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Beschluss

2 L 845/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0723.2L845.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 4 Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da deren Einweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würde. 5 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, ZBR 2006, 390. 6 Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die dem Polizeipräsidium (PP) N zum 1. April 2007 zugewiesene Stelle der Besol- dungsgruppe A 13 BBesO nicht mit der Beigeladenen besetzt wird. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in die engere Auswahlentscheidung einzubeziehen, erweist sich als im Ergebnis zutreffend. 7 Zwar begegnet die Begründung des Antragsgegners, der Antragsteller scheide bereits deshalb aus dem Stellenbesetzungsverfahren aus, weil er - anders als die Beigeladene - keinen Dienstposten innehabe, der nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO g.D. bewertet sei, rechtlichen Bedenken. Denn eine Beschränkung des Bewerberkreises auf diejenigen Beamten, die bereits eine entsprechend bewertete Funktion bekleiden, ist nur dann mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar, wenn bereits die Besetzung des Dienstpostens seinerzeit nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgt war. 8 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, NVwZ 1986, 773, vom 27. Juni 1995 - 6 B 1136/95 - und vom 8. Dezember 1999 - 12 B 1255/99 -, IÖD 2000, 160. 9 Das war aber bei der Vergabe der A 13-wertigen Dienstposten beim PP N, insbesondere bei der Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeiterin im Kriminalkommissariat 13 an die Beigeladene im Jahre 1994, nicht der Fall. 10 Ungeachtet dessen ist die Nichtberücksichtigung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden, weil seine Beförderung auch im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens ausgeschlossen erscheint. Denn die streitige freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO kann derzeit keinem Dienstposten zugewiesen werden, für den der Antragsteller die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen mitbringt. Nach § 18 BBesO müssen sich aber Funktion und Statusamt grundsätzlich entsprechen. 11 Der Antragsteller gehört der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der inneren Verwaltung an. Für Angehörige dieser Laufbahn sind derzeit beim PP N - anders als für die Angehörigen der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten - aber keine freien Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO verfügbar. Es gibt derzeit mit den Dezernentenstellen VL 1, VL 2 und VL 3 lediglich drei A 13-wertige Dienstposten im Bereich der Abteilung Verwaltung und Logistik, die jedoch sämtlich mit Beamten besetzt sind, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO übertragen ist. Der vom Antragsteller besetzte Dienstposten des Sachgebietsleiters VL 1.5 ist lediglich nach A 12 BBesO bewertet. 12 Diese Dienstpostenbewertung ergibt sich aus Folgendem: Im Hinblick auf eine vorgesehene neue Funktionszuordnung der Beamten des gehobenen Dienstes im Bereich der Polizei gemäß Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen (IM NRW) vom 28. Juni 2006 (43.3-58.25.20) legte das PP N mit Bericht vom 24. Oktober 2006 die Funktionszuordnung der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO vor, welche die oben dargestellten Bewertungen beinhalten. Das IM NRW billigte diese mit Erlass vom 5. Januar 2007 (43.3-58.25.20). 13 Auf der Grundlage eines Erlasses des IM NRW vom 3. November 2006 (43.3-58.25.20) beantragte das PP N unter dem 1. Dezember 2006 für den Antragsteller Vertrauensschutz: Dieser habe sich im Jahre 2004 erfolgreich auf die Stelle des Sachgebietsleiters VL 1.5 beworben. Er sei darauf hingewiesen worden, dass eine Beförderung zum Regierungsoberamtsrat (A 13 BBesO) nicht gesichert sei, sondern dies auf der Grundlage des sog. Bandbreiten-Erlasses zu entscheiden sei. Nach dem Erlass des IM NRW vom 28. Juni 2006 sei eine Funktionszuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mehr möglich. Der beantragte Vertrauensschutz für den Antragsteller wurde aber durch das IM NRW am 20. Februar 2007 abgelehnt. 14 Mit Erlass vom 1. Februar 2007 (45.2/43.3-58.25.20) teilte das IM NRW mit, dass Beförderungen nach A 12 und A 13 BBesO nur noch in den Funktionen möglich seien, denen eine entsprechende Planstelle zugeordnet worden sei. Beamte, die sich in den letzten Jahren erfolgreich auf ausgeschriebene Funktionen beworben hätten, in denen in der Ausschreibung die Besoldungsgruppe der Funktion eindeutig (d.h. keine Bandbreite) benannt gewesen sei, könnten unter Beachtung der aktuellen dienstlichen Beurteilung befördert werden, auch wenn diese Funktion im Rahmen der neuen Funktionszuordnung nicht mehr dieser Besoldungsgruppe zugeordnet sei. Entstehende Fehlbesetzungen im Sinne der Funktionszuordnung könnten durch Zurruhesetzungen und Umsetzungen behoben werden. 15 Auch hiernach kann der Antragsteller auf seinem Dienstposten eine Beförderung nicht mehr erreichen, weil sein Dienstposten seinerzeit gerade nicht als A 13-wertiger Dienstposten ausgeschrieben worden war. 16 Einwendungen gegen die Bewertung des von dem Antragsteller innegehaltenen Dienstpostens versprächen keinen Erfolg. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung. Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt. 17 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, ZBR 2000, 40 m.w.N., vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112, vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 -, ZBR 1992, 176, und vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58. 18 Eine andere rechtliche Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des von dem Antragsteller bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Antragstellers darstellen würde, d.h. wenn sich der Antragsgegner bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 -, ZBR 1992, 176 m.w.N. 20 Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. 22 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. 23 Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. 24