungsbedürftig war, hat der Gutachter die erforderlichen Erläuterungen in allen bedeutsamen Punkten in der mündlichen Verhandlung gegeben. Gerade unter Einbeziehung dieser Erläuterungen ergibt sich hier in fachlich-medizinischer Hinsicht insgesamt eine taugliche und hinreichend fundierte Grundlage für das Gericht, um die mit dem Beweisbeschluss vom 1. Juni 2016 aufgeworfenen Fragen auf einer zureichenden Tatsachenbasis beantworten zu können. Denn der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat bei seinen Erläuterungen auch keine Unsicherheiten erkennen lassen oder widersprüchliche Angaben gemacht. Außerdem sind nicht ansatzweise Bedenken hinsichtlich der fachlichen Kompetenz oder Unparteilichkeit des Sachverständigen geltend gemacht worden oder sonst hervorgetreten. a) Die psychischen Erkrankungen, die den streitgegenständlichen, eine Reaktivierung versagenden Bescheiden zugrunde gelegt worden sind [schizotype Störung (F21), chronische Psychose (F20.9) sowie Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS)-F90.0 mit reduzierter psychophysischer Belastbarkeit; vgl. insoweit das betriebsärztliche Gutachten vom 30. September 2010], stehen als solche aktuell und im Prognosezeitraum keiner Tätigkeit als Posthauptschaffner im einfachen Postdienst entgegen. Die angeführten beiden psychischen Störungen sind schon nicht hinreichend nachvollziehbar diagnostiziert worden. In den Akten befindet sich insoweit keinerlei Anhalt für diese gutachterliche Aussage der Betriebsärztin. Vor allem aber hat die Betriebsärztin selbst noch unter dem 16. Dezember 2008 die Psyche betreffend lediglich eine „Chronische Psychose (F20.9) mit herabgesetzter psychophysischer Belastbarkeit“ diagnostiziert, und ihr späteres Gutachten macht nicht plausibel, warum im Jahre 2010 zwei psychische Störungen zu der von ihr weiterhin diagnostizierten Psychose hinzugetreten sein sollen, obwohl der Kläger bereits seit 2008 symptomfrei war und keiner Behandlung mehr bedurfte (dazu sogleich). Die damit verbleibende diagnostizierte Psychose liegt heute nicht mehr vor und wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch in den nächsten (ein bis zwei) Jahren nicht wieder auftreten. Der Sachverständige hat bei dem Kläger in Bezug auf dessen Psyche die folgende Diagnose erhoben (Gutachten, Seite 20): 1. Zustand nach mehrjähriger Psychose in den Jahren 1998 bis 2008 2. mit psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung während dieser Zeit, 3. seit 2008 ohne medikamentöse oder sonstige Therapie und diesbezügliche Beschwerdefreiheit. Er diagnostiziert mithin einen Zustand nach einer seit 2008 nicht mehr aufgetretenen Psychose und geht, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter ausgeführt hat, von einer restlosen Ausheilung der psychischen Erkrankung aus. Ferner hat er im Gutachten festgehalten, dass sich bei dem Kläger keine Hinweise auf eine reduzierte psychomentale Belastbarkeit gefunden hätten (Gutachten, Seite 31). Diese Bewertung fußt, wie das Gutachten belegt und der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, auf der Auswertung der in den Akten dokumentierten einschlägigen Krankheitsgeschichte des Klägers (vgl. insbesondere die Wiedergabe der einschlägigen Äußerung des Gutachters Dr. H1. vom 22. April 2013 auf Seite 8 des Gutachtens) und auf der selbst vorgenommenen Untersuchung (vgl. im Gutachten: Seite 11, Punkt 2.4, Seite 8, Punkt 2.6, Seite 15 f., Punkt 2.7.13, Seite 25, vorletzter Absatz, Seite 31, letzter Satz). Sie ist ohne weiteres nachvollziehbar. Bereits in dem vom Sachverständigen Dr. Q. ausgewerteten, vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 22. April 2013 hat der dortige Gutachter Dr. H1. einen „Zustand nach langjähriger Psychose (psychische Störung, die mit einem zeitweiligen weitgehenden Verlust des Realitätsbezugs einhergeht, bekannt seit ca. 1997, seit 2008 keine Beschwerde diesbezüglich)“ diagnostiziert und in der Zusammenfassung ausgeführt, dass von Seiten der langjährigen psychischen Erkrankung seit 2008 Beschwerdefreiheit bestehe, was auch die behandelnde Psychiaterin, Frau Dr. M. , unter dem 20. September 2010 bestätigt habe. Seitdem habe der Kläger keine weitere Therapie bzw. Facharztbesuche diesbezüglich benötigt. Hinweise auf eine akute oder aktive psychische Erkrankung hätten sich nicht gefunden (Gutachten Dr. H1. , Seite 2 und 10 f.). Die einschlägige Beweisfrage hat Dr. H1. dahin beantwortet, dass „aufgrund der stattgehabten psychischen Erkrankung“ aus seiner Sicht derzeit keine gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers bestünden, und diese Einschätzung nachvollziehbar mit der Behandlung der Psychose und mit dem Umstand einer krankheitsfreien Phase von (damals) schon ca. fünf Jahren bei stabilem sozialen Umfeld begründet (Gutachten Dr. H1. , Seite 12 f.). Diese Erkenntnislage hat sich im Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. Q. am 12. Dezember 2016 weiter verfestigt, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als achteinhalb Jahren beschwerdefrei war und keine Behandlung benötigte, legt man mit dem betriebsärztlichen Gutachten vom 16. Dezember 2008 zugrunde, dass die letzten rezidivierenden depressiven Phasen der dort allein diagnostizierten Psychose im April/Mai 2008 aufgetreten waren. Dieser Umstand und die eigenen Beobachtungen des Sachverständigen Dr. Q. , nach denen der Kläger bei der Exploration keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt hat, rechtfertigen die Annahme restloser Ausheilung der Psychose. Diese schon aus sich heraus einleuchtende Schlussfolgerung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusätzlich mit der nachvollziehbaren Erwägung begründet, dass das Weglassen der Medikamente bei nicht vollständiger Ausheilung einer medikamentös behandelten psychischen Erkrankung häufig zu Rezidiven, also zu einem erneuten Ausbruch der Erkrankung, führe, die im Falle des Klägers aber nicht aufgetreten seien. Die nach dem Vorstehenden überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen werden durch die Bekundungen der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nicht gefolgt werden kann der sachverständigen Zeugin zunächst insoweit, als sie in Zweifel zieht, dass der Kläger seit 2008 beschwerdefrei ist. Ihre diesbezügliche Behauptung, der Kläger habe ihr bei der Untersuchung am 24. September 2010 mitgeteilt, dass er zuletzt vor etwa drei Monaten bei der Psychiaterin, Frau Dr. M. , gewesen sei, überzeugt den Senat nicht. Es ist schon fraglich, ob dieser angeblichen Mitteilung des Klägers überhaupt entnommen werden könnte, dass der Kläger die Psychiaterin zum genannten Zeitpunkt gerade zum Zwecke einer Behandlung und nicht etwa aus anderen Gründen, etwa wegen eines Attestes, aufgesucht hat. Das mag aber letztlich auf sich beruhen. Denn diese von der sachverständigen Zeugin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung ist nicht glaubhaft. Sie hat nämlich keinerlei Grundlage und steht im Widerspruch zur Aktenlage. In ihrem aufgrund der genannten Untersuchung gefertigten betriebsärztlichen Gutachten vom 30. September 2010 hat die sachverständige Zeugin eine solche Tatsache nicht festgehalten und hinsichtlich der psychischen Seite auf seinerzeit fast sieben bzw. fast vier Jahre alte ärztliche Berichte aus 2003 bzw. aus 2006 sowie auf eine „ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. M. vom 20.09.10“ Bezug genommen. Mit dieser Bescheinigung hat Frau Dr. M. , wie Dr. H1. in seinem Gutachten (Seite 2 und 10) festhält, aber gerade die Beschwerdefreiheit seit 2008 bestätigt; das deckt sich im Übrigen mit der Angabe der sachverständigen Zeugin im betriebsärztlichen Gutachten vom 16. Dezember 2008, dass die letzten rezidivierenden depressiven Phasen im April/Mai 2008 aufgetreten seien. Auf Vorhalt der soeben erwähnten Feststellung von Dr. H1. hat die sachverständige Zeugin eingeräumt, dass dies „möglich“ sei, es aber zugleich als „unwahrscheinlich“ bezeichnet. Der letztgenannten Bewertung kann nicht gefolgt werden. Der zur Begründung erfolgte Verweis auf die früheren stationären Behandlungen und den Entlassungsbericht der Klinik aus dem Jahre 2006 besagt für die Frage, ob die Fachärztin im Jahre 2010 die Beschwerdefreiheit seit 2008 bescheinigt hat oder nicht, ersichtlich nichts. Soweit die sachverständige Zeugin sich insoweit ferner „auf den ganzen Verlauf der psychischen Erkrankung bis 2010“ beruft, hat sie das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Psychose noch nach 2008 lediglich behauptet, aber nicht begründet. Weiter hat die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beanstandet, dass im Gutachten des Sachverständigen Dr. Q. eine fachärztliche Nachprüfung der psychischen Seite fehle. Auch das greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige eine auf die Psyche des Klägers bezogene zusätzliche Begutachtung durch einen Facharzt (vgl. den Beweisbeschluss vom 1. Juni 2016, B. II.) nicht für erforderlich gehalten hat, obwohl er selbst keine fachärztliche Befähigung zur Begutachtung psychischer Erkrankungen hat. Das entwertet seine einschlägigen gutachterlichen Aussagen in der hier gegebenen Situation aber nicht. Diese ist, wie bereits ausgeführt, maßgeblich dadurch geprägt, dass der Kläger im Untersuchungszeitpunkt bereits seit mehr als acht Jahren beschwerdefrei war und keine einschlägige Behandlung benötigte. Zudem hat er nach der Einschätzung sowohl von Dr. H1. (Untersuchung vom 8. März 2013) als auch von Dr. Q. (Untersuchung vom 12. Dezember 2016) zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den jeweiligen Explorationsgesprächen keinerlei psychische Auffälligkeiten gezeigt. Das ist trotz fehlender einschlägiger fachärztlicher Befähigung beider Gutachter von erheblichem Belang, und zwar wegen ihrer fachärztlichen Qualifikation für Allgemeinmedizin. Den Hausärzten und damit in aller Regel Allgemeinmedizinern ist im Gesundheitssystem, namentlich bei dem Modell der hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V), das die gesetzlichen Krankenkassen anbieten müssen, die Rolle eines Lotsen bzw. Koordinators der Gesamtbehandlung zugewiesen, der bei seinen Patienten u. a. einen etwaigen Bedarf nach einer Behandlung durch andere Fachärzte zu erkennen hat; das aber setzt erkennbar die Befähigung zu solcher Erkenntnis voraus. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen hätte es ersichtlich eine Untersuchung „ins Blaue hinein“ bedeutet, eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung zu veranlassen, und besteht auch für den Senat keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung von Amts wegen. Im Übrigen verhält sich die Beklagte, wie angemerkt werden soll, widersprüchlich, wenn sie sich die von der sachverständigen Zeugin geäußerte Rüge mangelnder fachärztlicher Nachprüfung zu eigen machen sollte. Denn die Beklagte selbst hat – insoweit dem Verwaltungsgericht folgend – schon die Einschätzung des Dr. H1. zur psychischen Seite als überzeugend bezeichnet (Berufungserwiderung vom 13. Mai 2014, Gerichtsakte Blatt 203 ff., insbesondere Blatt 205 und 207 = Seite 3 bis 5 der Erwiderung). b) Ebenfalls steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats fest, dass weder der Zustand der Wirbelsäule des Klägers (dazu bb)) noch dessen vom Herz-Kreislauf-System bestimmte Kondition (dazu aa)) diesen aktuell hindert oder künftig – im Prognosezeitraum – hindern wird, (jedenfalls) die Tätigkeit eines Briefzustellers zu Fuß vollschichtig auszuüben. Hierbei legt der Senat ebenso wie der Gutachter hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen das Profil zugrunde, das sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. April 2016 vorgelegten „Arbeitsplatzbeschreibung Briefzustellung / Verbundzustellung“ (Anlage B1), aktualisiert durch die mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 vorgelegte Anlage B8, für Briefzusteller zu Fuß ergibt. Danach gilt in der Zustellung zu Fuß für den vierrädrigen Zustellwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 74 kg, welches der Zusteller, auch auf unebenem Gelände, schieben oder ziehen muss. Die Wegeleistungen werden, da vom jeweiligen Bezirk abhängig, nicht näher beziffert, belaufen sich aber nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf etwa 6 bis 12 km pro Tag. Ob der Kläger auch für weitere Funktionsämter wieder im hier maßgeblichen Sinne gesundheitlich geeignet ist, bedarf mit Blick auf die oben allgemein dargelegten Anforderungen an die Annahme der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit keiner Entscheidung mehr. aa) Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger kardial bzw. von der Fitness her in der Lage ist, die von einem Briefzusteller zu Fuß geforderte Leistung – namentlich die Laufleistung – zu erbringen, und dass dies auch künftig (und damit auch im Prognosezeitraum) so sein wird. Zur Frage der Belastbarkeit des Herz-Kreislauf-Systems des Klägers hat der Sachverständige mit dem Kläger ein Belastungs-EKG durchgeführt. Im Gutachten ist insoweit ausgeführt, dass „Herr H2. “ die in 25 Watt-Schritten gesteigerten, jeweils eine Minute dauernden Belastungsstufen von 100 Watt bis 225 Watt absolviert habe. Bei 225 Watt und maximalen Blutdruck von 207/86 mmHg sei die Fahrradergometrie beendet worden, weil eine deutliche Erschöpfung sowie Beinmüdigkeit aufgetreten seien. Es fänden sich ein weitgehend unauffälliger Stromkurvenverlauf und unter Berücksichtigung des Übergewichts eine durchschnittliche Belastbarkeit, ferner ein ausgeglichenes Verhalten von Pulsfrequenz und Blutdruck unter Belastung sowie ein verzögerter Rückgang der Herzfrequenz nach Belastungsende (Gutachten, Seite 17 f.). Angesichts des Ergebnisses des Belastungs-EKGs und der Lungenfunktionsprüfung verfüge der Kläger über eine gute körperliche Belastbarkeit (Gutachten, Seite 24 unten, ferner Seite 29). Hiergegen hat die Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 21. März 2017 eingewandt, die Nennung des Namens „H2. “ begründe den dringenden Verdacht, dass der Sachverständige nicht die Ergometrie des Klägers beschrieben habe; erhärtet werde dieser Verdacht dadurch, dass die genannten Messwerte nicht zu den (dem Gericht nicht mitgeteilten und auch aus den Akten nicht ersichtlichen) Werten einer von der sachverständigen Zeugin im Jahr 2010 durchgeführten Ergometrie passten. Das greift nicht durch. Dass der Sachverständige im Gutachten tatsächlich die Untersuchung des Klägers und nicht die eines Herrn H2. beschrieben hat, hat der Sachverständige mit seiner Stellungnahme vom 24. April 2017 überzeugend ausgeführt und belegt. Er hat insoweit erläutert, dass der Name „H2. “ nur im neuen Ergometrie-Textbaustein „hängen geblieben“ und bei der Korrektur übersehen worden sei, und als Beleg für die tatsächliche Untersuchung des Klägers und die Richtigkeit der im Gutachten mitgeteilten Untersuchungsergebnisse die erste Seite des den Kläger aufführenden Ergometrie-Protokolls vorgelegt. Die verbleibende Behauptung der Beklagten, die vom Sachverständigen erhobenen Werte seien nicht mit den Ergebnissen einer früheren Untersuchung vereinbar, überzeugt ebenfalls nicht. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Erläuterung, die die sachverständige Zeugin insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben hat, sie habe sich die Steigerung der Belastbarkeit von 150 Watt (Untersuchung durch sie im Jahr 2010 und Untersuchung durch Dr. H1. im Jahr 2013) auf 225 Watt bei gleichzeitiger Gewichtszunahme von 110 kg auf 120 kg nicht erklären können. Schon grundsätzlich ist insoweit einzuwenden, dass sich die Fitness eines Menschen im Laufe von mehr als drei Jahren (Abstand zwischen den in Rede stehenden Untersuchungen im März 2013 und im Dezember 2016) auch bei zwischenzeitlicher Gewichtszunahme (hier übrigens tatsächlich wohl nur von 110 kg im Jahr 2013 auf 114 kg im Jahr 2016; zu dem letzteren Wert vgl. die gegenüber den Ausführungen im Gutachten – „ca. 120 kg“, Seite12 – genauere Gewichtsangabe im Ergometrie-Protokoll) durchaus verbessern kann, etwa durch gesteigerte körperliche Aktivitäten, so dass wie hier differierende Untersuchungsergebnisse keinesfalls zwingend miteinander unvereinbar sein müssen. Unabhängig davon hat der Sachverständige die der sachverständigen Zeugin nicht einsichtige Differenz zwischen den Untersuchungsergebnissen überzeugend erklärt. Er hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass der Kläger bei Dr. H1. und wohl auch zuvor bei der sachverständigen Zeugin schlicht nicht ausbelastet worden sei, da die maximale Herzfrequenz bei Dr. H1. nur bei 133 gelegen habe, bei seiner eigenen Untersuchung des Klägers aber bei 165. Das überzeugt. Denn die angegebenen Werte treffen nach Aktenlage zu (vgl. Gutachten Dr. H1. , Seite 8, und vorgelegte Seite 1 des Ergometrie-Protokolls des Sachverständigen, Blatt 513 der Gerichtsakte), und die aus ihnen abgeleitete Schlussfolgerung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem wird die Erklärung durch die im Gutachten von Dr. H1. (Seite 8) zu lesende Feststellung bestätigt, der Abbruch bei 150 Watt sei wegen (geklagter) peripherer (also muskulärer) Erschöpfung erfolgt, der Kläger sei aber „kardial nicht ausbelastet“ worden. Auf der damit nicht mit Erfolg angreifbaren Grundlage des Ergebnisses des Belastungs-EKGs hat der Sachverständige in seinem Gutachten (Seite 29) zum negativen Leistungsbild u. a. festgehalten, dass lange Laufleistungen quasi unbegrenzt möglich seien, d. h. über mehrere Kilometer. Die insoweit (nur) von Kondition und Beinkraft abhängige Leistungsfähigkeit liege, so die überzeugende Schlussfolgerung des Sachverständigen, bei dem Kläger angesichts des unauffälligen Belastungs-EKGs vor. Diese Aussage hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bekräftigt und auf Nachfrage des Gerichts gerade in Bezug auf eine Tätigkeit als Briefzusteller zu Fuß – also mit dem befüllten Zustellwagen – präzisierend ausgeführt, dass eine tägliche Laufleistung von 6 bis 12 Kilometern kardial (und auch von der Wirbelsäule her, s. u.) ohne weiteres möglich sei, zumal der Kläger ein regelmäßiger Spaziergänger und Wanderer sei und die ihm als Briefzusteller abgeforderte Laufleistung nicht am Stück erfolge, sondern immer wieder von anderen Tätigkeiten – etwa dem Einlegen von Post in die Briefkästen – unterbrochen sei. Das alles überzeugt ohne weiteres und ist auch von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr in Zweifel gezogen worden. bb) Der Sachverständige hat dem Senat ferner die sichere Überzeugung vermittelt, dass der Kläger auch von der Wirbelsäule her heute in der Lage ist und auch in der Zukunft (und damit auch im Prognosezeitraum) fähig sein wird, die ihm als Briefzusteller zu Fuß abverlangten Leistungen zu erbringen. Zur orthopädischen Seite hat der Sachverständige in dem erstellten Gutachten degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Wirbelgleiten (Spondylolisthesis) im Bereich L4/L5 und gelegentlichen orthopädischen Beschwerden diagnostiziert, und zwar bei deutlichem Übergewicht bzw. mäßiger Adipositas (Gutachten, Seite 20, 25, 27). Diese Diagnose hat er auf im Gutachten benannte Vorbefunde (insbesondere: Befundbericht des Neurochirurgie T. Centers, Dr. Q1. T1. , vom 10. November 2008, Gutachten Seite 6, und Attest des Facharztes für Neurochirurgie H. vom 26. November 2010, Gutachten, Seite 21) sowie auf die von ihm selbst vorgenommenen Untersuchungen gestützt. Das Anamnesegespräch hat nach dem Gutachten zunächst ergeben, dass es als Folge des Wirbelgleitens intermittierend zu Rückenschmerzen gekommen, eine Behandlung aber schon seit mehreren Jahren nicht mehr erforderlich sei; außerdem gab der Kläger danach an, viel spazieren zu gehen (Gutachten, Seite 11, 12). Nach der sodann erfolgten Untersuchung der Wirbelsäule sowie der Schulter- und Beckenregion war die Wirbelsäule normal geformt, nicht bewegungsabhängig schmerzhaft und insgesamt normal beweglich. Die Rückenmuskulatur erwies sich nach den Feststellungen des Sachverständigen als normal ausgeprägt, und im Bereich der Lendenwirbelsäule befanden sich geringe Muskelverspannungen (Gutachten, Seite 15). Unter Zusammenschau und Abwägung dieser und aller sonstigen erhobene Befunde, die u. a. auch das Ergebnis des Belastungs-EKGs umfassten, hat der Sachverständige die Annahme einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers als insgesamt abwegig bezeichnet (Gutachten, Seite 26). Einschränkend hat er ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule, die sich in der Form einer Spondyloslisthesis auch in der Bildgebung darstelle, sicherlich nicht für körperlich sehr belastende Tätigkeiten (wie z. B. Fliesenlegen, Möbelpacken) eingesetzt werden könne; auch bestünden Einschränkungen bezüglich eines andauernden Stehens (Gutachten, Seite 27). Zum positiven Leistungsbild ist im Gutachten (Seite 28 f.) u. a. ausgeführt: In zeitlicher und räumlicher Sicht gebe es keine Einschränkungen; Vollzeittätigkeit sei ebenso möglich wie Schichtdienst. Arbeiten im Freien seien bei Nutzung witterungsgerechter Arbeitskleidung ebenso generell möglich wie Arbeiten in geschlossenen Bereichen, Hallenbereichen und in normal temperierten Bürobereichen. Hinsichtlich der Arbeitsschwere seien leichte, mittelschwere und gelegentlich schwere Arbeiten möglich, wobei eine Aussage zur Aufteilung nach Gewichten realitätsfremd sei, da sich in keinem dem Gutachter bekannten Berufsfeld sicher prognostizieren lasse, in welchem Bereich und mit welcher Häufigkeit bestimmte Lastgrenzen überschritten würden. Mit Sicherheit lasse sich allerdings feststellen, dass der gelegentliche Umgang mit Lasten von mehr als 15 kg möglich sei. In Bezug auf die Arbeitshaltung sei ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen optimal. Gehende Tätigkeiten seien unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgeschichte und des Untersuchungsbefundes möglich. Auch wäre häufiges Gehen mit intermittierendem Sitzen (zum Beispiel im Bereich einer Zustelltätigkeit) möglich. Zum negativen Leistungsbild findet sich im Gutachten (Seite 29) u. a. die bereits oben wiedergegebene Feststellung zu der möglichen Laufleistung. Die gesundheitliche Zukunftsprognose sei angesichts des festzustellenden stabilen Gesundheitszustandes des Klägers insgesamt positiv, und es lägen keine Krankheitsbilder vor, die in absehbarer Zeit zu einer Invalidisierung führen könnten (Gutachten, Seite 32). Auch unter Berücksichtigung der in der Verfahrensakte befindlichen Arbeitsplatzbeschreibungen (Anlagen B1 bis B5) lasse sich feststellen, dass der Kläger für den weitaus überwiegenden Teil der dort beschriebenen Arbeitsaufgaben/Arbeitsschritte gesundheitlich geeignet und somit einsetzbar sei (Gutachten, Seite 32). Diese Ausführungen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigend wiederholt und auf dessen Nachfragen noch weiter und stets überzeugend präzisiert. Auf die Frage nach dem Schweregrad des Wirbelgleitens hat er erläutert, dass er zwar einen bestimmten Grad nicht festgestellt habe, aber von einem nahezu normalen Befund ausgegangen sei. Diese Annahme hat er ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Ergebnis des Abtastens in Beugung und Streckung sowie damit begründet, dass der Kläger keine plötzliche Kraftlosigkeit (als Symptom eines erheblichen Wirbelgleitens) geschildert habe, dass die Sensibilität seitengleich ausgeprägt gewesen sei und dass die Druckkraft beider Beine regelgerecht gewesen sei. Diesem Befund steht nicht entgegen, dass nach der Bekundung der sachverständigen Zeugin ein Wirbelgleiten mit einem Grad 2 von drei möglichen Graden vorliege. Denn dem kann nicht gefolgt werden. Dabei spricht schon alles dafür, dass die sachverständige Zeugin nicht hinreichend über die Zahl der Schweregrade der Spondylolisthesis informiert ist, die nach gängigen medizinischen Quellen nicht drei, sondern vier beträgt. Vgl. etwa Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. 2012, Eintrag „Spondylolisthesis: „Einteilung: nach Meyerding in Schweregrade I-IV“. Das mag hier aber letztlich auf sich beruhen. Denn ihre Feststellung, es liege der Schwergrad 2 vor, die in ihren Gutachten vom 16. Dezember 2008 und vom 30. September 2010 übrigens nicht enthalten ist, hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht begründet. Außerdem steht ihrer Annahme entgegen, dass Dr. Simon, Facharzt für Neurochirurgie, in seinem Bericht vom 10. November 2008 als gesicherte Diagnose noch eine „Spondylolisthesis L4/5, Grad I (Meyerding) [M43.19]“ (Hervorhebung nur hier) festgehalten, d. h. den geringsten von vier Graden festgestellt hat, während keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich die diesbezügliche gesundheitliche Situation des Klägers nachfolgend verschlechtert hat. Ferner hat der Sachverständige seine im Gutachten getroffene Aussage bekräftigt, Arbeiten im Freien seien dem Kläger auch bei widriger Witterung uneingeschränkt möglich, wenn er dabei eine geeignete witterungsschützende Arbeitskleidung trage. Insofern sehe er auch keinen Widerspruch zu der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H1. in dessen Gutachten´(Seite 11 und 13), Arbeiten in kalter, feuchter oder zugiger Umgebung seien zu vermeiden. Diese Bewertung überzeugt. Denn die von Dr. H1. insoweit allein gesehene Gefahr, dass muskuläre Verspannungen ausgelöst oder verstärkt werden könnten (Gutachten Dr. H1. , S. 11 unten), besteht nicht, wenn die Wirbelsäule des Klägers durch entsprechende Schutzkleidung vor Zugluft geschützt und warm und trocken gehalten wird. Unabhängig davon sei angemerkt, dass die von Dr. H1. schriftlich formulierte Anforderung entgegen dem Verständnis des Verwaltungsgerichts, das sich das Gutachten nicht durch den Sachverständigen erläutern ließ, nicht auf Arbeiten im Freien bezogen gewesen sein dürfte, sondern nur auf Tätigkeiten in Innenräumen. Denn nur in Innenräumen wird man davon sprechen können, dass ein Postbediensteter in einer zugigen – also von Zugluft durchwehten – Umgebung arbeitet, und eine kalte, feuchte oder zugige Umgebung wird für diesen wohl auch nur in Innenräumen, z. B. in ungeheizten Hallen, zum Problem für die Muskulatur werden können, da hier anders als bei einer Freilufttätigkeit die Gefahr besteht, eine den Verhältnissen nicht angepasste (Büro-)Kleidung zu verwenden. Die konkrete Frage, ob der Kläger als Briefzusteller zu Fuß die zu erwartende Laufleistung von täglich sechs bis zwölf Kilometern auch von der Wirbelsäule her bewältigen werde, hat der Sachverständige bejaht und hierzu die nachvollziehbare Begründung gegeben, dass – wie er aus der Anamnese wisse – der Kläger ein regelmäßiger Spaziergänger und Wanderer sei und dass die tägliche Laufleistung nicht am Stück erbracht werden müsse, sondern immer wieder von anderen Tätigkeiten unterbrochen sei. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugt. Auf die Frage schließlich, ob der Kläger nahezu ständig einen Zustellwagen mit dem zulässigen Gesamtgewicht von 74 kg bewegen könne, hat der Gutachter im Termin ausgeführt, dass das ganz sicher auf ebenem Untergrund gehe. Als problematisch sehe er allerdings das häufige Bewegen über Kopfsteinpflaster oder schlammigen Untergrund an. Die zuletzt genannten Einschränkungen wirken sich nach der Einschätzung des Senats aber nicht auf die gesundheitliche Eignung des Klägers als Postzusteller zu Fuß aus, weil sie mit der Realität der Innenstadtbezirke (vgl. die Arbeitsplatzbeschreibung, Anlage B 1, Gliederungspunkt 2.1, letzter Absatz) nichts zu tun haben. Zu einem häufigen Bewegen des Zustellwagens auf Kopfsteinpflasterstraßen wird es auch in Bezirken, die noch über solche Straßen verfügen, nicht kommen. Denn solche Straßen werden stets von Bürgersteigen begleitet, die eine solche Pflasterung naturgemäß nicht aufweisen, und das gelegentliche Überqueren von Kopfsteinpflasterstraßen führt nicht zu deren häufiger Nutzung. Auch schlammiger Untergrund findet sich in Innenstadtbezirken – abgesehen von Baustellenbereichen, die ohnehin nicht zu betreten sind – nicht. Auf die weiteren Feststellungen des Gutachters im Termin, die sich im Wesentlichen auf das Heben und Tragen von Gewichten von über 10 kg und/oder die gesundheitliche Fähigkeit des Klägers, den Anforderungen anderer Funktionsämter (Fahrradzusteller, Kfz-Zusteller, Pkw-Zusteller) zu genügen, beziehen, kommt es hier nicht mehr an. Denn sie betreffen nicht die gesundheitlichen Anforderungen an eine Briefzustellung zu Fuß, so wie sie die Beklagte dargelegt hat. Insoweit sei allerdings angemerkt, dass auch diese Erläuterungen sämtlich in sich stimmig und – auch in Abgrenzung zu den gutachterlichen Aussagen anderer Gutachter – nachvollziehbar und überzeugend begründet waren. Insoweit ist auch deutlich geworden, dass der Sachverständige sein Gutachten insgesamt ohne jegliche Parteinahme erstattet und erläutert hat. Denn er hat etwa die gesundheitliche Eignung des Klägers als Briefzusteller per Fahrrad verneint und dies überzeugend damit begründet, dass das Aufsteigen, Aufsitzen und (vor allem) Kontrollieren des mit bis zu 50 kg beladenden Fahrrades gerade angesichts des relativ hoch gelegenen Schwerpunktes solcher Fahrräder wegen der dabei auftretenden lateralen Beugebelastungen eine erhebliche Belastung für die Wirbelsäule darstelle. II. Zwingende dienstliche Gründe i. S. v. § 46 Abs. 5 BBG, die einer erneuten Berufung des Klägers entgegenstehen, liegen nicht vor. Dieser unbestimmte, der vollen verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegende Rechtsbegriff stellt ein negatives Tatbestandsmerkmal dar. Vgl. nur Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2018, BeamtStG § 29 Rn. 19. Seine Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, bei den Postnachfolgeunternehmen, die privatrechtlich organisiert sind und im Wettbewerb stehen, (erst) erfüllt, wenn es sich um betriebswirtschaftliche, sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergebende Gründe handelt, die von solchem Gewicht sind, dass ihre Berücksichtigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der betrieblichen Aufgaben sicherzustellen. Es müssen durch die in Rede stehende Reaktivierung mithin schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des (Dienst-)Betriebs drohen. Diese sind regelmäßig nicht schon dann gegeben, wenn es nur um die mit einer Wiederberufung verbundenen finanziellen und personalorganisatorischen Auswirkungen geht. Vielmehr muss der Dienstherr für den Fall der Wiederberufung Vorsorge treffen, etwa durch Ausweisen einer Leerstelle; hat er dies versäumt, muss er grundsätzlich durch organisatorische Änderungen einen Dienstposten schaffen. So BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009– 2 C 74.08 –, juris, Rn. 17 bis 20, und OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2011 – 1 A 154/10 –, juris, Rn. 7 und 18 bis 23, m. w. N.; vgl. ferner (jeweils nicht speziell auf Postnachfolgeunternehmen bezogen) Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2018, BeamtStG § 29 Rn. 19 bis 21, Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 46 Rn. 9, und – sehr ausführlich – von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017, BeamtStG § 29 Rn. 145 bis 164. Dass im Falle der Reaktivierung des Klägers solche Gründe vorliegen, hat die Beklagte schon nicht geltend gemacht. Dass solche Gründe vorliegen könnten, ist aber, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, auch sonst nicht ersichtlich. Gegen ihr Vorliegen sprechen nämlich zum einen der allgemein bekannte und auch durch die entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung (Anlagen B1 und B8) belegte Umstand, dass die Deutsche Bundespost AG in den Innenstädten nach wie vor in erheblichen Umfang Briefzustellung zu Fuß betreibt, und zum anderen die Tatsache, dass die Deutsche Post AG, Niederlassung Brief C. , die Tätigkeit als Briefzusteller im Internet werbend als „unsere meist gesuchten Jobs vor Ort“ bezeichnet. Vgl. www.dpdhl-jobs-vor-ort.de/de/niederlassun-gen/brief-C. .html (Ausdrucke vom 9. Januar 2018 und vom 9. Februar 2018). Nicht Gegenstand des Begehrens und dieser Entscheidung ist die Frage, an welchem Ort die Beklagte den Kläger im Anschluss an dessen erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in dem in Rede stehenden Funktionsamt eines Briefzustellers zu Fuß beschäftigen wird. Denn der gesetzliche Anspruch aus § 46 Abs. 5 BBG betrifft allein das „Ob“ der Reaktivierung. Ebenso zum Inhalt der insoweit entsprechenden rahmenrechtlichen Vorschrift des § 29 Abs. 1 BeamtStG: Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2018, BeamtStG § 29 Rn. 22, und von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2017,BeamtStG § 29 Rn. 143. Bei der Beantwortung der angesprochenen Frage wird aber, worauf der Senat hinweisen möchte, der Fürsorgegrundsatz zu beachten sein. Dieser dürfte hier auch bei Abwägung mit den bestehenden dienstlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit eingesetzt werden kann, mindestens nahe legen, den Kläger bei der Zuweisung eines Dienstpostens als Zusteller zu Fuß seinem Wunsch entsprechend heimatnah – d. h. möglichst in L. – einzusetzen. Denn eine solche Verwendung wäre geeignet, den Wiedereinstieg des Klägers in eine Vollbeschäftigung nicht unnötig durch weite Anfahrten zum Dienstort oder gar durch die Notwendigkeit eines Umzugs zu erschweren, welcher die Bindung des Klägers bzw. sogar der ganzen Familie (Kläger, Ehefrau und 9jährige schulpflichtige Tochter) an den bisherigen Wohnort auflösen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.