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Beschluss

3 K 182/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0909.3K182.08.00
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Tenor

Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 8. Januar 1991 kaufte die Klägerin unter dem Eindruck eines starken Zuzugs von Aus- und Übersiedlern, die von ihr untergebracht werden mussten, von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter anderem das bereits wenige Monate zuvor von ihr für diesen Zweck angemietete Grundstück mit dem ehemaligen Verwaltungsgebäude der Weserhütte in Bad Oeynhausen, Mindener Straße 18 - 24, für einen Kaufpreis von insgesamt 7.500.000,00 DM. Nach § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages entfallen von dem Kaufpreis auf das ehemalige Verwaltungsgebäude der Weserhütte 5.700.000,00 DM, auf die Grundstücke gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages 1.200.000,00 DM und auf das Trenngrundstück gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages 600.000,00 DM. Bereits unter dem 11. Dezember 1990 hatte die Klägerin bei der Beklagten für den Ankauf, die Herrichtung und die Einrichtung der genannten Verwaltungsgebäude als Übergangswohnheim für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern eine Zuwendung in Höhe von 4.612.850,00 DM beantragt. Diesen Betrag errechnete sie bei einer Anteilfinanzierung durch die Beklagte in Höhe von 55 vom Hundert aus folgenden Kosten: Voraussichtliche Kosten für den Ankauf Erwerb des Gebäudes (ohne Grundstück) 5.700.000,00 DM Grunderwerbssteuer (für Gebäude) 114.000,00 DM Notariatskosten (für Gebäude) 23.000,00 DM 5.837.000,00 DM Voraussichtliche Kosten für die Herrichtung (Heizungs- und Sanitärarbeiten, Elektroinstallation, Einbau von Trennwänden, Tischlerarbeiten, Maler- und Fliesenarbeiten etc.) - für beide zweigeschossigen Trakte 400.000,00 DM - für Hochhaus 1.100.000,00 DM Voraussichtliche Kosten für die Einrichtung (Elektrogeräte, Betten, Tische, Matratzen etc.) - für beide zweigeschossigen Trakte 450.000,00 DM - für Hochhaus 600.000,00 DM Betrag insgesamt 8.387.000,00 DM Daraufhin bewilligte die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Antrag der Klägerin nur einen Tag nach dessen Datum, nämlich mit Zuwendungsbescheid vom 12. Dezember 1990, für den Bewilligungszeitraum vom 12. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1991 die beantragte Zuwendung in Höhe von 4.612.850,00 DM. Die Zweckbindung für die Gebäude in Bad Oeynhausen, Mindener Straße 18 - 24 (Weserhütte), wurde auf 25 Jahre, die Zweckbindung für die Einrichtung auf drei Jahre festgesetzt. In den Nebenbestimmungen heißt es, dass die beigefügten ANBest-G Bestandteil des Bescheides seien. Der Zuwendungsbescheid vom 12. Dezember 1990 erlangte Bestandskraft. Die Zuwendung wurde der Klägerin bis Ende 1991 vollständig ausgezahlt. Die Klägerin legte der Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung den Verwendungsnachweis vom 1. Oktober 1992 vor. Mit Schreiben vom 19. Juli 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie - die Beklagte - den Verwendungsnachweis geprüft habe und dass sich Beanstandungen nicht ergeben hätten. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 berichtete die Klägerin wie folgt gegenüber der Beklagten: Auf Grund des abgeschwächten Zuzuges von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen in die Stadt Bad Oeynhausen habe sie Anstrengungen unternommen, die dadurch bedingten derzeitigen hohen Überkapazitäten abzubauen. In diesem Zusammenhang habe sie den zweigeschossigen Westtrakt des Übergangsheims für Aussiedler (Weserhütte) per 1. September 1993 geräumt. Die bis zu diesem Zeitpunkt dort wohnenden Aussiedler seien in den Hochhaustrakt des Gebäudes umgezogen. Hierdurch sei die ursprüngliche Kapazität von 750 auf 350 Personen reduziert worden. Mit Schreiben vom 11. April 1994 wandte sich die Beklagte sodann zum Betreff "Abbau von kostspieligen Überkapazitäten in Übergangsheimen für Aussiedler" wie folgt an die Klägerin: Die Aussiedlerzugangsstatistik weise in Ostwestfalen einen kräftigen Rückgang aus. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts stark angespannter öffentlicher Haushalte und fehlenden Wohnraums müssten kostspielige Leerstände in Übergangsheimen zurückgefahren werden. Am 1. Januar 1994 habe die Klägerin über 1.065 Plätze in anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler verfügt. Demgegenüber seien am gleichen Stichtag von der Klägerin nur 481 Aussiedler in Übergangsheimen unterzubringen gewesen. Durch die Räumung des zweigeschossigen Westtraktes des Übergangswohnheims "Weserhütte" sei eine Reduzierung der Kapazität um 400 Personen möglich geworden. Um eine eventuelle Rückforderung prüfen zu können, werde gebeten mitzuteilen, wie dieser Trakt zur Zeit genutzt werde beziehungsweise zukünftig genutzt werden solle. Abgesehen hiervon werde es unerlässlich sein, weitere Objekte zu entwidmen, um dem abnehmenden Bedarf Rechnung zu tragen. Sie - die Beklagte - bitte, hierzu ein Konzept zu erarbeiten und entsprechende Um- und Entwidmungsanträge unverzüglich - spätestens bis zum 15. Mai 1994 - zu stellen. Sie weise vorsorglich darauf hin, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Entwidmungen von nicht mehr benötigten Übergangsheimen auch ohne entsprechenden Antrag der Gemeinde für zulässig erachte. Wenn ein Übergangsheim künftig für sonstige Zwecke genutzt oder veräußert werde, seien die Fördermittel regelmäßig anteilig zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass diese am Stichtag 31. März 1998 über 820 Plätze in anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler verfügt habe, von denen jedoch nur 176 Plätze mit Aussiedlern belegt gewesen seien. Da die Überkapazitäten an Plätzen lediglich ca. 20 % betragen sollten, werde gebeten, bis zum 31. Juli 1998 ein Konzept bezüglich des notwendigen Platzabbaus vorzulegen. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 27. August 1998: Die bestehenden Überkapazitäten seien nur durch die Entwidmung/Umnutzung des Übergangsheims Mindener Straße 18 abzubauen. Dieses Übergangsheim habe 1980 unter dem Druck der hohen Zuweisungen an Aussiedlern gekauft werden müssen. Nunmehr sei es unter anderem auf Grund der schlechten Bausubstanz kaum noch verwertbar. Sollte eine Umwandlung in ein Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge nicht möglich sein, könne das Gebäude nur anderweitig genutzt oder veräußert werden. In einem Vermerk des Amtes 50 der Klägerin vom 29. August 2000 heißt es: Es erscheine unrealistisch, dass für das rund 10.000,00 m2 große Grundstück einschließlich der aufstehenden Gebäude ein Kaufpreis in Höhe von circa 3 Millionen DM erzielt werden könne, denn der zukünftige Erwerber habe auch noch die Abrisskosten einzukalkulieren. Zudem ließen die Festsetzungen des Bebauungsplanes nur eine eingeschränkte Nutzung zu. Damit seien in aller Regel Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Minden-Lübbecke ermittelte den Verkehrswert des Grundstücks Mindener Straße 18 in Bad Oeynhausen in seinem Wertgutachten vom 18. November 2002 (Bl. 85 ff. der Beiakte BA I) mit 230.000 Euro. Dieser Betrag folgt nach dem Wertgutachten aus dem Bodenwert in Höhe von 456.090 Euro abzüglich der Abbruchkosten für das Gebäude in Höhe von mindestens 225.000 Euro. Den von der Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 gestellten Antrag, die Zweckbindungsdauer zu überprüfen, lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die bautechnische Stellungnahme ihres Dezernats 36 vom 19. Mai 2003 mit - bestandskräftig gewordenem - Bescheid vom 20. Mai 2003 ab. In einer Vorlage für die Sitzung des Rates der Klägerin am 4. Juni 2003 wird unter anderem ausgeführt: Der Rat sei verwundert über die Ansicht der Beklagten, dass der bauliche Zustand des Gebäudes eine Nutzung als Übergangswohnheim für die Restbindungsfrist von 12,5 Jahren zulasse. Durch die Nutzung sei die gesamte Infrastruktur im Gebäude zerstört worden. Die Bewohner dieses Hauses könnten dort nicht noch 12,5 Jahre menschenwürdig leben. Sowohl der Kreisgutachterausschuss als auch der tatsächliche Markt zeigten, dass das Gebäude wertlos sei. Auf dieser Grundlage und auf Grund der Tatsache, dass das Haus städtebaulich ein verheerendes Licht auf den ansonsten äußerst attraktiven Stadtteil werfe, sei die Stadt froh, einen Investor zu finden, der das Gebäude abreiße und ein neues, dem Stadtteil angemessenes Objekt errichte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Juni 2003 verkaufte die Klägerin aus dem Grundstück Mindener Straße 18 in Bad Oeynhausen eine Teilfläche von etwa 8.463 m2 zum Preis von 48,00 Euro/m2 gleich 408.763 Euro an die X. Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH in P. . Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das Übergangswohnheim Mindener Straße 18 - 24 ab dem 1. September 2003 auch für die - im Mai 1999 aufgenommene - vorläufige Unterbringung von Asylbewerbern nicht mehr genutzt werde. Sie - die Klägerin - beantrage daher, das Gebäude als Übergangswohnheim zu entwidmen. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Die Aufgabe des Wohnheims sei notwendig geworden, da die Anzahl der zugewiesenen Aussiedler und ausländischen Flüchtlinge so stark abgenommen habe, dass die Kapazitäten an Unterbringungsmöglichkeiten in anderen Gebäuden ausreichten und eine weitere Verwendung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr zu vertreten sei. Da sie - die Klägerin - keine weitere Verwendung für den Komplex habe, sei das Grundstück an die X. Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH veräußert worden. Die anteilige Rückforderung der Zuwendung belaufe sich nach mündlicher Auskunft der Beklagten auf 657.174,10 Euro per 1. Juni 2003. Dieser Betrag erscheine im Hinblick auf den tatsächlichen Verkehrswert als deutlich zu hoch. Die auf der Grundlage der rechtlichen Rahmenvorgaben errechnete Summe berücksichtige aus ihrer - der Klägerin - Sicht nicht die derzeitige gesamtwirtschaftliche Lage und die damit verbundene Marktsituation für derartige Immobilien. Die heutigen Rahmenbedingungen, insbesondere der Druck der Zuwanderungsströme in die Stadt Bad Oeynhausen, seien in keinem Fall mit denen beim Ankauf des Objektes vor 12,5 Jahren vergleichbar. Der Gebäudekomplex sei faktisch unverkäuflich gewesen. Hieraus ergebe sich der enorme Wertverlust der Liegenschaft, der in der vorliegenden Berechnung nicht gewürdigt werde. Es wäre weder städtebaulich noch finanziell vertretbar gewesen, das Übergangswohnheim weiter zu nutzen. Aus ihrer - der Klägerin - Sicht sei die in Aussicht gestellte Rückforderungssumme vor der geschilderten Gesamtsituation erneut zu überprüfen, da nach hiesiger Einschätzung die tatsächliche Rückforderung keinesfalls die Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks überschreiten dürfe. Mit Rückforderungsbescheid vom 1. September 2003 entwidmete die Beklagte das Übergangsheim für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern, Mindener Straße 18 bis 24, mit Ablauf des 31. August 2003. Gleichzeitig errechnete sie, da das Übergangsheim nicht 25 Jahre bis zum Ende der Zweckbindungsfrist genutzt worden sei, sondern lediglich 12 Jahre und 6 Monate die Hälfte der gewährten Zuwendung mit 2.126.988,50 DM entsprechend 1.087.511,90 Euro. Da eine baufachliche Überprüfung ergeben hatte, dass das Gebäude nur noch einen Restwert von 1.194.862,06 Euro (2.336.947,05 DM) hatte, kam die Beklagte bei Zugrundelegung des Fördersatzes von 55 Prozent auf einen Betrag von 657.174 Euro, auf den sie im Rahmen ihres Ermessens die Rückforderung ermäßigte. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Widerspruch: Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen falsch ausgeübt habe. Im Jahre 1994 habe eine interministerielle Kommission zur Unterstützung von Kommunen, die sich von teuren, nicht mehr benötigten Unterbringungsobjekten für Asylbewerber und Aussiedler trennen wollten, unter Federführung des Innenministeriums des Landes NRW unter anderem Leitlinien für die Verkürzung von Zweckbindungsfristen und für den Verzicht auf die anteilige Rückforderung von Investitionshilfen des Landes erarbeitet. Hiernach könne nach Einzelfallprüfung auch dann auf die Rückforderung von Landeszuwendungen verzichtet und könnten die Zweckbindungsfristen entsprechend verkürzt werden, wenn der Nutzungsbedarf für ein Übergangsheim entfalle, die Kommune den Bedarfswegfall nicht zu vertreten habe und eine Anschlussnutzung nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor und hätten von der Beklagten berücksichtigt werden müssen. Die durchschnittliche Belegung des Gebäudes sei kontinuierlich von etwa 523 Personen (Aussiedlern) im Jahre 1991 auf zuletzt etwa 60 Personen (Asylbewerber) gesunken. Es wäre betriebswirtschaftlich überhaupt nicht zu vertreten gewesen, das Übergangsheim für eine so geringe Personenzahl weiter zu betreiben. Anschlussnutzungen seien nicht möglich. Sie - die Klägerin - halte auch die Höhe der errechneten Rückforderungssumme für nicht nachvollziehbar. Grundlage einer anteiligen Rückforderung von Landesmitteln hätte nicht der Restwert, sondern der Verkehrswert des betreffenden Objektes sein müssen. Das Wertgutachten des Gutachterausschusses ergebe einen Verkehrswert von lediglich 230.000 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag auf 126.500 Euro. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück: Der Zuwendungsbescheid vom 12. Dezember 1990, dessen Bestandteil auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden - ANBest-G - gewesen seien, sei durch den Rückforderungsbescheid vom 1. September 2003 konkludent teilweise widerrufen worden. Ziffer 9.1 in Verbindung mit Ziffern 9.2 und 9.23 der ANBestG enthielten einen Widerrufsvorbehalt für den Zuwendungsbescheid wegen des nach Bewilligung eingetretenen vorzeitigen Wegfalls der im Bescheid vom 12. Dezember 1990 nach Ziffer 1.6.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - auf 25 Jahre festgesetzten Zweckbindung. Auch im Hinblick auf den von der Klägerin vorgetragenen Verkehrswert von 230.000 Euro sei es ihr - der Beklagten - nicht möglich, auf eine Rückforderung zu verzichten. Sie reduziere den Rückforderungsbetrag jedoch auf 126.500 Euro (Verkehrswert: 230.000 Euro x Fördersatz: 55 v. H.). Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Ausführung des Landeshaushaltsplans überwiege grundsätzlich das Interesse des Begünstigten, die erbrachte Zuwendung behalten zu dürfen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs habe sie den aktuellen Gebäudewert angemessen berücksichtigt. Zur Begründung der am 18. Januar 2008 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Zweckbindungsfrist hätte verkürzt werden müssen. Die Beklagte habe dies abgelehnt, ohne eine nähere Begründung zu geben. Der internen baufachlichen Stellungnahme der Beklagten könnten nur Tatsachen entnommen werden, die den schlechten Zustand des Gebäudes beschrieben und den Weiterbetrieb als Übergangsheim in einem vertretbaren wirtschaftlichen Rahmen eigentlich verböten. Die Beklagte hätte auch ihr Ermessen dahingehend ausüben müssen, auf die Rückforderung der Zuwendung ganz oder teilweise zu verzichten. Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 571 des Landtagsabgeordneten Edgar Moron vom 27. Januar 1997 beinhalte ausdrücklich die Möglichkeiten der Bewilligungsbehörden, auf der Grundlage der von der damals tätigen Kommission erarbeiteten Richtlinien in Einzelfällen auf anteilige Rückforderungen gegenüber Kommunen entweder zu verzichten oder die Zweckbindungsfristen entsprechend zu verkürzen. Dabei habe der bauliche Zustand von Übergangsheimen offenbar keine Rolle gespielt, sondern die Kriterien, dass der Nutzungsbedarf für ein Übergangsheim entfalle, die Kommune den Bedarfswegfall nicht zu vertreten habe und eine Anschlussnutzung nicht möglich sei. Diese drei Voraussetzungen seien hier gegeben. Dennoch sei die Beklagte weder im Rückforderungs- noch im Widerspruchsbescheid hierauf eingegangen, obwohl die Leitlinien für die Verkürzung der Zweckbindungsfrist und für den Verzicht auf die anteilige Rückforderung von Investitionshilfen auch in diesem Fall hätten angewandt werden müssen. Die Beklagte verkenne in ihrem Widerspruchsbescheid erneut, dass laut Gutachten des Gutachterausschusses nur das nicht vom Land geförderte Grundstück, nicht aber das Gebäude selbst einen Verkehrswert darstelle. Nur der angenommene Wert des Grundstücks abzüglich geschätzter Abbruchkosten habe den in Rede stehenden Verkehrswert von 230.000 Euro ergeben. Da der Gutachterausschuss die Abbruchkosten auf 225.000 Euro geschätzt habe, die tatsächlichen Abbruch- und Entsorgungskosten aber mindestens bei 465.000 Euro gelegen hätten, wäre der Verkehrswert des Grundstücks Mindener Straße 18 unter Zugrundelegung der Bemessungs- und Bewertungskriterien des Gutachterausschusses auf 0 Euro zu taxieren. Selbst wenn man einen einheitlichen Verkehrswert von Grundstück und Gebäude gebildet hätte, läge dieser ebenfalls bei 0 Euro. Auf Grund des Wertgutachtens des Gutachterausschusses und des tatsächlichen baulichen Zustandes des Übergangswohnheims "Weserhütte" sei es richtig, von einem "wirtschaftlichen Totalschaden" auszugehen. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - zwischen 1990 und 2003 etwa 1.200.000 Euro nur für Bauunterhalt, Ersatz von Ausstattung und Bewirtschaftung des Gebäudes aufgewandt, die nicht von der Beklagten gefördert worden seien. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung ihres Antrags aus: Auch wenn in der bautechnischen Stellungnahme des Dezernats 36 vom 19. Mai 2008 wertmindernde Umstände benannt würden, sei der fachtechnischen Beurteilung insoweit zu folgen, als im Ergebnis eine weitere Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes bejaht worden sei. Dementsprechend sei eine Verkürzung der Zweckbindungsfrist mit Bescheid vom 20. Mai 2008 bestandkräftig abgelehnt worden. Auch für die Frage des Wertes des Übergangsheims sei die bautechnische Stellungnahme vom 19. Mai 2008 maßgebend. Hiernach habe das Gebäude noch einen genau berechneten und nennenswerten Sachwert gehabt. Dass dieser bei der Veräußerung durch die Klägerin nicht habe realisiert werden können, habe im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung gefunden, indem letztlich die Rückforderung im Widerspruchsbescheid reduziert worden und der von der Klägerin benannte Verkehrswert beziehungsweise der erzielte Gewinn in die Berechnung eingeflossen sei. Diese Vorgehensweise sei insbesondere auch vor dem Hintergrund bisher entschiedener ähnlich gelagerter Vergleichsfälle gewählt worden. Dabei sei auch dem Gedanken, der in den einschlägigen Runderlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Ausdruck komme, Rechnung getragen worden, dass der erzielte Gewinn abgeschöpft werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die ihr mit dem Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 1990 bewilligte und daraufhin ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 4.612.850,00 DM gleich 2.358.512,75 Euro auch nur anteilig zurückzuzahlen. Als Rechtsgrundlage für die Rückforderung des sich auf 126.500,00 Euro belaufenden Teils der Zuwendung kommt - auch nach der Auffassung der Beklagten - nur § 49 a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, erbrachte Leistungen zu erstatten, wobei die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist. Wird der Zuwendungsbescheid nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam, so stellt er den Rechtsgrund dafür da, dass der Empfänger der Zuwendung diese behalten darf. Entsprechendes gilt, wenn der Zuwendungsgeber gleichzeitig mit der Rückforderung den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurücknimmt oder widerruft, wenn sich diese Zurücknahme oder dieser Widerruf aber als rechtswidrig erweist und deshalb auf die Klage des Zuwendungsempfängers gegen den Rückforderungsbescheid, die sich regelmäßig auf eine in dem Rückforderungsbescheid enthaltene Rücknahme oder Teil-Rücknahme des Zuwendungsbescheides beziehungsweise auf dessen Widerruf oder Teil-Widerruf erstreckt, vom Verwaltungsgericht aufgehoben wird. In den letztgenannten Fällen entfaltet der Kassationsausspruch zwar erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils seine Wirkung (§§ 133 Abs. 4, 167 Abs. 2, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so dass bei Verkündung oder Zustellung des Urteils die Rückforderungsvoraussetzungen trotz eines Widerrufs mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegen könnten. Vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 4729/04 -, NWVBl. 2007, S. 310 f. Aus § 113 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 VwGO ergibt sich jedoch, dass dann, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes weitere Ansprüche auslöst (hier die Aufhebung des Widerrufs die Aufhebung der Rückforderung), das Verwaltungsgericht im Interesse der Prozessökonomie zugleich sowohl über die Aufhebung als auch über den gestuften Folgeanspruch entscheiden kann. In der vorliegenden Sache kommt, da Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 12. Dezember 1990 nicht bestehen, keine (Teil-)Rücknahme, sondern nur ein (Teil-)Widerruf dieses Zuwendungsbescheides in Betracht. Indessen kann schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es überhaupt zu einem solchen Teil-Widerruf des Zuwendungsbescheides gekommen ist. In dem Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2003 ist von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides - ganz oder teilweise - nicht die Rede. Dort wird § 49 a Abs. 1 und 2 VwVfG NRW lediglich in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Ziffer 1 VwVfG NRW zitiert, der die Möglichkeit bietet, einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, ganz oder auch teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Ein Ausspruch über den Teil-Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 12. Dezember 1990 fehlt indessen in dem Rückforderungsbescheid vom 1. September 2003, ebenso eine Begründung für eine solche Entscheidung. Beides wie auch die Notwendigkeit, die Teil-Rückforderung der Zuwendung mit einem Teil-Widerruf des Zuwendungsbescheides zu verbinden, ist von der Beklagten im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 erkannt worden. Die Beklagte hat dies jedoch nicht zum Anlass gekommen, den Teil-Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 12. Dezember 1990 - was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre - in ihrem Widerspruchsbescheid ausdrücklich zu erklären, sondern - wiederum ohne Begründung für einen Widerruf - ausgeführt, ein solcher sei bereits in dem Rückforderungsbescheid vom 1. September 2003 - und zwar konkludent - ausgesprochen worden, was nach dem zuvor Ausgeführten aber sehr zweifelhaft ist. Geht man indessen in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass es in dem Rückforderungsbescheid vom 1. September 2003 in der der Beurteilung zugrunde zu legenden Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 zu einem Teil-Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 12. Dezember 1990 gekommen ist, so muss dieser Teil-Widerruf als auf der von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid hierfür genannten Rechtsgrundlage ergangen und damit als rechtswidrig, im Übrigen auch als gegenstandslos beurteilt werden. Zum einen findet nämlich der von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage genannte § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW auf den Widerruf eines Zuwendungsbescheides, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, wegen der als lex specialis anzusehenden Norm des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW keine Anwendung. Zum anderen ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lediglich Rechtsgrundlage für einen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes für die Zukunft. Ein solcher Widerruf des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 12. Dezember 1990 für die Zukunft ginge aber ins Leere, da die durch ihn gewährten Leistungen bis Ende 1991 vollständig an die Klägerin ausgezahlt worden sind. Eine Umdeutung des in diesem Zusammenhang nur unterstellten Teil-Widerrufs des Zuwendungsbescheides vom 12. Dezember 1990 auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW in einen Teil-Widerruf auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Teil-Widerruf auf der letztgenannten Rechtsgrundlage nicht vorliegen (vgl. § 47 Abs. 1 am Ende VwVfG NRW). Hiernach ist nicht mehr entscheidend, ob die Umdeutung auch nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW ausgeschlossen ist, etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der (unterstellte) Teil-Widerruf auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW möglicherweise nur für die Zukunft wirkt, nicht aber für die Vergangenheit, dass damit ein Teil-Widerruf auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG NRW bezüglich seiner Rechtsfolgen für die Klägerin ungünstiger wäre. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW liegen jedenfalls nicht vor. Es trifft nicht zu, dass die Leistung - hierunter ist im vorliegenden Zusammenhang, wie auch durch den Beginn des Satzes 1 des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW deutlich wird, die der Klägerin durch den Zuwendungsbescheid vom 12. Dezember 1990 gewährte Geldleistung zu verstehen - nicht beziehungsweise nicht alsbald nach der Erbringung für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet worden ist. Vielmehr war die der Zweckbestimmung entsprechende Verwendung der Geldleistung für die Herrichtung der Verwaltungsgebäude der ehemaligen Weserhütte Ende 1991 abgeschlossen. Damit kann auch die Variante, dass die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, nicht eingreifen. Darauf, dass das Übergangswohnheim für Aussiedler, dessen Herrichtung durch die Zuwendung der Beklagte gefördert worden ist, seit dem 1. September 2003 nicht mehr als solches genutzt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dass könnte nur Bedeutung haben für die Anwendbarkeit von § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, wenn man nämlich die im Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 1990 bestimmte Zweckbindung von 25 Jahren als Auflage versteht, das hergerichtete Übergangswohnheim für Aussiedler bis zum Ablauf dieses Zeitraums als solches zu nutzen. Auch insoweit scheitert eine Umdeutung des wiederum nur unterstellten Teil-Widerrufs des Zuwendungsbescheides vom 12. Dezember 1990 in einen solchen gemäß § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW jedenfalls deshalb, weil die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Teil-Widerruf nicht vorliegen. Richtig ist allerdings, dass die genannte Auflage seit dem 1. September 2003 nicht mehr erfüllt wird. Das Gericht sieht auch die Ansicht als zutreffend an, dass dann, wenn der Tatbestand des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW erfüllt ist, im Regelfall von einer vom Gesetzgeber intendierten, deshalb auch keine besonderen Erwägungen und Begründungen erfordernden Ermessensbetätigung in dem Sinne auszugehen ist, dass der Zuwendungsbescheid für die Vergangenheit - gegebenenfalls anteilig, wenn der Zuwendungsempfänger die Auflage wie hier nur zeitweise nicht erfüllt - widerrufen wird. In der vorliegenden Sache sind allerdings besondere, den Regelfall des intendierten Ermessens ausschließende Umstände festzustellen, die von der Beklagten eine besondere, die genannten Umstände in den Blick nehmende und diese gegeneinander und gegen das Interesse an einem Teil-Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 12. Dezember 1990 abwägende sowie diesbezüglich schriftlich begründete Entscheidung gefordert hätte, zu der es nicht gekommen ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um solche Umstände, die es nicht als geboten oder angemessen erscheinen lassen, gerade die Klägerin die finanziellen Folgen tragen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass das Übergangswohnheim nicht - wie von der Beklagten in ihrem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt - über einen Zeitraum von 25 Jahren betrieben werden konnte. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen die Tatsache, dass die Klägerin die Aufgabe, die im Jahre 1990 den Erwerb der Verwaltungsgebäude der ehemaligen Weserhütte erforderlich gemacht hat, nämlich die ihre Kapazitäten damals weitgehend erschöpfende Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern, weder als traditionell kommunale Aufgabe noch freiwillig beziehungsweise auf eigene Initiative wahrgenommen hat, sondern deshalb, weil sie auf Grund des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG) vom 21. März 1972 mit späteren Änderungen dazu verpflichtet war. Hinzu kommt, dass der Zustrom der Aussiedler in der Folgezeit im Wesentlichen nicht durch eine der Klägerin zuzurechnende Entwicklung, sondern durch die zum 1. Juli 1990 in Kraft getretene, in ihren Auswirkungen aber erst ab dem darauf folgenden Jahr allmählich erkennbare Änderung des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - sehr stark abgenommen hat, nach dessen Abs. 2 Nr. 3 Personen, die die Vertreibungsgebiete ab der zweiten Hälfte des Jahres 1990 verlassen haben, nur dann die Eigenschaft eines Aussiedlers erlangen, wenn dies im Wege der Aufnahme geschieht, das heißt regelmäßig nicht vor der Erteilung eines vom Vertreibungsgebiet aus zu beantragenden Aufnahmebescheides gemäß § 27 BVFG. Weiter hätte die Beklagte bei einer - unterstellten - Entscheidung, den Zuwendungsbescheid vom 12. Dezember 1990 wegen Nichterfüllung der Auflage, das geförderte Übergangswohnheim 25 Jahre lang als solches zu nutzen, teilweise zu widerrufen, im Zusammenhang mit den vorgenannten Gründen in eine Ermessensentscheidung auch einbeziehen müssen, dass bereits der Antrag auf Gewährung der Zuwendung für die Herrichtung des Übergangswohnheims für Aussiedler von der Klägerin unter einem erheblichen - auch zeitlichen - Druck von Seiten der Beklagten gestellt worden ist - der Zuwendungsbescheid ist bereits einen Tag nach dem Datum des Antrags der Klägerin ergangen -, dass das weitere Betreiben des Übergangswohnheims bis zum Ablauf der genannten 25 Jahre für die Klägerin - auch nach Auffassung der Beklagten - in höchstem Maße unwirtschaftlich gewesen wäre und dass die Beklagte die Klägerin deshalb bereits im April 1994 und mehrfach danach, etwa mit Schreiben vom 3. Juni 1998, dringend aufgefordert hatte, ihre Kapazitäten für die Unterbringung von Aussiedlern deutlich zu reduzieren, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin sogar eine Entwidmung nicht mehr benötigter Übergangsheime ohne einen entsprechenden Antrag der Gemeinde in Aussicht gestellt hat. Mit den vorstehend genannten Anforderungen an eine Ermessensentscheidung bezüglich des teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 12. Dezember 1990 sieht sich das Gericht in Übereinstimmung mit der die Ausübung des Ermessens in solchen Fällen bestimmenden, von der Beklagten nach der entsprechenden Erklärung in ihrem Schriftsatz vom 7. September 2009 regelmäßig angewandten Regelung unter Buchstabe g) des an die Beklagte gerichteten Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1994 mit der Ergänzung durch den Erlass vom 9. November 1994. Diese Regelung sieht vor, dass dann, wenn der Nutzungsbedarf für ein Übergangsheim entfallen ist, wovon in der vorliegenden Sache beide Beteiligte wie auch das Gericht ausgehen, und die Gemeinde den Bedarfswegfall nicht zu vertreten hat - auch dies ist nicht streitig -, die Bezirksregierung nach einer Einzelfallprüfung auf die Rückforderung verzichten und die Zweckbindungsfristen entsprechend verkürzen kann. Zu einer solchen Einzelfallprüfung ist es hier jedoch nicht gekommen. Die Beklagte hat sich vielmehr lediglich auf das grundsätzliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Ausführung des Landeshaushaltsplans berufen, ohne auf die oben angeführten Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung einzugehen. Im Übrigen spricht manches dafür, dass die Beklagte, soweit man überhaupt von einem Teil-Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 12. Dezember 1990 ausgehen kann, eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage der - von der Beklagten nach ihrer eigenen Aussage regelmäßig angewandten - Aussage in Satz 2 des Buchstaben g) des genannten Erlasses hat treffen wollen. Tatsächlich widerspricht die maßgeblich im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 getroffene Entscheidung, von der Klägerin 126.500,00 Euro zurückzufordern, aber der Anweisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, in solchen Fällen bei einer Veräußerung der Gebäude (lediglich) etwa erzielte Gewinne abzuschöpfen. Von einem Gewinn bei der Veräußerung der Gebäude kann schon deshalb keinesfalls die Rede sein, weil der von der Klägerin getragene Anteil des im Jahre 1991 gezahlten Kaufpreises für das Grundstück in Bad Oeynhausen, Mindener Straße 18 - 24, einschließlich der ehemaligen Verwaltungsgebäude der Weserhütte deutlich höher lag als der Erlös beim Verkauf am 6. Juni 2003, der sich bei einem Preis von 48,00 Euro/m2 auf lediglich 408.763 Euro belief. Unabhängig hiervon hat die Beklagte gegen die genannte Regelung in dem Erlass verstoßen, weil von einem Erlös aus der Veräußerung der Gebäude nicht die Rede sein kann. Diese Gebäude waren nämlich für den Erwerber nicht nutzbar, standen vielmehr der von ihm beabsichtigten und umgesetzten Nutzung entgegen, was ihn dazu veranlasst hat, die Gebäude auf eigene Kosten abreißen zu lassen. Hiernach ist davon auszugehen, dass sich die Gebäude selbst dann, wenn sie als solche noch einen Wert gehabt haben sollten, der sich aber nach der glaubhaften, von der Beklagte nicht in Frage gestellten Darstellung der Klägerin bei der Veräußerung nicht hat realisieren lassen, kaufpreismindernd, nicht kaufpreiserhöhend ausgewirkt haben können. An einem Erlös für das Grundstück ist die Beklagte aber nach dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht zu beteiligen. Dies ist auch konsequent, da der Erwerb des Grundstücks als solcher nicht förderungsfähig gewesen ist, auf ihn mithin auch kein Anteil der bewilligten Zuwendung entfällt. Aus diesem Grunde wäre ein etwa erfolgter Teil-Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 12. Dezember 1990 - abgesehen von den zuvor gemachten Ausführungen zu einem solchen Teil-Widerruf auf der Grundlage von § 49 VwVfG NRW - auch dann rechtswidrig, wenn die Beklagte die Aufhebung oder Teil-Aufhebung von Zuwendungsbescheiden in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig in einer Weise vorgenommen hätte, die der Aussage in Satz 2 des Buchstaben g) des mehrfach genannten Erlasses eindeutig widerspricht, was die Beklagte auch jedenfalls nicht annähernd dargelegt hat. Ebenfalls nicht annähernd dargelegt hat die Beklagte, dass sie den an sie gerichteten Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1994 mit der Ergänzung durch den Erlass vom 9. November 1994 regelmäßig nur dann angewandt hat, wenn die durch die Bewilligung einer Zuwendung geförderten Gebäude im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Rückforderung oder Teil-Rückforderung oder sogar im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch - in der vorliegenden Sache ist der Widerspruchsbescheid erst deutlich über vier Jahre nach dem Erlass des Ausgangsbescheides vom 1. September 2003 ergangen, ein Zuwarten mit der Veräußerung des Grundstücks bis zu diesem Datum wäre für die Klägerin wegen den dadurch verursachten zusätzlichen wirtschaftlichen Schadens völlig unzumutbar gewesen - noch nicht abgerissen waren. Indessen kommt es für die Entscheidung in dieser Sache auch hierauf nicht an, weil der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2007 einschließlich eines in ihnen möglicherweise enthaltenen Teil-Widerrufs des Zuwendungsbescheides vom 12. Dezember 1990 bereits auf der Grundlage des § 49 a in Verbindung mit § 49 VwVfG NRW als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.