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Beschluss

2 L 765/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0704.2L765.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden letzten der 34 ihm für April 2013 zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 23. April 2013 bei Gericht eingegangene, dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Antrag ist zulässig und begründet. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 4 Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ist ein Anordnungsgrund gegeben, da durch deren Einweisung in die beiden noch freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt würde. 5 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 ‑, ZBR 2006, 390. 6 Auch hat der Antragsteller einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 7 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes bzw. (Beförderungs-)Dienstpostens dann, wenn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und dessen Auswahl in einem weiteren – rechtsfehlerfreien – Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint. Hierbei ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870. 9 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Erweist sich hierbei ein Bewerber als besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 -- 1 B 301/05 --, RiA 2005, 253. 11 Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums (PP) E. erweist sich hiernach als rechtsfehlerhaft, weil die „qualifizierte Ausschöpfung“ der mit demselben Gesamturteil (3 Punkte) abschließenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten, die nach der Einschätzung des Antragsgegners einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ergibt, nicht den Erfordernissen der Bestenauslese entspricht. 12 Die Entscheidung dürfte allerdings in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Der Personalrat, der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG bei Beförderungen mitzubestimmen hat, hat unter dem 10. April 2013 seine Zustimmung erteilt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW angehört worden und hat die Entscheidung am 9. April 2013 zur Kenntnis genommen, ohne Einwendungen zu erheben. 13 Der Antragsgegner hat zudem die für seine Auswahlentscheidung maßgebenden Gründe in ausreichendem Maße im Verwaltungsvorgang dokumentiert. 14 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178. 15 In dem Besetzungsvermerk von „April 2013“ (Bl. 24 ff. der Beiakte Heft 1) sind die Auswahlkriterien benannt. Insbesondere findet sich dort der Hinweis darauf, dass im Hinblick auf die Auswahl zwischen den aktuell mit dem selben Gesamturteil beurteilten Bewerbern „nach qualifizierter Ausschärfung der Beurteilungen eine Reihenfolge gebildet“ worden sei, nach der grundsätzlich auch befördert werde. Die nachstehend namentlich aufgeführten 34 Beamten, die für eine Beförderung vorgesehen seien, ergäben sich aus der nach diesen Kriterien erstellten „Beförderungsliste“. Hiernach nehmen die Beigeladenen – aufgrund der Nichtberücksichtigung von zwei zwar besser platzierten, aber noch einer Beförderungssperre unterliegenden Bewerbern – die Rangplätze 33 und 34, und der Antragsteller den Rangplatz 119 ein (vgl. „Beurteilungsliste A 9 g.D.“, Bl. 13 der Beiakte Heft 1). 16 Die Entscheidung, die streitigen Beförderungsstellen mit den Beigeladenen zu besetzen, erweist sich aber in materiell-rechtlicher Hinsicht als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft. Dieser Umstand führt zum Erfolg des Antragsbegehrens, da es immerhin möglich erscheint, dass die Auswahlentscheidung in einem rechtsfehlerfreien Verfahren zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. 17 Dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gestützt hat, steht allerdings grundsätzlich im Einklang mit dem materiellen Recht. Denn über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, DÖD 2003, 200. 19 Jedoch begegnet die Vorgehensweise des PP E. im Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen, die dasselbe Gesamturteil aufweisen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 20 Das PP E. legt bei einer derartigen Auswahlentscheidung die Kriterien zugrunde, welche die Polizeipräsidentin in ihrer Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 im Hinblick auf die Neufassung der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei“ (Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010 – BRL Pol) bestimmt hat. In dieser mit „Qualifizierte Ausschärfung von Beurteilungen und Bildung der Gesamtnote“ überschriebenen Verfügung heißt es u.a.: 21 […] Wesentliche Änderungen im Bereich der im Rahmen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu bewertenden Merkmale erfordern eine Neuregelung der qualifizierten Ausschärfung von Beurteilungen sowie generell-abstrakte Regelungen zur Bildung der Gesamtnote unter Würdigung der Gewichtung der Beurteilungsmerkmale und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten. 22 Die Unabhängigkeit der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers bleibt gewahrt; die vorliegenden Regeln gewährleisten die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe durch die Schlusszeichnende oder den Schlusszeichnenden […] 23 1. Gemäß Nr. 8.1 BRL Pol ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. […] 24 2. Art. 33 GG und § 9 BeamtStG heben Eignung, Befähigung und fachliche ;Leistung als Ernennungskriterien im Beamtenverhältnis hervor. Die Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale muß daher um so stärker ausfallen, je größer der Bezug zu den vorgenannten Kriterien ist. 25 Im Rahmen meiner Schlusszeichnungszuständigkeit gewichte ich die Leistungs- und Befähigungsmerkmale daher in folgender Reihenfolge:Leistungsgüte (4) vor Leistungsumfang (5), sodann Arbeitseinsatz (2) vor Arbeitsorganisation (1), sodann Arbeitsweise (3) vor sozialer Kompetenz (7), sodann Veränderungskompetenz (6). […] 26 3. Die Bildung der Gesamtnote aus den gewichteten Beurteilungsmerkmalen ist unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen; zwar ist die Bildung eines arithmetischen Mittels unzulässig, jedoch muß sich die Gesamtnote aus der Gesamtschau aller Beurteilungsmerkmale ergeben. 27 4. Auch die Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten ist bei der Bildung der Gesamtnote zu würdigen. […] 28 6. Die Ausschärfung der Beurteilung ist Grundlage für die Beförderungsentscheidung. Hierbei findet zunächst die Gesamtnote Berücksichtigung. Ist diese bei mehreren Konkurrentinnen oder Konkurrenten gleich, entscheidet die Bewertung der Beurteilungsmerkmale in er unter Nr. 2 genannten Reihenfolge. […] 29 In Umsetzung dieser Hausverfügung fertigte das PP E. eine tabellarische Aufstellung („Qualifizierte Ausschärfung 2011“) , die insgesamt 215 unterschiedliche Ergebnisvarianten (sog. QA-Werte) der dienstlichen Beurteilung ausweist und diese in eine bestimmte Reihenfolge bringt. Sie beginnt (bei dem QA-Wert 1) mit der bestmöglichen Beurteilung (Gesamtergebnis und alle sechs Merkmale lauten auf 5 Punkte) und endet (bei dem QA-Wert 215) mit einer durchgängigen 3-Punkte-Beurteilung. Hierbei wird innerhalb derselben Gesamtnote die Reihenfolge in der Weise bestimmt, dass die Beurteilung, die bei dem jeweils höher gewichteten Merkmal den höchsten Punktwert aufweist, den Beurteilungen vorgeht, die in dem jeweiligen Merkmal (lediglich) den zweitbesten Wert usw. vorweisen können. 30 Dies hat vorliegend zur Folge, dass den Beigeladenen, die in ihren aktuellen, durch das PP E. zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen bei dem am höchsten gewichteten Merkmal („Leistungsgüte“) 4 Punkte erzielt haben, der QA-Wert 141 (Beigeladener zu 2.) bzw. QA-Wert 142 (Beigeladene zu 1.) zuerkannt wird, während der Antragsteller, dessen „Leistungsgüte“ in der durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) zum selben Stichtag gefertigten Beurteilung mit 3 Punkten bewertet worden ist, nur den QA-Wert 187 aufweist, also 86 bzw. 85 Rangplätze niedriger und im letzten Drittel der 3- Punkte-Beurteilungen rangiert, obwohl er bei insgesamt 3 Merkmalen („Arbeitseinsatz“, „Arbeitsweise“ und „soziale Kompetenz“) 4 Punkte erzielt hat, so dass er – bei Zugrundelegung des selben Gewichts der einzelnen Merkmale – das gleiche Ergebnis wie der Beigeladene zu 2. (4 Punkte bei „Arbeitseinsatz“, „Leistungsgüte“ und „Veränderungskompetenz“) und ein besseres Ergebnis vorweisen könnte als die Beigeladene zu 1., die lediglich bei zwei Merkmalen („Arbeitseinsatz“ und „Leistungsgüte“) 4 Punkte erhalten hat. 31 Allerdings ist dem Antragsgegner einzuräumen, dass es dem Dienstvorgesetzten nicht nur obliegt, bei der Bildung der Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu gewichten (vgl. Nr. 8.1 Satz 1 BRL Pol), der Dienstvorgesetzte vielmehr auch im Rahmen einer Beförderungsauswahlentscheidung zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung gehalten, jedenfalls berechtigt sein kann, die Beurteilungen der Bewerber anhand ihres sonstigen Inhalts, insbesondere anhand der Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale, „auszuschöpfen“ und hierbei die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit zu gewichten. Der Dienstherr ist zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn zudem ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 32 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, DÖD 2011, 93, vom 28. März 2011 – 6 B 43/11 – und vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, m.w.N., jeweils juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126. 33 Ausgehend hiervon dürfte allerdings der Einbeziehung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 9. September 2011 in das von dem PP E. zugrundegelegte „Bewertungssystem“ nicht bereits der Umstand entgegen gestanden haben, dass diese Beurteilung durch einen anderen Dienstvorgesetzten – das LAFP NRW – erstellt worden ist, welcher, soweit ersichtlich, keine entsprechende Gewichtung der Merkmale vornimmt. Denn bei der Bewertung der (sieben bzw. acht) Merkmale nach Nr. 6.1 BRL Pol ist allein die jeweils insoweit tatsächlich zu Tage getretene Leistung und Befähigung in den Blick zu nehmen. Wenn der Dienstvorgesetzte den einzelnen Merkmalen ein unterschiedliches Gewicht beimisst, kann dieser Umstand Auswirkungen erst auf die Bildung der Gesamtnote der Beurteilung (vgl. Nr. 8.1 BRL Pol) und über die inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen auf die Auswahlentscheidung haben. 34 Das PP E. hat jedoch mit der Ausrichtung seiner Auswahlentscheidung an den in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 allgemein umschriebenen und in der Aufstellung „Qualifizierte Ausschärfung 2011“ konkretisierten Kriterien den durch den Leistungsgrundsatz vorgegebenen Rahmen, in dem es sich bewegen kann, überschritten. Die Art und Weise, in der das PP E. die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale in die Auswahlentscheidung einfließen lässt, steht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstvorgesetzten obliegt, welchen Gesichtspunkten er bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht beimisst, mit dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht im Einklang. Denn das PP E. nimmt bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung keine inhaltliche Gewichtung der (sieben bzw. acht) Einzelmerkmale vor, sondern trifft die Entscheidung schematisch und ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Beurteilung allein zugunsten des Bewerbers, der bei einem einzelnen – dem höher gewichteten – Merkmal besser abgeschnitten hat. Das führt etwa zu dem Ergebnis, dass der Bewerber, der – bei einem Gesamturteil von 3 Punkten – nur bei dem Merkmal „Leistungsgüte“ 4 Punkte und im Übrigen durchgängig lediglich 3 Punkte erzielt hat (vgl. QA-Wert 155), sämtlichen Bewerbern vorgezogen wird, die – wenn auch nicht bei dem Merkmal „Leistungsgüte“ – 4-Punkte-Bewertungen bei drei Merkmalen vorweisen können (vgl. QA-Werte 159 bis 162). Noch weniger plausibel erscheint es, wenn – im Bereich der Bewerber mit einem Gesamturteil von 4 Punkten – derjenige, der zwar bei dem Merkmal „Leistungsgüte“ 5 Punkte, bei den übrigen Merkmalen aber lediglich jeweils dreimal 4 bzw. 3 Punkte erhalten hat (vgl. QA-Wert 108), den Vorzug genießt vor den Kollegen, die dreimal 5 Punkte und im Übrigen ausschließlich oder überwiegend 4 Punkte erzielt haben (QA-Werte 109 und 110). 35 Derartige Ergebnisse einer inhaltlichen Ausschöpfung deuten auf die Unvereinbarkeit mit dem Leistungsgrundsatz hin. Dies umso mehr, als die Aufstellung des PP E. von ihrem Umfang her zwar den Eindruck eines abschließenden „Werkes“ vermittelt, in Wahrheit aber – wie auch der Antragsgegner einräumt – nur einen Teil der denkbaren Beurteilungskonstellationen erfasst, etwa die Vergabe von 2 Punkten bei einzelnen Merkmalen überhaupt nicht in den Blick nimmt, und auch die allgemeinen Bestimmungen der Hausverfügung nicht mit der gebotenen Klarheit Kriterien hervortreten lassen, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Auch im vorliegenden Eilverfahren hat der Antragsgegner entsprechende Lösungen nicht aufgezeigt. 36 Insbesondere fehlt es an Kriterien, die das Gewicht der einzelnen Merkmale näher bestimmen und hierüber zugleich eine inhaltliche Ausschöpfung nachvollziehbar machen. Eine Möglichkeit bestünde darin, für die Merkmale abgestufte Gewichtungsfaktoren festzulegen, mit denen der jeweils erreichte Punktwert multipliziert wird und aufgrund derer sodann eine „Wertesumme“ gebildet wird. Eine derartige Vorgehensweise trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass der Dienstvorgesetzte den Merkmalen unterschiedliches Gewicht beimisst, verhindert aber ebenso, dass einzelne Merkmale – wie in dem System des PP E. angelegt – völlig bedeutungslos werden können. 37 Vgl. zu einer derartigen „Faktorisierung“: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2013 – 2 K 3074/12 –, juris. 38 Hat der Antrags des Antragstellers mithin bereits deshalb Erfolg, weil die inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar erscheint und im Falle einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung der Antragsteller erfolgreich sein könnte, kann letztlich dahinstehen, ob dem Antrag aus sonstigen Gründen stattzugeben wäre. Das beschließende Gericht merkt hierzu lediglich an: 39 Da die in Ziffer 2 der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 „im Rahmen (der) Schlusszeichnungszuständigkeit“ bestimmte „Reihenfolge“ der Leistungs- und Befähigungsmerkmale zugleich „generell-abstrakte Regeln zur Bildung der Gesamtnote“ liefern sollen (vgl. Abs. 2 der Verfügung) und diese Vorgehensweise ihren Niederschlag wohl auch in der der ersten Spalte („Gesamtergebnis“) der tabellarischen Aufstellung („Qualifizierte Ausschärfung 2011“) gefunden hat, könnte der oben näher dargelegte Umstand, dass sich die „Gewichtung“ der Merkmale im Wesentlichen auf deren „Abschichtung“ beschränkt, zugleich Zweifel daran wecken, ob die Bildung des Gesamturteils den Anforderungen der Nr. 8.1 BRL Pol entspricht. Wäre davon auszugehen, dass mit der tabellarischen Aufstellung zugleich bestimmt würde, dass eine bestimmte Gesamtnote (5, 4 oder 3 Punkte) nur dann vergeben werden kann, wenn die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale den im einzelnen aufgeführten Varianten (QA-Wert 1 bis 48 bzw. 49 bis 129 bzw. 130 bis 215) entspricht, so könnte zudem zweifelhaft sein, ob hiermit nicht zugleich ein unzulässiger Eingriff in die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers (vgl. Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 1 BRL Pol) verbunden ist. Dies beträfe allerdings, da die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch das LAFP NRW erstellt worden ist, lediglich die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen. 40 Keiner Entscheidung bedarf es ferner, ob der Antragsteller mit seinen im Klageverfahren – 2 K 4768/12 – gegen seine dienstliche Beurteilung vom 9. September 2011 vorgebrachten Einwendungen durchdringen wird. Insoweit könnte allerdings der Antragsgegner – dort vertreten durch das LAFP NRW – angesichts dessen, dass der Antragsteller substantiiert „Kenntnislücken“ des Erstbeurteilers bezüglich beurteilungsrelevanter Umstände geltend gemacht hat, gehalten sein näher darzulegen, ob bzw. dass der Erstbeurteiler hinreichend in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Antragsteller zu bilden (vgl. Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 BRL Pol). Gleichfalls könnte im Zusammenhang hiermit ein weiterer Plausibilisierungsbedarf bezüglich der „Abweichung“ des Erstbeurteilers – und ihm folgend des Endbeurteilers – von der Bewertung der Merkmale „Leistungsumfang“ und „Veränderungskompetenz“ durch den Beurteilungsbeitragsverfasser bestehen. 41 Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Den Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen. 42 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 10 BBesO), zu reduzieren. 43 Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 – und – 6 E 162/12 -, juris.