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Urteil

7 A 3375/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Regelungen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts, wenn Abstandflächen eingehalten und die Planfestsetzungen nicht drittschützend ausgelegt werden können. • Geländeoberfläche ist als Bezugspunkt für Wandhöhe die im Baugenehmigungsbescheid oder den zugehörigen Bauvorlagen festgelegte auf dem Baugrundstück selbst vorhandene Geländeoberfläche. • Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Baugebietszuordnungen) können kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben; Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind dagegen grundsätzlich nicht kraft Bundesrechts drittschützend und bedürfen eines ausdrücklichen Willens der Gemeinde, drittschützende Wirkung zu entfalten. • Sind Grundstücke unterschiedlicher Nutzungsarten innerhalb eines Bebauungsplans getrennt ausgewiesen (z.B. Kerngebiet vs. Fläche für Gemeinbedarf), besteht kein Gebietserhaltungsanspruch gegenüber dem Eigentümer eines andersartig ausgewiesenen Grundstücks.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung einer Baugenehmigung bei fehlendem nachbarschützendem Planrechtsschutz • Die Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Regelungen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts, wenn Abstandflächen eingehalten und die Planfestsetzungen nicht drittschützend ausgelegt werden können. • Geländeoberfläche ist als Bezugspunkt für Wandhöhe die im Baugenehmigungsbescheid oder den zugehörigen Bauvorlagen festgelegte auf dem Baugrundstück selbst vorhandene Geländeoberfläche. • Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Baugebietszuordnungen) können kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben; Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind dagegen grundsätzlich nicht kraft Bundesrechts drittschützend und bedürfen eines ausdrücklichen Willens der Gemeinde, drittschützende Wirkung zu entfalten. • Sind Grundstücke unterschiedlicher Nutzungsarten innerhalb eines Bebauungsplans getrennt ausgewiesen (z.B. Kerngebiet vs. Fläche für Gemeinbedarf), besteht kein Gebietserhaltungsanspruch gegenüber dem Eigentümer eines andersartig ausgewiesenen Grundstücks. Die Klägerin ist Eigentümerin eines kirchlich genutzten Grundstücks; die Beigeladenen beabsichtigten im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks (an der Grenze zum Grundstück der Klägerin) ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Beklagte erteilte hierzu am 11.04.2002 eine Baugenehmigung; die Klägerin rügte, das Vorhaben verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans (insbesondere zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung) und verletze Abstandflächen. Zentrale Streitpunkte sind, ob das Erdgeschoss/Untergeschoss als Vollgeschoss zu zählen sei, welches Geländeniveau als Maßstab heranzuziehen ist, und ob die Planfestsetzungen der Klägerin nachbarschützende Rechte einräumen. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch der Klägerin zurück; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Senat hat die Berufung zugelassen und geprüft, ob die Baugenehmigung nachbarschützende Normen verletzt. • Prüfung der Abstandflächen: Nach § 6 BauO NRW richtet sich die Abstandfläche nach der Wandhöhe, gemessen von der auf dem Baugrundstück festgelegten bzw. in der Baugenehmigung bestimmten Geländeoberfläche; die Geländehöhe des Nachbarn ist hierfür nicht maßgeblich. • Die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen wiesen im relevanten südlichen Bereich eine Geländeoberfläche von 86,74 m ü. NN aus; damit ist die erforderliche Abstandfläche berechenbar und eingehalten. • Planungsrechtlicher Schutz der Klägerin: Zwar können Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (Baugebiete) grundsätzlich nachbarschützende Wirkung haben, dies setzt aber voraus, dass sich aus Planinhalt und Planbegründung der Wille der Gemeinde ergibt, einzelne Grundstückseigentümer drittschützend zu begünstigen. • Im vorliegenden Bebauungsplan ist das Grundstück der Klägerin als Fläche für den Gemeinbedarf und das Baugrundstück der Beigeladenen als Kerngebiet ausgewiesen; diese Abgrenzung (grafisch und in der Begründung) zeigt, dass es sich um unterschiedliche Gebietsarten handelt und daher kein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin gegen das Nachbargrundstück besteht. • Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Zahl der Vollgeschosse) sind kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht automatisch drittschützend; eine drittschützende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Gemeinde hierzu klar ersichtlich ist. Die Planbegründung belegt primär städtebauliche Motive, nicht den beabsichtigten Schutz der Klägerin. • Selbst wenn eine objektive Planwidrigkeit (z. B. hinsichtlich Erdgeschossnutzung oder Geschosszahl) bestehen sollte, begründet dies nicht ohne Weiteres subjektive Rechte der Klägerin, solange kein nachbarschützender Regelungszweck erkennbar ist. • Das Rücksichtnahmegebot (§ 34 BauGB / § 15 BauNVO) ist nicht verletzt: Einhaltung der Abstandflächen und die städtebauliche Einfügung (Firsthöhe liegt im Rahmen des Kerngebiets) lassen keine unzumutbare Verschattung oder sonstige rücksichtslos erscheinende Beeinträchtigung erkennen. • Soweit die Beklagte nachträglich eine Nutzungsbeschränkung für Erdgeschosswohnungen anordnete (Aufsichts- und Betriebsfunktion), ändert dies die rechtliche Beurteilung nicht; der Hilfsantrag der Klägerin bleibt unbegründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Baugenehmigung vom 11.04.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) verletzt keine die Klägerin schützenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Insbesondere sind die Abstandflächen nach den festgelegten Geländehöhen eingehalten und die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen begründen keine drittschützenden Abwehrrechte der Klägerin gegenüber dem Vorhaben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.