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Beschluss

2 L 1910/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0215.2L1910.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 16. November 2007 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die der Kreispolizeibehörde N zum 1. Dezember 2007 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da dessen Einweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würde. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, ZBR 2006, 390. 8 Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die der Kreispolizeibehörde (KPB) N zum 1. Dezember 2007 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit dem Beigeladenen besetzt wird. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in die engere Auswahlentscheidung einzubeziehen, erweist sich als im Ergebnis zutreffend. 9 Die Begründung des Antragsgegners, der Antragsteller scheide bereits deshalb aus dem Stellenbesetzungsverfahren aus, weil er - anders als der Beigeladene - keinen Dienstposten innehabe, der nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertet sei, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 10 Zunächst ist festzustellen, dass der vom Antragsteller besetzte Dienstposten eines Sachbearbeiters im Kriminalkommissariat W nicht zu den nach A 12 BBesO bewerten Stellen gehört. Diese Dienstpostenbewertung ergibt sich aus Folgendem: Zur Umsetzung der neuen Funktionszuordnung der Beamten des gehobenen Dienstes im Bereich der Polizei gemäß Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 28. Juni 2006 (43.3-58.25.20), in Kraft gesetzt mit Erlass vom 5. Januar 2007 (43.3-58.25.20), legte die KPB N mit ergänzendem Bericht vom 18. April 2007 die Funktionszuordnung der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO vor, welche das IM NRW mit Erlass vom 20. April 2007 billigte. Dieser Funktionszuordnung/Verteilung der Funktionsstellen A 13 und A 12 BBesO ist zu entnehmen, dass in der Direktion K bereits die Funktionsstelle Leitung KK 5 lediglich der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zugeordnet ist. Die Sachbearbeiterfunktion, die der Antragsteller in diesem Kriminalkommissariat bekleidet, ist ebenfalls nur mit A 11 BBesO bewertet. 11 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich in den letzten Jahren erfolgreich auf ausgeschriebene Funktionen beworben hätte, die nach der Ausschreibung eindeutig (d.h. nicht im Rahmen der „Bandbreite") der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet waren, bestehen nicht. 12 Vgl. zur Ausnahmeregelung - Vertrauensschutz - Erlass vom 1. Februar 2007 (45.2/43.3-58.25.20). 13 Allerdings ist eine Beschränkung des Bewerberkreises auf diejenigen Beamten, die bereits eine entsprechend bewertete Funktion bekleiden, grundsätzlich nur dann mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar, wenn bereits die Besetzung des Dienstpostens seinerzeit nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgt war. 14 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, NVwZ 1986, 773, vom 27. Juni 1995 - 6 B 1136/95 - und vom 8. Dezember 1999 - 12 B 1255/99 -, IÖD 2000, 160. 15 Insoweit bestehen bezogen auf den Dienstposten, den der Beigeladene als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache I seit September 2007 innehat, jedoch keine Bedenken. Der Beigeladene erhielt seinen derzeitigen Dienstposten auf der Grundlage eines Verfahrens, das auf die Bestenauslese angelegt war. Die KPB N schrieb den Dienstposten am 21. Mai 2007 aus. Nach Zustimmung des Personalrats wurde der Dienstposten dem Beigeladenen zum 1. September 2007 dauerhaft übertragen. Die Rechtmäßigkeit dieses Auswahlverfahrens hat auch der Antragsteller, der sich für diese Stelle gar nicht beworben hatte, nicht in Abrede gestellt. 16 Er macht vielmehr geltend, dass er bei der Besetzung A 12-wertiger Dienstposten im Bereich der Kriminalkommissariate hätte berücksichtigt werden müssen; wäre das Auswahlverfahren bezüglich der Funktionen, für die er Interesse bekundet hatte, ordnungsgemäß durchgeführt worden, hätte er - so führt der Antragsteller aus - bereits einen A 12-wertigen Dienstposten inne und wäre vor dem Beigeladenen zu befördern gewesen. 17 Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller mit dieser Argumentation, die auf eine angebliche Verletzung des Leistungsgrundsatzes bzw. der Fürsorgepflicht in einem nicht streitgegenständlichen Besetzungsverfahren abstellt, im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren durchdringen kann. Er hat mit diesem Vorbringen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, weil auch die Vergabe der vom Antragsteller angestrebten Dienstposten, d.h. der Leitungsfunktionen in den Kriminalkommissariaten 5, 6 und Kriminalpolizeiliche Prävention/Opferschutz (KP/OS) an KHK G, EKHK M und KHK'in X nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist. 18 Soweit der Antragsteller die Auswahlentscheidung für fehlerhaft erachtet, weil die betreffenden Stellen nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien, teilt die erkennende Kammer diese Bedenken nicht. Zu den Hintergründen des betreffenden Stellenbesetzungsverfahrens hat der Antragsgegner vorgetragen, dass der Behördenleiter im Rahmen der Neuorganisation alle Funktionsstellen nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung habe vergeben wollen. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, den Bediensteten alle Stellen anzubieten. Die Verfahrensweise sei nach Absprache mit dem Innenministerium „Interessenabfrage" genannt worden, habe aber faktisch wegen der Vorgehensweise der Projektleitung und der umfassenden Information der Belegschaft eine Ausschreibung aller Stellen dargestellt. 19 Dieses Verfahren entspricht zwar nicht einem formellen Ausschreibungsverfahren. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Vergabe der Funktionsstellen im Rahmen der Interessenabfrage den Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Auswahlverfahren - unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung - den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Das ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Bezüglich der erforderlichen Information des einzubeziehenden Bewerberkreises bestehen keine Bedenken. Die im Intranet unter der Rubrik „unter.uns@ME" am 18. April 2007 veröffentlichte Aufforderung zur Teilnahme an der Interessenabfrage durch den Leiter GS lässt aufgrund der Erwähnung der möglichen Interessenten „alle Mitarbeiter der Besoldungsstufen A 13 und A 12 BBesO, sowie alle Mitarbeiter, die Interesse an einer Funktionsstelle bekunden möchten", erkennen, dass aus der Sicht eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) höherwertige Dienstposten zu besetzen waren. 20 Entgegen der Behauptung des Antragstellers waren im Zusammenhang mit dieser Aufforderung auch die in Betracht kommenden Stellen genannt. Als Anlage zur dieser Information wurde eine Übersicht über die Verteilung der Funktionsstellen A 13 und A 12 BBesO veröffentlicht, sowie eine Übersicht über die Führungsfunktionen des gehobenen Dienstes nach der Neuorganisation. 21 Was die Auswahlkriterien bei der genannten Stellenbesetzung anbelangt, weist die Aufforderung zur Teilnahme an der Interessenabfrage auf den Grundsatz hin, „dass A 13er Funktionen auch mit der Besoldungsgruppe A 13 besetzt werden. Dies gilt analog für A 12er Funktionen". Aus den weiteren Unterlagen ergibt sich, dass das Verfahren auf eine Bestenauslese angelegt war. Der Bericht bzw. die Entscheidungsvorlage bezüglich der Neuorganisation der KPB N zum 3. April 2007 sehen für die Stellenbesetzungen anlässlich der Neuorganisation folgendes Verfahren vor: 22 „Für die Besetzung aller Führungsfunktionen erhalten die Besoldungsgruppen A 13 bis A 10 die Gelegenheit, ihr Interesse für eine oder mehrere Funktionsstellen (N) in der NO bekannt zu geben. Grundsätzlich wird erwartet, dass A 13er Funktionen auch mit der Besoldungsgruppe A 13 besetzt werden. Die gilt analog für A 12er Funktionen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Besetzung einer A 11er Funktion mit A 13." 23 Zum Auswahlverfahren selbst wird ausgeführt: 24 „Bei einem Interessenten auf eine Funktionsstelle entscheidet nur der Behördenleiter nach Beratung durch seine Führungskräfte unter Beteiligung des Personalrates über die Besetzung. Eine Ablehnung ist zu begründen. Bei mehreren Interessenten auf eine Stelle entscheidet der Behördenleiter nach Beratung durch seine Führungskräfte auf Grund folgender Kriterien: Dienstgrad, Beurteilung im statusrechtlichen Amt, Hauptmerkmale der Beurteilung, fachliche Qualifikation. Der Personalrat ist in jedem Fall zu beteiligen." 25 Zu der Besetzung der Sachbearbeiterfunktionen wird ausgeführt, dass dabei die Bestandsgarantie und die fachliche Qualifikation grundsätzliche Bedeutung haben sollen. 26 Das Auswahlverfahren ist auch nicht im Hinblick auf die konkrete Durchführung zu beanstanden. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass der Antragsgegner grundsätzlich bereits in A 13 bzw. A 12 BBesO befindliche Interessenten bei der Besetzung von A 12-wertigen Positionen vorrangig berücksichtigt hat, greifen diese Bedenken nicht durch. Es ist allerdings richtig, dass das derzeitige Statusamt bei der Stellenbesetzung eine entscheidende Bedeutung hatte, wie sich aus dem oben zitierten Bericht über das Gesamtprojekt ergibt. So ist die KPB N auch bei der Besetzung der drei vom Antragsteller angestrebten Dienstposten vorgegangen. In seiner ersten Stellungnahme vom 19. November 2007 zu den Einwänden des Antragstellers gegen die Beförderungsentscheidung führt er aus: 27 „Da sich auf die Leitungsfunktion des Kriminalkommissariates 6 neben KHK L ein Erster Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 BBesO), für die Leitungsfunktion des Kommissariates KP/OS eine Kriminalhauptkommissarin A 12 und für die Funktion des Leiters des Kriminalkommissariates 5 der bereits in A 12 BBesO befindliche Stelleninhaber bewarben, und diese Dienstrang höheren Bewerber für diese Leitungsfunktionen überaus qualifiziert sind, habe ich diese Funktionen mit diesen Bewerbern, nicht aber mit dem sich im statusrechtlichen Amt A 11 BBesO befindlichen Herrn KHK L besetzt." 28 Diese Vorgehensweise ist vor dem Hintergrund der umfassenden Neuorganisation der Kreispolizeibehörde N als unbedenklich anzusehen. Der Dienstherr ist im Rahmen seines - grundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessens berechtigt, die Besetzung bestimmter Dienstposten von der Erfüllung bestimmter - gesetzlich nicht normierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit diese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Das in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt wird hierdurch jedenfalls dann nicht tangiert, wenn der Dienstherr jedem Beamten, der einen solchen Dienstposten anstrebt, unter Wahrung des Leistungsprinzips die Chance eröffnet, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen bzw. umsetzen zu lassen, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 -. 30 Innerhalb der konkreten Umsetzung einer komplexen Neuordnung seiner Behörde hat der Dienstherr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungsspielraum bezüglich der in erster Linie maßgeblichen Auswahlkriterien. Vorliegend hat sich der Behördenleiter entschieden, dem Statusamt der Interessenten besondere Bedeutung beizumessen. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die zu besetzenden Dienstposten der Besoldungsgruppen A 13 und A 12 BBesO vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Beschäftigung der einzelnen Beamten, die sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen der Bestenauslese als beförderungswürdig erwiesen hatten, sachgerecht. Soweit eine Behörde bereits nach A 12 BBesO beförderte Beamte auf entsprechend bewertete Funktionen setzt, gewährleistet sie die amtsangemessene Beschäftigung der bereits in ein solches Amt beförderten Beamten. Dass Beamte in einem niedrigeren Statusamt für Dienstposten, die ihnen eine Beförderung ermöglichen würden, erst berücksichtigt werden, wenn die bereits beförderten Beamten „versorgt" sind, ist als Ausfluss der Organisationsfreiheit des Dienstherrn im Rahmen einer umfassenden Neuorganisation der Behörde unbedenklich. 31 Unabhängig davon dürfte die Auswahl der zwei Beamten und der einen Beamtin für die Dienstposten, die den Antragsteller interessierten, nicht gegen das Prinzip der Bestenauslese verstoßen haben. EKHK M (Kommissariat 6) hat im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zwar keine aktuelle dienstliche Beurteilung erhalten, aufgrund des um zwei Besoldungsgruppen höheren Statusamtes bestehen aber keine Anhaltspunkte für einen leistungsmäßigen Vorsprung des Antragstellers, der insoweit auch keine konkreten Aspekte vorgetragen hat. 32 Was das Kommissariat 5 anbelangt, das bereits zuvor von KHK G geleitet wurde, ist dieser Konkurrent bereits im April 2000 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert worden und wurde in der letzten dienstlichen Beurteilung im Gesamtergebnis mit 5 Punkten und in den Hauptmerkmalen mit 5-5-4-4 bewertet. Auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen, die in unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden, durfte die Behörde von einem leistungsmäßigen Vorsprung des Konkurrenten ausgehen, weil die Leistungen des Antragstellers im niedrigeren Statusamt ebenso bewertet wurden, wie die des Konkurrenten im höheren Statusamt. 33 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 B 2717/06 - und vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -. 34 Bedenken könnten allenfalls hinsichtlich der Besetzung der Führungsfunktion KP/OS bestehen, die ebenfalls mit einer bereits in A 12 BBesO befindlichen Beamtin besetzt wurde. Hier wäre zwar grundsätzlich ein Ausgleich des laufbahnrechtlichen Vorsprungs dieser Konkurrentin denkbar, weil die Leistungen des Antragstellers in der aktuellen dienstlichen Beurteilung eine Notenstufe besser bewertet worden sind als die Leistungen der Konkurrentin. Geht man aber davon aus, dass der Dienstherr im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, 35 vgl. OVG NRW a.a.O. 36 einen Ausgleich des statusrechtlichen Vorsprungs durch die um eine Stufe bessere Note hätte annehmen dürfen, hätten beide Interessenten als im wesentlichen gleich qualifiziert eingeschätzt werden können, zumal der Antragsteller auch in den Hauptmerkmalen jeweils nur einen Punkt besser bewertet worden war als die Konkurrentin. Vor diesem Hintergrund hätte der Dienstherr nach dem vierten Auswahlkriterium, der fachlichen Qualifikation, vorgehen müssen. Dieser Aspekt spräche für eine Entscheidung zugunsten der KHK'in, weil sie bereits seit Juli 2005 in der Abteilung KP/OS als Sachbearbeiterin tätig ist und damit bereits über eine mehrjährige Erfahrung in dem Sachgebiet des Kommissariats verfügt, dessen Leitung sie anstrebte. 37 Die Auswahlentscheidung hinsichtlich der den Antragsteller interessierenden Dienstposten im Bereich der Kriminalkommissariate ist auch nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft anzusehen. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass eine nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei Beförderungsentscheidungen erforderliche schriftliche Dokumentation der Auswahlentscheidung fehlt, 38 vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, 39 dringt er mit diesem Einwand nicht durch, weil es bei der von ihm angegriffenen Entscheidung gar nicht um eine Auswahlentscheidung zwischen potenziellen Konkurrenten eines künftigen Beförderungsverfahrens ging, sondern um die Vergabe von Dienstposten an bereits nach A 12/A 13 BBesO beförderte Beamte im Verhältnis zu noch nicht entsprechend beförderten Beamten der Besoldungsgruppen A 11/10 BBesO. Vor diesem Hintergrund mussten die für die Auswahl der nach A 13 und A 12 BBesO besoldeten Beamten maßgeblichen Gründe nicht separat dokumentiert werden, weil sich das entscheidende Kriterium, die vorrangige Berücksichtigung von Interessenten dieser Besoldungsgruppen, bereits aus den oben zitierten Vorgaben für die Stellenbesetzung im Rahmen der Neuorganisation ergab. 40 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm bezüglich der Besetzung der von ihm angestrebten Leitungsfunktionen im Bereich der Kriminalkommissariate eine Konkurrentenmitteilung hätte übermittelt werden müssen. Wegen des besonderen Umfangs der Stellenbesetzungen anlässlich der Neuorganisation reichte im vorliegenden Fall die vom Dienstherrn angeordnete Information durch die unmittelbaren Vorgesetzen bzw. durch einen umfangreichen Aushang des Personalrates von Ende Juni 2007 aus. Es waren nämlich rund 70 Funktionen zu besetzen und etwa 20 Beamte der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, knapp 60 Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und über 90 Beamten der Besoldungsgruppen A 11/10 BBesO äußerten in der Regel jeweils mehrere nach Priorität gestaffelte Wünsche. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei durch diese Quellen nicht informiert worden, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf folgende Umstände als unsubstantiiert anzusehen. Der mit Personalrats-Info überschriebene Aushang Nr. 109/255/2007 vom 29. Juni 2007 enthält einen fettgedruckten und unterstrichenen Unterpunkt „Stellenplan der Verwendung der zukünftigen Angehörigen (Beamten) in der Direktion K". Unter diesem Punkt wird mitgeteilt, dass nunmehr die Zustimmung des Personalrats zu der Personalplanungsliste der Direktion - K - vorliege. Bezüglich der Liste selbst wird auf eine Datei verwiesen, die als Anlage der Personalratsinformation beigefügt war. Aus dieser Anlage ergibt sich zweifelsfrei, wer für die vom Antragsteller angestrebten Leitungsfunktionen ausgewählt, und dass er selbst nicht berücksichtigt worden ist. Es ist nach den Ausführungen des Antragsgegners und des Beigeladenen davon auszugehen, dass diese Liste in einer Weise veröffentlicht wurde, die dem Antragsteller die Wahrnehmung dieser Informationen in ausreichendem Maße ermöglichte. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Die Behauptung des Antragstellers, ihm sei diese Information entgangen, ist auch insofern nicht plausibel, als er jedenfalls von der Besetzung der Leitung des Kommissariats 5, in dem er selbst als Sachbearbeiter tätig ist, durch KHK G erfahren haben dürfte. Immerhin hatte KHK G diese Funktion bereits seit längerem inne und sein geplanter Verbleib in dieser Funktion dürfte dem Antragsteller kaum verborgen geblieben sein. 41 Auch der Einwand des Antragstellers, dass der Dienstherr ihn anlässlich der Interessenabfrage über seine Chancen, die von ihm angestrebten Positionen zu erlangen, hätte informieren müssen, greift nicht durch. Fraglich ist bereits, welche Rechtsfolgen der Antragsteller aus der behaupteten mangelhaften Information im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten will. Denkbar wäre allenfalls, dass er einen A 12-wertigen Dienstposten zugewiesen bekommen möchte, um seine Beförderung zu erreichen. Der Antragsteller hat aber weder einen konkreten Dienstposten benannt noch eine dahingehende Bewerbung in die Wege geleitet. 42 Außerdem ist die Kammer unabhängig davon nicht der Auffassung, dass der Antragsteller über seine Beförderungsmöglichkeiten im Anschluss an die Umsetzung des Erlasses des Innenministeriums vom 28. Juni 2006 tatsächlich unzureichend aufgeklärt worden ist. Dass sämtliche Beamte im Anschluss an die ministerielle Genehmigung der Funktionszuordnung für die KPB N am 20. April 2007 über die Hintergründe dieser Zuordnung und insbesondere über die künftig mit A 12 und A 13 BBesO ausgewiesenen Stellen in der KPB N informiert wurden, hat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Er hat zu einer vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2007 erwähnten Informationsveranstaltung durch den Landrat und den Leiter GS im Mai 2007 überhaupt nicht Stellung genommen. 43 Auch zu dem Umstand, dass dem Antragsgegner und dem Beigeladenen zufolge Informationen zur Umsetzung der Neuorganisation fortlaufend im Intranet und auf den Laufwerken des Personalrates verbreitet wurden, hat sich der Antragsteller in keiner Weise geäußert. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Behauptung des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass infolge der neuen Funktionszuordnung Beförderungen nach A 12 und A 13 BBesO nur noch auf entsprechend bewerteten Dienstposten möglich seien, nicht. Auch seine Behauptung, dass er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er habe nur für drei Stellen sein Interesse bekunden können, hilft nicht weiter. In diesem Zusammenhang ist bereits unklar, auf welche Dienstposten sich der Antragsteller hätte bewerben wollen. Welche Sachbearbeiterstelle ihn interessiert hätte, hat er nicht dargelegt. Er hat ferner keine konkreten Angaben dazu gemacht, warum er sich nicht auf die in der zweiten Hälfte des Jahres ausgeschriebenen A 12-wertigen Dienstgruppenleiterstellen beworben hat, obwohl er im gerichtlichen Verfahren um eine dahingehende Stellungnahme gebeten wurde und der Antragsgegner mehrfach die Vermutung geäußert hat, dass der Antragsteller an einer solchen Stelle gar nicht interessiert ist. Der Antragsteller konnte in einem Massenverfahren wie der Neuorganisation nicht erwarten, hinsichtlich der Optimierung seiner Beförderungschancen individuell beraten zu werden. Hier trifft ihn vielmehr selbst die Pflicht, sich ausreichend zu informieren und etwa durch Angabe zumindest einer A 12-wertigen Sachbearbeiterfunktion neben den angestrebten Leitungsfunktionen seine Beförderungschancen zu erhöhen. Schließlich konnte er aufgrund der Personalratsinformation wissen, dass die Stellen grundsätzlich von „oben nach unten" besetzt werden sollten. 44 Vgl. eine Veröffentlichung des Personalrates der Kreispolizeibehörde N vom 18. April 2007 zur Interessensabfrage bezüglich der Funktionsstellen: „Mit dem beiliegenden Anschreiben wendet sich der Leiter GS an Teilnehmer/innen der Interessenabfrage zur Besetzung der Funktionsstellen NO. Die Stellenbesetzung erfolgt nach dem Grundsatz „von oben nach unten". 45 Eine vorrangige Berücksichtigung der in A 12 und A 13 BBesO befindlichen Beamten konnte ihm daher bekannt sein. Vor diesem Hintergrund hätte er aus eigenem Antrieb sein Interesse für verschiedenartige Dienstposten bekunden können und gegebenenfalls nachfragen können, für wie viele Funktionsstellen insgesamt er sein Interesse bekunden könne. 46 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei nicht bekannt gewesen, welche Konsequenz eine Erfolglosigkeit im Rahmen der Interessenabfrage haben würde. Insoweit konnte er nämlich der Information des Personalrats im Anschluss an die Veröffentlichung der Personalplanungsliste der Direktion - K - im Aushang von Ende Juni 2007 entnehmen, dass eine weitere Bewerbung erforderlich sein dürfte. In der Anmerkung heißt es nämlich: 47 „Auf Wunsch von Herrn L/GS-LPD L2, können sich jetzt auch auf die Stellenausschreibungen ALLE Angehörigen der Direktion - K - bewerben, selbst wenn sie auf (irgendwelche) Listen schon gesetzt waren. Jetzt ist das Rennen wieder für ALLE offen U.K". (Beiakten Heft 4) 48 Aufgrund dieses Zusatzes hatte der Antragsteller zumindest Veranlassung, bezüglich der Notwendigkeit weiterer Bewerbungen nachzufragen, wenn ihm nicht bereits klar gewesen sein sollte, dass für eine Beförderung nach A 12 BBesO weitere Bewerbungen auf A 12-wertige Funktionen notwendig sein würden, nachdem er keine der Leitungsfunktionen im Bereich der Kommissariate erhalten hatte. 49 Gibt es aber, wie oben ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - wie der Beigeladene - wie ein Inhaber eines A 12-wertigen Dienstpostens behandelt werden müsste, ist die Beförderungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller erfüllt die mit dem Prinzip der Bestenauslese vereinbare Beschränkung der Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO auf den Kreis der Beamten, die bereits eine entsprechend bewertete Funktion bekleiden, nicht. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. 51 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. 52