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Beschluss

2 L 445/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0511.2L445.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung un-tersagt, die Beförderungsstelle der Leitung der Direktion Zentrale Aufgaben beim Polizeipräsidium E mit dem Beigeladenen zu be-setzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beach¬tung der Rechtsauf¬fassung des Gerichts erneut ent¬schieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kos¬ten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festge¬setzt. 1 Gründe: 2 Der am 9. März 2011 bei Gericht eingegangene, dem Entscheidungstenor entsprechende Antrag ist zulässig und begründet. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 4 Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist ein Anordnungsgrund gegeben, da durch dessen Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde. 5 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 , ZBR 2006, 390. 6 Auch hat der Antragsteller einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 7 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes bzw. (Beförderungs-)Dienstpostens dann, wenn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat und dessen Auswahl in einem weiteren – rechtsfehlerfreien – Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint. Hierbei ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 , NJW 2004, 870. 9 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. 11 Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist hiernach rechtsfehlerhaft getroffen worden. 12 Die Entscheidung begegnet allerdings in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Der Personalrat war vorliegend nicht zu beteiligen. Zwar hat er gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG bei Beförderungen grundsätzlich mitzubestimmen, doch besteht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG hiervon eine Ausnahme. Danach gilt die Mitbestimmungspflicht für die in § 8 Absatz 1 bis 3 und § 11 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Beschäftigten nur, wenn sie es beantragen. Die Beförderungsstelle, auf die sich der Antragsteller beworben hat, wird hiervon erfasst. Die Leitung der Abteilung für Zentrale Angelegenheiten beim PP E entspricht der Leitung einer Abteilung für Personalangelegenheiten. Ihr Leiter gehört damit zu dem in § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG genannten Personenkreis. Es kommt auch auf diese vom Antragsteller angestrebte Stelle und nicht etwa allein auf seine aktuelle Funktion bei den LZPD an. Aus dem Gesetzeszweck, welcher der Ausnahmeregelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG zu Grunde liegt, ergibt sich, dass sich das Antragserfordernis auch auf Personalmaßnahmen bezieht, durch die ein Beschäftigter in den durch die Vorschrift bezeichneten Personenkreis hineingelangen soll. Es soll die Unabhängigkeit der genannten Personengruppe gegenüber dem Personalrat sichergestellt werden, damit nicht die Besorgnis besteht, dass sie bei Personalentscheidungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Rücksichtnahme auf Belange des Personalrates zeigen könnte. Eine solche Besorgnis besteht auch gegenüber Beschäftigten, die sich erst anschicken, ein personalrelevantes Amt zu übernehmen. 13 Vgl. dazu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2008, Bd. 2, § 72 Rn. 248, 252 m.w.N. 14 Der Antragsteller hat einen Antrag auf Beteiligung des Personalrates nicht gestellt, sodass dieser nicht zu beteiligen war 15 Auch bestehen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß §§ 17 ff. LGG keine Bedenken. Diese erklärte in ihrer E-Mail vom 6. Februar 2012 ausdrücklich ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen. 16 Der Antragsgegner hat zudem die für seine Auswahlentscheidung maßgebenden Gründe in ausreichendem Maße im Verwaltungsvorgang dokumentiert. 17 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178. 18 Aus dem darin enthaltenen Vermerk vom 6. Februar 2012 über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle ergibt sich, dass die Auswahlentscheidung nicht zu Gunsten des Antragstellers getroffen worden ist, weil der Beigeladene mit 4 Punkten aktuell besser beurteilt ist als der Antragsteller und die übrigen Mitbewerber (jeweils 3 Punkte). Auch wurden hier Argumente für die Vergleichbarkeit dieser Beurteilungen – der Beigeladene war nach den Beurteilungsrichtlinien für Verwaltungsbeamte, die übrigen Bewerber nach den Beurteilungsrichtlinien für die Polizei bewertet worden – genannt. Eine entsprechende Information enthält im Wesentlichen auch die an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gerichtete "Konkurrentenmitteilung" vom 23. Februar 2012. Hierdurch war der Antragsteller in die Lage versetzt, eine Entscheidung über die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu treffen. 19 Die Entscheidung, die streitige Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist aber in materiell-rechtlicher Hinsicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft. Dem Antragsbegehren ist daher stattzugeben, da es zumindest möglich erscheint, dass die Auswahlentscheidung in einem rechtsfehlerfreien Verfahren zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. 20 Dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gestützt hat, steht allerdings grundsätzlich im Einklang mit dem materiellen Recht. Denn über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 , DÖD 2003, 200. 22 Jedoch durfte der Antragsgegner die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, die nach unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und in verschiedenen Vergleichsgruppen erfolgt sind, nicht ohne weiteres der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. 23 Der Antragsteller war am 9. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. August 2011 nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. 2010 S. 678, nachfolgend: BRL Pol) im Gesamturteil mit 3 Punkten ("entspricht voll den Anforderungen") bewertet worden. Seiner Vergleichsgruppe gehörten alle nach A 15 BBesO besoldeten Polizeivollzugsbeamten und die 22 Verwaltungsbeamten (davon 16 Fachbeamte und acht Juristen) der 47 Kreispolizeibehörden, der drei Landesoberbehörden sowie der Deutschen Hochschule der Polizei an. Insgesamt handelte es sich um 172 Personen, von denen 8 mit 5 Punkten und 46 mit 4 Punkten beurteilt worden waren. Damit lagen etwa 31 v.H. der Angehörigen der Vergleichsgruppe im Prädikatsbereich der mit 4 und 5 Punkten Beurteilten. Der Beigeladene war am 16. Januar 2012 für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2011 nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen – 24-1.39.51-1/09 – vom 19. November 2010, SMBl. 203034, nachfolgend: BRL) im Gesamturteil mit 4 Punkten ("übertrifft die Anforderungen") bewertet worden. Seiner Vergleichsgruppe gehörten lediglich die 19 bei der Bezirksregierung E1 nach A 15 BBesO besoldeten Verwaltungsbeamten an. Von ihnen waren zwei mit 5 Punkten und neun mit 4 Punkten beurteilt worden. Insgesamt lagen damit knapp 58 v.H. der Angehörigen der Vergleichsgruppe im Prädikatsbereich. 24 Zwar folgt die Kammer der Auffassung des Antragsgegners, dass beide Beurteilungsrichtlinien miteinander vergleichbar sind und insbesondere hinsichtlich der Notenskala, der Mindestgröße der Vergleichsgruppe (mindestens 30 Personen) und der Richtsätze (5 Punkte: 10 v.H., 4 Punkte: 20 v.H.) übereinstimmen. Allerdings wurden bei Beurteilung der Vergleichsgruppe des Beigeladenen die nach den dortigen BRL in Nr. 6.3.3 vorgesehenen Richtsätze von (10 v.H. + 20 v.H. =) 30 v.H. für den Prädikatsbereich mit 58 v.H. fast um das Doppelte überschritten. Damit drängt sich die Vermutung auf, dass bei den Beurteilungen in der Vergleichsgruppe des Beigeladenen ein großzügigerer Maßstab verwandt wurde als bei den Beurteilungen in der Vergleichsgruppe des Antragstellers, in der die Richtsätze weitgehend eingehalten wurden. Dieser Umstand wurde ausweislich des Auswahlvermerks vom 6. Februar 2012 vom Antragsgegner in keiner Weise berücksichtigt. Er hat seine Erwägungen vielmehr auf die grundsätzliche Vergleichbarkeit der beiden Beurteilungsrichtlinien beschränkt und den Beigeladenen dann allein aufgrund seines um eine Stufe besseren Gesamturteils ausgewählt. Dies ist rechtsfehlerhaft. 25 Um einen Leistungsvergleich mehrerer Beamter miteinander zu ermöglichen, müssen die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211; OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 6 B 366/07 -, www.nrwe.de. 27 Liegen einer Auswahlbehörde in einem Stellenbesetzungsverfahren nicht unmittelbar vergleichbare Beurteilungen vor, so ist sie zu allen erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, um miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu erlangen. Zu diesem Zweck ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 -, juris. 29 Sind Beurteilungen wegen unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe, die sich etwa aus deutlichen Unterschieden in der Verteilung der Endnoten ergeben können, nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar, ist der Dienstherr zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eine vergleichende Betrachtung der Benotungen vorzunehmen und eine auf anderen Bewertungsmaßstäben beruhende Beurteilung nach den für seinen Geschäftsbereich geltenden Maßstäben zu gewichten. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2000 – 12 B 328/00 – , www.nrwe.de (vorgehend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 2 L 2318/99 –) und vom 21. April 1995 – 12 B 82/95 -, NWVBl. 1995, 384 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 1997 – 2 L 90/97 -. 31 Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. 32 Wie bereits ausgeführt, liegen den hier zu vergleichenden Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen unterschiedliche Maßstäbe zugrunde, weil bei der Vergleichsgruppe des Beigeladenen die Richtsätze deutlich überschritten wurden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei Unterschreitung der Mindestgröße der Vergleichsgruppe – hier: 19 statt 30 Personen – die Bedeutung der Richtsätze zurücktritt. 33 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10 -, juris, dort Rn. 46. 34 Allerdings heißt es in Nr. 6.3.4 Satz 2 BRL (nahezu gleichlautend Nr. 8.2.2 Abs. 4 BRL Pol): " Wird diese Zahl nicht erreicht, soll bei der Festlegung der Gesamtbewertung eine Differenzierung angestrebt werden, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehnt. " Von einer "Anlehnung an den Orientierungsrahmen" der Richtsätze kann indes bei einer Überschreitung um fast das Doppelte keine Rede mehr sein. Daraus ergibt sich für den Dienstherrn die Notwendigkeit, bei einem Vergleich der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen den bei Letzterem offenbar zu großzügigen Bewertungsmaßstab zu berücksichtigen und ggf. zu korrigieren. 35 Das hat er jedoch nicht getan. In der Antragserwiderung heißt es hierzu lediglich, wegen der geringen Größe der Vergleichsgruppe des Beigeladenen trete die Bedeutung der Richtsätze zurück. Dem Antragsteller erwüchsen hieraus keine Nachteile. Bei kleinen Vergleichsgruppen könne unter Beachtung einer im Einzelfall gerechten Leistungsbewertung selbst bei Anlegung eines gleich strengen Maßstabes aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit die Situation entstehen, dass die Richtsätze in der Summe nicht abgebildet würden. Damit bleibt der Antragsgegner im Ergebnis bei seiner schon im Auswahlvermerk niedergelegten Rechtsauffassung, bei einem Vergleich der Beurteilungen seien die Gesamturteile ohne Abstriche zueinander in Beziehung zu setzen. Insbesondere trägt er nicht einmal ausdrücklich vor, dass es die Einzelfallgerechtigkeit in der Vergleichsgruppe des Beigeladenen tatsächlich erfordert habe, die Richtsätze derart deutlich zu überschreiten. 36 Auch ist nicht ersichtlich, dass er im Vorfeld der Beurteilungen im Bereich der allgemeinen inneren Verwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales besondere Maßnahmen getroffen hätte, um landesweit einheitliche Standards durchzusetzen. Anders als etwa für den Bereich der Polizei ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Antragsgegner insoweit auf eine landeseinheitliche Anwendung der Richtsätze der BRL hingewirkt hat. Für den Bereich der Beurteilungen der Polizei ist dies indes durch Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli und 6. November 2008, welche die Einschaltung des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei zur Überprüfung der Richtsätze (Orientierungsrahmen) nach den BRL Pol betreffen, geschehen. 37 Hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 6 A 1906/10 -, juris. 38 Wenn es aber bei Stellenbesetzungen zu einem Aufeinandertreffen von Bewerbern aus dem Bereich der Polizei und aus dem Bereich der allgemeinen inneren Verwaltung kommt, die – und sei es nur im Einzelfall – nach unterschiedlichen Maßstäben beurteilt wurden, hätte dies durch eine entsprechende Gewichtung der Beurteilungen oder durch andere, im Ermessen des Dienstherrn stehende Maßnahmen berücksichtigt werden müssen. 39 Darüberhinaus erscheint zweifelhaft, ob die dienstliche Beurteilung des Antragstellers eine tragfähige Auswahlgrundlage bietet, weil die Absenkungsbegründung des Endbeurteilers unzureichend sein dürfte. Gemäß Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol hat der Schlusszeichnende zu begründen, wenn er – wie hier – von der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils durch den Erstbeurteiler abweicht. Das gilt um so mehr, als die Regelvermutung, wonach sich die Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt (vgl. Nr. 6 BRL Pol), beim Antragsteller, dessen aktuelle Beurteilung gegenüber seiner Vorbeurteilung im Gesamturteil vielmehrt sogar um eine Notenstufe herabgesetzt wurde, nicht zur Anwendung kam. Vorliegend hat sich der Schlusszeichnende insoweit auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe gestützt und in der Antragserwiderung (S. 9) ergänzend ausgeführt, die Vergleichsgruppe habe sich landesweit verändert, wodurch es dort zu einer gestiegenen Leistungsdichte gekommen sei. Dies bestreitet der Antragsteller und weist darauf hin, dass sich auch aus dem Protokoll der Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 die Vermutung ergebe, schon länger in der Vergleichsgruppe Befindliche seien bei entsprechendem Leistungsbild und einer höheren Diensterfahrung eher im oberen Notenbereich zu erwarten; er befinde sich bereits seit 1998 in der Vergleichsgruppe A 15 BBesO und übe die Funktion des Dezernatsleiters im Bereich der zentralen Vergabestelle länger aus als seine vier Vorgänger zusammen. Da eine Veränderung der Vergleichsgruppe nur durch neu hinzugetretene Beamte erfolgen könne, die aber mangels entsprechender Diensterfahrung tendenziell eher nicht im oberen Notenbereich zu finden seien, sei die Begründung, es bestehe eine höhere Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe, nicht ausreichend. Dem folgt die Kammer. Hier dürfte ohne weitere Begründung durch den Antragsgegner ein Plausibilitätsdefizit bestehen, das zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung und damit auch der Auswahlentscheidung führt, falls die Begründung nicht noch tragfähig ergänzt wird. 40 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass die weiteren Einwendungen des Antragstellers nicht entscheidend durchgreifen. 41 Soweit der Antragsteller die Vergleichsgruppenbildung der nach den BRL Pol Beurteilten unter Einbeziehung der Verwaltungsbeamten in Frage stellt, dürfte er im Ergebnis nicht durchdringen. Gemäß § 10a Abs. 2 Satz 2 LVO wird die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe grundsätzlich nach der Besoldungsgruppe des jeweils zu beurteilenden Beamten oder nach der Funktionsebene bestimmt, der der Beamte zugeordnet ist. Dementsprechend sieht Nr. 8.2.1 Spiegelstrich 1 BRL Pol vor, dass in erster Linie Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden. Unter Spiegelstrich 2 heißt es weiter, dass dann, wenn nach dem Stellenplan Beamte verschiedener Laufbahnen miteinander in Konkurrenz stehen, auch Beamte derselben Laufbahngruppe und derselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden können. So liegt der Fall hier. Vollzugs- und Verwaltungsbeamte stehen miteinander in Konkurrenz. Wie der Antragsgegner durch Vorlage mehrerer Stellenausschreibungen aufgezeigt hat, kann es nämlich durchaus zu einer Konkurrenz zwischen Vollzugs- und Verwaltungsbeamten kommen. Diese Möglichkeit reicht aus. In welchem Umfang es tatsächlich zu einer Konkurrenz der beiden Bewerbergruppen kommt, ist für die Rechtmäßigkeit der Vergleichsgruppenbildung nicht von entscheidender Bedeutung, zumal dem Dienstherrn bei der Bewertung der Homogenität einer Vergleichsgruppe ein Beurteilungsspielraum zusteht, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 – 6 B 2124/06 -, www.nrwe.de. 43 Da der hier in Rede stehenden Vergleichsgruppe ferner Angehörige derselben Besoldungsgruppe (A 15 BBesO) und derselben Laufbahngruppe (höherer Dienst) angehören, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Zusammensetzung. 44 Soweit der Antragsteller eine unzureichende Begründung der Verschlechterung seiner aktuellen Beurteilung gegenüber der Vorbeurteilung gemäß Nr. 8.1 BRL Pol rügt, dringt er nicht durch, weil es eine solche Begründungspflicht nach den neuen BRL Pol nicht (mehr) gibt. 45 Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da er sich auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine etwaigen eigenen außergerichtlichen Kosten in Gänze selbst trägt. 46 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes, zu reduzieren. 47 Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 – und – 6 E 162/12 -, juris. 48 Die Kammer hat sich unter Aufgabe ihrer bisherigen, an dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ausgerichteten Streitwertpraxis dieser neuen Rechtsprechung des OVG NRW angeschlossen.